Weitere Ansprüche und Unterstützungsmöglichkeiten
Nicht nur der Staat und der zweite Elternteil leisten finanzielle Hilfe. Auch von anderen Stellen bekommen Sie Unterstützung in Form von Geld- oder Sachspenden:
Babystartpakete, Rechtsberatung und Urlaubszuschuss
Viele Bundesländer und Städte bieten zusätzliche Unterstützung an. Dazu gehören zum Beispiel Babystartpakete mit praktischen Geschenken für die erste Zeit mit Baby. Informieren Sie sich im Familieninfobüro Ihrer Stadt, ob diese solche Pakete anbietet.
Im Jugendamt beziehungsweise Amt für Jugend und Familie bieten manche Städte Alleinerziehenden auch eine Rechtsberatung an, um Themen wie Vaterschaftsanerkennung oder Sorgerechtsregelungen zu klären.
Manche Bundesländer bezuschussen darüber hinaus den Familienurlaub von Ein- und Zweielternfamilien. Vom Freistaat Sachsen gibt es beispielsweise bis zu elf Euro pro Nacht und Person für einen ein- bis zweiwöchigen Urlaub. Ansprechpartner ist der Shia e.V.
Erstausstattung fürs Baby
Die Erstausstattung fürs Baby umfasst alles, was Eltern für die ersten Monate ihres Kindes benötigen – von Kleidung und Windeln bis hin zu einem Kinderbett und Kinderwagen. Für Alleinerziehende mit knappen finanziellen Mitteln gibt es verschiedene Möglichkeiten, eine kostenlose oder stark vergünstigte Erstausstattung zu erhalten:
- Caritas, Diakonie und andere Wohlfahrtsverbände: Diese Organisationen bieten Unterstützung in Form von Sachspenden oder Gutscheinen an. Ein Beratungsgespräch ist Voraussetzung.
- Sozialkaufhäuser: Gut erhaltene Babyartikel können in Sozialkaufhäusern für wenig Geld erworben werden.
- Stiftungen und Fonds: Die "Bundesstiftung Mutter und Kind" unterstützt Alleinerziehende finanziell, wenn der Antrag vor der Geburt über Beratungsstellen wie Pro Familia oder Caritas eingereicht wird. Die Hilfen der Bundesstiftung umfassen Schwangerschaftsbekleidung, die Erstausstattung des Kindes, die Weiterführung des Haushaltes und der Wohnung, für die Einrichtung sowie die Betreuung des Kindes. Die Leistungen werden nicht auf das Bürgergeld, die Sozialhilfe oder andere Sozialleistungen angerechnet.
- Jugendamt: Über das Jugendamt können Einmalhilfen beantragt werden. Achtung: Die Beantragung muss häufig vor dem Kauf der Erstausstattung erfolgen, damit die Kosten erstattet werden können.
- Tafeln und Kleiderkammern: Tafeln und Kleiderkammern bieten oftmals Babyartikel wie Kleidung, Spielzeug oder Pflegeprodukte an.
Es ist wichtig, vor dem Kauf von Babyartikeln alle relevanten Anträge bei den entsprechenden Stellen zu stellen. Viele Hilfsorganisationen und Behörden fordern einen Nachweis, dass der Antrag bewilligt wurde, bevor Ausgaben erstattet oder Sachspenden bereitgestellt werden. Schwangerschaftsberatungsstellen können bei der Antragstellung und beim Nachweis des Bedarfs helfen.
Kinderkrankentage und Sonderurlaub
Alleinerziehende haben Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankenktage, um im Krankheitsfall ihre Kinder im Alter von bis zu zwölf Jahren selbst betreuen zu können. Für Kinder mit Behinderung gibt es keine Altersgrenze.
Während regulär jedem Elternteil jährlich 15 Kinderkranktage pro Kind zustehen, erhöht sich der Anspruch bei Alleinerziehenden auf 30 Tage pro Kind. Leben mehrere Kinder im Haushalt, kann der Anspruch entsprechend summiert werden, maximal jedoch auf 70 Tage im Jahr.
Für diese Tage zahlt die gesetzliche Krankenkasse in der Regel 90 Prozent des Nettogehalts als Kinderkrankengeld. Der Anspruch gilt jedoch nur für gesetzlich Versicherte, während privat Versicherte diese Regelung oft nicht in Anspruch nehmen können.
Zusätzlich steht Alleinerziehenden Sonderurlaub zu, etwa bei der Eingewöhnung eines Kindes in eine Betreuungseinrichtung oder in akuten familiären Notlagen. Arbeitgeber gewähren diesen Sonderurlaub häufig unbezahlt, jedoch besteht unter Umständen die Möglichkeit, Ersatzleistungen über das Kinderkrankengeld zu erhalten.
