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Demenz und Geldgeschäfte

Wenn sich das Bewusstsein für Geld trübt

Manfred Fischer
Autor
Veröffentlicht am: 13.03.2020

Auf einen Blick

  • Demenz beginnt meist schleichend und bis zur ärztlichen Diagnose der Erkrankung vergeht oft einige Zeit.
  • Auch wenn die Krankheit diagnostiziert ist, sind Demenzkranke nicht zwangsläufig vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen – eine Zeit lang können sie noch voll geschäftsfähig sein.
  • Ab einem gewissen Zeitpunkt können Demenzkranke Geld- und Bankgeschäfte nicht mehr selber erledigen. Was sind die Probleme im Alltag und wie helfen Vorsorgevollmacht oder Einwilligungsvorbehalt?
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Demenzkranke Menschen verlernen, mit Geld umzugehen. Irgendwann kommt der Zeitpunkt, da sie Geld- und Bankgeschäfte nicht mehr selber erledigen können. Einkäufe bezahlen, am Automaten Bares abheben, Überweisungen durchführen, einen Dauerauftrag ändern – all das durchschauen sie nicht mehr. Oft tun sie Unsinniges. Besonders problematisch kann es bei Geldanlagen oder anderen Vermögensangelegenheiten werden.

Angehörige sehen sich in einem Dilemma. Es sind Vorkehrungen nötig, damit Demenzkranke sich finanziell nicht schaden – oder andere ihre Lage ausnutzen. Gleichzeitig gilt es, sie in ihrer Selbstbestimmung so wenig wie möglich einzuschränken. Ein sensibler Punkt: "Bargeld zu haben, gehört zum Selbstwertgefühl des Menschen", betont Susanna Saxl von der Deutschen Alzheimer Gesellschaft (DAlzG).

Wie lässt sich dieses Dilemma lösen? Wie kann man Betroffenen den Umgang mit Geld erleichtern? Welche rechtlichen Aspekte sind zu beachten?

Probleme bei Geld- und Bankgeschäften

Die Zahl der Betroffenen steigt. Jährlich erkranken nach Angaben der DAlzG mehr als 300.000 Menschen an Demenz. Rund 1,7 Millionen mit dieser Diagnose leben gegenwärtig in Deutschland. Die große Mehrzahl der Kranken ist älter als 75 Jahre, weniger als zwei Prozent sind jünger als 65 Jahre. In der Altersgruppe der 45- bis 65-Jährigen sind zwischen 20.000 und 24.000 Menschen betroffen. Die meisten– Schätzungen zufolge bis zu zwei Drittel– leiden an Alzheimer. Am zweithäufigsten treten gefäßbedingte Demenzen auf, sie manchen 20 bis 30 Prozent aller Fälle aus.

Beide Formen der Erkrankung verlaufen irreversibel. Die Symptome ähneln sich. Anfangs setzt zeitweilig das Kurzzeitgedächtnis aus, Orientierungsstörungen machen sich bemerkbar, es stockt beim Sprechen und Schreiben. Mit der Zeit gehen Erinnerungs-, Denk-, Urteils- und Artikulationsvermögen zusehends verloren. Starke Stimmungsschwankungen können sich einstellen, die sich etwa in Unruhe oder Depressionen niederschlagen.

Geld- und Bankgeschäfte können bereits im frühen Stadium der Krankheit schwierig werden. Alzheimer-Forscher berichten, dass spezifische Fähigkeiten, die für die Regelung finanzieller Angelegenheiten wichtig sind, mit zunehmendem Alter und in anfänglichen Stadien einer leichten Gedächtnisstörung nachlassen. Menschen im Umfeld von Demenzkranken beobachten immer wieder die gleichen Phänomene, vor allem im Zusammenhang mit Bargeldversorgung, Bankaufträgen sowie Einkäufen, Haustür- und Fernabsatzgeschäften. Auch auf Kriminalität sollten Angehörige gefasst sein. Das lehrt die Praxis:

Bargeldversorgung

Häufig zu erleben ist, dass demente Menschen beklagen, sie hätten kein Bargeld – obgleich sie welches erhalten haben. Sie verlegen Geld oder verstecken es und vergessen dann, wohin. Ein typisches Phänomen ist auch, dass Betroffene mehrmals am Tag Geld bei der Bank holen – sie erinnern sich nicht, es schon getan zu haben. Manchmal sind es aberwitzige Beträge. Am Geldautomaten scheitern sie: Sie vertippen sich oder brauchen zu lange, die Karte wird eingezogen.

