Minijob und Sozialversicherungsbeiträge
Minijobs sind als sogenannte geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungsfrei, es fallen lediglich (abwählbare) Beiträge zur Rentenversicherung an. Der Arbeitgeber führt pauschale Abgaben an die Sozialversicherung ab. Die Betroffenen sind damit – abgesehen von der Rentenversicherung – aber nicht sozialversicherungspflichtig und haben aufgrund des Minijobs auch keine Ansprüche an die Sozialversicherung.
Es gibt zwei Arten von Minijobs: Minijobs im gewerblichen Bereich – also in “normalen” Unternehmen – und Minijobs in Privathaushalten. Bei beiden Arten liegt die Obergrenze für das monatliche Bruttoentgelt ab dem 1. Oktober 2022 bei 520 Euro. Nach wie vor gilt: Bei beiden Arten der Minijobs tragen im Prinzip die Arbeitgeber die Sozialkosten – und zwar jeweils als pauschale Prozentsätze. Diese fallen allerdings in den beiden Varianten der Minijobs höchst unterschiedlich aus.
Im gewerblichen Bereich zahlen Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von maximal 31,28 Prozent des Verdienstes. Diese zieht die Minijob-Zentrale ein. Die Abgaben teilen sich (Stand: letztes Quartal 2022) folgendermaßen auf:
- Pauschalsteuer (entfällt bei Versteuerung über Lohnsteuerkarte) 2,00 Prozent
- Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung 13,00 Prozent
- Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung 15,00 Prozent
- Umlagebeitrag U1 (Lohnfortzahlung) 0,90 Prozent
- Umlagebeitrag U2 (Mutterschaftsaufwendungen) 0,29 Prozent
- Insolvenzgeldumlage 0,09 Prozent
- Summe Pauschalabgaben: 31,28 Prozent
Hinzu kommen noch die – je nach Branche unterschiedlichen – Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften).
Für Minijobs in Privathaushalten, also vor allem für Haushaltshilfen, zahlen Arbeitgeber (sprich Familien oder Einzelpersonen) Pauschalbeiträge in Höhe von maximal 14,79 Prozent des Verdienstes. Diese teilen sich auf in:
- 5 Prozent Rentenversicherungsbeiträge,
- 5 Prozent Beiträge zur Krankenversicherung,
- 2 Prozent einheitliche Pauschalsteuer (sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird) sowie
- 1,19 Prozent Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft (U1 und U2),
- 1,6 Prozent zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Minijob und Rentenversicherung
Minijobs unterliegen seit 2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitgeber zahlen für Sie als Minijobber einen Pauschalbeitrag in die Rentenversicherung ein, den die Minijobber selbst aufstocken zu einem vollen Beitrag. Minijobber können die Rentenversicherungspflicht jedoch auch abwählen. In unserem Minijob-Rechner können Sie einfach anklicken, ob Sie
DieRentenversicherungspflicht des Minijobs bringt den meisten Jobbern jedoch erhebliche Vorteile. Denn so sammeln sie Rentenversicherungszeiten, die ein späteres Rentenplus bringen können. Auch haben sie durch den Minijob Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente und Rehabilitationsmaßnahmen.
Minijob Rechner, steuerliche Regeln
Für Arbeitnehmer sind Minijobs in der Regel steuerfrei, eine zweiprozentige Pauschalsteuer übernimmt in der Regel der Arbeitgeber.
Gut zu wissen: Arbeiten Minijobber an Sonntagen, Feiertagen oder in der Nacht, werden ihnen Zuschläge oft verweigert – mit dem Hinweis, dass diese die Minijob-Grenze sprengen würden. Dieser Verweis ist falsch, denn im Regelfall sind die Zuschläge nicht sozialversicherungs- und damit auch nicht steuerpflichtig.
Dies gilt, soweit folgende Regeln eingehalten werden:
- Der Grundlohn, auf den sich die Zuschläge beziehen, darf 25 Euro pro Stunde nicht übersteigen (für die Steuer gilt noch eine höhere 50-Euro-Grenze, diese kann hier jedoch außer Acht bleiben, da die Stundenlöhne von Minijobbern im Regelfall niedrig ausfallen).
- Darüber hinaus kommt es auf das Verhältnis von Stundenlohn und Zuschlag an. Die Zuschläge dürfen – gemessen am Stundenlohn – nicht unverhältnismäßig hoch sein.
Per Entgeldumwandlung unter der Minijob-Grenze bleiben und fürs Alter vorsorgen
Minijobber können wegen ihres niedrigen Einkommens kaum fürs Alter vorsorgen und auch in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben sie nur niedrige Ansprüche. Zugleich würden manche Arbeitgeber sie gern flexibler einsetzen – über die Minijob-Grenze hinaus.
Hier bietet sich das Instrument der Entgeltumwandlung an: Ein Teil der erzielten Bruttoeinkünfte wird per Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge (meist in sogenannte Direktversicherungen) eingezahlt. Die für die Altersvorsorge genutzten Teile des Bruttolohns sind – wenn die Regeln eingehalten werden – weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig. Die Entgeltumwandlung ist allerdings nur innerhalb gewisser Grenzen sozialversicherungsfrei, die jedoch relativ großzügig sind.