

- Basiszins: 1,00%
- Aktionszins: 2,50% - gilt für die ersten 6 Monate


- Basiszins: 1,45%
- Aktionszins: 2,65% - gilt für die ersten 4 Monate


- Basiszins: 1,80%
- Aktionszins: 2,25% - gilt für die ersten 6 Monate
Auf einen Blick
Die deutsche Wirtschaft steckt weiter im Umbruch: Unternehmen reagieren auf hohe Energiepreise, schwache Konjunktur und globale Handelskonflikte mit Stellenabbau. Für Beschäftigte bedeutet das: Die Gefahr einer Kündigung wächst – auch in Branchen, die lange als stabil galten. Wer jetzt betroffen ist, muss schnell handeln. Denn nur wer Fristen kennt und seine Rechte nutzt, kann Arbeitslosengeld sichern, eine Abfindung aushandeln oder sich erfolgreich gegen eine Kündigung wehren. In diesem Ratgeber erfahren Sie Schritt für Schritt, was Sie nach einer Kündigung beachten sollten – und wie Sie typische Fehler vermeiden.
Ruhe bewahren – Sie sollten jetzt strukturiert handeln.
Wut, Ärger und Enttäuschung – das sind häufige Reaktionen bei einer Entlassung. Wir raten Ihnen: Lassen Sie Ihre Wut, auch wenn sie noch so berechtigt ist, möglichst nicht an Ihrem Arbeitgeber und Ihren Vorgesetzten aus! Bemühen Sie sich, den Rest des Arbeitsverhältnisses möglichst gut über die Runden zu bringen. Dafür gibt es viele Gründe: So gibt es am Ende des Arbeitsverhältnisses vieles zu regeln – und das geht nach einem Wutausbruch naturgemäß schlechter. Zudem begegnet man sich im Leben meist mindestens zweimal.
Es gibt allerdings einen direkten finanziellen Grund, um Ruhe zu bewahren. Wenn Sie durch Ihr Verhalten eine vorzeitige Entlassung provozieren, droht Ihnen zu allem Übel auch noch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (ALG I) – selbst wenn Sie eigentlich an der Entlassung keine Schuld trifft.
Der Hintergrund: Wer betriebsbedingt entlassen wird, trägt normalerweise keine Schuld an seiner Arbeitslosigkeit. Das Gleiche gilt, wenn jemand einen befristeten Arbeitsvertrag hat und durch das Ablaufen dieses Arbeitsvertrages erwerbslos wird. Dennoch kann es auch in solchen Fällen eine Sperrzeit geben – etwa wenn Beschäftigte vor Ablauf der Kündigungsfrist oder vor dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses eigenmächtig den Arbeitsplatz verlassen.
In solchen Fällen gehen die Arbeitsagenturen davon aus, dass zwar nicht die Arbeitslosigkeit selbst, wohl aber ihr vorzeitiger Eintritt selbstverschuldet ist, und sperren das ALG I für einige Zeit. Häufig beträgt die Sperrzeit drei Wochen. Eine solche verkürzte Sperrzeit tritt ein, wenn die Betroffenen bei Einhaltung der Kündigungsfrist (oder bei Ablaufen des befristeten Arbeitsvertrages) nur sechs Wochen später – oder sogar noch eher – ohnehin arbeitslos geworden wären.
Beispiel aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer wurde zum 30. Juni gekündigt, verließ aber bereits am 27. Juni nach einem Streit den Betrieb. Damit war schon der 28. Juni – und nicht erst der 1. Juli – sein erster Tag der Arbeitslosigkeit. Durch seine Kurzschlusshandlung wurde der Arbeitnehmer um genau zwei Arbeitstage "zu früh" arbeitslos – und muss deshalb eine dreiwöchige Sperrfrist befürchten.
Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 5. Februar 2004 bei einem ganz ähnlichen Sachverhalt eine dreiwöchige Sperrzeit als rechtens angesehen (Az.: B 11 AL 31/03 R).
Dokumentieren Sie Gesprächsinhalte, sichern Sie Unterlagen und prüfen Sie Fristen sofort.
Bevor Sie klagen oder verhandeln, sichern Sie die formalen Basics. Denn da gibt es Einiges zu beachten.
Bei Kündigungen ist immer die Schriftform vorgeschrieben. Zudem muss die Kündigung unterschrieben sein – und zwar von einem Kündigungsberechtigten. Mündliche Kündigungen sind unwirksam – E-mail, Fax oder Scan genügen nicht. Das deutsche Recht verlangt für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform gemäß § 623 BGB, welche die elektronische Form explizit ausschließt.
