Ob Aus- oder Einreise: Wer Bargeld, Gold oder andere Waren im Gepäck hat, muss dieses ab bestimmten Mengen beim deutschen Zoll deklarieren. Doch das ist leichter gesagt als getan, denn ab wann eine Zollgebühr fällig wird und in welcher Höhe, hängt ganz von der mitgebrachten Ware ab. Grundsätzlich eines vorweg: Nur bei Waren, die für den persönlichen Gebrauch mitgebracht werden, können die Freigrenzen geltend gemacht werden. Vor allem wer Gold in die Europäische Union einführen möchte, muss einiges beachten.
Barmittel und „gleichgestellte Zahlungsmittel“
Wer sich über die Zollbestimmung in Deutschland informieren möchte, stellt fest, dass auf der Internetseite des deutschen Zolls immer von „Barmitteln“ die Rede ist. Darunter fallen neben klassischem Bargeld auch Aktien, Schecks oder Sparbriefe. Außerdem gibt es auch noch die Kategorie „gleichgestellte Zahlungsmittel“. Dazu gehören beispielsweise Sparbücher, elektronisches Geld aber auch Edelmetalle wie Platin, Gold und Silber – in roher oder geschliffener Form. Daher sorgen vor allem die Regeln für die Einfuhr von Gold bei Reisenden oftmals für Irritationen.
Anmeldepflicht bei Reisen innerhalb der EU
Bis zu einem Wert von 10.000 Euro dürfen Reisende Barmittel und sogenannte gleichgestellte Zahlungsmittel beim Grenzübertritt mit sich führen, ohne es anmelden zu müssen. Erst wenn die Freigrenze überschritten ist, kann es sein, dass Verbraucher das mitgeführte Edelmetall mündlich auf Nachfrage anmelden müssen. Dies gilt sowohl bei Einreise nach Deutschland aus einem EU-Mitgliedsstaat als auch bei Einreise in ein EU-Land von Deutschland aus.
Allerdings besteht ein Schlupfloch. Die Deklarationspflicht greift innerhalb der EU nur, wenn ein Zollbeamter nach dem Wert der mitgeführten Barmittel fragt. Reisende müssen nicht von sich aus aktiv werden und unaufgefordert ihren Goldschatz angeben. Werden sie aber danach gefragt, sind Verbraucher umfassend auskunftspflichtig – etwa wie die Eigentumsverhältnisse sind oder warum sie diese Barmittel mit sich führen.
Anmeldepflicht bei Reisen in Nicht-EU-Staaten
Bei Reisen außerhalb der Europäischen Union muss jede Person, die mit Bargeld von 10.000 Euro oder mehr aus einem Drittland nach Deutschland einführen möchte, diesen Betrag unaufgefordert bei Ein- und Ausreise anzeigen. Dafür müssen Reisende das Formular „Anmelden von Barmitteln“, Formular 0400 in der deutschen oder 0401 in der englischen Version, ausfüllen und dem Zoll vorlegen. Das gilt nicht nur für Bargeld, sondern auch für abgeschaffte Währungen wie die D-Mark. Denn D-Mark lässt sich nach wie vor bei der Bundesbank umtauschen. Bei ausländischen Devisen gilt immer der tagesaktuelle Wechselkurs, weshalb Reisende hier nicht allzu knapp kalkulieren sollten. Im Anschluss erhält man ein abgestempeltes Formular, welches man am besten immer bei sich tragen sollte. Das Anmeldeformular gibt es im Internet oder an den Schaltern des Zollamts.
Ausnahme Anlagegold
Anders verhält es sich mit sogenanntem Anlagegold, denn dieses gilt als gleichgestelltes Zahlungsmittel und muss ab einem Wert von 10.000 Euro und mehr nur auf Nachfrage bei der deutschen Zollbehörde angemeldet werden. Unter Anlagegold fällt Gold – in geschliffener und roher Form – das mit dem entsprechenden Feingehaltsstempel von mindestens 995 Tausendstel versehen ist. Nur dann, wird es auch als gleichgestelltes Zahlungsmittel von den Behörden anerkannt. Wichtig: Schmuck und sonstige Waren aus Edelmetallen beziehungsweise Edelsteinen gelten nicht als gleichgestelltes Zahlungsmittel, sondern als Handelswaren. Dadurch reduziert sich der Freibetrag pro Person erheblich!
