Kündigung & Recht

Gekündigt – was tun? 2025: Rechte, Fristen, ALG & Abfindung

Redaktion
Redakteur
Rolf Winkel
Autor
Aktualisiert am: 22.09.2025

Auf einen Blick

  • Schriftform: Kündigungen müssen schriftlich sein – E-Mail oder Scan sind unwirksam (§ 623 BGB).
  • Fristen für die Meldung: Arbeitssuchend innerhalb von drei Monaten beziehungsweise drei Tagen, Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen, Arbeitslosmeldung am ersten Tag.
  • Sperrzeiten vermeiden: Aufhebungsvertrag nur mit Folgencheck. Eine Eigenkündigung kann Zwölf-Wochen-Sperre auslösen.
100 % unabhängig dank Ihres Klicks
Kaufen Sie ein Produkt über einen mit (*) oder (a) gekennzeichneten Werbelink, erhalten wir eine kleine Provision. Für Sie ergeben sich keine Mehrkosten und Sie unterstützen unsere Arbeit. Vielen Dank!
Mehr erfahren

Die deutsche Wirtschaft steckt weiter im Umbruch: Unternehmen reagieren auf hohe Energiepreise, schwache Konjunktur und globale Handelskonflikte mit Stellenabbau. Für Beschäftigte bedeutet das: Die Gefahr einer Kündigung wächst – auch in Branchen, die lange als stabil galten. Wer jetzt betroffen ist, muss schnell handeln. Denn nur wer Fristen kennt und seine Rechte nutzt, kann Arbeitslosengeld sichern, eine Abfindung aushandeln oder sich erfolgreich gegen eine Kündigung wehren. In diesem Ratgeber erfahren Sie Schritt für Schritt, was Sie nach einer Kündigung beachten sollten – und wie Sie typische Fehler vermeiden.

Biallo News

Wollen Sie in Sachen Finanzen auf dem Laufenden bleiben? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter!

Wir freuen uns darauf, Ihnen mit Ihrer Zustimmung interessante Inhalte, Empfehlungen und Werbung von uns und unseren Partnern zu schicken, die genau auf Ihre Interessen zugeschnitten sind. Um dies zu ermöglichen, analysieren wir, wie Sie unsere Website nutzen (z.B. Seitenaufrufe, Verweildauer) und wie Sie mit unseren E-Mails interagieren (z. B. Öffnungs- und Klickraten). So erstellen wir ein Nutzungsprofil, das Ihnen die relevantesten Inhalte liefert, und ordnen Sie in passende Werbezielgruppen ein. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit widerrufen, z. B. über den Abmeldelink im Newsletter. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Erste Schritte nach der Kündigung

Ruhe bewahren – Sie sollten jetzt strukturiert handeln.

Emotionale Reaktionen im Griff behalten

Wut, Ärger und Enttäuschung – das sind häufige Reaktionen bei einer Entlassung. Wir raten Ihnen: Lassen Sie Ihre Wut, auch wenn sie noch so berechtigt ist, möglichst nicht an Ihrem Arbeitgeber und Ihren Vorgesetzten aus! Bemühen Sie sich, den Rest des Arbeitsverhältnisses möglichst gut über die Runden zu bringen. Dafür gibt es viele Gründe: So gibt es am Ende des Arbeitsverhältnisses vieles zu regeln – und das geht nach einem Wutausbruch naturgemäß schlechter. Zudem begegnet man sich im Leben meist mindestens zweimal.

Vermeiden Sie Kurzschlussreaktionen – Sperrzeit-Risiko

Es gibt allerdings einen direkten finanziellen Grund, um Ruhe zu bewahren. Wenn Sie durch Ihr Verhalten eine vorzeitige Entlassung provozieren, droht Ihnen zu allem Übel auch noch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (ALG I) – selbst wenn Sie eigentlich an der Entlassung keine Schuld trifft.

Der Hintergrund: Wer betriebsbedingt entlassen wird, trägt normalerweise keine Schuld an seiner Arbeitslosigkeit. Das Gleiche gilt, wenn jemand einen befristeten Arbeitsvertrag hat und durch das Ablaufen dieses Arbeitsvertrages erwerbslos wird. Dennoch kann es auch in solchen Fällen eine Sperrzeit geben – etwa wenn Beschäftigte vor Ablauf der Kündigungsfrist oder vor dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses eigenmächtig den Arbeitsplatz verlassen.

