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Auf einen Blick
Dank moderner Technik lässt sich praktisch jeder Lebensbereich per Kamera überwachen. Bemerkt oder unbemerkt. Es gibt versteckte Kameras in Teddybären, Stiften und Brillen, Flugdrohnen und modernste Überwachungsanlagen im sogenannten Smart-Home, die jede Bewegung auf einem Grundstück registrieren und direkt ein Foto auf das Handy des Eigentümers schicken. Wer Ärger vermeiden will, sollte aber die rechtlichen Grundlagen genau kennen.
Vor allem viele Hauseigentümer fühlen sich unsicher und möchten ihr Haus mit Hilfe einer Kamera zusätzlich schützen. Klar ist: Ein System zur Videoüberwachung kann keinen Einbruch verhindern. Es könnte aber abschreckend wirken – und im Falle eines Einbruchs kann man die Bilder der Polizei zur Verfügung stellen.
Wichtig: Sowohl aus rechtlichen Gründen als auch aus Gründen der Abschreckung muss deutlich auf die Überwachung hingewiesen werden.
Grundsätzlich dürfen Eigentümer und Mieter nur das eigene Grundstück mit einer Videokamera überwachen. Sobald etwa Passanten auf dem Bürgersteig gefilmt werden, verletzt man damit deren Persönlichkeitsrechte. Das gilt auch für das Filmen der Nachbarn. Kein Teil des Nachbargrundstück darf von der Videoüberwachung betroffen sein. Es ist auch nicht erlaubt, Kameras etwa in einem Mietshaus anzubringen. Das würde die Persönlichkeitsrechte der Bewohner verletzen.
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Auch Kamera-Attrappen sind nur erlaubt, sofern sie auf das eigene Grundstück zeigen. Wenn andere Menschen den Eindruck bekommen, sie werden gefilmt, entsteht ein sogenannter Überwachungsdruck. Auch deshalb sollten Hauseigentümer etwa das Anbringen von schwenkbaren Kameras vermeiden – denn dadurch könnte bei Nachbarn und Passanten der Eindruck entstehen, dass sie gefilmt werden. Auch Zugangswege oder gemeinsam genutzte Einfahrten dürfen nicht von Kameras erfasst werden.
Anders sieht es möglicherweise aus, wenn es schon mehrfach zu Einbrüchen oder Beschädigungen am Auto gekommen ist. Dann könnte auch eine Überwachung des Gehwegs vor dem Haus oder eines gemeinsam genutzten Parkplatzes zulässig sein. Eine anlasslose Überwachung geht aber auf keinen Fall.
Grundsätzlich empfiehlt es sich natürlich, mit Nachbarn und anderen Anwohnern zu sprechen, wenn beispielsweise vorübergehend eine gemeinsame Einfahrt überwacht werden soll. Denn jeder Mensch hat das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung. Das ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und somit grundsätzlich geschützt.
Auch wenn nur das eigene Grundstück überwacht wird, müssen Besucher mit klar angebrachten Hinweisschildern auf die Überwachung aufmerksam gemacht werden. Hintergrund: Jeder soll die Möglichkeiten haben, das Grundstück nicht zu betreten, wenn er oder sie keine Videoaufnahmen von sich erlauben möchte.
Wenn mehrere Parteien in einem Haus wohnen, müssen alle mit einer Videoüberwachung einverstanden sein. Ein Vermieter sollte sich vor der Installation eines Überwachungssystems vorab die schriftliche Erlaubnis aller Mieter einholen, wenn er vermeiden will, das System schlimmstenfalls wieder abbauen zu müssen.
Das ist auch schon Vermietern passiert, die ein Kamerasystem aufgrund von Sachbeschädigungen und beleidigenden Schmierereien angebracht hatten (LG Berlin: Az. 65 S 279/00).