Bankaufträge

Miete, Heizung, Versicherungen, Handwerkerrechnungen – bei Zahlungsaufträgen kommt es zu Komplikationen. Demenzkranke lassen Überweisungen liegen oder füllen sie fehlerhaft aus. Sie beachten Bankauszüge nicht mehr, verlieren den Überblick über Kontobewegungen und ihre Ersparnisse. Bei Betroffenen, die Aktien, Fonds oder andere Wertpapiere haben, muss man mit völlig abwegigen Transaktionen rechnen.

Einkäufe, Haustür- und Fernabsatzgeschäfte

Demente geben Geld für Dinge aus, mit denen sie nichts anfangen können. Zum Beispiel kaufen manche aus alter Gewohnheit Lebensmittel zum Kochen, obwohl der Herd zu Hause aus Sicherheitsgründen abgeklemmt worden ist. Oder es werden ihnen an der Haustür oder am Telefon Produkte oder Dienstleistungen aufgeschwatzt– etwa Zeitschriften-Abos, TV- und Internet-Verträge, Reparaturen oder Renovierungsarbeiten am Haus oder in der Wohnung. Die Liste kann lang, die finanzielle Belastung groß werden. Auch keine Seltenheit ist, dass Betroffene Geld verschenken, üppige Trinkgelder geben oder hohe Beträge spenden.

Kriminalität

Was Eigentums- und Vermögensdelikte gegen ältere Menschen angeht, weisen Experten auf ein hohes Gefährdungspotenzial hin. Die Bandbreite der Delikte ist groß. Das reicht vom Enkeltrick und Schockanrufen, mit denen Betrüger ihre Opfer dazu bringen, ihnen Geld auszuhändigen – oft vier oder fünfstellige Beträge – bis hin zu Trickdiebstählen, bei denen die Langfinger an der Haustür vorgaukeln, sie seien Mitarbeiter der Stadtwerke.

Täter sind nicht nur Fremde, sondern mitunter auch Menschen aus dem sozialen Umfeld. Es kann jemand sein, der spontan lange Finger macht, weil sich die Gelegenheit bietet. Oder es kann Methode dahinter stecken, beispielsweise in Verbindung mit Vertretungsbefugnissen. Eine Studie der Deutschen Hochschule der Polizei vor einigen Jahren zeigte "missbräuchliche Handlungen und finanzielle Ausbeutung" auf der Basis von Vollmachten oder rechtlicher Betreuung auf.

Als Täter wurden sowohl ehrenamtliche Betreuer – meist Angehörige – als auch Berufsbetreuer ausgemacht. Unter den Berufsbetreuern waren Wiederholungstäter, die eine "professionelle und zielgerichtete Vorgehensweise" an den Tag legten, berichten die Polizeiwissenschaftler. Bei Familienmitgliedern war in einer Reihe der Fälle "ein ausgeprägtes Anspruchsdenken, über künftig zu erbendes Vermögen bereits in der Gegenwart verfügen zu können" zu erkennen.

Polizei und Hilfsorganisationen vermuten eine hohe Dunkelziffer bei Eigentums- und Vermögensdelikten. Denn in vielen Fällen werden Betrug oder Diebstahl erst spät oder gar nicht bemerkt. Opfer erinnern sich nur vage an Tathergang und Täter und tun sich mit einer Anzeige schwer. Oder sie verschweigen aus Scham den Vorfall.

Wie steht es um die Geschäftsfähigkeit?

Eine heikle Frage ist die nach der Geschäftsfähigkeit. Die Erkrankung beginnt meist schleichend. Zahlreiche Betroffene erkennen Symptome nicht oder gestehen sie sich nicht ein. Bis zur ärztlichen Diagnose der Erkrankung vergeht einige Zeit. Und auch wenn die Krankheit diagnostiziert ist, sind Betroffene nicht zwangsläufig vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen– eine Zeit lang können sie voll geschäftsfähig sein. Die Grenze ist nicht leicht zu ziehen. Im Streitfall kann das nur ein Gericht.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 104) ist festgeschrieben: Geschäftsunfähig ist, wer nicht nur vorübergehend von einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit betroffen ist, die eine freie Willensbildung ausschließt. Für die Feststellung, ob das der Fall ist, bedarf es einer fachärztlichen Begutachtung durch einen Neurologen oder Psychiater– beim Hausarzt geht das nicht. Das Bild, das der Facharzt zeichnet, kann sehr differenziert sein.