In solchen Fällen gehen die Arbeitsagenturen davon aus, dass zwar nicht die Arbeitslosigkeit selbst, wohl aber ihr vorzeitiger Eintritt selbstverschuldet ist, und sperren das ALG I für einige Zeit. Häufig beträgt die Sperrzeit drei Wochen. Eine solche verkürzte Sperrzeit tritt ein, wenn die Betroffenen bei Einhaltung der Kündigungsfrist (oder bei Ablaufen des befristeten Arbeitsvertrages) nur sechs Wochen später – oder sogar noch eher – ohnehin arbeitslos geworden wären.

  • Hinweis: Die Drei-Wochen-Sperrzeit tritt übrigens sogar dann ein, wenn die Arbeitslosigkeit durch das Verhalten der Gekündigten lediglich um ein oder zwei Tage vorgezogen wurde.

Beispiel aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer wurde zum 30. Juni gekündigt, verließ aber bereits am 27. Juni nach einem Streit den Betrieb. Damit war schon der 28. Juni – und nicht erst der 1. Juli – sein erster Tag der Arbeitslosigkeit. Durch seine Kurzschlusshandlung wurde der Arbeitnehmer um genau zwei Arbeitstage "zu früh" arbeitslos – und muss deshalb eine dreiwöchige Sperrfrist befürchten.

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 5. Februar 2004 bei einem ganz ähnlichen Sachverhalt eine dreiwöchige Sperrzeit als rechtens angesehen (Az.: B 11 AL 31/03 R).

Recht prüfen: Form & Fristen

Bevor Sie klagen oder verhandeln, sichern Sie die formalen Basics. Denn da gibt es Einiges zu beachten.

Schriftform ist Pflicht (§ 623 BGB)

Bei Kündigungen ist immer die Schriftform vorgeschrieben. Zudem muss die Kündigung unterschrieben sein – und zwar von einem Kündigungsberechtigten. Mündliche Kündigungen sind unwirksam – E-mail, Fax oder Scan genügen nicht. Das deutsche Recht verlangt für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform gemäß § 623 BGB, welche die elektronische Form explizit ausschließt.

Kündigungsfristen nach § 622 BGB

Welche Kündigungsfristen Arbeitgeber einhalten müssen, hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Nach § 622 BGB gelten folgende Fristen (sofern kein Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag abweichende Regelungen vorsieht):

BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist*
unter 6 Monate (Probezeit)2 Wochen
6 Monate bis unter 2 Jahre4 Wochen
2 Jahre bis unter 5 Jahre1 Monat
5 bis unter 8 Jahre2 Monate
8 bis unter 10 Jahre3 Monate
10 bis unter 12 Jahre4 Monate
12 bis unter 15 Jahre5 Monate
15 bis unter 20 Jahre6 Monate
ab 20 Jahre7 Monate
Andere tarifvertragliche Regelungen sind möglich.
 
* ab einer Betriebsangehörigkeit von zwei Jahren jeweils zum Ende eines Kalendermonats, bei unter zwei Jahren wird die Frist ab dem 15. oder ab Monatsende gerechnet. In der Probezeit kann jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
 
Quelle: biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: September 2025.
  • Hinweis: Die Einhaltung der Kündigungsfrist können Sie notfalls vor dem Arbeitsgericht einklagen.

Kündigungsschutzklage: 3-Wochen-Frist

Geht ein Kündigungsschreiben bei Ihnen ein, vereinbaren Sie am besten sofort einen Beratungstermin mit Ihrem Betriebs- beziehungsweise Personalrat oder mit einem für den Rechtsschutz zuständigen Sekretär Ihrer Gewerkschaft. Lassen Sie sich in jedem Fall von Fachleuten beraten, ob und was Sie gegen die Kündigung unternehmen können. Auch wenn Sie weder Gewerkschaftsmitglied sind noch eine Rechtsschutzversicherung haben, lohnt sich häufig die Einschaltung eines Anwalts.

Wichtig: Ohne die Anhörung des Betriebsrats ist die Kündigung dort, wo es diese betriebliche Interessenvertretung gibt, unwirksam. Wurde der Betriebsrat umgangen, sollten Sie sofort eine Kündigungsschutzklage einreichen.