Wissen die Mieter aber, dass es sich um eine Attrappe handelt, so können sie den Vermieter nicht zum Abbau zwingen. So urteilten die Richter des Amtsgerichts Berlin Schöneberg gegen einen Mieter, der einen Abbau der Kamera-Attrappen gefordert hatte. Dem Argument, der Vermieter könne die Attrappe heimlich durch eine echte Kamera ersetzen, folgten die Richter nicht (AG Berlin Schöneberg: Az. 103 C 160/14).
Pech hatte auch ein Mieter, der sich als einziger im Mietshaus gegen die Videoüberwachung des Hauses wehren wollte. Zwar entfernte der Vermieter die meisten der Kameras und löschte auch die Aufnahmen. Doch beließ er die Überwachung des Fahrradkellers und untersagte dem Mieter die Nutzung desselbigen. Somit war der Mieter nicht mehr von der Videoüberwachung betroffen und konnte daher auch keine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend machen (AG Berlin Köpenick: Az. 2 C 7/13).
Auch im Mietshaus gilt: Mieter und Besucher müssen mit deutlichen Schildern auf die Kameras aufmerksam gemacht werden.
Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung ist eine Speicherung von Videoaufnahmen bis zu 72 Stunden möglich. Nur in Ausnahmefällen dürfen sie bis zu zehn Tage lang gespeichert werden. Grundsätzlich gilt, dass die Aufnahmen gelöscht werden müssen, wenn die Speicherung keinen Zweck mehr erfüllt oder die Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Kurz gesagt: Kein Verbrechen, keine Speicherung. Wenn Sie Aufnahmen Ihres Grundstücks zur Beweissicherung im Falle eines möglichen Einbruchs machen, sind diese Aufnahmen auch nicht mehr notwendig, wenn nicht eingebrochen wurde.
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Eine besonders schlechte Idee ist die Veröffentlichung von Filmaufnahmen, etwa in einem sozialen Netzwerk. Egal aus welchem Grund eine solche Veröffentlichung auch erfolgen mag, erlaubt ist sie nicht. Wer einen solch öffentlichen Fahndungsaufruf ins Netz stellt, muss schlimmstenfalls Schadensersatz zahlen.
Wenn also eine Straftat begangen wurde, so können Sie die Aufnahmen der Polizei zur Verfügung stellen und Anzeige erstatten. Auch deshalb ist es wichtig, dass Sie bei der Ausrichtung der Kameras alle gesetzlichen Beschränkungen beachten. Andernfalls können Sie selbst Schwierigkeiten bekommen, wenn Sie der Polizei die Aufnahmen übergeben.
Einbruchhemmende Maßnahmen können über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gefördert werden. Dazu kann auch eine Videoüberwachung des Grundstücks oder eine Einlasskontrolle per Video zählen. Bis zu 1.600 Euro gibt es für Maßnahmen zum Einbruchschutz in Bestandsgebäuden - pro Wohneinheit. Wichtig ist aber, dass Interessierte den Antrag stellen, bevor die Maßnahme begonnen wird. Sprich, sie können nicht im Nachhinein eine Handwerkerrechnung einreichen und dann direkt Geld bekommen.
Erst muss die Förderung beantragt sein, dann findet der Einbau statt und dann gibt es das Geld von der KfW. Gewährt wird der Zuschuss im Rahmen der Fördergelder für altersgerechtes Umbauen. Anders als der Name suggeriert, dürfen aber alle Bürger diesen Zuschuss beantragen, egal wie alt sie sind. Förderfähig sind Investitionen zwischen 500 bis 15.000 Euro. Dabei bezuschusst die KfW Kosten zwischen 500 bis 1.000 Euro zu 20 Prozent.
