Bafög Rechner - Schnell & einfach Bafög Anspruch berechnen

  • Studierende und Eltern können BAföG-Höhe berechnen
  • Einfache und schnelle Studienfinanzierung Planung
  • Rechner berücksichtigt persönliche Verhältnisse
  • Einkommen wird bei der Berechnung berücksichtigt

Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Mit dem BAföG-Rechner Anspruch vorab prüfen
  2. Überblick: So funktioniert BAföG
  3. BAföG-Anspruch: Wer kann BAföG bekommen?
  4. Höhe BAföG: Wie viel BAföG steht mir zu?
  5. Einkommen der Eltern: Anrechnung beim BAföG
  6. Elternunabhängiges BAföG – was ist das?
  7. BAföG und Job: Darf ich beim Erhalt von Bafög nebenher dazuverdienen?
  8. BAföG Antrag: Wie geht das und was muss ich berücksichtigen?
  9. BAföG-Rückzahlung: Wie viel BAföG muss ich zurückzahlen und wann?

Studierende und Eltern können mit unserem Rechner die monatliche BAföG-Höhe berechnen und so ihre Studienfinanzierung einfach und schnell planen. Der Rechner berücksichtigt persönliche Verhältnisse und das Einkommen.

Mit dem BAföG-Rechner Anspruch vorab prüfen

Wer vorab prüfen möchte, ob sich ein BAföG-Antrag lohnt, kann dafür den Biallo-BAföG-Rechner nutzen. In vier Schritten ermittelt dieser, ob ein Anspruch besteht und wie hoch er ausfallen könnte. Egal ob man eine Universität, eine Berufsfachschule oder ein Abendgymnasium besucht – einfach einige Informationen zur Ausbildung, zum eigenen Einkommen und Einkommen der Eltern sowie zu den Familienverhältnissen eingeben, schon zeigt der Rechner an, mit wie viel Geld man rechnen kann.

Auf der Ergebnisseite ist leicht nachvollziehbar der Rechenweg dargestellt. So kann man auch einschätzen, wie es sich aufs BAföG auswirkt, wenn sich beispielsweise das eigene Einkommen oder das Einkommen der Eltern ändert.

Wie BAföG funktioniert, wer überhaupt BAföG bekommen kann, wovon die Höhe abhängt und worauf es beim Antrag ankommt, lesen Sie in den folgenden Abschnitten dieses Ratgebers. 

Überblick: So funktioniert BAföG

Nicht nur Studierende können BAföG erhalten, auch Auszubildende und Schüler gehören dazu. Allerdings gelten dabei etwas andere Modalitäten, siehe dazu den Abschnitt weiter unten. Wir konzentrieren uns in diesem Ratgeber in erster Linie auf Studenten, denn sie nehmen BAföG am häufigsten in Anspruch. BAföG ist eine Sozialleistung des Staates. Die finanzielle Förderung setzt sich zusammen aus einer Fördersumme für Wohnen und für den Lebensunterhalt.

Das ist wichtig:

  • Gefördert wird ein Erststudium für die Dauer der Regelstudienzeit. Baut zum Beispiel ein Masterstudiengang direkt auf den Bachelor-Studiengang auf, wird auch dieser gefördert.
     
  • Ein Fachrichtungswechsel ist möglich. Er muss in der Regel vor Beginn es vierten Fachsemesters erfolgen (ohne Angabe von Gründen), kann aber bei Vorliegen eines wichtigen Grunds auch noch vor dem fünften Fachsemesters erfolgen.
     
  • Wer im Ausland studieren möchte, kann Auslands-BAföG erhalten. Dafür gilt ein gesonderter Antrag.
     
  • Fördersumme: BAföG bedeutet keine feste Fördersumme. Vielmehr richtet sich die Höhe des BAföGs nach dem individuellen Bedarf. Das Einkommen der Eltern (oder des Ehepartners bei verheirateten Studenten) spielt bei der Berechnung eine Rolle, die Anzahl der Kinder in der Familie, die unterhaltsberechtigt sind, das vorhandene Vermögen des Studierenden ist entscheidend, aber auch, ob man zuhause wohnt oder einen eigenen Haushalt bestreitet.
     
