Barmittel und "gleichgestellte Zahlungsmittel"
Wenn Sie sich über die Zollbestimmung in Deutschland informieren möchten, stellen Sie womöglich schnell fest, dass auf der Internetseite des deutschen Zolls immer von "Barmitteln" die Rede ist. Darunter fallen neben klassischem Bargeld auch Aktien, Schecks oder Sparbriefe. Außerdem gibt es auch noch die Kategorie "gleichgestellte Zahlungsmittel". Dazu gehören beispielsweise Sparbücher, elektronisches Geld aber auch Edelmetalle wie Platin, Gold und Silber – in roher oder geschliffener Form. Daher sorgen vor allem die Regeln für die Einfuhr von Gold bei Reisenden oftmals für Irritationen.
Anmeldepflicht bei Reisen innerhalb der EU
Bis zu einem Wert von 10.000 Euro dürfen Sie Barmittel und sogenannte gleichgestellte Zahlungsmittel beim Grenzübertritt mit sich führen, ohne es anmelden zu müssen. Erst wenn die Freigrenze überschritten ist, kann es sein, dass Sie Ihr mitgeführtes Edelmetall mündlich auf Nachfrage anmelden müssen. Dies gilt sowohl bei Einreise nach Deutschland aus einem EU-Mitgliedsstaat als auch bei Einreise in ein EU-Land von Deutschland aus.
Allerdings besteht ein Schlupfloch. Die Deklarationspflicht greift innerhalb der EU nur, wenn ein Zollbeamter nach dem Wert der mitgeführten Barmittel fragt. Sie müssen also nicht von sich aus aktiv werden und unaufgefordert Ihren Goldschatz angeben. Werden Sie aber danach gefragt, sind Sie umfassend auskunftspflichtig – etwa wie die Eigentumsverhältnisse sind oder warum Sie diese Barmittel mit sich führen.
Anmeldepflicht bei Reisen in Nicht-EU-Staaten
Bei Reisen außerhalb der Europäischen Union muss jede Person, die mit Bargeld von 10.000 Euro oder mehr aus einem Drittland nach Deutschland einführen möchte, diesen Betrag unaufgefordert bei Ein- und Ausreise anzeigen. Dafür müssen Sie das Formular "Anmelden von Barmitteln", Formular 0400 in der deutschen oder 0401 in der englischen Version, ausfüllen und dem Zoll vorlegen. Das gilt nicht nur für Bargeld, sondern auch für abgeschaffte Währungen wie die D-Mark. Denn D-Mark lässt sich nach wie vor bei der Bundesbank umtauschen.
Bei ausländischen Devisen gilt immer der tagesaktuelle Wechselkurs, weshalb Sie hier nicht allzu knapp kalkulieren sollten. Im Anschluss erhalten Sie ein abgestempeltes Formular, welches Sie am besten immer bei sich tragen sollte. Das Anmeldeformular gibt es im Internet oder an den Schaltern des Zollamts.
Schluss mit der Ausnahme für Anlagegold
Bislang musste Anlagegold ab einem Wert von 10.000 Euro und mehr nur auf Nachfrage bei der deutschen Zollbehörde angemeldet werden. Unter Anlagegold fällt Gold – in geschliffener und roher Form – das mit dem entsprechenden Feingehaltsstempel von mindestens 995 Tausendstel versehen ist. Doch seit dem 3. Juni 2021 ist das mit Inkrafttreten der EU-Verordnung 2018/1672 nun vorbei. Wenn Sie aus einem Nicht-EU-Land einreisen, sind Sie verpflichtet, Ihr Anlagegold ab einem Wert von 10.000 Euro schriftlich der zuständigen Zollstelle zu melden – und das bereits ab einem Reinheitsgrad von 990 Tausendstel.
Freigrenze für andere Waren und Gold aus Nicht-EU-Staaten
Sowohl bei Ein- als auch bei Ausreise in Drittstaaten müssen Sie Waren bereits ab einem Wert von 300 Euro anmelden. Reisen Sie mit dem Schiff oder per Flugzeug, profitieren Sie von einer etwas höheren Grenze von 430 Euro.
Grund: Gold und Silber werden bei Drittstaaten nicht als Barmittel angesehen, sondern als Handelsware, ihre Einfuhr muss schriftlich angemeldet werden. Für Personen unter 15 Jahren gilt eine deutlich geringere Freigrenze von 175 Euro.