Steuer, Förderung und Co.

Steueränderungen 2019: Wie viel Entlastung bringen die Reformen?

Michael Schreiber
Autor
Aktualisiert am: 27.12.2018

Auf einen Blick

  • Ob Baukindergeld, Grundsteuer, oder die Steuervorteile für Dienstwagen: Auch 2019 kommen auf Verbraucher allerhand Neuerungen zu. Unser Steuerexperte Michael Schreiber hat alle wichtigen Informationen zusammengefasst.
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Sprudelnde Steuerquellen sorgen in diesem Jahr für Rekordeinnahmen des Fiskus – allein in den ersten neun Monaten verbuchten die Bundesländer Haushaltsüberschüsse von 19,6 Milliarden Euro.

Den Geldsegen hat Vater Staat allerdings komplett für sich verplant. Steuerzahler, die auf eine spürbare Steuerentlastung gehofft hatten, müssen sich weiter in Geduld üben.

Die jetzt beschlossenen zahlreichen Steueränderungen bringen für viele nur eine kleine Steuerersparnis, die jedoch durch steigende Sozialabgaben und Lebenshaltungskosten wieder aufgezehrt werden dürfte.

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Höhere Freibeträge und mehr Kindergeld

Der Grundfreibetrag steigt Anfang nächsten Jahres um 168 Euro auf dann 9.168 Euro pro Steuerzahler. Verheiratete können damit im neuen Jahr 18.336 Euro steuerfrei verdienen. Ein Jahr später ist eine Anpassung um weitere 240 Euro bereits beschlossen (siehe Tabelle). Der Grundfreibetrag stellt das steuerliche Existenzminimum pro Bürger dar, bis zu dessen Höhe der Staat keine Steuern verlangt.

Die Beträge müssen regelmäßig an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst werden. Insofern setzt Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) nur eine verfassungsrechtliche Vorgabe um – ein vorgezogenes Weihnachtsgeschenk ist das nicht.

Das gilt auch für den Kinderfreibetrag, den Gutverdiener anstelle des Kindergeldes über die Steuererklärung erhalten. Er erhöht sich zum Jahreswechsel um 96 Euro auf 2.490 Euro pro Kind und Elternteil, zum 1. Januar 2020 dann um weitere 96 Euro auf 2.586 Euro.

Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt in 2019 und 2020 unverändert bei 1.320 Euro pro Kind und Elternteil bestehen. Insgesamt wird einem Elternpaar pro Kind im Jahr 2019 also ein Kinderfreibetrag von 7.620 Euro gewährt (2020: 7.812 Euro).

Durch die Erhöhung der Freibeträge fällt für alle Steuerzahler mit Kindern im neuen Jahr weniger Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an. Bei der Einkommensteuer profitieren dagegen nur Besserverdiener – für Otto-Normal-Steuerzahler ist in der Regel das Kindergeld günstiger.

Mit zwei Einschnitten beim Steuertarif will Bundesfinanzminister Scholz auch der sogenannten kalten Progression entgegenwirken. Das soll verhindern, dass Lohnsteigerungen für Arbeitnehmer im kommenden Jahr durch eine ansteigende Steuerbelastung wieder aufgezehrt werden.

Um 1,84 Prozent werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs zum 1. Januar 2019 nach oben verschoben, dadurch greift ein höherer Steuersatz erst später. Zum 1. Januar 2020 erfolgt dann eine weitere Anhebung um 1,95 Prozent.

Verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärung

Steuerzahler, die für 2018 zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen diese erst zum 31. Juli 2019 beim Finanzamt einreichen. Die Verlängerung der gesetzlichen Abgabefrist um zwei Monate wurde zwar schon im vergangenen Jahr beschlossen, sie wird aber erst 2019 wirksam.

Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein mit der Erstellung seiner Steuererklärung beauftragt, hat sogar bis zum 29. Februar 2020 Zeit. Ebenfalls neu: Wer künftig seine Steuererklärung erst nach Ablauf der Abgabefrist einreicht, riskiert einen Verspätungszuschlag von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuerlast.

