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Thema der Woche

Diese Vorteile bringen betriebliche Arbeitszeitkonten

Rolf Winkel
Autor
Veröffentlicht am: 14.01.2020

Auf einen Blick

  • Auf Langzeitkonten können Überstunden, Urlaubsgeld und Provision als Gutschrift steuer- und sozialabgabenfrei angespart werden.
  • Mit dem „gebunkerten“ Lohn kann man beispielsweise ein Sabbatjahr oder einen frühzeitigeren Ausstieg aus dem Arbeitsleben finanzieren.
  • Wer auf solche Langzeitkonten anspart, reduziert zunächst sein sozialversicherungspflichtiges und zu versteuerndes Einkommen. Die Abgaben fallen später an, wenn das Konto "entspart" wird.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. So funktionieren Langzeitkonten
  2. Steuerung des sozialversicherungs- und steuerpflichtigen Einkommens

Überstundenvergütungen, Prämien oder Urlaubstage – wer auf die Auszahlung solcher Lohnbestandteile verzichtet, kann später sein Arbeitsleben früher beenden, in den Ruhestand gleiten oder sich vorher einen Langzeiturlaub leisten. Möglich wird das mit einem "Lebensarbeitszeit-" oder "Langzeitkonto". Auf dieses (virtuelle) Konto können Lohnbestandteile fließen, die später dann flexibel genutzt werden können. Je nach dem, was im jeweiligen Betrieb vereinbart ist, kann das angesparte "Wertguthaben" – so der korrekte juristische Begriff – für ein Sabbatjahr, einen Langzeiturlaub, eine Pflegezeit, eine längere Arbeitszeitverkürzung oder auch einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand genutzt werden. Ein betriebliches Langzeitkonto schafft sozusagen ein Stück Freiheit im Arbeitsleben.

Darüber hinaus ist dieses Langzeitkonto jedoch auch ein Mittel zur Steuerung des sozialversicherungspflichtigen und steuerpflichtigen Einkommens. Unter Umständen kann es ja durchaus gewünscht sein, dieses Einkommen zeitweise zu senken. Auch dieser (Neben-)Effekt kann durch ein Langzeitkonto erreicht werden. Im Folgenden erfahren Sie, wie solche Langzeitkonten funktionieren und wie Sie die (Neben-)Effekte des Langzeitkontos nutzen können.

 

So funktionieren Langzeitkonten

Trostberg in Oberbayern. Der Ort liegt im sogenannten bayrischen Chemiedreieck. Hier gibt es viele Unternehmen der chemischen Industrie. Eines davon ist die AlzChem AG. "Wir konkurrieren mit einer Reihe anderer Firmen um qualifizierte Arbeitskräfte – und da zählen auch die betrieblichen Sozialleistungen als wichtiges Argument", erklärt Christian Beuth, Leiter Personal & Soziales bei AlzChem.

Ein wichtiger Baustein sind dabei die Langzeitkonten, die das Unternehmen seit 2010 anbietet: "Über ein eingerichtetes Langzeitkonto können Sie die Freistellung vor Renteneintritt individuell gestalten", hebt die Firma auf ihrer Internetseite hervor. Bei dem oberbayerischen Chemieunternehmen können Arbeitnehmer bis zu zehn Urlaubstage pro Jahr, bis zu zehn Tage Altersfreizeit und maximal zehn Prozent ihres Arbeitsentgelts "ansparen".