Eine Kündigungsschutzklage können Sie in der Regel nur innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung einreichen. Diese Frist wird nicht durch ein Protestschreiben an den Arbeitgeber, sondern nur durch die rechtzeitige Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht gewahrt. Versäumen Sie die Frist, ist nichts mehr zu machen.

  • Hinweis: Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung. Holen Sie sich frühzeitig Rat von Anwalt oder Gewerkschaft.

Ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Ihrem Fall greift, lesen Sie weiter unten im Abschnitt Kündigungsschutz: Wer ist geschützt – und wann?

Checkliste: Das müssen Sie sofort prüfen

  • Schriftform: Kündigung nur mit Originalunterschrift gültig (§ 623 BGB).
  • Fristen: Kündigungsfrist nach § 622 BGB einhalten (Arbeits-/Tarifvertrag prüfen).
  • Betriebsrat: Wurde der Betriebsrat angehört? Falls nicht → Kündigung anfechtbar.
  • Klagefrist: Kündigungsschutzklage binnen 3 Wochen einreichen.

Biallo Tagesgeld Empfehlung

Die nachfolgenden Anbieter wurden von Biallo als Empfehlung aus unserem Vergleich ausgewählt. Anlagebetrag: 10.000 €, Anlagedauer: 6 Monate, Sicherheit: Alle Anbieter. Die angezeigten Anbieter stellen keinen vollständigen Marktüberblick dar.
Anbieter und Produkt
Zinssatz / Zinsertrag
Bewertung
S&P Länderrating
Produktdetails
Anbieter und Produkt
Zinssatz
2,50% /
125,65 €
Bewertung
S&P Länderrating
AAA
Deutschland
Produktdetails
  • Basiszins: 1,00%
  • Aktionszins: 2,50% - gilt für die ersten 6 Monate
Zum Anbieter
Anbieter und Produkt
Zinssatz
2,65% /
112,80 €
Bewertung
S&P Länderrating
AAA
Schweden
Produktdetails
  • Basiszins: 1,45%
  • Aktionszins: 2,65% - gilt für die ersten 4 Monate
Zum Anbieter
Anbieter und Produkt
Zinssatz
2,25% /
112,50 €
Bewertung
5/5
S&P Länderrating
AAA
Niederlande
Produktdetails
  • Basiszins: 1,80%
  • Aktionszins: 2,25% - gilt für die ersten 6 Monate
Zum Anbieter
Sämtliche Angaben ohne Gewähr. Datenstand 15.10.2025

Arbeitsagentur: Meldungen & Sperrzeiten

Damit Leistungen fließen, müssen Meldungen pünktlich erfolgen. Entscheidend ist, dass Sie sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit melden – sonst drohen Sperrzeiten und finanzielle Nachteile.

Arbeitssuchendmeldung (3 Monate / 3 Tage)

Spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden – egal, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt.

Bei kurzer Kündigungsfrist gilt die 3-Tage-Regel: Sobald Sie von Ihrer Kündigung erfahren, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend melden. Wer diese Fristen versäumt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Arbeitssuchend melden können Sie sich persönlich vor Ort, telefonisch oder auch online auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

  • Ausnahme: Für Auszubildende gilt keine unverzügliche Meldepflicht vor Ausbildungsende. Dennoch ist eine frühzeitige Meldung sinnvoll, wenn keine Übernahme geplant ist

Arbeitslosmeldung & ALG-Antrag

Nach Ablauf der Kündigungsfrist müssen Sie persönlich bei der Agentur für Arbeit erscheinen und sich arbeitslos melden. Erst danach können Sie Arbeitslosengeld beantragen.

Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen,  sonst drohen Sperrzeit und Leistungskürzungen (§ 38 SGB III).

Sperrzeiten: Aufhebungsvertrag, Eigenkündigung & vorzeitiges Ausscheiden

Eine Sperrzeit droht nicht nur bei verspäteter Meldung, sondern auch dann, wenn Sie selbst kündigen oder per Aufhebungsvertrag ausscheiden. In solchen Fällen geht die Agentur für Arbeit davon aus, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit zumindest mitverursacht haben. Die Folge: Bis zu zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld – und die Bezugsdauer verringert sich entsprechend.

Auch Kurzschlussreaktionen können teuer werden: Ein Arbeitnehmer wurde zum 30. Juni gekündigt, verließ aber bereits am 27. Juni nach einem Streit den Betrieb. Damit begann seine Arbeitslosigkeit schon am 28. Juni – zwei Tage früher als geplant. Ergebnis: Drei Wochen Sperrzeit möglich!