Welche Kündigungsfristen Arbeitgeber einhalten müssen, hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Nach § 622 BGB gelten folgende Fristen (sofern kein Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag abweichende Regelungen vorsieht):
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist* |
---|---|
unter 6 Monate (Probezeit) | 2 Wochen |
6 Monate bis unter 2 Jahre | 4 Wochen |
2 Jahre bis unter 5 Jahre | 1 Monat |
5 bis unter 8 Jahre | 2 Monate |
8 bis unter 10 Jahre | 3 Monate |
10 bis unter 12 Jahre | 4 Monate |
12 bis unter 15 Jahre | 5 Monate |
15 bis unter 20 Jahre | 6 Monate |
ab 20 Jahre | 7 Monate |
Geht ein Kündigungsschreiben bei Ihnen ein, vereinbaren Sie am besten sofort einen Beratungstermin mit Ihrem Betriebs- beziehungsweise Personalrat oder mit einem für den Rechtsschutz zuständigen Sekretär Ihrer Gewerkschaft. Lassen Sie sich in jedem Fall von Fachleuten beraten, ob und was Sie gegen die Kündigung unternehmen können. Auch wenn Sie weder Gewerkschaftsmitglied sind noch eine Rechtsschutzversicherung haben, lohnt sich häufig die Einschaltung eines Anwalts.
Wichtig: Ohne die Anhörung des Betriebsrats ist die Kündigung dort, wo es diese betriebliche Interessenvertretung gibt, unwirksam. Wurde der Betriebsrat umgangen, sollten Sie sofort eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Dass eine Kündigung wegen eines Fehlers des Arbeitgebers unwirksam ist, heißt keinesfalls, dass Sie gar nicht aktiv werden müssen. Die Unwirksamkeit muss nämlich das Arbeitsgericht feststellen. Wenn Sie keine Klage einreichen, wird auch eine "eigentlich" unwirksame Kündigung wirksam.
Eine Kündigungsschutzklage können Sie in der Regel nur innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung einreichen. Diese Frist wird nicht durch ein Protestschreiben an den Arbeitgeber, sondern nur durch die rechtzeitige Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht gewahrt. Versäumen Sie die Frist, ist nichts mehr zu machen.
Ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Ihrem Fall greift, lesen Sie weiter unten im Abschnitt Kündigungsschutz: Wer ist geschützt – und wann?
Damit Leistungen fließen, müssen Meldungen pünktlich erfolgen. Entscheidend ist, dass Sie sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit melden – sonst drohen Sperrzeiten und finanzielle Nachteile.
Spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden – egal, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt.
Bei kurzer Kündigungsfrist gilt die 3-Tage-Regel: Sobald Sie von Ihrer Kündigung erfahren, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend melden. Wer diese Fristen versäumt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Arbeitssuchend melden können Sie sich persönlich vor Ort, telefonisch oder auch online auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Je früher Sie sich bei drohender Arbeitslosigkeit auf die Suche nach einer neuen Beschäftigung machen, desto größer sind Ihre Chancen, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und direkt von Job zu Job zu wechseln. Eine frühzeitige Meldung kann daher Vorteile bringen.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist müssen Sie persönlich bei der Agentur für Arbeit erscheinen und sich arbeitslos melden. Erst danach können Sie Arbeitslosengeld beantragen.
Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen, sonst drohen Sperrzeit und Leistungskürzungen (§ 38 SGB III).
Eine Sperrzeit droht nicht nur bei verspäteter Meldung, sondern auch dann, wenn Sie selbst kündigen oder per Aufhebungsvertrag ausscheiden. In solchen Fällen geht die Agentur für Arbeit davon aus, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit zumindest mitverursacht haben. Die Folge: Bis zu zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld – und die Bezugsdauer verringert sich entsprechend.
Auch Kurzschlussreaktionen können teuer werden: Ein Arbeitnehmer wurde zum 30. Juni gekündigt, verließ aber bereits am 27. Juni nach einem Streit den Betrieb. Damit begann seine Arbeitslosigkeit schon am 28. Juni – zwei Tage früher als geplant. Ergebnis: Drei Wochen Sperrzeit möglich!
Übrigens: Wer die gesetzlich vorgesehene Abfindungslösung nach § 1a KSchG (siehe weiter unten im Text) akzeptiert, muss nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (8.12.2016, Az.: B 11 AL 5/15 R) in der Regel nicht mit einer Sperrzeit rechnen.