Jobtickets künftig steuerfrei

Spendiert der Arbeitgeber für den täglichen Arbeitsweg ein Jobticket, fallen darauf ab 2019 keine Steuern mehr an. Das gilt allerdings nur, wenn das Unternehmen den Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt zahlt. Verzichtet der Arbeitnehmer freiwillig auf einen Teil seines bisherigen Salärs, um im Gegenzug ein Jobticket zu bekommen (Entgeltumwandlung), gibt es die Steuerbefreiung nicht.

Nachteil: Bei der als Werbungskosten abziehbaren Pendlerpauschale wird der Vorteil aus dem steuerfreien Jobticket gegengerechnet.

Steuervorteile für Elektrodienstwagen

Wer als Selbstständiger oder Arbeitnehmer einen elektrisch angetriebenen Firmenwagen auch privat nutzt, muss diesen finanziellen Vorteil bisher pauschal mit einem Prozent des Listenpreises pro Kalendermonat versteuern.

Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft werden, sinkt dieser Wert nun auf 0,5 Prozent. Die Neuregelung gilt auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, sogenannte Plug-in-Hybride. Allerdings ist dieser Steuervorteil zunächst begrenzt bis zum 31. Dezember 2021.

Lesen Sie auch: Bundesrat stimmt Steuerentlastung für E-Dienstwagen zu

E-Bike vom Chef

Wer ein Fahrrad oder E-Bike der Firma auch privat nutzen darf, zahlt auf den geldwerten Vorteil ab 2019 keine Steuern mehr, wenn die Firma das Rad zusätzlich zum bisherigen Gehalt zur Verfügung stellt.

Vorsicht: E-Bikes, deren Motor eine Geschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, gelten als nicht steuerbefreite Kraftfahrzeuge. Für diese gilt im neuen Jahr dann aber die Neuregelung für Elektroautos – der steuerpflichtige geldwerte Vorteil wird also mit 0,5 Prozent des Listenpreises für das Rad angesetzt.

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Mindestlohn für Minijobber

Zum 1. Januar 2019 steigt der Mindestlohn auch für Minijobber auf 9,19 Euro pro Stunde. Im neuen Jahr muss bei vielen Beschäftigungsverhältnisse also der Lohn angehoben werden.

Vorsicht: Die bisher gültige Verdienstgrenze von 450 Euro monatlich gilt auch im neuen Jahr weiter. Wird diese Grenze überschritten, wird der Minijob steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Neuerungen für Investmentsparer

Bereits zum 1. Januar 2018 hat sich die Besteuerung von Investmentfonds grundlegend geändert – die Fonds zahlen seit diesem Jahr auf deutsche Erträge selbst Steuern. Da die Ausschüttungen an die Anleger dadurch geringer ausfallen, bleiben bei diesen künftig Erträge je nach Fondsgattung teilweise steuerfrei. Bei reine Aktienfonds sind das beispielsweise 30 Prozent, bei Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt Deutschland immerhin 60 Prozent.

Lesen Sie auch: Neue Steuerregeln für Fonds

Halten Anleger Fonds, die keine oder nur geringe Erträge ausschütten, werden die einbehaltenen Erträge künftig auf der Basis einer fiktiven Bemessungsgrundlage (Vorabpauschale) versteuert. Die Depotbank wird erstmals am 2. Januar 2019 für das abgelaufene Jahr 2018 Steuern berechnen und vom Konto des Anlegers abbuchen.

  • Biallo-Tipp Unnötige Steuerabzüge lassen sich vermeiden, wenn man seiner Depotbank rechtzeitig vor Jahresanfang noch einen Freistellungsauftrag erteilt. Denn bis zu einem Sparerpauschbetrag von 801 Euro kann jeder Sparer seine Erträge steuerfrei kassieren. 

Lesen Sie auch: Freistellungsauftrag optimal nutzen

Steuerpflicht für RentnerIm kommenden Jahr werden nach Angaben des Bundesfinanzministeriums voraussichtlich rund 48.000 Rentner erstmals steuerpflichtig. Schuld daran ist die prognostizierte Rentenerhöhung im kommenden Jahr von 3,2 Prozent in Westdeutschland und 3,9 Prozent in den neuen Bundesländern.