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Bei Ausgaben zwischen 1.000 und 15.000 Euro werden zehn Prozent der Investition erstattet. Ebenfalls möglich ist, über die KfW einen Kredit von bis zu 50.000 Euro pro Wohnung für altersgerechte Umbauten zu bekommen. Auch damit könnte ganz oder anteilig eine Videoüberwachung bezahlt werden. Der effektive Jahreszins liegt derzeit bei 0,78 Prozent bei zehn Jahren Laufzeit und fünf Jahren Zinsbindung. Wichtig: Pro Wohneinheit können Sie entweder den Zuschuss oder den Kredit beantragen, aber nicht beides gleichzeitig.
Damit eine Förderung möglich ist, muss der Einbau von einer Fachfirma durchgeführt werden. Zudem müssen die eingebauten Produkte zertifiziert sein und DIN-Normen genügen. Auch deshalb ist es wichtig, den Förderantrag vor Beginn der Einbau Arbeiten zu stellen, um sicherzugehen, dass die gewählte Firma und die Produkte den Anforderungen für eine Förderung genügen.
Da Kameras immer kleiner werden, ist die Versuchung für manche Menschen sicherlich groß, seine Mitmenschen heimlich zu überwachen. Putzt die Reinigungskraft wirklich? Wie geht der Babysitter mit dem Nachwuchs um? Und was macht der Ehepartner allein zu Hause? Rechtlich gesehen sind solchen Überwachungsmaßnahmen aber enge Grenzen gesetzt.
Grundsätzlich dürfen Sie alle Personen in Ihrem Haus per Kamera überwachen, wenn diese einer Überwachung zustimmen. Nicht erlaubt ist aber, Menschen in ihrer Privatsphäre zu verletzen und beispielsweise Kameras in Bad oder Sauna anzubringen. Wenn Sie Babysitter und Reinigungskräfte heimlich überwachen möchten, so geht das nur, wenn ein wirklich triftiger Grund vorliegt. Es reicht nicht aus, wenn Sie glauben, dass die Reinigungskraft langsamer arbeitet als sie sollte oder sich einen Keks aus der Keksdose nimmt.
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Um eine heimliche Überwachung zu rechtfertigen, müsste es schon schwerwiegendere Gründe geben – etwa, dass schon mehrmals Geld oder Schmuck verschwunden ist. Das gilt auch für die heimliche Überwachung von Babysittern oder Nannys. Damit deren Überwachung ausnahmsweise okay ist, müssen Eltern schwerwiegende Gründe haben.
Vor allem, wenn Eltern ein Delikt zur Anzeige bringen wollen, könnte sich eine Überwachung zur Beweissicherung lohnen. Andernfalls gilt: Wer bei Kinderbetreuungspersonen kein gutes Gefühl hat, sollte ihnen die Kinder nicht überlassen. Denn es kann ja auch sein, dass nichts vorfällt, während die Kameras laufen, die Kinder aber unbeobachtet trotzdem schlecht behandelt werden.
Ob eine heimliche Überwachung ausnahmsweise zulässig sein könnte, kommt immer auf den Einzelfall an. Landet ein solcher Fall vor Gericht, werden die verschiedenen Interessen gegeneinander abgewogen – konkret also das Persönlichkeitsrecht der Einzelnen gegen das Interesse, eine etwaige Straftat aufzuklären oder abzuwehren.
Ein Babyphon mit Videofunktion, um den Schlaf von Babys und Kleinkindern zu überwachen, ist in jedem Fall zulässig. Je älter die Kinder werden, umso eher sollten aber Eltern darauf verzichten, ihre Kinder ständig zu überwachen. Gerade auch wenn fremde Kinder zu Besuch sind, sollten keine Videoaufnahmen ungefragt angefertigt und gespeichert werden. Im Jugendalter können Kinder sich dann gegen eine Überwachung durch die Eltern aussprechen.
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Theoretisch könnten Jugendliche ab 14 Jahren gegebenenfalls auch juristisch gegen ihre Eltern vorgehen. Grundsätzlich gilt, dass auch Kinder ein Recht aufs eigene Bild haben. Eltern sollten deshalb sparsam damit sein, etwa Bilder oder Videos der Kinder in sozialen Netzwerken zu verbreiten.