  • Wichtiger Hinweis: Ein „wichtiger Grund“ kann eine Sperrzeit vermeiden – zum Beispiel, wenn eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung unmittelbar bevorgestanden hätte und dies nachweisbar ist.

Übrigens: Wer die gesetzlich vorgesehene Abfindungslösung nach § 1a KSchG (siehe weiter unten im Text) akzeptiert, muss nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (8.12.2016, Az.: B 11 AL 5/15 R) in der Regel nicht mit einer Sperrzeit rechnen.

Kündigungsschutz: Wer ist geschützt – und wann?

Prüfen Sie, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Ihrem Fall greift. Denn nur dann können Sie mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich gegen eine Entlassung vorgehen oder bessere Chancen auf eine Abfindung haben.

Geltungsbereich des KSchG

Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn ein Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Beschäftigte hat. Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt:

  • bis 20 Stunden pro Woche = 0,5
  • bis 30 Stunden pro Woche = 0,75

Nicht mitzuzählen sind Auszubildende, der Arbeitgeber selbst sowie mitarbeitende Ehepartner ohne regulären Arbeitsvertrag.

Liegt kein Kündigungsschutz vor – etwa in Kleinbetrieben mit bis zu zehn Beschäftigten – können Arbeitgeber einfacher kündigen. In diesen Fällen gilt lediglich die Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 BGB).

Betriebsrat & Anhörung

Ohne die Anhörung des Betriebsrats ist eine Kündigung unwirksam. Arbeitgeber müssen den Betriebsrat im Detail über die geplante Entlassung informieren.

Wichtig: Prüfen Sie unbedingt, ob der Betriebsrat beteiligt wurde. Falls nicht, sollten Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen – nur so kann die Unwirksamkeit gerichtlich festgestellt werden.

Ausgleichsquittung & Unterlagen

Vorsicht bei Unterschriften nach der Kündigung – nicht jedes Dokument ist harmlos.

Was ist eine Ausgleichsquittung?

Firmen müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspapiere herausgeben. Dazu gehört – was häufig vergessen wird – auch eine Bescheinigung über den in Anspruch genommenen Urlaub. Den Erhalt dieser Papiere kann man ohne Bedenken quittieren.

Manche Firmen verlangen allerdings im Gegenzug die Unterschrift unter eine sogenannte Ausgleichsquittung ("Hier quittieren Sie mir das mal eben").

Risiko: Verzicht auf Ansprüche

Hinweis: Solche Quittungen enthalten manchmal die Erklärung, dass damit alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sind. Gekündigte, denen nach der Unterschrift unter ein solches Schriftstück auffällt, dass ihnen beispielsweise noch eine Abgeltung für nicht genommenen Urlaub zusteht, haben dann meist das Nachsehen.

Abfindung verhandeln – Chancen & Strategie

Eine Abfindung ist Verhandlungssache – sie ist nicht automatisch garantiert. Trotzdem lassen sich mit der richtigen Strategie oft bessere Ergebnisse erzielen.

Poker um die Abfindung

Arbeitgeber zahlen Abfindungen häufig, um langwierige Prozesse vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden. Die beste Verhandlungsbasis haben Sie in den ersten 20 Tagen nach Zugang der Kündigung. Hintergrund: Ab dem 21. Tag läuft die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage ab – ohne Klage sinken die Chancen auf eine Abfindung drastisch.

Als Faustregel gilt: Pro Beschäftigungsjahr wird ein halbes Bruttomonatsgehalt vereinbart. Wer gute Karten im Kündigungsschutzverfahren hat, kann mehr herausholen.

Abfindung nach § 1a KSchG

Seit 2004 sieht das Kündigungsschutzgesetz vor, dass Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbieten können: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Voraussetzung ist, dass Sie auf eine Klage verzichten. Das Angebot ist freiwillig – die Höhe kann abweichen oder es kann ganz entfallen.