Als Folge dieser Erhöhung überschreiten viele Ruheständler mit ihren Altersbezügen dann erstmalig das steuerfreie Existenzminimum und müssen eine Steuererklärung abgeben.

Welcher Anteil der Rente steuerpflichtig ist, hängt davon ab, wann man in den Ruhestand gegangen ist. Bis Ende 2004 galt ein Wert von 50 Prozent, seitdem steigt der steuerpflichtige Anteil Jahr für Jahr an. Wer 2018 Rentner geworden ist, versteuert bereits 76 Prozent seiner Altersbezüge.

Lesen Sie auch: So füllen Rentner die Steuererklärung aus

Das bedeutet: Bereits ab einer Monatsrente von 1.132 Euro brutto fallen erste Steuerbelastungen an, wenn man keine nennenswerten Abzüge gegenrechnen kann. Im nächsten Jahr steigt der steuerpflichtige Anteil dann auf 78 Prozent, ab 2040 werden Renten in voller Höhe steuerpflichtig sein.

Sonderabschreibungen für Vermieter

Für Investoren, die ohne öffentliche Förderprogramme neuen Wohnraum schaffen, hat die Bundesregierung eine zeitlich befristete Sonderabschreibung eingeführt. Sie gilt für alle Neubauten, für die ein Bauantrag nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt wird. Luxus-Mietwohnungen mit Baukosten von über 3.000 Euro pro Quadratmeter werden nicht gefördert.

Für alle anderen gibt es im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung und den drei folgenden Jahren zusätzlich zur regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 5 Prozent der Bau- oder Kaufkosten bis zu einer Maximalgrenze von 2.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche.

Weitere Bedingung: Die Wohnung muss mindestens zehn Jahre lang vermietet sein. Wird sie vorher verkauft oder selbst bezogen, verlangt das Finanzamt die Sonderabschreibung rückwirkend zurück.

Grundsteuerreform kommt bis Ende 2019

Nach einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes muss der Gesetzgeber die bisherige Berechnung der Grundsteuer bis Ende 2019 reformieren. Die Grundsteuer wird jährlich auf unbebaute und bebaute Grundstücke erhoben und stellt mit 14 Milliarden Euro eine der wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Kommunen dar. Zwar sind die Grundstückseigentümer in der Zahlungspflicht – bei vermieteten Immobilien wird die Abgabe jedoch auf den Mieter umgelegt.

Die Berechnungsgrundlagen für die Steuer sind total veraltet. In Westdeutschland stammen die Grundstückswerte aus 1964, in den neuen Bundesländern sogar aus dem Jahr 1935. Zurzeit werden verschiedene Reformmodelle diskutiert. Mieterverbände befürchten, dass sich mit einer denkbaren Grundsteueranhebung bezahlbarer Wohnraum gerade in den Großstädten weiter verteuern wird.

Auf dem Land kann es dagegen sogar zu einer geringeren Belastung kommen. In Deutschland gibt es mehr als 36 Millionen Grundstücke, Wohnungen und Häuser. Unklar ist zurzeit noch, ob der Gesetzgeber für eine Grundsteuerreform den Wert dieser Immobilien insgesamt neu festlegen will. Das würde einen gigantischen bürokratischen Aufwand für Städte, Kommunen, Finanzämter und Immobilieneigentümer bedeuten.

Baukindergeld für Familien

Der Traum von den eigenen vier Wänden ist für viele junge Familien angesichts stark gestiegener Bau- und Immobilienpreise oft nicht zu realisieren. Am Bauboom verdient der Staat mit den höheren Grunderwerbsteuern sogar kräftig mit. Dennoch stellt der Staat seit September 2018 Fördermittel bereit, um Familien eine Chance zu geben, Wohneigentum zu bauen oder zu kaufen.

Für Familien mit Kindern und Alleinerziehende, die erstmals eine selbstgenutzte Immobilie bauen oder kaufen, gibt es rückwirkend zum 1. Januar 2018 Baukindergeld als Zuschuss von 1.200 Euro pro Kind und Jahr – die Förderung fließt dann zehn Jahre lang. Die Förderung gibt es nur für Kinder, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine 18 Jahre alt sind und die mit in die Wohnung ziehen.