  • Antrag: Möchten Sie BAföG erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Zuständig sind die Studentenwerke der jeweiligen Hochschule. Wird der Antrag genehmigt, erhalten Sie für die Dauer des Studiums monatlich einen Förderbetrag. Aber Achtung: Sie müssen jedes Semester einen Folgeantrag stellen. Weil BAföG nicht rückwirkend gezahlt wird, sollten Sie den Antrag rechtzeitig stellen. Mehr dazu lesen Sie in den folgenden Abschnitten.
     
  • Rückzahlung: Wichtig zu wissen ist, dass die Hälfte der Förderung als Zuschuss, also als Geschenk vom Staat bezahlt wird, die andere Hälfte gibt es als zinsloses Darlehen.

BAföG-Anspruch: Wer kann BAföG bekommen?

Diesen Personengruppen steht BAföG zu:

  • Studentinnen und Studenten an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und Akademien
     
  • Auszubildenden an Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Berufskollegs
     
  • Schülerinnen und Schülern an allen anerkannten Schulen von Gymnasien über Gesamtschulen bis Hauptschulen, zweiter Bildungsweg über Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs.
     
  • Schüler-BAföG gibt es in der Regel nur, wenn Schüler nicht mehr zuhause bei den Eltern wohnen. Die Förderung muss nicht zurückgezahlt werden wie beim BAföG für Studenten. Das gleiche gilt für Azubis.

Studierende müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
     
  • Ausländische Studentinnen und Studenten müssen einen Aufenthaltsstatus haben.
     
  • Studierende müssen beim Bachelor-Studienbeginn jünger als 45 Jahre alt sein. Ausnahmen gelten unter anderem bei Studenten mit Kindern oder bei Master-Studienbeginn.
     
  • Gefördert wird ein Erststudium oder ein Master-Studiengang, der auf einem Bachelor-Studium aufbaut. 

Höhe BAföG: Wie viel BAföG steht mir zu?

Auf die Frage, wie viel BAföG man erhält, gibt es keine einfache Antwort. Es gibt keine feste Einkommensgrenze der Eltern, die zu nennen ist, um auf einen Blick herauszufinden, ob man zum Förderkreis gehört oder nicht. BAföG ist individuell und breit gefächert: Es gibt einen Förderhöchstsatz und es gibt die Möglichkeit, auch gar kein BAföG zu erhalten – dazwischen sind Teilförderungen möglich.

Die Höhe der Förderung ist abhängig

  • vom Elterneinkommen
  • von der Anzahl der Geschwister und deren Unterhaltsstatus
  • von Unterhaltszahlungen
  • ob man zuhause wohnt oder einen eigenen Haushalt führt
  • ob man eigenes Vermögen hat.

BAföG: Das sind die aktuellen Fördersätze

Seit dem Wintersemester 2024/25 gelten neue Fördersätze. Maximal 855 Euro erhalten Studierende demnach im Monat, wenn sie unter 25 Jahre alt sind, familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind und nicht mehr zuhause wohnen. Wer zuhause wohnt, erhält 534 Euro im Monat. Die Beträge setzen sich zusammen aus einem Grundbedarf von 475 Euro und einem Betrag für Unterkunft über 380 Euro, wenn sie nicht mehr zuhause wohnen, beziehungsweise 59 Euro, wenn sie noch bei den Eltern wohnen. Studenten bis 29 Jahre erhalten als Höchstsatz 992 Euro, wenn sie bei den Eltern wohnen 671 Euro.

Die BAföG-Höchstsätze seit Herbst 2024 (Wintersemester 2024/25)

Die Förderbeträge sind gestaffelt nach Alter und Versicherungssituation. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht.