Familienmitglieder haben dieselben Persönlichkeitsrechte wie Babysitter oder Haushaltshilfen. Am besten ist also immer, wenn die Familienmitglieder der Installation von Kameras zustimmen. Sollen sie heimlich gefilmt werden, kommt es wieder darauf an, welche Rechte wichtiger sind – die individuellen Persönlichkeitsrechte oder gegebenenfalls das Bedürfnis nach Sicherheit oder dem Verhindern oder Aufklären einer Straftat.
Dabei wird es im Einzelfall darauf ankommen, um was für eine Straftat es geht. Gesetzt der Fall, der oder die Gefilmte will juristisch gegen die Aufnahmen vorgehen. Nicht nur bei Kindern – auch wenn es etwa um die Pflege einer demenzkranken Person geht, kann die Installation einer Kamera sinnvoll sein – auch dann, wenn die Person der Überwachung nicht zustimmen kann oder will.
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Um die Privatsphäre des Angehörigen zu wahren, sollten die Aufnahmen aber möglichst nicht – oder nur kurz gespeichert werden. Im Bad und auf der Toilette sollten aber grundsätzlich keine Kameras sein, um die Privatsphäre und Würde der Betroffenen zu achten.
Je nachdem, in welchem Bereich Kameras zum Einsatz kommen sollen, sind auch unterschiedliche Modelle geeignet. Für den Innen- und Außenbereich gibt es unterschiedliche Lösungen. Es stellt sich außerdem die Frage, ob etwa ein Fernzugriff per App auf das System möglich sein soll.
Wer die Videoüberwachung mit einem Alarmsystem verbinden will, lässt sich am besten von einer Fachfirma beraten. Das empfiehlt sich grundsätzlich, wenn das System etwas mehr kosten darf und eine KfW-Förderung angestrebt wird.
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Ist das Ziel, Babys, Kleinkinder und kranke oder pflegebedürftige Angehörige im Blick zu behalten, sind Babyphones recht gut geeignet. Schließlich funktionieren Video-Babyphones nicht nur wie eine Videokamera, sondern haben meistens auch eine Walkie-Talkie-Funktion. Es werden nicht nur Geräusche aus dem Kinder- oder Krankenzimmer übertragen – Eltern oder pflegende Angehörige können ebenfalls sprechen. Die Bild- und Ton-Übertragung läuft dabei entweder über WLAN oder Funk.
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Der Vorteil bei WLAN: Die Reichweiten sind sehr groß, Eltern und Angehörige können Bild und Ton überall dort empfangen, wo sie Internet haben. Der Video-Stream wird meist direkt aufs Smartphone übertragen.
Allerdings können solche Webcams unsicher sein. Testern der Stiftung Warentest gelang es 2018 bei zwei Babyphones, die Videos ohne Zugangsberechtigung abzufangen. Im aktuellen Testbericht vom Februar 2020 sind keine vergleichbaren Sicherheitsmängel aufgetreten.
Wer vor allem ein einfaches System sucht, das schnell in Betrieb genommen werden kann, ist mit Funk-Geräten am besten beraten. Zwar ist die Bildqualität nicht spitze, reicht jedoch völlig aus, um zu sehen, was die Kinder oder die pflegebedürftigen Angehörigen gerade machen.
Was Elektrosmog angeht, sind Sorgen unbegründet. Alle von der Stiftung Warentest überprüften Geräte haben die Grenzwerte des Bundesimmissionsschutzgesetzes deutlich unterschritten.
Wer ein Babyphone kaufen möchte, sollte sich an Testberichte und die Rezensionen anderer Käufer halten. Wichtig – bei den Rezensionen gilt: Die Masse ist entscheidend. Gibt es Hunderte von guten Bewertungen, so könnte das Gerät tatsächlich gut sein. Bei wenigen besonders enthusiastischen Bewertungen ist dagegen Vorsicht geboten.
