Sonderabschreibungen für Vermieter
Für Investoren, die ohne öffentliche Förderprogramme neuen Wohnraum schaffen, hat die Bundesregierung eine zeitlich befristete Sonderabschreibung eingeführt. Sie gilt für alle Neubauten, für die ein Bauantrag nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt wird. Luxus-Mietwohnungen mit Baukosten von über 3.000 Euro pro Quadratmeter werden nicht gefördert.
Für alle anderen gibt es im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung und den drei folgenden Jahren zusätzlich zur regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 5 Prozent der Bau- oder Kaufkosten bis zu einer Maximalgrenze von 2.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche.
Weitere Bedingung: Die Wohnung muss mindestens zehn Jahre lang vermietet sein. Wird sie vorher verkauft oder selbst bezogen, verlangt das Finanzamt die Sonderabschreibung rückwirkend zurück.
Grundsteuerreform kommt bis Ende 2019
Nach einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes muss der Gesetzgeber die bisherige Berechnung der Grundsteuer bis Ende 2019 reformieren. Die Grundsteuer wird jährlich auf unbebaute und bebaute Grundstücke erhoben und stellt mit 14 Milliarden Euro eine der wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Kommunen dar. Zwar sind die Grundstückseigentümer in der Zahlungspflicht – bei vermieteten Immobilien wird die Abgabe jedoch auf den Mieter umgelegt.
Die Berechnungsgrundlagen für die Steuer sind total veraltet. In Westdeutschland stammen die Grundstückswerte aus 1964, in den neuen Bundesländern sogar aus dem Jahr 1935. Zurzeit werden verschiedene Reformmodelle diskutiert. Mieterverbände befürchten, dass sich mit einer denkbaren Grundsteueranhebung bezahlbarer Wohnraum gerade in den Großstädten weiter verteuern wird.
Auf dem Land kann es dagegen sogar zu einer geringeren Belastung kommen. In Deutschland gibt es mehr als 36 Millionen Grundstücke, Wohnungen und Häuser. Unklar ist zurzeit noch, ob der Gesetzgeber für eine Grundsteuerreform den Wert dieser Immobilien insgesamt neu festlegen will. Das würde einen gigantischen bürokratischen Aufwand für Städte, Kommunen, Finanzämter und Immobilieneigentümer bedeuten.
Baukindergeld für Familien
Der Traum von den eigenen vier Wänden ist für viele junge Familien angesichts stark gestiegener Bau- und Immobilienpreise oft nicht zu realisieren. Am Bauboom verdient der Staat mit den höheren Grunderwerbsteuern sogar kräftig mit. Dennoch stellt der Staat seit September 2018 Fördermittel bereit, um Familien eine Chance zu geben, Wohneigentum zu bauen oder zu kaufen.
Für Familien mit Kindern und Alleinerziehende, die erstmals eine selbstgenutzte Immobilie bauen oder kaufen, gibt es rückwirkend zum 1. Januar 2018 Baukindergeld als Zuschuss von 1.200 Euro pro Kind und Jahr – die Förderung fließt dann zehn Jahre lang. Die Förderung gibt es nur für Kinder, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine 18 Jahre alt sind und die mit in die Wohnung ziehen.
Die Eltern müssen für das Kind entweder Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Für nach dem Einzug geborene Kinder gibt es kein Baukindergeld. Für die Förderung darf das zu versteuernde Haushaltseinkommen 75.000 Euro jährlich zuzüglich 15.000 Euro pro Kind nicht übersteigen.
Bei einer Familie mit zwei Kindern liegt die Fördergrenze damit bei 105 000 Euro (siehe Tabelle). Maßgeblich ist das durchschnittliche Haushaltseinkommen aus dem drittletzten und vorletzten Kalenderjahr vor dem Antrag. Wer im nächsten Jahr einen Antrag stellen will, darf den Grenzwert also mit dem Durchschnittseinkommen der Jahre 2016 und 2017 nicht überschritten haben.
Wichtig: Bei Singles mit Kind zählt auch das Einkommen eines im Haushalt lebenden Partners mit. Wie groß die gekaufte oder gebaute Immobilie ist, spielt für die Förderung keine Rolle. Eine zunächst diskutierte Förderobergrenze von 120 Quadratmetern Wohnfläche ist nicht Gesetz geworden. Baukindergeld gibt es nur, wenn der Kaufvertrag zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 unterschrieben oder für einen Neubau innerhalb dieses Zeitfensters eine Baugenehmigung erteilt wurde.
Bei genehmigungsfreien Baumaßnahmen ist das Datum entscheidend, ab dem man mit dem Bau beginnen durfte. Gefördert wird der Erwerb aller Immobilien, egal ob Neubau, Bestand, Eigenheim, Reihenhaus oder Eigentumswohnung. Der Zuschuss kann erst nach Einzug in die eigenen vier Wände beantragt werden - er muss allerdings spätestens drei Monate nach Einzug auch gestellt sein.
- Biallo-Tipp Wer vor dem 18. September 2018 umgezogen ist, hat für den Antrag ausnahmsweise noch bis zum Jahresende Zeit. Maßgebend ist das lt. Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum. Förderanträge sind bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau ausschließlich online zu stellen unter kfw.de/zuschussportal. Weitere Informationen können Sie in unserem Ratgeber zum Thema Baukindergeld nachlesen.
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