Die nicht ausgezahlten Bruttobezüge verbucht der Arbeitgeber dann auf dem Lebensarbeitszeitkonto des jeweiligen Arbeitnehmers. Für diesen Teil der Bezüge fallen zunächst auch noch keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an – diese müssen erst in der sogenannten "Entnahmephase" gezahlt werden. Und die ist bei der AlzChem AG klar und einschränkend definiert: "Die Wertguthaben aus dem Langzeitkonto können ausschließlich für die Freistellung vor Bezug der Altersrente, auch in Teilzeit, genutzt werden", heißt es dazu in der zwischen Betriebsrat und Unternehmensleitung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Die Guthaben sind auch gesichert, wenn die AlzChem pleite gehen sollte. Hierzu verpflichtet das vierte Sozialgesetzbuch (SGB) Arbeitgeber, wenn das Wertguthaben insgesamt einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (sie liegt 2019 bei 3.115 Euro und 2020 bei 3.185 Euro) übersteigt. Kein Unternehmen muss Langzeitkonten einrichten. Der Gesetzgeber hat jedoch – ähnlich wie bei der Altersteilzeit – die Rahmenbedingungen dafür geschaffen.

Durch das Flexi-Gesetz von 1998 wurde die Einrichtung von sogenannten "Wertguthaben" und deren Entnahme in einer längeren arbeitsfreien Zeit sozialversicherungsrechtlich abgesichert.

Wertguthaben

Sie heißen Zeitwert-, Lebensarbeitszeit- oder Langzeitkonto. Für die Arbeitnehmer ist dabei wichtig, dass auf Paragraf 7b des vierten Sozialgesetzbuchs (SGB) Bezug genommen wird. Dieser trägt die Überschrift "Wertguthabenvereinbarung". Danach muss der Aufbau von Wertguthaben schriftlich vereinbart werden und auf lange Sicht (und nicht nur zum Ausgleich von betrieblichen Auftragsspitzen oder -flauten) erfolgen. Paragraf 7c SGB IV klärt, wie die Guthaben verwendet werden dürfen.

Möglich ist danach grundsätzlich nicht nur die Freistellung für die Zeit vor der Altersrente, sondern auch für Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitszeitverkürzungen, Pflege- und Elternzeit sowie Langzeiturlaube ("Sabbaticals"). Wofür im Einzelnen Freistellungen erfolgen, können die Betriebe mit den Arbeitnehmervertretungen vereinbaren. Bei AlzChem gehört nur die Freistellung vor der Altersrente dazu.

Regelungen bei Firmenwechsel

Langzeitkonten sind in erster Linie für Arbeitnehmer interessant, die planen, bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber lange Zeit beschäftigt zu bleiben, oder an ihrem Arbeitsplatz sozusagen alt zu werden. Dennoch ist die Frage wichtig, was mit dem Langzeitkonto bei einem Jobwechsel passiert. Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wenn die neue Firma mitspielt, kann das Guthaben – samt der angesparten Sozialversicherungsbeiträge – auf das Langzeitkonto eines neuen Arbeitgebers übertragen werden.

Möglich ist darüber hinaus die Übertragung des Wertguthabens auf ein Konto der Deutschen Rentenversicherung Bund. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Guthaben höher als 19.110 Euro (im Westen) beziehungsweise 18.060 Euro (im Osten) ist. Die genannten Werte gelten für das Jahr 2020. Darüber hinaus können Arbeitnehmer sich bei einem Jobwechsel das Guthaben auch komplett auszahlen lassen. Dann spricht man von einem "Störfall". In diesem Fall werden sofort die vollen aufgesparten Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Bei der Steuer gilt meist die "Fünftelregelung" nach Paragraf 34 Absatz 2 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes. Sie bremst die schlimmsten Folgen der Steuerprogression: Das gesamte ausgezahlte Guthaben wird dann nämlich nur so besteuert wie das erste Fünftel. Bei einem "Störfall" ist das Langzeitkonto dann nur eine Form der Vermögensanlage.