Im Test der Stiftung Warentest (Heft 02/2020) hat ein Babyphone ohne Videofunktion am besten abgeschnitten. Am besten bewertet wurde das Philips Avent SCD723/26 mit einem Gesamtergebnis von 1,9. Dahinter rangierte aber direkt ein Babyphone mit Videofunktion und einer Gesamtnote von 2,1: Das Philips Avent SCD845/26.
Babyphones sind rechtlich gesehen erlaubt, da sie klar als Kameras zu erkennen sind. Etwas komplizierter sieht es mit versteckten Kameras aus. Viele Geräte, die auf dem Markt zu haben sind, sind laut Paragraph 90 des Telemediengesetzes in Deutschland eigentlich verboten.
Deshalb ist hier beim Kauf Vorsicht geboten. Wenn Sie Babysitter oder Haushaltshilfe bei etwas Verbotenem überführen wollen, sollte die eingesetzte Technik möglichst legal sein. Grundsätzlich gilt, dass Kameras, die in Alltagsgegenständen versteckt sind, die Bilder nicht online übertragen dürfen. Sprich: WLAN-Kameras sind erlaubt, solange sie als solche zu erkennen sind.
Wird aber etwa eine Kamera in einem Teddybär, einem Wecker oder Rauchmelder versteckt, darf diese Kamera nicht live übertragen. Eine solche Kamera ist nur dann erlaubt, wenn sie die Bilder nicht überträgt, sondern etwa auf eine SD-Karte aufzeichnet. Immer wieder geht die Bundesnetzagentur gegen Verkäufer, aber auch gegen Käufer von Spionagekameras vor. Diese müssen dann nachweisen, dass sie die illegalen Kameras vernichtet haben.
Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist das Anbringen von Dashcams auf dem Armaturenbrett des Autos grundsätzlich erlaubt (BGH, Az.: VI ZR 233/17). Wann und ob die Aufnahmen vor Gericht verwertet werden können, ist weiterhin unklar, zumindest haben die Richter die Verwertung der Aufnahmen nicht grundsätzlich verboten. Wer eine solche Kamera anschaffen will, um im Falle eines Unfalls die Schuldfrage klären zu können, sollte einige Punkte beachten:
Wenn es darum geht, innerhalb der Wohnung oder des Hauses das Sicherheitsgefühl zu erhöhen, gibt es recht interessante Systeme, die über WLAN laufen und per App steuerbar sind. Dass immer mehr Einbrüche abgebrochen werden, soll auch daran liegen, dass mehr und mehr Überwachungssysteme zum Einsatz kommen. WLAN-Kameras reagieren auf Bewegungen im Haus und benachrichtigen die Eigentümer direkt auf dem Smartphone. Im Falle eines Einbruchs können sie direkt die Polizei anrufen.
Im Jahr 2019 haben die Computerbild und das PC-Magazin WLAN-Kameras unter die Lupe genommen. Im Test des PC-Magazins hat die Kamera Reolink Argus 2 am besten abgeschnitten. Das Besondere an dieser Kamera: Sie ist sowohl für den Innen- als auch den Außengebrauch geeignet.
Anders als die meisten anderen WLAN-Kameras ist sie batteriebetrieben und kann mit einem zusätzlichen Solarpanel ausgestattet werden. Dann kann sie unabhängig vom Stromnetz im Außenbereich genutzt werden. Die Kamera kostet um die 120 Euro, das zusätzliche Solarpanel 30 Euro. Eingerichtet wird die Kamera per App, die Aufzeichnung von Bildern erfolgt auf einer SD-Karte.
Im Test der Computerbild erzielte dagegen die Pearl IPC-220 HD für rund 30 Euro den Preis-Leistungs-Sieg. Die Kamera punktete mit guter Leistung bei einem niedrigen Preis. Gesamtsieger der Computerbild wurde aber die Netgear Arlo Pro Smart für etwa 160 Euro pro Kamera, gefolgt von der Logitech Circle für etwa 140 Euro.
