Grund für die Neuregelung: Mit der Investmentsteuerform sollen inländische und ausländische Investmentfonds steuerlich gleichbehandelt werden. Im Gegenzug ist die Steuererklärung für Anlegerinnen und Anleger deutlich einfacher geworden.
Müssen für die Gewinne des Robo-Advisor Steuern gezahlt werden?
Genau wie bei einer Direktanlage in Fonds oder ETFs müssen Sie auch bei einem Robo-Advisor Ihre Kapitalerträge versteuern. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Sie das Depot irgendwann mit Gewinn auflösen. Auch wenn der Robo einzelne Positionen innerhalb Ihres Depots mit Gewinn verkauft, fällt jedesmal Abgeltungsteuer an – zum Beispiel bei einer Umschichtung, dem sogenannten Rebalancing, oder wenn Sie Teilauszahlungen vornehmen.
Auch die laufenden Fondserträge wie Zinsen und Dividenden unterliegen anteilig der Abgeltungsteuer. Bei thesaurierenden Fonds, welche die Erträge nicht ausschütten, sondern direkt wieder anlegen, greift seit Anfang 2019 die sogenannte Vorabpauschale.
Vorteil: Der Robo-Advisor beziehungsweise die angeschlossene Depotbank berechnet die Vorabpauschale automatisch und führt die darauf fällige Abgeltungsteuer direkt an den Fiskus ab.
Gibt es auch für Robo-Advisor einen Freistellungsauftrag?
Wie bei einem Onlinebroker können Sie auch bei einem Robo-Advisor einen Freistellungsauftrag einrichten und somit Steuern sparen. Der Sparerpauschbetrag, der von der Besteuerung ausgenommen ist, beläuft sich auf 801 Euro für Singles und 1.602 Euro für Ehepaare und soll ab 2023 auf 1.000 respektive 2.000 Euro angehoben werden.
Je nach Anbieter kann der Freistellungsauftrag online oder postalisch eingerichtet werden. Ein entsprechendes Formular stellen die meisten Robo-Advisor als Download auf Ihrer Webseite zur Verfügung.
Wichtig: Prüfen Sie, welche Frist der Robo-Advisor für die Erteilung oder Änderung Ihres Freistellungsauftrags setzt! Bei den meisten Robos reicht es aus, wenn der Freistellungsauftrag bis zum 15. Dezember für das darauffolgende Kalenderjahr eingeht. Haben Sie die Frist versäumt oder das Volumen des Freistellungsauftrags nicht optimal verteilt, können Sie sich die zu viel bezahlten Kapitalertragsteuern mit der Anlage KAP in der Steuererklärung zurückholen.
Wann werden beim Robo-Advisor Gewinne versteuert?
Die Abgeltungsteuer auf realisierte Kursgewinne, Zinsen und Dividenden greift automatisch, wenn Sie keinen Freistellungsauftrag bei Ihrem Robo-Advisor eingerichtet haben oder dieser ausgeschöpft ist.
Ausnahme: Wer mit seinem Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag bleibt (2022: 9.984 Euro für Single und 19.968 Euro für Ehepaare), muss keine Kapitalerträge versteuern. Hierfür müssen die Betreffenden allerdings eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen und an die Depotbank weiterleiten.
Auch für Kinder gilt übrigens der steuerliche Grundfreibetrag. Immer mehr Robo-Advisor bieten zudem auch Kinderkonten an.
Kann man beim Robo-Advisor Verluste steuerlich geltend machen?
Verluste innerhalb Ihres Portfolios kann der Robo-Advisor mit Gewinnen aus Wertpapierverkäufen verrechnen, sodass Ihr Sparerpauschbetrag geschont wird. Dazu führt der Robo-Advisor beziehungsweise die Depotbank verschiedene Verlustverrechnungs- und Steuertöpfe. Da die Robos meist ausschließlich auf Fonds oder ETFs setzen, funktioniert das recht einfach.
Auch bereits abgeführte Steuern kann der Robo-Advisor mit der Verlustverrechnung nachträglich wieder zurückholen. Ein Beispiel: Ihr Robo-Advisor verkauft im Frühjahr 2021 infolge einer Umschichtung einen ETF mit 1.000 Euro Gewinn, worauf Abgeltungsteuer abgeführt wird. Im Herbst 2021 schließlich realisiert der Robo durch eine Teilauszahlung einen Verlust von 2.000 Euro. Diese beiden Verkäufe rechnet der Robo nun automatisch gegen und erstattet Ihnen die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurück.
Wenn Sie Depots bei mehreren Banken haben, können Sie eine institutsübergreifende Verlustverrechnung nur über die jährliche Steuerveranlagung erreichen. Dazu müssen Sie bis zum 15. Dezember des laufenden Steuerjahres bei Ihrem Robo-Advisor eine sogenannte Verlustbescheinigung anfordern und dann nach Jahresablauf mit der Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.
Gut zu wissen: Falls Sie die Frist für die Verlustbescheinigung versäumen, gehen die anrechenbaren Verluste nicht verloren, sondern können als Verlustvortrag mit künftigen Gewinnen aus den Folgejahren verrechnet werden.
Ist die Besteuerung von den gekauften ETF abhängig?
Durch die Investmentsteuerreform 2018 gibt es grundsätzlich keine Unterschiede mehr bei der Besteuerung von ausländischen und inländischen ETFs – zumindest auf Anlegerebene. Die aufwendige (anteilige) Anrechnung der Quellensteuer, die Sie bei ausländischen Fonds bis 2018 in der Steuererklärung noch manuell eintragen mussten, ist nicht mehr erforderlich.
