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Teilzeitrechner

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Viele Arbeitnehmer sind mit ihrer Arbeitszeit nicht zufrieden. Sie ist ihnen entweder zu kurz oder zu lang. Im Folgenden erfahren Sie, wann Sie einen Rechtsanspruch darauf haben, Ihre Arbeitszeit zu verkürzen oder zu verlängern. Wenn Sie dies beabsichtigen, können Sie sich in Deutschland als Arbeitnehmer auf zwei unterschiedliche gesetzliche Rechtsgrundlagen stützen: Für Eltern kleiner Kinder – für Mütter wie Väter – ist das Bundeselterngeldgesetz maßgebend, für alle anderen das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Teilzeitrechner: Das bleibt Ihnen netto

Im Biallo-Teilzeit-Rechner geben Sie die derzeitige und die zukünftige Arbeitszeit pro Woche an. Zusätzlich tragen Sie das monatliche oder jährliche Bruttoeinkommen ein, geben die Steuerklasse und Kinderfreibeträge an. Zahlen Sie Kirchensteuer? Tragen Sie das Ergebnis in unsere Eingabeseite des Teilzeit-Rechners. Sind sie gesetzlich krankenversichert oder haben sie eine private Krankenversicherung? Fügen Sie die Antwort ein. Weiterhin machen Sie Angaben zu Renten- und Arbeitslosenversicherung. Über 23-Jährige müssen noch eine Auskunft zum Status „Kinderlosigkeit“ geben.

Im nächsten Schritt drücken Sie auf den Button „Ergebnis“ und Sie erhalten eine Berechnung Ihres zukünftigen Netto-Einkommens.

Anspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz

Mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wurde Anfang 2001 ein Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung eingeführt. Der kurze Paragraf 6 des Gesetzes trägt den Titel „Förderung von Teilzeitarbeit“. Dort heißt es lapidar: „Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.“

Paragraf 8 des Gesetzes regelt Einschränkungen des Rechtsanspruchs auf Teilzeitarbeit. Dieser gilt danach nur für diejenigen, die mehr als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt sind. Die wichtigste Einschränkung: Der Arbeitgeber muss der Verringerung der Arbeitszeit nur dann zustimmen, wenn „betriebliche Gründe nicht entgegenstehen“.

Anerkennenswerte betriebliche Gegenargumente gegen Teilzeitwünsche von Mitarbeitern liegen – so das Gesetz – insbesondere dann vor, „wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht“.

Wer seine Arbeitszeit nach dem TzBfG verkürzen möchte, muss dies drei Monate vorher beantragen – am besten schriftlich. Die Einreichung sollte man sich möglichst quittieren lassen. Der Arbeitgeber muss im Regelfall spätestens einen Monat vor dem Beginn der gewünschten Arbeitszeitverkürzung über den Antrag entscheiden. Im Konfliktfall soll eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, beispielsweise eine andere Teilzeitregelung als ursprünglich gewünscht war. Falls der Arbeitgeber nein zum Teilzeitantrag des Beschäftigten sagt, sollten Betroffene sich zunächst an den Betriebsrat wenden (falls vorhanden) und diesen um Unterstützung bitten. Bleibt auch dies erfolglos, kann ein Teilzeitinteressent das Arbeitsgericht anrufen, um seinen Teilzeitanspruch durchzusetzen.

Teilzeitrechner: Anspruch nach dem Bundeselterngeldgesetz

Eltern kleiner Kinder haben in den ersten Lebensjahren ihres Kindes einen Anspruch auf Elternzeit. Damit ist nicht unbedingt gemeint, dass die Betroffenen in ihrem Job pausieren müssen. Dies ist nur eine von zwei Möglichkeiten. Alternativ dazu können sie auch ihre Arbeitszeit reduzieren, und zwar – so das Gesetz – "auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden". Das gilt nicht nur für die Mutter, sondern auch für den Vater. Die Teilzeit-Optionen können auch Mutter und Vater gleichzeitig wahrnehmen oder sich abwechseln.

Anspruch auf die Arbeitszeitverkürzung in der Elternzeit haben die Eltern immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits mindestens sechs Monate besteht und die Firma mehr als 15 Arbeitnehmer hat. Auszubildende werden dabei nicht mitgerechnet. Zudem muss die Arbeitszeitverkürzung nach dem Gesetz für mindestens zwei Monate beantragt werden (wobei natürlich einvernehmlich auch Arbeitszeitverkürzungen für weniger als zwei Monate vereinbart werden können).

Der Antrag auf Arbeitszeitverkürzung nach dem Bundeselterngeldgesetz muss schriftlich gestellt werden – und zwar in der Regel sieben Wochen vor der beabsichtigten Arbeitszeitverkürzung. Im (formlosen) Antrag an den Arbeitgeber sollten junge Eltern festlegen, wann sie mit der Teilzeitarbeit beginnen, wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten möchten – und zu welchen Zeiten. Wenn der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung tun – und zwar mit schriftlicher Begründung.

Dafür braucht er aber ausgesprochen gute Gründe. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch junger Eltern nämlich ablehnen. "Betriebliche Gründe" – wie nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz – reichen dafür nicht. Diese müssen zudem "dringend" sein. Dies regelt § 15 Absatz 7 des Bundeselterngeldgesetzes.

"Dringende betriebliche Gründe" erkennen die Arbeitsgerichte jedoch nur selten an. Das Argument, "Teilzeit passt nicht in das Arbeitszeitmodell unserer Firma" zieht nicht, befand das BAG in einer Entscheidung vom 9. Mai 2006 (Az.: 9 AZR 278/ 05). Arbeitgeber könnten von einer jungen Mutter nicht verlangen, dass sie sich "wie jeder andere Arbeitnehmer in ein vorgegebenes Arbeitszeitmodell einfügen müsste". Außerdem urteilten die obersten Arbeitsrichter: Wenn der Arbeitnehmer "wegen seiner familiären Einbindung auf eine bestimmte Lage seiner Arbeitszeit angewiesen (ist), so gebührt seinen Interessen regelmäßig der Vorrang".