Förderfähig sind solche WLAN-Kameras in der Regel nicht, dafür kosten sie aber auch wesentlich weniger, als kabelgebundene Anlagen. Letztendlich ist es eine finanzielle Entscheidung, wie viel Geld man investieren will – und ob eventuell ein Gesamtpaket aus Videoüberwachung, Alarmanlage und zusätzlicher Absicherung von Türen und Fenstern erfolgen soll. Hier lohnt es sich, mehrere Angebote einzuholen und sich umfassend beraten zu lassen.
Eine gute Fachfirma kennt sich nicht nur mit den verschiedenen Video- und Alarmsystemen aus, sondern informiert auch genau zum Thema Datenschutz und den Möglichkeiten einer KfW-Förderung. Soll beispielsweise eine Videoüberwachung gemeinsam mit einem Alarmsystem eingebaut werden, so muss das System DIN EN 50 131, Grad 2 zum Einbruchschutz oder besser erfüllen, damit es Geld von der KfW gibt.
Wenn Firmen nicht zur KfW beraten wollen oder können, könnte das schon ein Hinweis darauf sein, dass die angebotenen Produkte die KfW-Anforderungen nicht erfüllen.
Fachfirmen bauen meist sogenannte CCTV-Systeme (Closed Circuit Television), also in sich geschlossene Systeme ein, die meist per Kabel mit einem Rekorder verbunden sind. Die Installation kabelgebundener Geräte ist aufwändiger, dafür funktionieren sie in der Regel stabiler und sind von außen nicht angreifbar. Zweifellos handelt es sich aber, im Vergleich zu WLAN-Kameras, um die teurere Lösung. Je nach System müssen Kunden für vier Kameras und einen Rekorder mit 1.000 bis 1.800 Euro für das System und etwa 500 Euro für den Einbau rechnen. Natürlich können die Preise je nach Region, Firma und Objekt stark variieren. Gut zu wissen: Auch für kabelgebundene Systeme gibt es teilweise Apps, die zusätzlich ein Abrufen der Bilder ermöglichen können. Das variiert aber von System zu System.
Um eine passende Fachfirma zu finden, kann es sich lohnen, bei der Polizei nach einer sogenannten Errichter-Liste zu fragen. Auch empfiehlt es sich, Firmen auszuwählen, die mit dem Thema KfW-Förderung vertraut sind. Lesen Sie sich vorab etwas Fachwissen an und stellen Sie nach Möglichkeit viele Fragen. Wenn der Berater nicht darauf eingeht, oder nicht antworten will, sollten Sie sich eine andere Firma suchen.
Gegensprechanlagen mit Videofunktion gehören zur sogenannten Einlasskontrolle und sind somit auch über die KfW förderfähig. Sollen Gelder beantragt werden, müssen die geforderten DIN-Normen eingehalten werden. Es gibt aber auch Systeme, die vielleicht nicht förderfähig aber trotzdem interessant sind. Etwa wenn man den Postboten per Gegensprechfunktion aufs Grundstück lässt, selbst wenn man nicht vor Ort ist. Hier sollten Sie aber abwägen, ob Ihnen ein solches System nicht zu gefährlich ist – da gegebenenfalls auch Dritte auf das System zugreifen könnten. Das gilt auch für die Option, die Kameras über Amazons Alexa zu steuern. Schon aus Datenschutzgründen sollte gut überlegt werden, ob ein Amazon-Gerät Zugriff auf sicherheitsrelevante Bereiche im Haus haben sollten.
Wichtig ist auch, dass auch bei Gegensprechanlagen die Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben. Es ist also beispielsweise keine gute Idee, etwa eine Gegensprechanlage mit Video einzubauen, die jeden Passanten aufzeichnet, der am Haus vorbeigeht. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor dem Einbau beraten lassen und gegebenenfalls auf Features, wie eine schwenkbare Kamera verzichten, wenn diese etwa den Nachbarn stören könnten.