Die folgenden Ratschläge helfen beim Umgang mit Betroffenen bis zur ärztlichen Feststellung der Erkrankung;

Taktgefühl zeigen: Die fachärztliche Prüfung ist aufwendig und kann Betroffene seelisch stark belasten. Niemand unterzieht sich freiwillig diesem Prozedere – es sei denn vielleicht, er will sich Geschäftsfähigkeit bescheinigen lassen, um etwa einen gesetzlichen Betreuer loszuwerden. Als Vertrauensperson sollten Sie dem Betroffenen die Untersuchung nach Möglichkeit ersparen.

Auch im mittleren Stadium der Demenz können Betroffene durchaus imstande sein, für einfache Geschäfte wie den Kauf einer Waschmaschine eine rechtlich verbindliche Willenserklärung abzugeben; nicht dagegen für eine Versicherungspolice mit zig Klauseln. Allerdings gibt es nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung (zum Beispiel OLG Saarbrücken Az.: 6 UF 130/18) keine relative Geschäftsunfähigkeit, die davon abhängt, wie komplex ein Rechtsgeschäft ist. Jemand kann nicht bei schwierigen Geschäften als geschäftsunfähig gelten, bei allen anderen, einfacheren, als geschäftsfähig. So oder so, wie ein Gericht auch entscheidet, es kann dem Lebensalltag Betroffener womöglich nur bedingt gerecht werden.

Lichte Momente: Der Gesundheitszustand kann schwanken, zahlreiche Demenzkranke im mittleren Stadium können phasenweise klarsehen. Bei strittigen Geschäften wird nicht selten mit solchen lichten Momenten argumentiert. Gerichte erkennen diese, anderes als noch vor einigen Jahren, bei fortgeschrittenen Demenzen nicht mehr an.

Geschäftsunfähig bedeutet, die Willenserklärung ist nichtig (BGB Paragraf 105). Davon ausgenommen sind nur Bagatellgeschäfte des täglichen Lebens. Brötchen, Lebensmittel, Hygieneartikel – solche Dinge dürfen Betroffene kaufen. Andere Geschäfte sind von vornherein ungültig, auch dann, wenn der Verkäufer, Händler oder Bankmitarbeiter nicht erkennen konnte, dass der Kunde dement ist. Das Geld muss zurückgezahlt werden. Wird vor Gericht über die Gültigkeit eines Vertrags gestritten, liegt die Beweislast aufseiten des Demenzkranken, also bei Angehörigen beziehungsweise dem Betreuer.

Attest über Demenz: Viele Firmen machen einen Kauf oder eine Bestellung ohne weiteres rückgängig, wenn sie informiert werden, dass der Kunde an Demenz leidet. Und es genügt, wenn Sie als Angehöriger ein Attest vorlegen, das die Erkrankung bestätigt. Andernfalls benötigen Sie ein fachärztliches Attest über die Geschäftsunfähigkeit.

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Mit einer Vollmacht auf der sicheren Seite?

Zeigen sich Anzeichen einer Demenz, wird es höchste Zeit für Betroffene, in rechtlicher Hinsicht vorzusorgen. Das geht mit einer Vorsorgevollmacht. So lässt sich vermeiden, dass später ein Betreuer vom Gericht bestimmt wird. Rechtsgültige Vollmachten erteilen kann nur, wer voll geschäftsfähig ist.

Vorsorgevollmachten schließen "Aufgabenkreise" wie Gesundheitssorge, Wohnungs- und Aufenthaltsangelegenheiten ein. Welche das im Einzelnen sind, bleibt dem Vollmachtgeber überlassen. Damit Geld- und Bankgeschäfte möglich sind, muss die Vorsorgevollmacht den Aufgabenkreis Vermögenssorge enthalten. Betroffene können innerhalb dieses Aufgabenkreises vorgeben, was ihre Vertrauensperson regeln darf – und was nicht; ob sie zum Beispiel nur Rechnungen begleichen und über Konten verfügen darf oder auch Vermögen veräußern, beispielsweise Immobilien. Es können alle finanziellen Angelegenheiten sein.

Niemand verbietet sich mit der Unterschrift unter die Vollmacht selber Geld- und Bankschäfte. Solange man geschäftsfähig ist, kann man sich weiter darum kümmern. Ab wann eine Vollmacht gilt, lässt sich schriftlich festlegen. Meistens sind sie ab Unterschrift gültig.

Vorsorgebevollmächtigte sind an die Wünsche des Vollmachtgebers gebunden. Ein Angehöriger, der das Vertrauen verdient, wird das Dokument erst einsetzen, wenn es notwendig ist.

Immobiliengeschäfte

Wenn sich die Vorsorgevollmacht auf Immobiliengeschäfte – wie den Verkauf eines Eigenheims oder die Belastung mit einer Grundschuld – erstrecken soll, müssen Sie sie von einem Notar beurkunden lassen. Das gilt auch, wenn der Vollmachtgeber eine Firma hat und Befugnisse eingeräumt werden sollen, dafür zu handeln. Ansonsten ist keine notarielle Beurkundung erforderlich.