Freigrenze für andere Waren und Gold aus Nicht-EU-Staaten
Sowohl bei Ein- als auch bei Ausreise in Drittstaaten müssen Waren bereits ab einem Wert von 300 Euro angemeldet werden. Wer mit dem Schiff oder per Flugzeug reist, profitiert von einer etwas höheren Grenze von 430 Euro. Grund: Gold und Silber werden bei Drittstaaten nicht als Barmittel angesehen, sondern als Handelsware, ihre Einfuhr muss schriftlich angemeldet werden. Für Personen unter 15 Jahren gilt eine deutlich geringere Freigrenze von 175 Euro.
Zoll und Einfuhrumsatzsteuer
Ausschlaggebend für die Höhe der Abgaben sind die Art und der Wert der Ware. Der Zoll fordert entweder einen pauschalierten Abgabensatz oder berechnet detaillierte Steuern und Abgaben. Liegt der Wert der eingeführten Ware unter 700 Euro, fallen pauschal 17,5 Prozent Steuern an, in Ausnahmefällen auch nur 15 Prozent.
Um diese sogenannten Zollpräferenzen nutzen zu können, darf der Gesamtbetrag aller eingeführten Waren aber maximal 1.200 Euro betragen, wobei der Kaufpreis der Waren im Ausfuhrstaat maßgebend ist. Liegt der Warenwert über 700 Euro, hängt die Höhe der Einfuhrabgaben nicht allein vom Warenwert ab, sondern auch von der Art der Ware. Neben den Zöllen wird auch bei Einreise in die EU die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent fällig werden.
Keine Einfuhrumsatzsteuer auf Anlagegold
Wer sogenanntes Anlagegold nach Deutschland einführen möchte, ist von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Als Anlagegold gelten Goldbarren und -plättchen, die aus mindestens 995 Tausendsteln Feingold bestehen. Gleiches gilt für Münzen, die einen Feingoldgehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden und im Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel waren oder sind. Nicht zum Anlagegold gehört sogenanntes Industriegold, also unverarbeitetes Gold. Auf Goldschmuck wird, sobald die Freigrenze von 300 beziehungsweise 430 Euro überschritten ist, ein Zollsatz von 2,5 Prozent fällig. Anders verhält es sich bei Schmuckwaren aus Goldplattierungen auf unedlen Metallen. Diese unterliegen dem Zollsatz von vier Prozent.
Feingehaltsstempel ist entscheidend
Auschlaggebend für die Steuerbefreiung für Anlagegold ist, dass das Edelmetall mit dem entsprechenden Feingehaltsstempel versehen ist. Ist beispielsweise der Goldgehalt in Karat angegeben, wie es etwa in der Türkei üblich ist, wird es automatisch als Handelsware angesehen und Reisende zahlen die volle Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent.
Straffreiheit durch Selbstanzeige
Wie bei anderen Steuervergehen auch, können Verbraucher mit einer formal korrekten Selbstanzeige einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung entgehen. Wichtig ist, dass die Selbstanzeige bereits gestellt wird, bevor ein Verdacht bei den Behörden vorliegt. Nur so ist eine Selbstanzeige rechtskräftig. Uli Hoeneß kann das bestätigen.
Artikel Quellen
Die im Artikel ausgewiesenen Konditionen stammen vom jeweiligen Anbieter.
Informationen des Deutschen Zolls:
https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/rueckkehr-aus-einem-nicht-eu-staat_node.html
https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Reisen-innerhalb-der-EU/reisen-innerhalb-der-eu_node.html
https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Reisen-innerhalb-der-EU/Einschraenkungen/Barmittel/barmittel_node.html
https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Reisefreimengen/reisefreimengen_node.html
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Einfuhrumsatzsteuer/Steuerbefreiungen/steuerbefreiungen_node.html
https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Ueberschreiten-Reisefreimengen/ueberschreiten-reisefreimengen.html?nn=18670
Busgeldkatalog 2020
https://www.bussgeldkatalog.org/zollhinterziehung/
Selbstanzeige Steuerhinterziehung:
https://dejure.org/gesetze/AO/371.html
Informationen der IHK Würzburg Schweinfurt:
https://www.wuerzburg.ihk.de/fileadmin/user_upload/pdf/International/LAENDERBERICHTE/zoll-und-einfuhr-kompakt--tuerkei_did_2289322.pdf?mobile=0