Wichtig ist jedoch: Den Antrag auf Teilzeitarbeit sollten junge Eltern möglichst nicht erst nach einem halben Jahr Erziehungsurlaub stellen. Hat der Arbeitgeber nämlich erst einmal eine Ersatzkraft für die Elternzeit befristet eingestellt, gilt dies als anerkennenswerter Grund zur Ablehnung des Teilzeitwunsches. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 19. April 2005 (Az.: 9 AZR 233/04).

In der Elternzeit ist auch eine Teilzeitarbeit in einer anderen Firma möglich. Dazu muss allerdings der Stamm-Arbeitgeber erst "Ja" sagen. Auch in diesem Fall kann die Zustimmung nur aus "dringenden betrieblichen Gründen" verweigert werden.

Elternzeit

Die Elternzeit – egal ob die Betroffenen pausieren oder Teilzeit arbeiten – dauert maximal drei Jahre. 24 Monate davon müssen in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes genommen werden. Das dritte Jahr kann, wenn der Arbeitgeber zustimmt, variabel beansprucht werden – längstens aber bis das Kind acht Jahre alt ist. Gestützt auf das Bundeselterngeldgesetz kann eine Mutter also beispielsweise in den ersten beiden Lebensjahren ihres Kindes auf eine Teilzeitstelle "umsteigen", danach wieder Vollzeit arbeiten und im Einschulungsjahr ihres Kindes nochmals die Teilzeitoption wahrnehmen.

Wichtig ist jedoch: Bei einem Arbeitgeberwechsel ist der neue Betrieb nicht an die Zustimmung des früheren Chefs gebunden. Ein neuer Arbeitgeber muss damit – wenn das Kind bereits drei Jahre alt ist – Eltern keine Elternzeit gewähren. Die Betroffenen können dann jedoch eine Arbeitszeitverkürzung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz beanspruchen.

Wenn die Elternzeit beendet ist, lebt das alte Arbeitsverhältnis aus der Zeit vor der Elternzeit wieder auf. Das bedeutet beispielsweise: Eine junge Mutter, die vor der Elternzeit eine Vollzeitstelle hatte, muss nach Beendigung der Elternzeit zunächst ihre Tätigkeit in Vollzeit wiederaufnehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Betroffene während der Elternzeit nur eine halbe Stelle hatte. Natürlich können Arbeitnehmerin und Arbeitgeber in diesem Fall einvernehmlich regeln, dass die Betroffene weiterhin in Teilzeit arbeitet.

Wenn der Arbeitgeber dem nicht zustimmt, bleibt der Arbeitnehmerin nichts anderes übrig, als einen Antrag auf Arbeitszeitverkürzung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zu stellen und – falls der Arbeitgeber diesen Antrag ablehnt – gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht auf Arbeitszeitverkürzung zu klagen.

Unter Umständen kann die Arbeitnehmerin auch versuchen, ihren Anspruch auf Teilzeitarbeit per einstweiliger Verfügung vorläufig durchzusetzen. Dabei muss die Betroffene allerdings begründen, dass tatsächlich Grund zur Eile (und zu einer schnellen Entscheidung) besteht, etwa weil sonst die Betreuung des Kindes gefährdet ist.

Denken Sie aber auch immer daran: Wenn Sie Arbeitszeit reduzieren, reduzieren Sie auch Ihre Ansprüche auf Altersrente – gleichen Sie das aus, indem Sie eine private Altersvorsorge zum Beispiel mit einer privaten Rentenversicherung abschließen.

Teilzeitrechner: Wollen Sie Ihre Arbeitszeit verlängern?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz enthält – bislang wenig beachtet – nicht nur Regelungen zur Arbeitszeitverkürzung, sondern auch zur Aufstockung der Arbeitszeit, und zwar in Paragraf 9, der die Überschrift „Verlängerung der Arbeitszeit“ trägt. Danach hat ein Arbeitgeber „einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen“, es sei denn, dass „dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen“.

Bei dieser Regelung zur Verlängerung der Arbeitszeit gibt es weit weniger einschränkende Klauseln als bei den oben angeführten Arbeitszeitverkürzungs-Bestimmungen des TzBfG.
Die Regelung gilt für Unternehmen aller Größenklassen. Denn das Gesetz enthält keine Klausel, durch die kleinere Betriebe mit 15 oder weniger Beschäftigten hiervon ausgenommen sind.
Die Regelung ist nicht (nur) für Arbeitnehmer vorgesehen, die vorher ihre Arbeitszeit verkürzt haben. Sie gilt vielmehr unterschiedslos für alle Teilzeitbeschäftigten, also auch für diejenigen, die in einem Unternehmen von vornherein als Teilzeitkräfte „eingestiegen“ sind.

Ferner sieht Paragraf 9 des TzBfG – anders als Paragraf 8, in dem es um die Arbeitszeitverkürzung geht – keine Mindestdauer der Beschäftigung vor. Die Regelung gilt also auch für Teilzeitbeschäftigte, die erst ganz kurze Zeit in einem Unternehmen tätig sind.

Weiterhin kann der Arbeitgeber den Wunsch nach längerer Arbeitszeit nicht aus reinen „betrieblichen Gründen“ ablehnen. Diese müssen vielmehr „dringend“ sein. Die Regelung entspricht der Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf Arbeitszeitverkürzung im Bundeselterngeldgesetz.

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