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Auf einen Blick
In der Steuererklärung gehören Angaben zu inländischen gesetzlichen und privaten Renten in die Anlage R (Einkünfte aus Renten). In diesem Steuerformular werden alle Zahlungen von inländischen Rentenversichererungen, Versorgungswerken, Pensionskassen oder Lebensversicherungen detailliert abgefragt.
Für Rentnerinnen und Rentner gibt es außerdem zwei weitere Steuerformulare: Die Anlage R-AUS für Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen. Und die Anlage R-AV/bAV für Erträge aus Altersvorsorgeverträgen (sogenannte Riester-Rente) und der betrieblichen Altersvorsorge.
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung der Renteneinkünfte ab 2005 neu geregelt. Wer in 2005 bereits im Ruhestand war oder erstmals eine gesetzliche Rente bezog, muss 50 Prozent seiner Altersbezüge versteuern. Da Rentner gleichzeitig hohe Steuerfreibeträge nutzen können, ergibt sich für viele deshalb keine Steuerlast. Das kann sich jedoch ganz schnell ändern, wenn die Betreffenden noch eine zweite Rente oder andere Zusatzeinkünfte – beispielsweise aus Kapitalanlagen oder Vermietung – erzielen.
Für jeden weiteren Rentenjahrgang seit 2006 steigt der steuerpflichtige Anteil kontinuierlich an, bis im Jahr 2040 die kompletten Auszahlungen versteuert werden. Die kommenden Rentnerjahrgänge werden also immer stärker zur Kasse gebeten. Wer im Jahr 2025 in Rente geht, muss bereits 83,5 Prozent seiner Rente versteuern, 16,5 Prozent bleiben steuerfrei. Der steuerfreie Anteil der Rente (Rentenfreibetrag) wird im Steuerbescheid des zweiten Rentenjahres in einen festen Eurobetrag umgewandelt und bis zum Lebensende festgeschrieben.
Wenn Sie selbst überprüfen möchten, ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, bietet das bayerische Landesamt für Steuern einen Onlinerechner als Hilfe an.
Zahlreiche Freibeträge müssen in der Steuererklärung nicht extra beantragt werden – das Finanzamt berücksichtigt sie automatisch. Dazu gehören:
Die Hoffnung vieler Rentner, einfach im Ruhestand unter dem Radar des Finanzamtes steuerlich unbehelligt seinen Lebensabend zu genießen, funktioniert nicht. Denn mit dem Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber ein lückenloses Meldeverfahren eingeführt, mit dem das Finanzamt Einblick in die Einkünfte auch von Seniorinnen und Senioren erhält, die bisher keine Steuererklärung abgegeben haben. Alle öffentlichen und privaten Rentenkassen, Versorgungswerke, Pensionskassen- und Fonds sowie die Lebensversicherer melden bereits seit 2005 auf elektronischem Weg sämtliche ausgezahlten Renten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) in Brandenburg.
Rentnerinnen und Rentner, die für das alte Jahr mindestens 400 Euro Steuern nachzahlen müssen, werden vom Finanzamt umgehend aufgefordert, auch für das laufende Jahr vierteljährlicher Steuervorauszahlungen zu entrichten, damit Vater Staat möglichst frühzeitig an sein Geld kommt. Die vierteljährlichen Vorauszahlungen werden jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember erhoben. Berechnet das Finanzamt keine Steuerschuld, können sich Rentner von der Abgabepflicht für drei Jahre lang befreien lassen.
Für viele Rentner ist die jährliche Steuererklärung eine lästige Pflicht. Berechnet das Finanzamt tatsächlich keine Steuerschuld, kann man sich von der Abgabepflicht befreien lassen. Am besten geht das mit einem Antrag auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Das Formular gibt es beim Finanzamt oder im Internet unter www.formulare-bfinv.de. Wird eine NV-Bescheinigung erteilt, hat man die nächsten drei Jahre seine Ruhe.
Das Steuerformular Anlage R wird für immer mehr Rentner oder Pensionäre relevant. Wenn Sie Einkünfte aus privaten oder gesetzlichen Renten beziehen, die den jährlichen Grundfreibetrag überschreiten, müssen Sie die Anlage R beim Finanzamt einreichen. Dieser Grundfreibetrag liegt für das Steuerjahr 2025 bei 12.096 Euro pro Jahr (Eheleute und eingetragene Lebenspartner: 24.192 Euro). Ehepaare müssen getrennte Anlagen ausfüllen und abgeben. Dank einiger Freibeträge und Steuervergünstigungen müssen jedoch nicht alle Rentner auch wirklich Steuern zahlen.
Pensionen und Versorgungsbezüge von Beamten kommen nicht in die Anlage R. Werkspensionäre und Beamte im Ruhestand füllen für ihre Altersbezüge das Steuerformular Anlage N aus.
Angeben müssen Rentnerinnen und Rentner in der Anlage R sämtliche inländischen Altersrenten, Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Maßgebend ist der Bruttobetrag der Rente, bei Pflichtversicherten also der Betrag vor Abzug des eigenen Beitrags zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Dazu gehört auch die Mütterrente.
Freiwillig Versicherte erhalten neben ihrer Rente Zuschüsse zu ihren eigenen Krankenversicherungsaufwendungen. Diese Zuschüsse sind steuerfrei und dürfen nicht dem Rentenbetrag hinzugerechnet werden. Nachzahlungen für mehrere Jahre sollten zusätzlich auch eingetragen werden. Das Finanzamt prüft für diese Beträge dann eine ermäßigte Besteuerung.