Dennoch kann sich die Besteuerung von Dividenden auf Fondsebene je nach Fondsdomizil und Anlageschwerpunkt zum Teil deutlich unterscheiden. Beispiel ETFs mit Schwerpunkt US-Aktien: Die USA behalten auf Dividendenzahlungen heimischer Unternehmen generell 30 Prozent Quellensteuer ein.
Zwar gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland, welches die US-Quellensteuer für deutsche Privatanleger bei Zinserträgen auf null und bei Dividenden auf 15 Prozent reduziert. Das gilt aber nur für Direktinvestments in Aktien, nicht aber für Investmentfonds – außer der Fondsmanager kann nachweisen, dass seine Investoren überwiegend deutsche Staatsbürger sind. Die Reduzierung der Quellensteuer ist bei ETFs allerdings nicht möglich, da diese in der Regel nicht über die Kapitalanlagegesellschaft, sondern über die Börse ge- und verkauft werden.
Anders in Irland: Zwischen den USA und Irland besteht ein älteres Doppelbesteuerungsabkommen, wonach der reduzierte Quellensteuersatz auch für Fonds und ETFs mit Domizil in Irland gilt. Das hat in den vergangenen Jahren dafür gesorgt, dass zahlreiche ETF-Anbieter ihre Indexfonds in Irland aufgelegt haben. Andere Emittenten wiederum haben bei US-ETFs zuletzt auf synthetische Replikation umgestellt, da synthetische ETFs in den USA seit Herbst 2020 quellensteuerbefreit sind.
Auch bei thesaurierenden ETFs sehen Experten trotz Investmentsteuerreform nach wie vor einen kleinen Vorteil gegenüber ausschüttenden ETFs. Grund ist der momentan niedrige Basiszins, mit dem die Vorabpauschale berechnet wird. So kann es bei einer negativen Jahresperformance passieren, dass Sie bei thesaurierenden Fonds die laufenden Erträge nicht versteuern müssen, während Sie bei ausschüttenden Fonds bei jeder Zins- oder Dividendenzahlung direkt zur Kasse gebeten werden.
Durch die „Stundung“ bei thesaurierenden Fonds profitieren Sie vom Zinseszinseffekt, da die Ausschüttungen in voller Höhe direkt wiederangelegt und mitverzinst werden. Erst bei einem späteren Verkauf der Anteile wird der Steuervorteil gegenüber ausschüttenden Fonds größtenteils wieder aufgehoben, weil die bereits geleisteten Vorabpauschalen beziehungsweise die darauf gezahlte Abgeltungsteuer auf den Veräußerungsgewinn angerechnet wird.
Gibt es bei Robo-Advisor Möglichkeiten, Steuern zu sparen oder zu optimieren?
Wie bereits erwähnt, verrechnen Robo-Advisor aufgelaufene Verluste aus ETF-Verkäufen automatisch mit den unterjährig realisierten Gewinnen. Somit wird der Sparerpauschbetrag erst angetastet, wenn unterm Strich ETFs mit Gewinn verkauft werden. Manche Anbieter gehen noch einen Schritt weiter und bieten Ihren Kunden eine Steueroptimierung, indem sie den noch offenen Freibetrag zum Jahresende optimal ausnutzen.
Eine attraktive Lösung hierfür liefert zum Beispiel der Frankfurter Robo-Advisor Ginmon*, der für die Steueroptimierung eine eigene Steuersoftware namens „apeiron enhance“ entwickelt hat. Der Algorithmus lotet zum Jahresende Steueroptimierungspotenziale aus und schichtet das Depot so um, dass der Sparerpauschbetrag komplett ausgeschöpft, aber nicht überschritten wird. So können Sie stets von der optimalen Steuereffizienz profitieren.
Dabei veranlasst die Ginmon-Software einen Verkauf der ermittelten ETFs, realisiert somit die Buchgewinne und kauft dieselben ETFs anschließend wieder in der gleichen Anzahl zurück. Somit bleibt das ursprüngliche Risikoprofil erhalten. „Diese Methode hebt uns von anderen Anbietern ab, da unser mehrfach ausgezeichneter Algorithmus auch Informationen zu den jeweiligen Gewinnen der einzelnen Wertpapiertranchen verarbeitet, die bei einem Sparplan gehäuft auftreten können“, sagt Ginmon-Gründer und CEO Lars Reiner. „Dabei wird das Optimum der nicht realisierten Buchgewinne unter Berücksichtigung des First-In-First-Out-Prinzips errechnet.“
Beim sogenannten FIFO-Prinzip gelten die Papiere, die zuerst gekauft wurden auch als zuerst verkauft. Dieses Prinzip ist daher für die Steuer relevant. „Die Gewinnrealisierung mittels FIFO ist für den Selbstentscheider wegen der hohen Komplexität kaum alleine zu bewerkstelligen. Zudem können wir die Transaktionskosten geringer halten, als das für Privatanleger möglich wäre“, so der Ginmon-Chef.
Die „apeiron enhance“-Technologie habe im vergangenen Jahr eine zusätzliche Steuerersparnis von 72 Euro pro Ginmon-Kunde erzielt. Dadurch hätten Anlegerinnen und Anleger die Servicegebühr (0,75 Prozent pro Jahr) bis zu einem Anlagebetrag von 9.600 Euro egalisiert.
Folgende Grafik veranschaulicht, wie Ginmon bereits nach einem Anlagehorizont von fünf Jahren fast die gesamte Abgeltungsteuer, die im fünften Jahr fällig würde, durch „apeiron enhance“ wieder hereinholt