 

Steuerung des sozialversicherungs- und steuerpflichtigen Einkommens

Bislang sind nur die zukunftsbezogenen Effekte des Langzeitkontos in den Blick genommen worden. Im Folgenden geht es um die Wirkung des "Sparvorgangs" selbst. Wer Teile seines Einkommens auf ein Langzeitkonto einstellt, muss für diese Teile zunächst weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Versteuert und als Beitrag eingebracht werden diese Teile ja erst zum Zeitpunkt der Entnahme der Mittel – also beispielsweise während eines Sabbaticals, das durch das Guthaben finanziert ist. Genau diese Senkung des sozialversicherungspflichtigen und steuerpflichtigen Einkommens kann aber höchst erwünscht sein. Die wichtigsten Beispiele:

(Jüngere) Hinterbliebenenrentner

Die deutsche Rentenversicherung registriert gut 5,3 Millionen Witwen- und Witwerrentner. Viele von ihnen sind 65 oder jünger und gehen einer Beschäftigung nach. Das gilt inzwischen auch für viele Menschen im Rentenalter. Denn die Rentnerbeschäftigung nimmt stetig zu. Wer jedoch neben einer Hinterbliebenenrente Erwerbseinkommen erzielt, muss stets die Regelung zur Anrechnung von Einkommen auf die Rente im Blick haben. Ist das erzielte Einkommen zu hoch, so wird die Hinterbliebenenrente gekürzt oder fällt gar ganz weg. Der Freibetrag für anrechenbares Einkommen ist dabei an die Rentenentwicklung gekoppelt. Er beträgt bei der sogenannten Großen Hinterbliebenenrente für Witwen und Witwer, die mindestens 45 Jahre alt sind, derzeit im Westen 872,52 Euro und im Osten 841,90 Euro. Anrechenbares Einkommen, das über diese Beträge hinausgeht, wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Ob dabei Ost- oder West-Werte zugrunde gelegt werden, hängt vom Wohnsitz der Witwen oder Witwer ab. Die oben genannten Freibeträge beziehen sich auf Netto-Einkünfte. Für deren Ermittlung hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ihre eigenen Regeln. Es zählt nicht, was die Betroffenen tatsächlich monatlich netto erhalten, sondern das um – je nach Einkommensart unterschiedlich hohe – feste pauschale Prozentsätze reduzierte Bruttoeinkommen.

Durch den pauschalen Abzug soll die Belastung durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgebildet werden. Bei Hinterbliebenen mit Einkünften aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung wird dabei – soweit sie selbst noch keine Altersrente beziehen – ein pauschaler Abzug von 40 Prozent vorgenommen. Für Hinterbliebenenrentner (ohne eigene Altersrente) mit Einkünften aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung liegt die kritische Einkommensgrenze seit Juli 2019 damit bei brutto 1.454 Euro (alte Länder) beziehungsweise 1.403 Euro (neue Länder). Was darüber hinausgeht, wird zum Teil auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Das bedeutet: Für Witwen oder Witwer lohnt es sich nur begrenzt, ein Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zu erzielen, das deutlich über den genannten Brutto-Einkommensgrenzen liegt. Doch genau an diesem Punkt kommt das betriebliche Langzeitkonto ins Spiel. Auf einem Langzeitkonto eingestellte Einkommensbestandteile werden nämlich erst in dem Moment auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, in dem sie entnommen werden – etwa in der Zeit eines vorzeitigen Ruhestands, der per Langzeitkonto finanziert wird.

Beispiel: Eine 55-jährige Witwe arbeitet in einem Hamburger Unternehmen als Angestellte in der Personalabteilung. Sie verdient brutto 2.800 Euro – eigentlich. Bei einem Einkommen in dieser Höhe würde die Hinterbliebenenrente, die ihr nach dem Tode ihres Mannes zusteht, schon beträchtlich gekürzt – und zwar monatlich um etwa 350 Euro. Da die Witwe gerne mit 60 Jahren vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden möchte, vereinbart sie mit ihrem Arbeitgeber, dass die Hälfte ihres Einkommens auf einem betrieblichen Langzeitkonto "geparkt" wird. Der Betrag soll ihr zur Verfügung stehen, um ab 60 eine fünfjährige sozialversicherte Auszeit vom Job mit unveränderten Brutto-Bezügen zu finanzieren.

