Auf einen Blick
  • Sie möchten Aktien, ETF oder andere Wertpapiere an Dritte verschenken? Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten.

  • Wir erklären ausführlich, welche Möglichkeiten es gibt und was Sie dabei unbedingt beachten müssen.

  • Schließlich können Sie je nach gewählter Variante von Steuervorteilen profitieren oder müssen Steuern bezahlen, wenn Sie unsere Tipps nicht beachten.
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Sie möchten eine Aktie oder einen ETF an Ihre Kinder, Enkel oder Dritte verschenken? Mit einem solchen Geschenk fallen Sie auf jeden Fall aus der Reihe – und machen dem Beschenkten eine Freude. Schließlich vermehrt sich ein Geldgeschenk im besten Fall und wächst mit dem beschenkten Kind mit.

Neben der Konfirmation beziehungsweise Firmung gibt es für derartige Geschenke noch jede Menge weitere Anlässe: das erste eigene Auto etwa, die Einrichtung der ersten Wohnung oder eine längere Reise nach der Schulausbildung. Und je länger man dafür Zeit hat, desto eher lohnt es sich, den Betrag, den man dem Kind schenken möchte, in kostengünstige, börsengehandelte Indexfonds (ETFs) mit Aktien zu stecken.

Um Aktien oder ETFs zu kaufen und zu verschenken, brauchen Sie ein Depot. Das können Sie auf den Namen Ihres Kindes eröffnen. Sie können es aber auch auf Ihren eigenen Namen einrichten – und den Inhalt sofort oder erst später dem Kind schenken.

 

Wie finden Sie das richtige Depot für Ihr Kind?

Viele Banken bieten spezielle Kinder- oder Juniordepots für Minderjährige an. Sie können sich daher zunächst bei Ihrer eigenen Bank erkundigen, ob sie solche Depots führt und was das kostet. Bei vielen Instituten gibt es Depots für Minderjährige ohne monatliche Gebühren. Der Kauf der Wertpapiere kostet allerdings in der Regel etwas. In weiteren Ratgebern zeigen wir Ihnen, bei welchen Direktbanken und Onlinebrokern Sie gute und kostengünstigste Juniordepots finden und wo Sie sogar einen Robo-Advisor für Ihren Nachwuchs arbeiten lassen können.

 

Was brauchen Sie für die Eröffnung eines Kinder-Depots?

Ein Depot auf den Namen des Kindes können nur gesetzliche Vertreter des Kindes eröffnen. Das sind in der Regel die Eltern. Alleinstehende oder Paare, die nicht verheiratet sind, müssen bei der Bank belegen, dass sie das Sorgerecht für das Kind haben.

Als Erstes müssen Sie den Antrag für die Eröffnung eines Kinderdepots ausfüllen. Den gibt es bei vielen Banken online. Wie so ein Antrag aussieht, zeigt stellvertretend der „Direkt-Depot Junior Vertrag“ der ING. Sie brauchen dabei unter anderem die Steuer-Identifikationsnummer Ihres Kindes.

Wichtig: Den Antrag müssen beide Eltern unterschreiben. Zusätzlich zum Antrag reichen Sie weitere Unterlagen ein. Dazu gehört die Geburtsurkunde des Kindes. Ist das Kind älter als 16 Jahre, verlangen manche Banken auch eine Kopie des Personalausweises des Kindes. Die Eltern müssen sich schließlich per Postident- oder Videoident-Verfahren legitimieren.

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Was muss man bei einem Depot für das Kind beachten?

Nach Eröffnung haben die Eltern die Vollmacht für das Juniordepot und damit Zugriff auf die Wertpapiere und das Geld auf dem Verrechnungskonto. Sie dürfen das Vermögen aber nur verwalten. Es gehört dem Kind, nicht den Eltern. Sie können es daher auch nicht für Ihre Zwecke nutzen. „Eltern dürfen nicht einfach Geld vom Konto des Kindes abheben, um beispielsweise eine neue Küche zu kaufen“, heißt es bei der Vereinigten Lohnsteuerhilfe. Sogar Ausgaben, die dem Kind zugutekommen, sind tabu – etwa für die Ausstattung des Kinderzimmers oder für eine Klassenfahrt.

Bedenken Sie außerdem: Mit 18 Jahren hat der Nachwuchs die alleinige Verfügungsgewalt über das Vermögen im Depot. Verprasst ihr Kind das ganze Geld, können Sie nichts dagegen tun. Sie sollten sich also vorab klarmachen, ob und wie viel Geld Sie ihrem Kind letztlich zukommen lassen wollen – etwa im Vorgriff auf ein späteres Erbe.

 

Wie sieht es mit der Steuer beim Kinderdepot aus?