Tabelle: Das sind die BAföG-Höchstbeträge 2025 

Status Versicherung in der Kranken- und PflegeversicherungAlterauswärts wohnend / bei Eltern wohnend
familienversichertunter 25 Jahre855 Euro / 534 Euro
mit eigenen Versicherungsbeiträgen*25 bis 29 Jahre992 Euro/ 671 Euro
eigene freiwillige gesetzliche Versicherung*ab 30 Jahre1.088 Euro / 767 Euro
*Die Art der Krankenversicherung ist abhängig vom Einkommen des Studierenden; 
Quelle: Deutsches Studentenwerk. Stand Juni 2025.

Einkommen der Eltern: Anrechnung beim BAföG

Vereinfacht gesagt wird zur Berechnung des BAföG das Elterneinkommen herangezogen und davon werden je nach Lebenssituation unterschiedliche Freibeträge abgezogen.

Wichtig zu wissen:

  • Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet.
     
  • Studierende dürfen ein Vermögen von 15.000 Euro haben bis zum Alter von 30 Jahren, ohne dass es bei der Berechnung des Anspruchs berücksichtigt wird (= Freibetrag). Für ältere Studenten gilt ein Freibetrag von 45.000 Euro.
     
  • Das Vermögen der Eltern wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Allerdings zählen Einkünfte aus dem Vermögen durchaus bei der Berechnung des Elterneinkommens.
     
  • Freibeträge: Es gelten Freibeträge für das Einkommen der Eltern. Bei verheirateten Eltern gilt ein gemeinsamer Freibetrag, bei getrennten Eltern gilt für jeden Elternteil ein eigener Freibetrag. Zusätzlich gibt es Freibeträge für unterhaltspflichtige Kinder, die die Eltern zu versorgen haben, oder auch für den Ehepartner eines Studierenden.

Einkommensgrenzen: Diese Freibeträge gelten seit dem Wintersemester 2024/25

StatusFreibetrag (in Euro)
Verheiratete Eltern2.540
Alleinstehender Elternteil1.690
Ehepartner oder Lebenspartner des Auszubildenden1.690
Stiefelternteil850
Pro unterhaltsberechtigtes Kind770
Quelle: § 25 Bundesausbildungsförderungsgesetz

Es lohnt sich in jedem Fall, BAföG zu beantragen. Selbst wenn der Staat keine Förderung gewährt, erhalten Sie einen groben Anhaltspunkt, was die Eltern an Unterhalt bezahlen sollten. Auch wenn nur eine Minimalförderung über das BAföG gewährt wird, zählt das. Jeder Euro macht am Monatsende einen Unterschied.

  • Tipp: Weigern sich die Eltern, Ausbildungsunterhalt zu bezahlen, kann das BAföG-Amt einen Vorschuss leisten. Das Amt holt sich den Betrag dann von den Eltern zurück. Diese Regelung gilt unabhängig von der Einkommenshöhe der Eltern.

Rechenbeispiel BAföG

Modellfall:

  • Wohnung nicht bei den Eltern
  • keine Kinder des/der Studierende/n
  • Kranken- bzw. Pflegeversicherung kostenfrei bei den Eltern (familienversichert)
  • Eltern verheiratet und nicht dauerhaft getrennt
  • ein Geschwister, nicht in der Lehre oder BAföG-Ausbildung und ohne eigenes Einkommen
  • Nettoeinkommen der Eltern im Monat: 3.000 Euro
Nettoeinkommen der Eltern3.000 EUR
Freibetrag:
Eltern/Elternteil
Geschwister
2.540 EUR
770 EUR
Anspruch laut BAföG855 EUR
Quelle: https://www.studierendenwerk-goettingen.de/studienfinanzierung/bafoeg-rechner-2024

Was gilt als Einkommen der Eltern?