Das funktioniert ganz ähnlich wie bei der Altersteilzeit. Ihr monatliches Bruttoarbeitsentgelt sinkt damit aktuell auf 1.400 Euro. So viel – und noch ein wenig mehr – darf sie derzeit monatlich verdienen, ohne dass es zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente kommt. Sie erhält also die volle Witwenrente und zusätzlich ihr Arbeitseinkommen.

Die Deutsche Rentenversicherung weist hierauf selbst in ihren im Internet aufrufbaren Rechtlichen Arbeitsanweisungen zu § 18 a SGB IV hin. Danach wird ein angesammeltes "Wertguthaben" (so der Fachbegriff für Guthaben auf einem betrieblichen Langzeitkonto) "in dem Kalendermonat und in der Höhe als Einkommen bei der Einkommensanrechnung" berücksichtigt, "in dem es fällig wird".

Frührentner und Frührentnerinnen

Die gerade zitierte Rechtslage gilt nicht nur für Hinterbliebenenrenten, sondern auch bei der Einkommensanrechnung auf Erwerbsminderungsrenten und vorgezogene Altersruhegelder. Wichtig ist dies unter anderem vor dem Hintergrund der Neuregelungen zur sogenannten Teilrente beziehungsweise zur Kombination von Frührente und Arbeit, die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten sind. Nun gilt keine monatliche, sondern eine jährliche Hinzuverdienstgrenze.

Diese liegt bei 6.300 Euro im Jahr. Das darüber hinausgehende Brutto-Einkommen soll – ganz ähnlich wie bei der Hinterbliebenenrente – zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet werden. Die Hinzuverdienstgrenze bezieht sich nicht auf zwölf Monate des Rentenbezugs, sondern jeweils auf Kalenderjahre. Das bedeutet: Wer beispielsweise im Oktober 2020 in Rente geht, darf in den folgenden drei Monaten jeweils 2.100 Euro zu seiner Frührente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird.

Beispiel für die Einkommensanrechnung: Ein 63-jähriger Rentner verdient innerhalb eines Jahres zusätzlich zu seiner Frührente 12.000 Euro brutto. Dies sind (12.000 minus 6.300 =) 5.700 Euro mehr als erlaubt. 40 Prozent dieses Betrags werden auf die Rente angerechnet. Dies sind 2.280 Euro. Pro Monat macht dies (2.280 / 12 =) 190 Euro. Um diesen Betrag wird seine Rente gekürzt. Einkommen, das über die 6.300-Euro-Grenze hinausgeht, kann allerdings auf einem Langzeitkonto eingestellt werden.

Monatlich könnte dann im Beispielfall das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt statt 1.000 Euro brutto nur (6.300 /12 =) 525 Euro betragen. Die restlichen 475 Euro könnten monatlich als Wertguthaben auf ein Langzeitkonto eingestellt werden. Die Anrechnung dieses Guthabens erfolgt dann erst zum Zeitpunkt der Entnahme der Mittel aus dem Langzeitkonto.

Ein angespartes Guthaben könnte hier genutzt werden, um beispielsweise ab dem Alter von 65 Jahren – also etliche Monate vor dem regulären Rentenalter – eine völlige Freistellung von der Arbeit bei weiterhin gezahltem Lohn zu finanzieren.

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Elterngeld bei Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit in der Zeit des Elterngeldbezugs ist erlaubt – solange der Teilzeitjob wöchentlich maximal 30 Wochenarbeitsstunden umfasst. Klar ist allerdings: Wer während des Elterngeldbezugs arbeitet, bekommt weniger Elterngeld. Um diese meist wohl nicht erwünschte Folge von Erwerbseinkommen zu mildern, gibt es zum einen die Möglichkeit, statt des normalen Elterngelds, das Elterngeldplus zu wählen.