Auch Kinder sind Steuerpflichtige – zumindest dann, wenn sie eigenes Einkommen haben. Sie verfügen daher auch über die üblichen Freibeträge. Das ist wichtig, denn die Wertpapiere im Depot werfen (hoffentlich) Zinsen und Gewinne ab. Für diese wird die pauschale Abgeltungssteuer von 25 Prozent fällig – es sei denn, sie fallen unter die Freibetragsgrenze für Kapitalerträge. Dieser sogenannte Sparerpauschbetrag liegt 2023 bei 1.000 Euro im Jahr für Einzelpersonen. Er gilt auch fürs Kinderdepot. Um den Freibetrag in Anspruch zu nehmen, müssen Sie einen Freistellungsauftrag bei der Bank stellen.

Sind im Laufe der Jahre höhere Erträge zu erwarten, können Sie für das Kind außerdem eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen. Diese legen Sie der Bank vor und erhalten dann neben dem Sparer-Freibetrag auch den Grundfreibetrag für das Kind. Für 2022 beträgt er 9.984 Euro.

Sie sollten zudem über die Jahre hinweg im Auge behalten, mit wie viel Geld Sie das Depot des Kindes ausstatten. Denn auch da schaut das Finanzamt hin. Jeder Elternteil darf dem Nachwuchs innerhalb von zehn Jahren bis zu 400.000 Euro schenken, ohne dass dafür die Schenkungsteuer anfällt. Für die Großeltern liegt diese Grenze bei 200.000 Euro.

 

Wann ist die Eröffnung eines Depots auf den eigenen Namen sinnvoll?

Ein Depot auf Ihren eigenen Namen einzurichten und die Wertpapiere darin erst später dem Kind zu schenken, ist grundsätzlich einfacher, als ein Juniordepot für das Kind zu eröffnen. Die Depoteröffnung auf den eigenen Namen ist kein allzu großer Aufwand. Später müssen Sie dann die Aktien oder Fonds nur von Ihrem Depot auf das andere übertragen.

Die Wertpapiere zunächst im eigenen Depot zu halten, hat dabei einen Vorteil: Sie haben stets ungehinderten Zugriff auf das Vermögen: Bis zum Zeitpunkt, an dem Sie es verschenken, gehört das Geld Ihnen. Sie müssen es dann aber auch selbst versteuern – zumindest wenn Sie mit ihren Kapitalerträgen über dem Sparerfreibetrag von 1.000 Euro liegen. Für Ehepaare sind es 2.000 Euro.

Damit Sie Wertpapiere aus Ihrem Depot verschenken können, braucht auch der Empfänger ein Depot. Der einfachste Fall: Das Kind ist erwachsen und hat schon ein Depot. Dann übertragen Sie die Wertpapiere, die Sie verschenken wollen, einfach aufs Depot des Kindes. Viele Banken stellen dafür Online-Formulare zur Verfügung und bieten einen Wechselservice an, als Beispiel sei hier der „Depotwechselservice“ der DKB genannt. Sie können dem Kind nur einzelne Wertpapiere übertragen oder auch das ganze Depot. Der Umzug des Depots ist dabei kostenlos. Er dauert zwischen einer und sechs Wochen.

Hat Ihr erwachsenes Kind noch kein Depot, muss es selbst eines eröffnen. Ist das Kind dagegen noch minderjährig, dann müssen die Eltern auch hier vor dem Verschenken ein Juniordepot für das Kind einrichten.

 

Wie sieht es beim Depotübertrag mit der Steuer aus?

Die Bank sieht einen Depotübertrag normalerweise als Verkauf an. Dafür fällt automatisch die Abgeltungsteuer an. Es ist daher wichtig, der Bank mitzuteilen, dass es sich um eine Schenkung handelt. Das macht derjenige, der die Wertpapiere verschenkt, am besten schriftlich bei seiner Bank. Das Institut verzichtet dann darauf, die Abgeltungssteuer abzuführen. Wir haben ein formloses Schreiben entworfen, dass Sie dafür benutzen können. Wird ein Depot verschenkt, vermerkt die Bank in der Regel zu jeder Aktie die ursprünglichen Anschaffungskosten. Sie sind die Basis für die Besteuerung, wenn das beschenkte Kind später einmal die Aktien verkauft.

Auch für das Verschenken eines kompletten Depots gelten die Schenkungsfreibeträge von 400.000 Euro für die Eltern und 200.000 Euro für die Großeltern innerhalb der Zehn-Jahres-Frist. Für alles, was in diesem Zeitraum darüber hinausgeht, wird Schenkungsteuer fällig. Für Geschwister, Nichten, Neffen oder Schwiegereltern liegt dieser Freibetrag bei 20.000 Euro. Dasselbe gilt für Beschenkte, die nicht zur Familie gehören.

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Müssen Sie die Schenkungen dem Finanzamt melden?

Ja, das ist gesetzlich vorgeschrieben. Es gilt selbst dann, wenn der Wert des Depots unter dem Freibetrag für eine Schenkung liegt. Laut Erbschaftsteuergesetz müssen sowohl der Beschenkte als auch der Schenker dem Finanzamt die Schenkung innerhalb von drei Monaten anzeigen. Dabei sind in den Bundesländern jeweils bestimmte Finanzämter für die Schenkungsteuer zuständig. Welche das sind, können Sie in der Regel auf der Internetseite der jeweiligen Landesämter für Steuern (LfSt) oder Oberfinanzdirektionen ausfindig machen.