Bezüge aus einer privaten Rentenversicherung sind ebenfalls in der Anlage R einzutragen. Leibrenten mit befristeter Laufzeit (etwa Berufs- und Erwerbsminderungsrenten) gehören auch in dieses Formular, genauso wie Renten aus sonstigen Verpflichtungsgründen – zum Beispiel Rentenbezüge aus dem Verkauf einer Immobilie.
Staatlich geförderte private Renten, zum Beispiel aus Riester-Rente, Rürup-Rente oder einer betrieblichen Altersversorgung, werden auf einem separaten Vordruck Anlage R-AV/b-AV vermerkt. Sie sind, je nach Vertragstyp, in voller Höhe oder nur zum Teil steuerpflichtig. Jeder Vertragsanbieter erteilt seinen Kunden jährlich eine "Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt", welche auch als Ausfüllhilfe genutzt werden kann.
Der Eintritt in die Rentenphase bedeutet für viele Senioren oft auch einen finanziellen Umbruch. Um in dieser Lebensphase bestmögliche Entscheidungen für sinnvolle Geldanlage zu treffen, brauchen Rentnerinnen und Rentner einen klaren Plan.In unserem Ratgeber Geldanlagen für Senioren erklären wir Ihnen, wie Sie in wenigen Schritten zum sicheren Vermögensmix gelangen.
Für Werkspensionäre und Beamte im Ruhestand rechnet der ehemalige Arbeitgeber die steuerpflichtigen Altersbezüge über die jährliche Lohnsteuerbescheinigung (früher Lohnsteuerkarte) ab. Diese sind in voller Höhe steuerpflichtig – Ruheständler können aber einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag beanspruchen. Auch hier ist der Fiskus über die Einkünfte pensionierter Beamter und Betriebsrentner informiert. Der ehemalige Arbeitgeber meldet den nachträglichen Verdienst über das elektronische Verfahren "elsterLohn" an das Finanzamt.
Pensionen werden über die Anlage N abgerechnet. Übertragen braucht man die Daten der Lohnbescheinigung grundsätzlich nicht mehr, da diese automatisch an das Finanzamt übermittelt wurden. Sollten die elektronisch übermittelten Ruhestandsbezüge allerdings fehlerhaft oder unvollständig beim Fiskus gelandet sein, muss man die richtigen Werte über die Anlage N deklarieren.
Wenn Löhne, Firmen- oder Beamtenpensionen auf Steuerkarte zu den Einnahmen im Alter gehören, kann sich aus folgenden Gründen eine Steuererklärungspflicht ergeben:
Hinweis: Sommer, Sonne, Strand und niedrige Lebenskosten – viele Rentner wollen Ihren Ruhestand im Ausland genießen. Doch auch dabei gibt es einige wichtige steuerrechtliche Punkte zu beachten.
Ausfüllen muss man die dunkelgrün unterlegten Felder im Regelfall nicht mehr – diese Daten hat das Finanzamt bereits vom Rentenversicherer automatisch erhalten. Sie müssen hier nur korrigierte Werte eintragen, wenn Sie erkennen, dass die übermittelten Daten falsch oder unvollständig waren.
Rentnerinnen und Rentner können bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Ausfüllhilfe für die Steuererklärung erhalten (www.deutsche-rentenversicherung.de oder telefonisch unter: 0800 / 1000 4800). Die Hilfe enthält die notwendigen Eintragungswerte für die Steuererklärung und zeigt auf, an welcher Stelle der Formulare die Daten einzutragen sind. Es genügt, die Bescheinigung einmal anzufordern, in den Folgejahren schickt die Rentenversicherung die Ausfüllhilfe dann automatisch zu.
Außerdem können Sie mit Hilfe einer Steuersoftware Ihre Steuererklärung auch ganz einfach selber machen. Nutzen Sie spezielle Steuerprogramme, die Sie unkompliziert durch Ihre Steuererklärung führen. Dabei erhalten Sie interaktiv viele praktische Tipps, mit denen Sie die optimale Steuerersparnis herausholen. Einfacher geht es nicht!
Für Rentner eignen sich zum Beispiel ganz besonders:
Rentnerinnen und Rentner in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen können weiterhin eine vereinfachte Steuererklärung abgeben – per zweiseitigem Papierformular. Dieses Angebot besteht seit dem Jahr 2018 und richtet sich an Personen, deren Einkünfte ausschließlich aus der gesetzlichen Rente oder einer Pension bestehen. Steuerexpertinnen und -experten warnen jedoch davor, diese Option vorschnell zu nutzen: Denn das Formular berücksichtigt nicht alle möglichen Abzugsposten, etwa außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerkosten oder Spenden, sodass Steuervorteile ungenutzt bleiben können.
Mit "EinfachElster" steht ein digitales Angebot zur Verfügung, das Rentnerinnen, Rentnern und Pensionierten die elektronische Abgabe der Steuererklärung erleichtert. Die Anwendung kann über die Adresse www.einfach.elster.de erfolgen. Eine umständliche Registrierung mit postalischem Zugangscode ist inzwischen nicht mehr nötig:
Sie können sich direkt online identifizieren – zum Beispiel über:
Nur in Ausnahmefällen wird noch ein einmaliger Zugangscode per Post verschickt.
Das Portal führt Schritt für Schritt durch die Erklärung – vergleichbar mit gängigen Steuerprogrammen. Zudem greift EinfachElster auf vorhandene Daten beim Finanzamt zu, etwa Rentenbezugsmitteilungen oder Krankenversicherungsbeiträge. Diese werden automatisch übernommen und müssen nicht mehr manuell eingetragen werden.
Weitere Informationen zur Nutzung und zur Anmeldung finden Sie auf der offiziellen Webseite (https://www.elster.de/eportal/infoseite/einfachelsterinfo) oder unter der kostenlosen Hotline 0800 52 35 055.