Biallo Festgeld Empfehlung

Die nachfolgenden Anbieter wurden von Biallo als Empfehlung aus unserem Vergleich ausgewählt. Anlagebetrag: 10.000 €, Anlagedauer: 12 Monate, Sicherheit: . Die angezeigten Anbieter stellen keinen vollständigen Marktüberblick dar.
Anbieter und Produkt
Zinssatz / Zinsertrag
Bewertung
S&P Länderrating
Anbieter und Produkt
Zinssatz / Zinsertrag
2,65% /
265
Bewertung
4,9/5
S&P Länderrating
AAA
Schweden
Zum Anbieter
Anbieter und Produkt
Zinssatz / Zinsertrag
2,30% /
230
Bewertung
S&P Länderrating
AAA
Deutschland
Zum Anbieter
Anbieter und Produkt
Zinssatz / Zinsertrag
2,30% /
230
Bewertung
S&P Länderrating
AAA
Deutschland
Zum Anbieter
Sämtliche Angaben ohne Gewähr. Datenstand 15.10.2025

Checkliste: Ihre nächsten 7 Schritte

Damit Sie nach der Kündigung nichts übersehen, führt Sie diese Liste rechtssicher durch die wichtigsten To-dos.

  • Kündigung prüfen: Schriftform ist Pflicht (§ 623 BGB) – E-Mail, Fax oder Scan sind unwirksam.
  • Fristen notieren: Arbeitsuchendmeldung spätestens 3 Monate vorher (oder binnen 3 Tagen ab Kenntnis), Arbeitslosmeldung am 1. Tag der Arbeitslosigkeit.
  • Klagefrist sichern: Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eingehen.
  • Kündigungsfrist prüfen: Nach § 622 BGB – ggf. anwaltlich überprüfen und einklagen.
  • Sperrzeit-Risiken vermeiden: Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung nur mit wichtigem Grund unterschreiben.
  • Unterlagen sichern: Arbeitsbescheinigung, Urlaubsbescheinigung und qualifiziertes Arbeitszeugnis einfordern.
  • Abfindung verhandeln: Chancen nutzen – steuerliche Gestaltung (Fünftelregelung, bAV) im separaten Abfindungs-Ratgeber klären.

FAQ: Häufige Fragen nach einer Kündigung

Ist eine Kündigung per E-Mail oder Fax wirksam?

Nein. Eine Kündigung muss immer schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen (§ 623 BGB).

Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?

Die Klage muss spätestens innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.

Was droht bei verspäteter Meldung bei der Arbeitsagentur?

Eine Sperrzeit – mindestens 1 Woche ohne Geld – und eine Kürzung der gesamten Anspruchsdauer.

Wie vermeide ich eine Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag?

Nur, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt (z. B. eine konkret drohende rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung). Lassen Sie sich rechtlich beraten.

Bekomme ich automatisch eine Abfindung?

Nein. Abfindungen sind Verhandlungssache. Nur in seltenen Fällen (§ 1a KSchG) kann ein Anspruch bestehen. → Mehr Infos dazu in unserem Abfindungs-Ratgeber 2025.

Biallo.de, dahinter steckt erfahrener und unabhängiger Verbraucherjournalismus. Unsere Redaktion vereint Finanzjournalisten, Autoren und fachliche Experten, die dafür brennen, die vielfältigen Angebote und Themen der Finanzwelt zu analysieren und verständlich für Sie aufzubereiten. Dabei steht der praktische Nutzwert immer ganz oben auf der Agenda. Die Biallo-Redaktion informiert aber nicht nur auf biallo.de, sondern auch über unsere Podcasts und YouTube-Videos, unseren Newsletter sowie auf unseren Social-Media-Kanälen und in zahlreichen Printmedien.

Co-Autoren

Rolf Winkel
Autor

So verdient Ihr Geld mehr

Der Newsletter von biallo.de ist eine exzellente Entscheidung, wenn es um Ihre Finanzen geht.

Wir freuen uns darauf, Ihnen mit Ihrer Zustimmung interessante Inhalte, Empfehlungen und Werbung von uns und unseren Partnern zu schicken, die genau auf Ihre Interessen zugeschnitten sind. Um dies zu ermöglichen, analysieren wir, wie Sie unsere Website nutzen (z.B. Seitenaufrufe, Verweildauer) und wie Sie mit unseren E-Mails interagieren (z. B. Öffnungs- und Klickraten). So erstellen wir ein Nutzungsprofil, das Ihnen die relevantesten Inhalte liefert, und ordnen Sie in passende Werbezielgruppen ein. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit widerrufen, z. B. über den Abmeldelink im Newsletter. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.