Die Mitteilung an das Finanzamt ist formlos möglich. Darin sollten enthalten sein:

  • Vorname, Name, Geburtsdatum und Anschrift von Beschenktem und Schenkenden,
  • Verwandtschaftsverhältnis des Beschenkten zu den Schenkenden,
  • Steuer-Identifikationsnummer, Steuernummer und zuständiges Wohnsitzfinanzamt der Beteiligten,
  • Zeitpunkt der Schenkung,
  • Angaben dazu, ob es in den Jahren zuvor schon Schenkungen gab,
  • Gegenstand und Wert der Schenkung.

Orientieren können Sie sich dabei an diesem Formular, das die bayerische Finanzverwaltung zur Verfügung stellt.

Wenn Sie die Schenkung gerichtlich oder beim Notar beurkunden lassen, müssen Sie sie nicht selbst beim Finanzamt anzeigen. Das übernimmt dann das Gericht oder der Notar für Sie.

 

Ihre Fragen zum Thema Kinder-Depot und Wertpapierschenkung

Haben Sie noch weitere Fragen, die in diesem Ratgeber nicht beantwortet wurden? Unser Leserservice steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung, sofern diese allgemeingültig sind und keine individuelle Beratung darstellen. Schreiben Sie einfach eine E-Mail an [email protected]. Bei Bedarf aktualisieren wir diesen Artikel oder verfassen einen neuen Ratgeber.

 

Weitere wichtige Fragen rund um das Kinder-Depot

Nachfolgend beantworten wir die häufigsten Fragen rund um das Kinderdepot und die Sicherheit der Geldanlage:

Nun zahlen Eltern, Oma und Opa regelmäßig Beträge ein. Doch wem gehört das investierte Geld eigentlich?

Das investierte Geld gehört dem Kind. Bei einem Kinderdepot gilt grundsätzlich, dass die Eltern beziehungsweise Großeltern das Depot nur verwalten dürfen. Eine vorzeitige Verfügung über das Geld ist nicht möglich.

Das Kind benötigt vor dem 18. Lebensjahr Geld aus dem Depot. Wie können die Eltern darauf zugreifen?

Auch hier gilt: Das Geld vorzeitig abziehen ist nicht möglich. Selbst für den Fall, dass es für das Kind verwendet wird.

Genügt es, wenn ein Erziehungsberechtigter der Depoteröffnung zustimmt? Was passiert, wenn sich die Eltern trennen? Wer ist dann für das Kinderdepot zuständig?


Das hängt immer vom Sorgerecht ab. Haben beide Eltern das Sorgerecht, müssen auch beide dem Depot zustimmen. Bei alleinigem Sorgerecht reicht eine Unterschrift.

Wie können die Kinder ab dem 18. Lebensjahr auf das Depot zugreifen, wenn Sie möglicherweise keine Zugangsdaten dafür haben?

Ab dem 18. Lebensjahr kann das Depot entweder aufgelöst oder in ein herkömmliches Depot umgewandelt werden. In den meisten Fällen wird der Sprössling von der Depotbank schriftlich informiert. Er muss sich dann legitimieren und die Dokumente selbst unterschreiben. Zur Not kann das volljährige Kind den Broker auch kontaktieren. 

Kann ein Vermögen im Kinderdepot für das Kind nachteilig sein, beispielsweise wenn es Sozialleistungen beziehen oder BAföG beantragen möchte?

Das Vermögen des Kindes wird grundsätzlich bei der Berechnung des Leistungssatzes berücksichtigt. Gleiches gilt für die Höhe des BAföGs. Es gelten die offiziellen Freigrenzen.


Wenn die Großeltern oder Eltern regelmäßig in das Kinderdepot einzahlen und später selbst finanzielle Hilfe benötigen, beispielsweise aufgrund einer Unterbringung im Pflegeheim, muss dann das Geld zurückgezahlt werden?

Die Antwort auf diese Frage hat das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 13.2.2020 gegeben. Geldgeschenke, die dem Aufbau eines Kapitalstockes dienen, sind keine privilegierten Schenkungen im Sinne von Paragraf 534 BGB. Daher kann der Sozialträger etwa im Pflegefall das geschenkte Geld von den Kindern zurückfordern.



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Über den Autor Andreas Jalsovec

hat als Redakteur für mehrere (Wirtschafts-) Redaktionen gearbeitet – unter anderem für das Anlegermagazin Börse Online, die Münchner Abendzeitung, die Schwäbische Zeitung und die Nachrichtenagentur epd. Der promovierte Ökonom schreibt vor allem über Anleger- und Verbraucherthemen. Neben seiner Tätigkeit für Biallo.de arbeitet er für die Wirtschaftsredaktion der Süddeutschen Zeitung.

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