Bei der Berechnung des Einkommens der Eltern ist das vorletzte Kalenderjahr ausschlaggebend (Steuerbescheid). Es sei denn, das aktuelle Einkommen ist wesentlich niedriger. Als Einkommen gelten alle steuerlichen Einkünfte, wobei negative Einkünfte nicht verrechnet werden und Renten auch mit ihrem steuerfreien Teil zählen. Jahressonderzahlungen aus einem Beschäftigungsverhältnis und Steuererstattungen sind zu berücksichtigen. Als Einkommen gelten auch die meisten steuerfreien Einnahmen (zum Beispiel Arbeitslosen- oder Krankengeld). Kindergeld, Wohngeld und Bürgergeld gelten nicht als Einkommen.

Umgehung der Vorletztes-Jahr-Regelung

Ausgerechnet Familien mit aktuellen Finanzprobleme haben durch das "Vorletztes-Jahr-Prinzip" bei der staatlichen Ausbildungsförderung leicht das Nachsehen. Liegt das aktuelle Einkommen jedoch deutlich niedriger als im vorvergangenen Jahr, können Studentinnen und Studenten auf Antrag den Berechnungszeitraum für das Einkommen aktualisieren. Das regelt Paragraf 24 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

Vermögensfreibetrag: Spielt das Vermögen eine Rolle?

Es gilt ein Vermögensfreibetrag für Studierende bis 30 Jahre von 15.000 Euro. Wer älter ist, darf 45.000 Euro gespart haben. Das Vermögen der Eltern spielt keine Rolle bei der Berechnung. Allerdings zählen Einkünfte aus dem Vermögen durchaus bei der Berechnung des Elterneinkommens.

  • Tipp: Studierende, die ein eigenes Auto haben, sollten wissen, dass dessen Wert zum Vermögen zählt. Wenn dadurch nicht die Vermögenshöchstgrenze überschritten wird, kann ein eigenes Auto BAföG-unschädlich sein. Näheres zum Thema BAföG und Auto erfahren Sie in einem separaten Ratgeber.

Kinderbetreuungszuschlag

Studierende mit Kindern können einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag erhalten, der nicht zurückgezahlt werden muss. Dieser beträgt für jedes eigene Kind, das jünger als 14 Jahre ist und im elterlichen Haushalt lebt, 160 Euro pro Monat.

Neu seit Wintersemester 2024/25: Studienstarthilfe 

Studierende, die vor Beginn ihres Studiums Sozialleistungen bezogen haben, können einmalig einen Zuschuss von 1.000 Euro als Starthilfe erhalten, wenn sie selbst oder im Familienverbund Sozialleistungen im Monat vor Studienbeginn erhalten haben. Der Betrag muss nicht zurückgezahlt werden und steht Studierenden zu, die unter 25 Jahre alt sind.

Neu: Flexibiliätssemester gibt mehr Spielraum 

BAföG wird für die Dauer der Regelstudienzeit gewährt. Doch kaum ein Student oder eine Studentin schafft es, in dieser Zeit alle Prüfungen zu bestehen und das Studium abzuschließen. Deshalb gilt seit Wintersemester 2024/25 ein sogenanntes Flexibilitätssemester: BAföG-Empfäger dürfen es während ihres gesamten Studiums (also inklusive eines Masterstudiengangs) genau einmal nutzen und ohne Angabe von Gründen die übluche Förderdauer um ein Semester überschreiten. 

Elternunabhängiges BAföG – was ist das?

In Ausnahmefällen können Studierende auch BAföG erhalten, ohne dass das Einkommen der Eltern oder eines Ehepartners eine Rolle spielt. Dieses sogenannte elternunabhängige BAföG kommt in Frage, wenn der Studierende sich schon eine Weile lang selbst finanziert hat. Diese Szenarios sind unter anderem denkbar:

  • Sie waren seit dem 18. Lebensjahr fünf Jahre lang erwerbstätig und konnten sich durch Berufstätigkeit selbst finanzieren.
     
