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DeutschlandDas Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt höhere Förderbeträge für Geringverdiener und weniger Haftung für Arbeitgeber. Was sich konkret ändert.
18,1 Millionen Beschäftigte sorgen über ihren Arbeitgeber für das Alter vor. Doch die Verbreitung der Betriebsrente stagniert – insbesondere Geringverdiener und Beschäftigte in kleinen Betrieben sind unterrepräsentiert.
Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz will die Bundesregierung gegensteuern: Geringverdiener und Beschäftigte in kleinen Betrieben sollen leichter vorsorgen können.
Ab 2027 steigen die Förderbeträge, und Arbeitgeber erhalten mehr Spielraum bei der Haftung und der Ausgestaltung ihrer Modelle. Experten erwarten, dass dadurch künftig deutlich mehr Beschäftigte eine Betriebsrente abschließen.
Für Beschäftigte heißt das: höhere staatliche Zuschüsse, neue Spielräume für Arbeitgeber und vereinfachtes automatisches Sparen im Betrieb. Entscheidend bleibt jedoch, wie stark sich Ihr Arbeitgeber beteiligt – denn davon hängt ab, ob sich die betriebliche Altersvorsorge (bAV) wirklich lohnt.
Was heißt das finanziell für Sie konkret?
Zahlen Arbeitgeber künftig 1.200 Euro jährlich in Ihre bAV ein, übernimmt der Staat bis zu 360 Euro. Das erhöht Ihren Nettovorteil deutlich – vor allem dann, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Mindestzuschuss zahlt.
Wie hoch Ihre individuelle Rentenlücke ist, erfahren Sie in unserem Überblick zu den drei Säulen der Altersvorsorge. In einem weiteren Artikel erläutern wir Ihnen, wie Sie Ihre Vorsorgelücke rechtzeitig schließen können.
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben das Recht, sich mit Hilfe ihres Arbeitgebers eine Betriebsrente aufzubauen. Dabei fließen Teile ihres Bruttolohns ohne Abzüge in eine betriebliche Altersvorsorge (bAV), die das Unternehmen abschließt – meist eine Direktversicherung, Pensionskasse oder ein Pensionsfonds. Die Idee hinter dieser Entgeltumwandlung: Weil der Staat bei Sparbeiträgen bis 676 Euro monatlich auf Steuern verzichtet und Einzahlungen bis 338 Euro auch sozialversicherungsfrei bleiben, wächst die Betriebsrente schneller.
Auch Arbeitgeber müssen sich finanziell beteiligen. Ein Zuschuss von mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags ist Pflicht. Die bAV lohnt sich für Beschäftigte aber oft nur, wenn Firmen mehr beisteuern – über 30 Prozent haben die Verbraucherzentralen ausgerechnet.
Denn im Alter sind die Renten voll steuerpflichtig. Bei Auszahlungen von mehr als 197,75 Euro monatlich fallen zudem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Finanziert der Chef die Betriebsrente hingegen allein, haben Beschäftigte im Alter ein echtes Plus.
Ausführliche Hintergründe zu Durchführungswegen, Steuern und Rendite finden Sie in unserem Ratgeber zur betrieblichen Altersvorsorge.
Damit Betriebe mehr für die Absicherung von Geringverdienern tun, gibt es ab 2027 eine höhere Förderung. Bisher gilt: Zahlen Arbeitgeber für Beschäftigte zusätzlich zum vereinbarten Lohn jährlich bis zu 960 Euro in eine bAV ein, übernimmt der Staat davon 30 Prozent – wenn der Bruttolohn des Mitarbeitenden maximal 2.575 Euro beträgt.
Ab 2027 können Firmen bis zu 1.200 Euro pro Jahr in die Altersabsicherung ihrer Angestellten investieren. Der maximale Förderbetrag steigt dadurch von 288 auf 360 Euro. „Gleichzeitig wird die Einkommensgrenze dynamisiert, damit Beschäftigte bei einer Lohnerhöhung nicht gleich aus der Förderung fallen“, erklärt Klaus Stiefermann, Geschäftsführer des Fachverbands Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersvorsorge (aba).
Ab 2027 beträgt sie drei Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung. Aktuell wären das 3.042 Euro. 2027 wird die Grenze weiter steigen, sodass mehr Beschäftigte eine geförderte, vom Arbeitgeber finanzierte Betriebsrente erhalten können.
Die Reform zielt darauf ab, Haftungsrisiken für Arbeitgeber zu reduzieren und neue Spielräume zu schaffen.
