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Auf einen Blick
Zahlen Rentner doppelt Steuern? Mit dieser kniffeligen Frage musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Musterprozessen Ende Mai auseinandersetzen: In dem einen Fall ging es um einen Zahnarzt, der eine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung, dem berufsständischen Versorgungswerk sowie private Renten bezieht (Az. X R 20/19). Den Musterprozess hat der Bund der Steuerzahler begleitet. In dem anderen Fall klagte ein Steuerberater gegen die Versteuerung seiner Rente (Az. X R 33/19).
Bei den Musterklagen ging es allerdings nicht darum, dass Rentner überhaupt keine Steuern mehr zahlen müssen – auch das seit 2005 geltende Prinzip der nachgelagerten Besteuerung war nicht strittig. Im Kern ging es in beiden Streitfällen um die Frage, ob der Gesetzgeber die Umstellung vom alten auf das neue Besteuerungssystem für Renteneinkünfte richtig umgesetzt hat.
Der Vorwurf der Kläger: Das Finanzamt kassiert bei Rentnern doppelt ab, weil die während des Arbeitslebens aus bereits versteuertem Einkommen aufgebrachten Beiträge zum Aufbau der eigenen Altersversorgung höher waren als die später anteilig steuerfrei bleibende Rente. Die anhängigen Klagen hatten bei den Finanzämtern für eine wahre Flut an Einsprüchen besorgter Bürger gesorgt – die Ämter sitzen momentan auf 142.000 unerledigten Rechtsbehelfen.
Die am 31. Mai 2021 verkündeten Urteile vom 19. Mai 2021 waren für die beiden konkret betroffenen bereits im Ruhestand befindlichen Kläger eine Enttäuschung, weil der Bundesfinanzhof für ihre jeweiligen Fälle eine Doppelbesteuerung verneinte. Die vom Fiskus eingeräumten Befreiungen reichten bei ihnen noch aus, um eine denkbare Doppelbesteuerung zu vermeiden. Zudem sei bei privaten Renten systembedingt keine doppelte Besteuerung denkbar. Der Bund der Steuerzahler prüft derzeit eine Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile, weil das Gericht hinter den Erwartungen der Kläger zurückgeblieben ist.
Ein Hinweis für Ruheständler: Wer im Alter eine Immobilie ganz abbezahlt hat, bekommt bei vielen Banken und Sparkassen oftmals keinen Kredit mehr. Dennoch kann man beispielsweise mit einem tilgungsfreien Darlehen den hohen Kapitalbedarf im Alter decken.
Die Niederlage der beiden Kläger bedeutet jedoch für einige aktuelle und viele Angehörige künftiger Rentnergenerationen in jedem Fall, dass sie mit weniger Steuern auf ihre Altersversorgung rechnen können. Denn nach Einschätzung der obersten deutschen Steuerrichter besteht im Einzelfall je nach individueller Erwerbsbiografie bereits heute sehr wohl die Gefahr einer Doppelbesteuerung. Das kann zum Beispiel Senioren treffen, die folgende Kriterien erfüllen:
Warum gerade Personen mit diesem Profil? Frühere Selbstständige sind am ehesten betroffen, weil sie als freiwillig Versicherte ihre Rentenbeiträge selbst bezahlt haben. Ledige Senioren trifft es eher, weil sie überproportional viel einzahlen und die Rentenkasse keine Hinterbliebenenbezüge zahlen muss und Männer bekommen rein statistisch gesehen aufgrund ihrer geringeren Lebenserwartung deutlich weniger aus der Rentenkasse raus als Frauen mit vergleichbarer Erwerbsbiografie. Es müssen nicht alle Kriterien erfüllt sein, aber möglichst viele. So können auch selbstständige Frauen von einer potenziellen Doppelbesteuerung ihrer Renten betroffen sein.
Sonderfall Auslandsrentner: Grundsätzlich kann jeder, der eine gesetzliche Rente in Deutschland bezieht, sich diese auch in sein gewähltes Auslandsdomizil überweisen lassen. Jedoch müssen Ruheständler, die ihren Lebensabend im Ausland verbringen, mit steuerlichen Konsequenzen rechnen. Welche das sind, erläutern wir Ihnen in unserem Ratgeber zum Thema Rente im Ausland.