Dann gibt es in den meisten Fällen zwar nur das halbe Elterngeld, jedoch für die doppelte Zeit. Die andere Variante ist die Einstellung von Teilen des Einkommens auf ein betriebliches Langzeitkonto. Denn beim Elterngeld gilt im Grundsatz ein striktes Zuflussprinzip.

Das bedeutet: Erwerbseinkünfte, die im Bemessungszeitraum versteuert werden müssen, zählen als anrechenbares Einkommen. Diese Regelung ist gerade im Hinblick auf betriebliche Langzeit-Arbeitszeitkonten interessant. Denn durch das Einstellen von Einkommensbestandteilen als Wertguthaben in ein solches Konto, sinkt ja schließlich das zu versteuernde Einkommen. So könnte eine Arbeitnehmerin während des Elterngeld-Bezugs beispielsweise mit 20 Arbeitsstunden wöchentlich weiterhin tätig sein, und hierbei Gehaltsansprüche in Höhe von 1.500 Euro erwerben.

Davon könnte sie jedoch 500 Euro als "Wertguthaben" auf einem Langzeitkonto ansparen. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge würden dann zunächst nicht anfallen. Im Grundsatz wären diese Einkünfte dann auch nicht auf das Elterngeld anrechenbar. Diese Möglichkeit hat allerdings auch das fürs Elterngeld zuständige Bundesfamilienministerium im Blick und schickt seinen Richtlinien zum Bundeselterngesetz einen Vorspann zum "Rechtsgedanken der Unbeachtlichkeit der missbräuchlichen Rechtsausübung" voraus.

Dieser soll auf den gesamten Bereich der Elterngeldberechnung Anwendung finden. Einer der Punkte, der dabei ausdrücklich erwähnt wird, lautet "Lohnverzicht und Stundenkonten während der Bezugszeit". Gestaltungen "zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nach der etwa die Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Bezüge erkennbar nur deshalb stunden, um ungeschmälert ihren Anspruch auf Elterngeld geltend zu machen", wären demnach unbeachtlich.

Wer allerdings klare Regelungen getroffen hat, dass das Wertguthaben für Zwecke der späteren Freistellung – etwa im Jahr der Einschulung eines Kindes – für einen Langzeit-Familienurlaub oder gegebenenfalls auch zum vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand aufgebaut wird, ist auch hinsichtlich des Elterngelds auf der sicheren Seite.

Zu warnen ist in diesem Zusammenhang allerdings davor, ein vorher angespartes Wertguthaben in der Zeit des Elterngeld-Bezugs zu nutzen, um beispielsweise einen betrieblichen Lohnausgleich in der Elternzeit zu erreichen. In diesem Fall würde den Betroffenen aus dem Wertguthaben steuer- und sozialversicherungspflichtiges Guthaben zufließen, was zu einer Kürzung des ausgezahlten Elterngeldes führen würde.

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Langzeitkonten und BAföG

Wenn der Staat sich über BAföG an der Finanzierung des Studiums der Kinder beteiligt, ist das für Eltern eine feine Sache. Doch zunächst prüfen die Ämter dabei, ob Eltern die Kosten der Ausbildung und des Lebensunterhalts der Kinder selbst schultern können. Die Eltern müssen also ihr Einkommen offenlegen. Welche Einkünfte auf das BAföG angerechnet werden, steht in Paragraf 21 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (kurz: BAföG).

Für die Ämter kommt es danach auf die "Summe der positiven Einkünfte" im Sinne des Einkommensteuergesetzes an. Und die Verwaltungsvorschrift zum BAföG konkretisiert dazu: "Nicht zur Summe der positiven Einkünfte gehören steuerfreie Einnahmen". Das bedeutet: Einkünfte, die den Eltern im für die Bemessung des BAföG maßgeblichen Zeitraum gar nicht zufließen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise während eines Sabbaticals oder während einer vorzeitigen Freistellung für den Ruhestand) interessieren die Ämter erst beim Zuflusszeitpunkt.

