Lesetipp: Mit zunehmendem Alter und für Familien wird der Status als Privatpatient schnell teuer. Viele wollen deshalb raus aus der privaten und zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. In einem weiteren Ratgeber auf biallo.de erfahren Sie, für wen ein Wechsel von der PKV zur GKV möglich ist und wie er funktioniert.
Kinderwunschbehandlung als Zusatzleistung der Krankenkasse
Weit über 90 Prozent aller medizinischen Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung sind bei allen Kassen gleich und gesetzlich festgelegt (Regelleistungen). Nur zu einem geringen Prozentsatz können die Kassen nach eigener Entscheidung Zusatzleistungen – sogenannte Satzungsleistungen – für ihre Versicherten anbieten. In welchem Bereich solche Zusatzleistungen angeboten werden, obliegt den Kassen. Einige bieten Zusatzleistungen im Bereich Kinderwunschbehandlung an – also zusätzliche finanzielle Leistungen, die über die Regelleistungen hinaus gehen.
Wechsel der Krankenkasse kann sich bei Kinderwunsch lohnen
Es kann sich für ein kinderloses Paar mit Kinderwunsch durchaus lohnen, im Vorfeld einer Behandlung zu einer Krankenkasse zu wechseln, die Zusatzleistungen in diesem Bereich anbietet. Folgendes ist dabei zu beachten:
- Versicherte sollten die finanzielle Mehrleistung, die unter dem Strich herauskommt, genau überprüfen und in Relation zum individuellen Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse setzen. Dieser Zusatzbeitrag beträgt einen bestimmten Prozentsatz vom Brutto-Einkommen, die Hälfte des Betrags müssen Versicherte monatlich selbst bezahlen. Ein deutlich höherer Zusatzbeitrag bei der gewählten neuen Kasse kann einen Kostenvorteil bei der Kinderwunschbehandlung wieder relativieren. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Kassen liegt im Jahr 2024 bei 1,7 Prozent. Manche Kassen verlangen deutlich mehr, vereinzelt sogar über 2,2 Prozent. Andere Kassen liegen auch darunter. Bei hohen Einkommen können sich wenige Prozentpunkte Unterschied finanziell erheblich auswirken.
- Kassen können Satzungsleistungen jederzeit wieder streichen, eine dauerhafte Garantie darauf gibt es nicht.
- Wichtig ist, ob die Krankenkasse mit den Zusatzleistungen dem Versicherten auch offen steht. Nicht alle Kassen sind bundesweit geöffnet, manche stehen nur Versicherten in bestimmten Regionen offen, etwa AOKs, viele IKKs und viele BKKs.
- Zu beachten ist auch, dass durch einen Wechsel eventuell geschätzte Zusatzleistungen (zum Beispiel mehr Leistungen im Bereich Zahnbehandlung oder Reiseimpfungen) bei der neuen Kasse wegfallen können.
- Wer die Kasse wechseln möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Seit 2021 genügt es, mindestens zwölf Monate lang bei seiner bisherigen Kasse versichert zu sein, dann entsteht ein Wechselrecht zu einer neuen Kasse (bislang waren es 18 Monate). Eine Ausnahme gilt: Wenn die Kasse den Zusatzbeitrag erhöht, dann entsteht ein Sonderkündigungsrecht, das die zwölf Monate Mindestmitgliedschaft überflüssig macht.
- Beim Kassenwechsel ist eine Kündigungsfrist einzuhalten: zwei Monate zum Monatsende. Das gilt auch bei der Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts. Allerdings muss der Versicherte nicht mehr bei seiner Kasse kündigen – auch das ist neu seit 2021. Er stellt einfach einen Aufnahmeantrag bei der neuen Kasse, diese kümmert sich um die Kündigung bei der bisherigen Kasse.
Typische Zusatzleistungen bei Kinderwunsch
Die Kassen bieten unterschiedliche Zusatzleistungen bei künstlicher Befruchtung an. Viele erhöhen den prozentualen Zuschuss zu den drei Versuchen, oder sie finanzieren einen vierten Versuch, oder sie beteiligen sich an den Kosten einer Kyrokonservierung befruchteter Eizelle und einer Blastozystenkultur. Dabei werden durch eine Verlängerung der Beobachtungszeit nach der IVF beziehungsweise ICSI-Methode – statt zwei bis drei Tagen sind es fünf Tage – Embryonen mit einer höheren Einnistungswahrscheinlichkeit identifiziert. So soll eine gezieltere Auswahl lebensfähiger Blastozysten mit erhöhter Chance auf eine Schwangerschaft erfolgen.
Beispiel: Das BKK-Kinderwunsch Programm
Die Betriebskrankenkassen (BKK), viele davon bundesweit geöffnet, bieten mit dem Programm „BKK Kinderwunsch“ zusätzliche Leistungen an. Das Besondere: Diese Leistungen sind keine Satzungsleistungen, die wieder gestrichen werden können, sondern es handelt sich um langfristige Vereinbarungen, was – laut BKK – Kontinuität beim Leistungsanspruch sichern soll. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen ist, dass die Frau das 42. Lebensjahr, der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es genügt, wenn die Frau Mitglied bei der teilnehmenden BKK ist. Voraussetzung ist auch, dass sich das Paar in einem der Kinderwunschzentren behandeln lässt, das mit der BKK einen Vertrag geschlossen hat.
Leistungen, unter anderem:
- Je 350 Euro für maximal zwei geplante Kyrozyklen nach Transfer.
- Je 250 Euro für maximal zwei Blastozystenkulturen nach Transfer.
- Zuschuss zu einem vierten Versuch der künstlichen Befruchtung nach Transfer je nach Methode in einem der am BKK-Programm teilnehmenden Zentren.
Viele gesetzlich Versicherte wünschen sich eine bessere Versorgung über das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus. Dafür gibt es private Krankenzusatzversicherungen. Zusatzversicherungen gibt es in verschiedenen Bereichen – von der Zahnzusatzversicherung bis hin zur Heilpraktikerversicherung.
Zuschüsse künstliche Befruchtung: Förderung durch Bund und Länder
Kinderlose Paare mit Kinderwunsch können auch von einer staatlichen Förderung profitieren. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Bundesland, in dem das Paar dauerhaft wohnt, sich beteiligt und zwar in gleicher Höhe wie der Bund. Jedes Bundesland knüpft die Förderung dabei an andere Bedingungen, auch die Höhe des Zuschusses variiert. Ob ein Paar einen Zuschuss erhalten kann, lässt sich am einfachsten durch den Förder-Check herausfinden. Den Link finden Sie am Ende des Textes in den Quellenangaben.