Trotz schriftlicher Willenserklärung muss man damit rechnen, dass bei der Bank erst einmal nichts geht. "Viele Geldhäuser erkennen eine bereits erteilte Vorsorgevollmacht, die Bankgeschäfte mit einschließt, nicht an. Sie bestehen darauf, dass eine Vollmacht bei ihnen im Haus ausgestellt wird", sagt Susanna Saxl von der Deutschen Alzheimer Gesellschaft. Rechtlich gesehen müssten Banken Vorsorgevollmachten eigentlich akzeptieren, betont sie.

Den Banken gehe es darum, Kunden zu schützen – zum Beispiel im Falle von Unstimmigkeiten in Familien in Vermögensfragen, erklärt Sylvie Ernoult, Pressesprecherin vom Bundesverband deutscher Banken. Die Vollmacht, auf die Banken Wert legen, berechtigt zu bestimmten Geschäften. Diese sind explizit aufgeführt. Die Vertrauensperson kann unter anderem Geld vom Konto überweisen oder abheben und auch etwaige, dem Kontoinhaber bereits eingeräumte, Kredite in Anspruch nehmen. Auch darf sie beispielsweise Aktien oder Fonds für ihn kaufen oder verkaufen. Was nicht geht: "Es können keine bestehende Kreditverträge abgeändert oder neue für den Vollmachtgeber abgeschlossen werden", sagt Ernoult.

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Debitkarte

Mit der Vollmacht kann sich die Vertrauensperson eine eigene Debitkarte für das Konto ausstellen lassen. Der Vollmachtgeber behält seine weiterhin – auch wichtig für das Selbstwertgefühl.

Vorsorgevollmacht absichern

Ist zu befürchten, dass andere Angehörige die Vorsorgevollmacht in Zweifel ziehen, sollten Sie diese per fachärztlichem Attest absichern. Lassen Sie sich bescheinigen, dass zum Zeitpunkt der Unterschrift Geschäftsfähigkeit gegeben war.

Wann kommt ein Einwilligungsvorbehalt in Frage?

Handelt ein demenzkranker, geschäftsfähiger Mensch gegen jede Vernunft, bleibt unter Umständen doch nur der Weg zum Betreuungsgericht – früher Vormundschaftsgericht. Das Gericht kann zusätzlich zur Betreuung einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Geschäfte hängen dann von der Zustimmung des Betreuers ab. Geschäfte, die der Betroffene auf eigene Faust abschließt, sind schwebend unwirksam, wie Juristen sagen. Willigt der Betreuer im Nachhinein nicht ein, sind sie endgültig unwirksam.

Voraussetzung für einen Einwilligungsvorbehalt ist, dass er "zur Abwendung einererheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist" (BGB Paragraf 1903). Die Regelung kann beispielsweise greifen, wenn der Betroffene sonst hohe Geldbeträge an Fremde verschenkt, Geld für Dinge verprasst, die er gar nicht gebrauchen kann, oder dubiose Wertpapiere kauft. Oder wenn er seine Gesundheit gefährdet. Auch Bagatellgeschäfte des täglichen Lebens können – zum Beispiel bei Alkoholsüchtigen – unter Einwilligungsvorbehalt stehen.

Der Vorbehalt schützt Demenzkranke nur, wo es notwendig ist. Er kann auf definierte Geschäfte beschränkt werden. Selbst eine Beschränkung auf einen Vermögensgegenstand ist möglich. Das Gericht kann auch einen Geldbetrag festlegen, ab dem erst Geschäfte an die Einwilligung des Betreuers geknüpft sind.

Das alles geht nicht gegen den Willen eines Geschäftsfähigen. Lehnt er ab, läuft es im Antragsverfahren auf ein fachärztliches Gutachten hinaus, mit dem geklärt wird, ob der Betroffene seinen Willen frei bestimmen kann – unabhängig davon, ob er geschäftsfähig ist. Ist er dazu in der Lage, setzt das Betreuungsgericht seine Einverständniserklärung voraus.

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Tipps für den Alltag

Ob bei Bargeldversorgung, Einkäufen oder anderen Geschäften – viele der Probleme, die mit Demenz einhergehen, lassen sich klein halten. Betroffene und Angehörige können Vorkehrungen treffen, damit sich der Alltag weitgehend normal gestaltet. Dazu zählt:

Mit der Krankheit offen umgehen

"Generell sollte man im Umfeld kommunizieren, dass ein Fall von Demenz vorliegt", sagt DAlzG-Sprecherin Susanna Saxl. Nachbarn, Bäcker, Friseur, Mitarbeiter der Hausbank und andere Menschen, mit denen der Betroffene öfters zu tun hat, sollten Bescheid wissen. Sie können ihn unterstützen und aufpassen, wenn Langfinger meinen, leichtes Spiel zu haben.