Durch eine Zusatzklausel im Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit oft vermieden werden. Darin sollte stehen, dass die Vertragsaufhebung zur Vermeidung einer ansonsten sicheren betriebsbedingten Kündigung erfolgt.
Prüfen Sie, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Ihrem Fall greift. Denn nur dann können Sie mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich gegen eine Entlassung vorgehen oder bessere Chancen auf eine Abfindung haben.
Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn ein Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Beschäftigte hat. Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt:
Nicht mitzuzählen sind Auszubildende, der Arbeitgeber selbst sowie mitarbeitende Ehepartner ohne regulären Arbeitsvertrag.
Liegt kein Kündigungsschutz vor – etwa in Kleinbetrieben mit bis zu zehn Beschäftigten – können Arbeitgeber einfacher kündigen. In diesen Fällen gilt lediglich die Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 BGB).
Ohne die Anhörung des Betriebsrats ist eine Kündigung unwirksam. Arbeitgeber müssen den Betriebsrat im Detail über die geplante Entlassung informieren.
Wichtig: Prüfen Sie unbedingt, ob der Betriebsrat beteiligt wurde. Falls nicht, sollten Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen – nur so kann die Unwirksamkeit gerichtlich festgestellt werden.
Holen Sie bei Unsicherheit immer juristischen Rat ein. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens. Oft genügt schon eine erste Beratung, um Ihre Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.
Vorsicht bei Unterschriften nach der Kündigung – nicht jedes Dokument ist harmlos.
Firmen müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspapiere herausgeben. Dazu gehört – was häufig vergessen wird – auch eine Bescheinigung über den in Anspruch genommenen Urlaub. Den Erhalt dieser Papiere kann man ohne Bedenken quittieren.
Manche Firmen verlangen allerdings im Gegenzug die Unterschrift unter eine sogenannte Ausgleichsquittung ("Hier quittieren Sie mir das mal eben").
Hinweis: Solche Quittungen enthalten manchmal die Erklärung, dass damit alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sind. Gekündigte, denen nach der Unterschrift unter ein solches Schriftstück auffällt, dass ihnen beispielsweise noch eine Abgeltung für nicht genommenen Urlaub zusteht, haben dann meist das Nachsehen.
Prüfen Sie beim Ende des Arbeitsverhältnisses unbedingt, ob Sie alle wichtigen Unterlagen erhalten haben:
Unterschreiben Sie nichts vorschnell – lassen Sie kritische Formulierungen im Zweifel von einem Anwalt prüfen.
Eine Abfindung ist Verhandlungssache – sie ist nicht automatisch garantiert. Trotzdem lassen sich mit der richtigen Strategie oft bessere Ergebnisse erzielen.
Arbeitgeber zahlen Abfindungen häufig, um langwierige Prozesse vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden. Die beste Verhandlungsbasis haben Sie in den ersten 20 Tagen nach Zugang der Kündigung. Hintergrund: Ab dem 21. Tag läuft die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage ab – ohne Klage sinken die Chancen auf eine Abfindung drastisch.
Als Faustregel gilt: Pro Beschäftigungsjahr wird ein halbes Bruttomonatsgehalt vereinbart. Wer gute Karten im Kündigungsschutzverfahren hat, kann mehr herausholen.
Seit 2004 sieht das Kündigungsschutzgesetz vor, dass Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbieten können: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Voraussetzung ist, dass Sie auf eine Klage verzichten. Das Angebot ist freiwillig – die Höhe kann abweichen oder es kann ganz entfallen.
Eine Abfindung ersetzt nicht automatisch Ihr Arbeitslosengeld. Prüfen Sie stets, ob eine Abfindungsvereinbarung Auswirkungen auf Sperrzeiten oder Ruhenszeiten beim ALG hat. Lassen Sie Verträge vor der Unterschrift anwaltlich prüfen. Mehr dazu lesen Sie in unserem ausführlichen Ratgeber Abfindung versteuern 2025.
Damit Sie nach der Kündigung nichts übersehen, führt Sie diese Liste rechtssicher durch die wichtigsten To-dos.
Nein. Eine Kündigung muss immer schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen (§ 623 BGB).
Die Klage muss spätestens innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.
Eine Sperrzeit – mindestens 1 Woche ohne Geld – und eine Kürzung der gesamten Anspruchsdauer.
Nur, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt (z. B. eine konkret drohende rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung). Lassen Sie sich rechtlich beraten.
Nein. Abfindungen sind Verhandlungssache. Nur in seltenen Fällen (§ 1a KSchG) kann ein Anspruch bestehen. → Mehr Infos dazu in unserem Abfindungs-Ratgeber 2025.