  • Sie waren nach einer dreijährigen Ausbildung (auch ein Bachelor-Studiengang gilt!) drei Jahre lang erwerbstätig und konnten sich durch Berufstätigkeit selbst finanzieren.
     
  • Sie haben Ihre Allgemeine Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg erworben.

Es gelten noch ein paar Sonderfälle, in denen elternunabhängiges BAföG in Frage kommt, etwa wenn die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind und das Studium ohne BAföG gefährdet wäre. Studierende müssen sich gar nicht so sehr in die Details vertiefen, es gilt, wie schon genannt, die Devise, dass jeder, der ein Studium aufnimmt, einen BAföG-Antrag stellen sollte. Es wird automatisch geprüft, ob und wenn ja welche Art von Förderung in Frage kommt. 

BAföG und Job: Darf ich beim Erhalt von Bafög nebenher dazuverdienen?

Studierende dürfen 6.672 Euro im BAföG-Bewilligungszeitraum dazuverdienen, ohne dass die BAföG-Förderung reduziert wird. So ist auch ein Minijob möglich, bei dem Einnahmen bis zu 556 Euro monatlich möglich sind.

In einzelnen Monaten – zum Beispiel in den Semesterferien – darf der Verdienst auch mal überschritten werden, wenn er dafür in anderen Monaten niedriger ist.

BAföG Antrag: Wie geht das und was muss ich berücksichtigen?

Den Antrag auf BAföG stellen Sie am besten online. Erfahrungsgemäß unterlaufen hier die wenigsten Fehler, weil Sie durch das Formular geführt werden. Den Link finden Sie am Ende des Textes in der Linksammlung. Wer auf einen Antrag in Papierform setzt, kann sich die Formulare hier herunterladen.

Der richtige Zeitpunkt: Wann stelle ich den Bafög-Antrag?

Sobald Sie Ihre Zusage für einen Studienplatz erhalten haben, können Sie den Antrag auf BAföG stellen. BAföG wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Deshalb ist es ratsam, den Antrag möglichst gleich mit Beginn der Ausbildung zu stellen. Auslands-BAföG muss mindestens sechs Monate vor dem Auslandsaufenthalt beantragt werden.

BAföG-Folgeantrag stellen

Damit während des gesamten Studiums ohne Unterbrechung BAföG gezahlt werden kann, sollte der nachfolgende BAföG-Antrag mindestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden.

BAföG-Rückzahlung: Wie viel BAföG muss ich zurückzahlen und wann?

Der Darlehensanteil des BAföG ist zurückzuzahlen, also die Hälfte des Zuschusses. Da das Darlehen zinsfrei ist, müssen Sie nur die geliehene Summe zurückzahlen. Dafür gelten Regeln. Das sind die wichtigsten Fakten zu den Rückzahlungsmodalitäten:

  • Die Rückzahlung des Darlehensanteils beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer.
     
  • Die Hälfte der Darlehenssumme wird als zinsloses Darlehen gewährt.
     
  • Die Tilgung kann sich maximal über 20 Jahre erstrecken, maximal ist ein Betrag von 10.010 Euro zurückzuzahlen.
     
  • Die Rückzahlungsrate beträgt in der Regel vierteljährlich 390 Euro. Das entspricht  130 Euro monatlich.
     
  • Wer seine Schulden schneller zurückzahlen kann, kann auf Antrag einen Nachlass auf die Darlehensschuld erhalten.
     
  • Wer nicht finanziell in der Lage ist, seine Raten zu begleichen, kann einen Freistellungsantrag stellen – die Ratentilgung wird dann in die Zukunft verschoben.
     
  • Die Rückzahlungspflicht ist grundsätzlich begrenzt, sie gilt für einen Zeitraum von 20 Jahren. Wer in dieser Zeit immer wieder nachweist, dass er finanziell nicht zu einer Rückzahlung im Stande ist, kann von der Darlehensrückzahlung komplett befreit werden.

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