Haushaltshilfe
Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe über die gesetzliche Krankenversicherung beantragen – vor allem dann, wenn sie aufgrund von Krankheit, Krankenhausaufenthalt oder Kur ihre Haushaltsführung vorübergehend nicht selbst leisten können und keine andere Person im Haushalt lebt, die diese Aufgabe übernehmen kann.
Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden in der Regel übernommen, wenn mindestens ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt. Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig bei der Krankenkasse zu stellen und die medizinische Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest zu belegen. Private Krankenversicherungen haben hierfür oft abweichende Regelungen.
Finanzielle Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen
Wer sich den Schulausflug, die Nachhilfe, den Sportverein oder Musikunterricht für sein Kind nicht aus eigenen Mitteln leisten kann, profitiert unter Umständen von Zuschüssen aus dem Bildungspaket.
Voraussetzungen
Ihr Kind ist jünger als 25 Jahre, besucht eine Kita oder eine allgemeine oder berufsbildende Schule und erhält keine Ausbildungsvergütung.
Höhe der Leistungen für Bildung und Teilhabe
Die Höhe aus dem Bildungspaket ist individuell. Der Staat bezuschusst beispielsweise das Mittagessen in der Schule oder den Kauf von Musik- oder Sportausstattung. In der Regel müssen Sie selbst einen Teil des Betrages übernehmen. Für den Schulbedarf werden zweimal jährlich Pauschalen gezahlt, sollten Sie Bürgergeld beziehen. Nachhilfeunterricht wird komplett übernommen, sollte die Schule kein vergleichbares Angebot haben.
Wichtig ist, dass Sie Quittungen und Rechnungen, beispielsweise für Klassenfahrten, aufheben und diese Ihrem Antrag auf Leistungen aus dem Bildungspaket beilegen.
Beantragung
Beantragt werden kann der Zuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit. Wenn Sie Bürgergeld beziehen, werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe zusammen mit dem Antrag auf Bürgergeld beantragt. Oftmals wird eine Schulbescheinigung für Ihr Kind beziehungsweise Ihre Kinder verlangt.
Finanzielle Unterstützung nach Tod eines oder beider Elternteile
Besondere Unterstützung benötigen Familien, in denen Mutter, Vater oder gar beide Elternteile umgekommen sind. Ihnen stehen spezielle Hinterbliebenenrenten zu.
Hinterbliebenenrente
Wenn der andere Elternteil verstirbt, haben die hinterbliebenen Kinder sowie der überlebende Elternteil Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Halbwaisenrente
Kinder, bei denen ein Elternteil verstorben ist, erhalten bis zu zehn Prozent der Rente, die dem verstorbenen Elternteil zugestanden hätte. Dieser Betrag erhöht sich, wenn auch der zweite Elternteil stirbt (Vollwaisenrente). Die Zahlung erfolgt grundsätzlich bis zur Volljährigkeit, kann jedoch verlängert werden, wenn das Kind eine Ausbildung absolviert, studiert oder ein Freiwilliges Soziales Jahr leistet – maximal bis zum 27. Lebensjahr.
Witwen- oder Witwerrente
Der überlebende Elternteil kann eine Rente beanspruchen, sofern die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Todeszeitpunkt bestand. Die Höhe der Rente richtet sich nach den Beiträgen des verstorbenen Partners zur Rentenversicherung.
Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder beanspruchen konnte. Sie wird für zwei Jahre gezahlt, sofern der überlebende Partner jünger als 47 Jahre ist, nicht erwerbsgemindert ist und keine Kinder erzieht. Haben Sie vor 2002 geheiratet und wurde Ihr verstorbener Partner beziehungsweise Ihre verstorbene Partnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren, bekommen Sie die kleine Witwenrente unbegrenzt.
Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Anspruch besteht, wenn der überlebende Partner 47 Jahre oder älter ist, erwerbsgemindert ist oder ein Kind unter 18 Jahren erzieht. Für Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden, und wenn ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, beträgt die große Witwen-/Witwerrente 60 Prozent. Die große Witwen-/Witwerrente wird lebenslang gezahlt, sofern keine erneute Heirat erfolgt.
Wenn Sie geschieden sind und ein oder mehrere minderjährige Kinder von Ihrer oder Ihrem verstorbenen Ex erziehen, erhalten Sie eine Erziehungsrente. Das gilt auch für eigene sowie behinderte Kinder sowie verwitwete Ehe- oder Lebenspartner mit Rentensplitting. Die Erziehungsrente entspricht in ihrer Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Lassen Sie sich hierzu von der Deutschen Rentenversicherung beraten.
Achtung! Um die Rentenleistungen zu erhalten, müssen die Ansprüche bei der Deutschen Rentenversicherung geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich, hierfür frühzeitig Unterstützung durch Beratungsstellen oder Rentenberater in Anspruch zu nehmen.