Die Eltern müssen für das Kind entweder Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Für nach dem Einzug geborene Kinder gibt es kein Baukindergeld. Für die Förderung darf das zu versteuernde Haushaltseinkommen 75.000 Euro jährlich zuzüglich 15.000 Euro pro Kind nicht übersteigen.

Bei einer Familie mit zwei Kindern liegt die Fördergrenze damit bei 105 000 Euro (siehe Tabelle). Maßgeblich ist das durchschnittliche Haushaltseinkommen aus dem drittletzten und vorletzten Kalenderjahr vor dem Antrag. Wer im nächsten Jahr einen Antrag stellen will, darf den Grenzwert also mit dem Durchschnittseinkommen der Jahre 2016 und 2017 nicht überschritten haben.

Wichtig: Bei Singles mit Kind zählt auch das Einkommen eines im Haushalt lebenden Partners mit. Wie groß die gekaufte oder gebaute Immobilie ist, spielt für die Förderung keine Rolle. Eine zunächst diskutierte Förderobergrenze von 120 Quadratmetern Wohnfläche ist nicht Gesetz geworden. Baukindergeld gibt es nur, wenn der Kaufvertrag zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 unterschrieben oder für einen Neubau innerhalb dieses Zeitfensters eine Baugenehmigung erteilt wurde.

Bei genehmigungsfreien Baumaßnahmen ist das Datum entscheidend, ab dem man mit dem Bau beginnen durfte. Gefördert wird der Erwerb aller Immobilien, egal ob Neubau, Bestand, Eigenheim, Reihenhaus oder Eigentumswohnung. Der Zuschuss kann erst nach Einzug in die eigenen vier Wände beantragt werden - er muss allerdings spätestens drei Monate nach Einzug auch gestellt sein.

  • Biallo-Tipp Wer vor dem 18. September 2018 umgezogen ist, hat für den Antrag ausnahmsweise noch bis zum Jahresende Zeit. Maßgebend ist das lt. Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum. Förderanträge sind bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau ausschließlich online zu stellen unter kfw.de/zuschussportal. Weitere Informationen können Sie in unserem Ratgeber zum Thema Baukindergeld nachlesen.

Lesen Sie auch: Die Kfw-Förderprogramme im Überblick

Alte und neue Steuerfreibeträge und Kindergeld im Überblick

2018

2019

2020

Grundfreibetrag für Ledige

9.000

9.168

9.408

Grundfreibetrag für Verheiratete

18.000

18.336

18.816

Kinderfreibetrag

4.788

4.980

5.172

Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils

194

204

204

Kindergeld für das dritte Kind

200

210

210

Kindergeld für das vierte und jedes weitere Kind

225

235

235

Unterhaltshöchstbetrag

9.000

9.168

9.408

Quelle: Bundesfinanzministerium, eigene Recherche.

Baukindergeld

Kaufvertrag unterschrieben oder
Baugenehmigung erteilt

Zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31.12.2020

Familien oder Alleinerziehende

Baukindergeld

Einkommensgrenze

Ohne Kinder

-

-

1 Kind

12.000 Euro

90.000 Euro

2 Kinder

24.000 Euro

105.000 Euro

3 Kinder

36.000 Euro

120.000 Euro

4 Kinder

48 000 Euro

135.000 Euro

Quelle: Kreditanstalt für Wiederaufbau, eigene Recherche.

Hat Steuerrecht studiert und ist als Diplom-Finanzwirt (FH) seit 35 Jahren Finanzbeamter, davon seit 24 Jahren Betriebsprüfer und seit 2009 Sachgebietsleiter in einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung. Seit 1991 schreibt er nebenberuflich über Steuer- und Geldanlagethemen. Seine Schwerpunkte sind dabei steuerliche Gestaltungsfragen, Geldanlagen im Wertpapier- und Immobilienbereich, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie allgemeine Verbraucherthemen rund um die Themen Geld, Versicherungen, Miete, Recht, Verkehr, Ehe und Familie.

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