Die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge stagniert, weil Arbeitgeber für die Höhe der Renten haften, sollten Versorgungsträger die garantierten Leistungen nicht erbringen können. Je nach Vertrag müssen mindestens die eingezahlten Beiträge für die Auszahlung zur Verfügung stehen. Zudem läuft das betriebliche Rentensparen oft über Versicherungen, die teuer sind und wenig Rendite erwirtschaften. Haftungsrisiken lassen sich bisher nur umgehen, wenn Unternehmen und Gewerkschaften eine bAV vereinbaren, die auf Garantien verzichtet.
Dieses Sozialpartnermodell ist eine reine Beitragszusage. Für Beschäftigte könnte trotzdem eine höhere Betriebsrente herausspringen, weil sich Beiträge stärker am Kapitalmarkt investieren und höhere Renditen erzielen lassen. Manche Vereinbarungen sehen zudem vor, dass Firmen mehr in die Betriebsrente einzahlen, um einen Puffer für mögliche Wertschwankungen aufzubauen.
Seit Januar steht auch nicht tarifgebundenen Unternehmen dieser Weg offen. Sie können sich bestehenden Sozialpartnermodellen ihrer Branche anschließen. Entsprechende bAV-Lösungen gibt es in der Chemie- und Bankenbranche, der Energie- und Wasserwirtschaft sowie im Verkehrssektor.
Neben Förderanreizen und Haftungsfragen enthält das Gesetz weitere Änderungen, die Rendite, Verwaltung und Flexibilität betreffen.
Für Pensionskassen hat die Finanzaufsicht die Anlagevorschriften gelockert. Sie dürfen nun einen größeren Teil der Gelder in Aktien und Fonds investieren, um höhere Renditen zu erzielen. Langfristig könnte das zu steigenden Betriebsrenten führen.
Firmen dürfen ab sofort geringe Rentenanwartschaften ehemaliger Mitarbeiter – auch ohne deren Zustimmung – mit einer Kapitalzahlung abfinden, um Verwaltungskosten zu sparen. Der Gesetzgeber hat die Grenzen erhöht: Abfinden lassen sich Kleinstrenten bis 59,33 Euro monatlich beziehungsweise Kapitalleistungen bis 7.119 Euro. Stimmen Beschäftigte zu, können die Anwartschaften auch steuerfrei in die gesetzliche Rentenversicherung übertragen werden. In diesem Fall gelten höhere Abfindungsgrenzen von 79,10 Euro (monatlicher Anspruch) beziehungsweise 9.492 Euro, falls der bAV-Vertrag eine Kapitalleistung vorsieht.
Arbeitgeber können auf Betriebsebene leichter eine automatische Entgeltumwandlung vereinbaren. Das betriebliche Rentensparen wird damit zur Regel, sofern Beschäftigte nicht binnen eines Monats widersprechen (Opting-out). Firmen müssen ihre Belegschaft mindestens drei Monate vor dem geplanten bAV-Start informieren. Zudem verpflichten sie sich, einen höheren Zuschuss zu zahlen – 20 Prozent oder mehr.
Wer bereits eine gesetzliche Teilrente bezieht, kann sich ab 2027 auch seine Betriebsrente früher auszahlen lassen. Allerdings müssen betriebliche Frührentner – wie bei der gesetzlichen Rente auch – dann Abschläge in Kauf nehmen. Eine vorherige Beratung ist daher zu empfehlen.
Ob die Reform tatsächlich für eine breitere Verbreitung der Betriebsrente sorgt, dürfte sich ab 2027 zeigen.
Sie möchten tiefer einsteigen? Unser ausführlicher Experten-Ratgeber erklärt Modelle, Steuern, Rendite und Risiken der bAV – verständlich und mit Rechenbeispielen.
Die wichtigsten Punkte der Reform lassen sich auf zwei zentrale Fragen herunterbrechen:
Die höheren Förderbeträge und neuen Spielräume für Arbeitgeber gelten ab 2027. Einige administrative Erleichterungen, etwa bei Sozialpartnermodellen, sind bereits in Kraft.
Sie lohnt sich vor allem dann, wenn Ihr Arbeitgeber einen höheren Zuschuss zahlt. Je stärker sich das Unternehmen beteiligt, desto größer ist Ihr Nettovorteil trotz späterer Steuer- und Sozialabgaben.
Welche Abzüge im Alter konkret anfallen, lesen Sie in unserem Ratgeber zur Besteuerung von Renten.

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