Das Gleiche betrifft übrigens die Teile des Gehalts der Eltern, die vom Arbeitgeber per Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge abgezweigt wurden. Der Teil des Arbeitseinkommens der Mutter oder des Vaters der Studenten, der per Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersversorgung fließt, zählt auch für diese nicht zum anrechenbaren Einkommen im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

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Rückkehr in die GKV

Viele privat krankenversicherte Arbeitnehmer wünschen sich wegen der hohen Prämien sehnlich die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Dies ist für Arbeitnehmer unter 55 möglich, wenn ihr Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt. Diese liegt 2020 bei 5.212,50 Euro im Monat. Auch hierbei kann ein betriebliches Langzeitkonto helfen.

Ein Beispiel hierzu:Wer zuletzt im Jahr 70.000 Euro als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt hat und ab dem darauffolgenden Jahr 10.000 Euro per Lebensarbeitszeitkonto in die Zukunft "verschiebt", dessen aktuelle Einkünfte betragen nach den Regeln der Krankenversicherung nur noch 60.000 Euro. Damit ist er versicherungspflichtig und muss sich bei einer gesetzlichen Kasse versichern. Achtung: Bei langfristig privat Krankenversicherten gelten etwas niedrigere Grenzen.

Übertragung des Resturlaubs

Beim Thema "Urlaub und Langzeitkonto" geht es um die Frage, wie in einem Kalenderjahr nicht genommener Urlaub vor dem Verfall bewahrt werden kann. Nicht wenigen Arbeitnehmern stehen Anfang Dezember oder zu Beginn des neuen Jahres noch einige Tage oder Wochen Resturlaub zu. Die Gesetzeslage ist (ziemlich) eindeutig. "Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden", bestimmt das Bundesurlaubsgesetz.

Der Grund dafür:Der Urlaub soll der Wiederherstellung und Erhaltung der Arbeitskraft dienen – darum sollen die Urlaubstage auch im jeweiligen Arbeitsjahr genommen werden. Eine Übertragung auf das kommende Jahr ist nach dem Gesetz nur in Ausnahmefällen möglich. Können Arbeitnehmer eine Übertragung des Urlaubs allerdings nicht nachweisen, haben sie im Streitfall das Nachsehen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bereits 2004 (Aktenzeichen: 5 Sa 209/04).

In vielen Betrieben können Resturlaubsansprüche auch in Lebensarbeitszeitkonten beziehungsweise Langzeitkonten eingebracht werden und später für längere Auszeiten mit Lohnfortzahlung oder eine zeitweise Verkürzung der Arbeitszeit ohne Einkommensverlust genutzt werden. Die Einrichtung eines solchen Kontos können Arbeitnehmer auch individuell mit ihrem Chef vereinbaren. Einfacher ist es aber natürlich, wenn es hierzu – wie in der Chemieindustrie – einen Tarifvertrag gibt.

Nach dem Demografie-Tarifvertrag der IG BCE können auf Langzeit- beziehungsweise Lebensarbeitszeitkonten "über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehende Urlaubsansprüche" eingebracht werden. Der gesetzliche Mindesturlaub umfasst 24 Werktage (alle Wochentage außer Sonntag), das entspricht vier Arbeitswochen. Die meisten Arbeitnehmer haben jedoch Anspruch auf einen sechswöchigen Urlaub. Zwei Urlaubswochen können damit auf einem betrieblichen Langzeitkonto angespart werden.

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Ist unser Spezialist für alles, was mit Sozialversicherungen und Sozialleistungen zu tun hat. Er ist gelernter Sozialwissenschaftler und schreibt seit 40 Jahren Sozialratgeber, unter anderem den„Kleinen Rentengeber“. Bis Anfang 2020 hat er die Monatszeitschrift „Soziale Sicherheit“ betreut. Für biallo.de arbeitet er seit 2005.

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