Deutliche Änderungen fordern die Richter von der Politik auch bei der Berechnungsformel für die steuerfrei bleibenden Rentenanteile. Der Grundfreibetrag von aktuell 9.744 Euro / 19.488 Euro (Ledige / Verheiratete) diene alleine der Absicherung des Existenzminimums und dürfe deshalb nicht – wie bislang – ein zweites Mal als steuerfreier Rentenbezug herangezogen werden. Auch die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen künftig bei der Berechnung außen vor bleiben.
Durch Teilverkauf – als ein Modell der Immobilienrente – die eigene Liquidität verbessern? Wie diese Alternative funktioniert und der Verkäufer weiter vom Wertzuwachs der Immobilie profitiert.
Der Gesetzgeber muss nach der Bundestagswahl bei der Besteuerung von Renten nachbessern, um für künftige Jahrgänge die Gefahr einer Doppelbesteuerung zu vermeiden. Dabei geht es um viel Geld. Bundesfinanzminister Olaf Scholz rechnet als oberster Kassenwart der Republik ab 2025 mit Steuermindereinnahmen von bis zu zwei Milliarden Euro jährlich.
Doch wie können Steuerzahler bereits jetzt konkret von den Urteilen profitieren? Wer bereits Rentner ist und die oben genannten Kriterien erfüllt, sollte sich unter Hinweis auf die Urteile per Einspruch gegen die Steuerfestsetzung zur Wehr setzen und bereits eingelegte Einsprüche auf jeden Fall aufrechterhalten und nicht auf Drängen des Amtes zurücknehmen. Wer noch berufstätig ist oder nicht unter die oben genannten Kriterien fällt, kann momentan nur abwarten, Tee trinken und die vom Gericht angemahnte Reform abwarten. Davon profitieren künftige Rentner dann ohne eigenes Zutun.
Seit 2005 läuft eine schrittweise Umstellung der Rentenbesteuerung: Bis dahin galt die vorgelagerte Besteuerung – das heißt, in erster Linie wurden die Rentenbeiträge der Arbeitnehmer besteuert, im Alter war später nur noch der sogenannte Ertragsanteil der Rente steuerpflichtig. Seitdem gilt für die meisten beitragsfinanzierten Renten das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Dabei dürfen die zum Aufbau der Altersversorgung eingezahlten Versicherungsbeiträge zur Rentenversicherung steuermindernd als Sonderausgaben abgesetzt werden. In der Einzahlungsphase zahlen Arbeitnehmer und Selbstständige damit weniger Steuern. Dafür muss die später ausgezahlte Rente dann versteuert werden.
Die Umstellung auf das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung erfolgt in einer 35 Jahre überspannenden Übergangsphase: Wer bereits in 2005 im Ruhestand war oder erstmals eine gesetzliche Rente bezog, muss seitdem 50 Prozent der Summe versteuern. Regelmäßige Rentenerhöhungen werden aber bereits in der Übergangsphase voll dem steuerpflichtigen Anteil zugeschlagen und versteuert. Wer 2021 in Rente geht, muss bereits 81 Prozent einer Rente versteuern. Eine Steuerpflicht ergibt sich in vielen Fällen allerdings nur dann, wenn Rentner noch eine zweite Rente oder andere Zusatzeinkünfte erzielen. Für jeden Rentenjahrgang ab 2006 steigt der steuerpflichtige Anteil kontinuierlich an, bis im Jahr 2040 die kompletten Auszahlungen versteuert werden.
Die kommenden Rentnerjahrgänge werden damit immer stärker zur Kasse gebeten. Mit der steigenden Steuerpflicht der Neurentner verbunden ist die sinkende Steuerbelastung auf die Rentenbeiträge, die während des Arbeitslebens aufgebracht werden müssen. Sie werden nach dem derzeitigen Plan ab 2025 vollständig steuerbefreit sein.
Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung ist nicht per se schlecht. Schließlich hat man in jungen Jahren meist recht hohe Einkünfte und spart durch den Abzug der gezahlten Versicherungsbeiträge entsprechend viel Steuern, während man im Rentenalter meist nur noch geringere Einkünfte erzielt und deshalb auch der Steuersatz auf die Rente nur noch moderat ausfällt.
Hinweis: Ruheständler, die mit ihren Bezügen über dem Grundfreibetrag liegen, müssen eine Steuererklärung abgeben. Was für die Steuererklärung 2020 im Einzelnen gilt und wie Rentner das Steuerformular Anlage R ausfüllen.