Hersteller |
Reolink |
Netgear |
Ring |
Logitech |
Pearl |
Netatmo |
---|---|---|---|---|---|---|
Kamera |
Argus 2 |
Arlo Q |
Spotlight Cam |
Circle |
IPC-220 HD |
Welcome / Smarte Innenkamera |
Preis |
120 Euro |
125 Euro |
160 Euro |
200 Euro |
30 Euro |
200 Euro |
Innenbereich |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Außenbereich |
Ja |
Nein |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
Nachtmodus |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Benachrichtigung |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Bewegungsmeldung |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Gesichtserkennung |
Nein |
Nein |
Nein |
Mit Abo |
Nein |
Ja |
Speicherort |
Speicherkarte |
Speicherkarte |
Cloud |
Cloud |
Speicherkarte |
Speicherkarte, Dropbox, FTP-Server |
Stromversorgung |
Akku mit Solarbetrieb |
Netzbetrieb |
Akku oder Netzbetrieb |
Akku mit Solarbetrieb oder Netzbetrieb |
Netzbetrieb |
Netzbetrieb |
Abo |
Nein |
Nein |
3 Euro / Monat |
3,99 Euro / Monat und Kamera oder 6,99 Euro / Monat für bis zu 5 Kameras |
Nein |
Nein |
Zwei-Wege-Audio |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
Live-Ansicht |
Per PC oder Smartphone |
Per PC oder Smartphone |
Per PC oder Smartphone |
Per PC oder Smartphone |
Smartphone / Tablet |
Per PC, Tablet, Smartphone, Smartwatch |
Quelle: Websites der Anbieter, Computerbild, PC-Magazin
Nicht nur bei Smart-Home- und Robotik-Enthusiasten werden selbstgesteuerte Drohnen – eine Kombination aus ferngesteuertem Fluggerät mit eingebauter Kamera – zur Überwachung des eigenen Heims immer beliebter, sie finden bisweilen auch in der Altenpflege ihren Einsatz.
Im Privatbereich, für Innenräume wie auch für den Garten oder die Terrasse, muss man sich den Einsatz wie folgt vorstellen: Eine mittels Sensorik oder Kamera registrierte Bewegung wird per Nachricht an den Bewohner gesendet. Daraufhin kann die Drohne zu einem Kontrollflug via Fernsteuerung über das Handy oder Tablet aktiviert werden. Danach können aufgenommene Bewegtbilder als Video in Echtzeit empfangen werden und landen dabei auf einer kostenpflichtigen Speicherplattform. Genau hier ist der Knackpunkt: Anders als bei stationären Überwachungskameras, werden diese Livestreams in das Internet eingestellt und sind somit öffentlich zugänglich.
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Können nun über diese Aufnahmen Personen identifiziert werden, so stellt dies eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes und des Rechts am eigenen Bild dar (Paragraf 22 Kunsturhebergesetz). Denn zum Schutz der Privatsphäre unterliegt jeglicher Einsatz von Drohnen zum einen den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und zum anderen der Luftverkehrsordnung. Deswegen ist es immer ratsam, personenbezogene Daten in Form von Bildern oder Videoaufnahmen nicht im Internet oder gar auf Social Media ohne Einwilligung der Betroffenen zu verbreiten.
Biallo-Tipp: Die Datenschutz-Grundverordnung findet keine Anwendung, wenn Bilder oder Aufnahmen nur für persönliche oder familiäre Zwecke gefertigt werden (sogenannte Haushaltsausnahme). Jedoch müssen Sie beachten, dass dieser persönliche und familiäre Bereich immer an der Grenze zum Nachbargrundstück beziehungsweise zum öffentlichen Raum endet.