Hilfestellung von Banken nutzen

Demenzkranke Menschen erhalten von Geldhäusern Unterstützung. Beispiel Bremen: Das Geldhaus sorgt in einem Stadtviertel, in dem überwiegend ältere Menschen leben, für umfassende Hilfestellung. Es gibt einen Fahrservice, der Senioren aus umliegenden Pflegeheimen zur Filiale bringt. Mitarbeiter helfen beim Ausfüllen von Formularen und am Serviceterminal. Über eine Telefonhotline können Kunden bis zu 500 Euro überweisen oder abheben – das Geld wird nach Hause gebracht. Von Zeit zu Zeit finden Gesprächsrunden mit Betroffenen und Angehörigen statt. "Das Thema wird immer wichtiger und unser Angebot sehr gut angenommen", sagt Sparkassen-Marktbereichsleiter Marc Erigson. Sein Rat an Angehörige: "Es hilft uns, wenn sie uns über den Zustand und Auffälligkeiten im Verhalten Betroffener informieren."

Auch Privatbanken stellen sich auf diese Klientel ein. "Die Frage des Umgangs mit erkrankten Kunden ist regelmäßig Gegenstand der Schulungen unserer Mitarbeiter sowie in internen Richtlinien unseres Hauses geregelt", sagt eine Sprecherin der Deutschen Bank.

Prepaid-Kreditkarte verwenden

EC- und Kreditkarten in Händen Demenzkranker stellen ein Risiko dar. Niemand aber, der auf sich hält, trennt sich gern von seinem Plastikgeld. Als Sicherheitslösung bietet sich eine Prepaid-Kreditkarte an. Solche Karten funktionieren mit einem Girokonto auf Guthabenbasis. Das Konto kann nicht überzogen werden. Einige Kartenanbieter begrenzen den Betrag, der an einem Tag abgehoben werden kann, auf ein paar Hundert Euro. Ein Nachteil ist, dass bei den meisten Prepaid-Kreditkarten höhere Kosten anfallen als bei anderen Geldkarten.

Bargeld stets am gleichen Platz aufbewahren

Verschwindet zu Hause wiederholt Geld auf rätselhafte Weise, hilft vielleicht eine auffällige Dose oder Kassette. Das Behältnis mit Bargeld sollte sich stets am gleichen Platz befinden. Jedes Mal, wenn der Betroffene sich ohne Geld wähnt, sollte man ihn daran erinnern, wo es nun ist. Besteht das Problem weiter, kann man gegebenenfalls den ambulanten Pflegedienst bitten, die Bargeldversorgung zu übernehmen. Der könnte zum Beispiel täglich einen bestimmten Betrag mitbringen. Oder der Betroffene erhält eine verschließbare Kassette, die Pfleger einen Schlüssel dafür. Den "Bringdienst" oder die versperrte Kassette empfinden Betroffene jedoch häufig als sehr überzogene Maßnahmen.

Kontobewegungen im Blick haben

Auch wenn Demenzkranke ihre Bankgeschäfte noch scheinbar problemlos selber abwickeln, ist es für Angehörige mit Kontovollmacht ratsam, sich bereits einen Zugang zumOnline-Bankingeinrichten zu lassen. So können sie Zahlungseingänge und -ausgänge leicht verfolgen und schauen, ob der Kontostand sich in einem üblichen Rahmen bewegt.

Gesundes Misstrauen wecken

Angehörige sollten hin und wieder ansprechen, mit welchen Tricks Betrüger ältere Menschen am Telefon oder an der Haustür hinters Licht führen. Und wann man besonders misstrauisch werden sollte. Nicht zuletzt sollten Angehörige erklären, dass es von Vorteil sein kann, wenn man am Bankschalter einen hohen Betrag nicht gleich ausgezahlt bekommt, sondern der Banker die Angelegenheit hinauszögert. "Bei Trickbetrug sind wir oft die einzige Stelle in der Kette, die diesen verhindern kann", sagt der Sprecher der Stadtsparkasse München, Joachim Fröhler. "Wenn wir den Verdacht auf Trickbetrug haben, sprechen wir diskret Kunden darauf an und alarmieren die Polizei. So konnten bereits viele unserer Kunden vor dem Verlust ihres Geldvermögens bewahrt werden."

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