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Auf einen Blick
Das freiwillige, unbezahlte Arbeiten charakterisiert zwar ein Ehrenamt, aber in gewissem Umfang gibt es doch auch eine monetäre Anerkennung für das freiwillige gesellschatliche Engagement. So können Sie für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten – wie etwa bei Vereinen, der Volkshochschule oder einer Beratungsstelle – Aufwandsentschädigungen erhalten und die damit verbundenen steuerlichen Vorteile nutzen. Denn das Ehrenamt wird durch die Ehrenamtspauschale steuerlich begünstigt.
Die Ehrenamtspauschale – auch Ehrenamtsfreibetrag genannt – ist ein Steuerfreibetrag, den Sie für Ihr Engagement in Anspruch nehmen können. Der Freibetrag liegt bei 840 Euro im Jahr. So viel dürfen Sie als Aufwandsentschädigung für Ihr Ehrenamt im Jahr erhalten, ohne dafür Steuern oder Sozialabgaben bezahlen zu müssen. Die Einnahmen müssen Sie aber in Ihrer Steuererklärung angeben. Die Ehrenamtspauschale gilt für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten, soweit sie den Vereinszweck, wie in der Satzung genannt, erfüllen.
Auch wenn Sie in verschiedenen Vereinen ehrenamtlich aktiv sind, dürfen Sie die Ehrenamtspauschale nur einmal pro Jahr nutzen.
Um von der Ehrenamtspauschale profitieren zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Sie müssen die Tätigkeit nebenberuflich ausüben. Nebenberuflich heißt nicht, dass Sie zwingend einen Hauptberuf haben müssen. Auch Rentner und Rentnerinnen, Hausfrauen und -männer wie auch Studentinnen und Studenten und Arbeitslose können von der Pauschale profitieren. Der Zeitaufwand für das Ehrenamt darf nicht mehr als ein Drittel der Zeit für eine vergleichbare Vollzeitarbeit einnehmen. Bis zu 14 Stunden pro Woche gelten als vertretbar.
Die Ehrenamtspauschale setzt voraus, dass Ihre Tätigkeit einem mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zweck dient. So kann sie für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie die ehrenamtliche Arbeit im ideellen Bereich des Vereins ausüben oder in einem sogenannten Zweckbetrieb. Von einem Zweckbetrieb spricht man unter anderem dann, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dazu dient, die Zwecke einer Körperschaft beziehungsweise eines Vereins zu erfüllen. Zweckbetriebe sind zum Beispiel Alten- und Pflegeheime, Mahlzeitendienste, Jugendherbergen oder Werkstätten für behinderte Menschen.
Ehrenamtlich Aktive erhalten manchmal eine Aufwandsentschädigung für ihre Dienste bei einer gemeinnützigen Initiative oder einer öffentlichen Einrichtung. Ob man die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen kann, kommt auf die Art der freiwilligen Tätigkeit an.
Zu den steuerlich begünstigten Tätigkeiten gehört die Arbeit als
Zu den nicht begünstigten Tätigkeiten gehören alle Tätigkeiten, die dem wirtschaftlichen Nutzen beziehungsweise Geschäftsbetrieb des Vereins dienen:
Die Übungsleiterpauschale, oder der Übungsleiterfreibetrag, ist eine andere Art der Honorierung ehrenamtlicher Arbeit. Sie gilt – im Gegensatz zur Ehrenamtspauschale – nur für bestimmte begünstigte Tätigkeiten, nämlich solche im pädagogischen Bereich. Typischerweise gilt sie für Sporttrainer, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Chorleiter oder eine nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Die Übungsleiterpauschale beträgt maximal 3.000 Euro im Jahr, die Sie steuerfrei erhalten können. Einnahmen, die über den Freibetrag hinausgehen, müssen Sie wie normales Einkommen versteuern. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Ehrenamtspauschale: Die Tätigkeit muss in einer gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Einrichtung ausgeübt werden.
Die Ehrenamtspauschale kann auch mit anderen Einkunftsarten kombiniert werden.
Beides lässt sich nur dann kombinieren, wenn Sie die Pauschalen für unterschiedliche Ehrenämter in Anspruch nehmen. Das kann durchaus im selben Verein geschehen. Etwa dann, wenn Sie nachmittags die Fußballjugend im Sportverein trainieren und dafür die Übungsleiterpauschale erhalten und obendrein Platzwart des Vereins sind. Dann können sie insgesamt bis zu 3.840 Euro steuerfrei erhalten.
Die Ehrenamtspauschale lässt sich auch mit einem Minijob kombinieren. So lässt sich der Minijob, der seit Oktober 2022 bis zu 520 Euro beträgt, monatlich um 70 Euro aufstocken – 840 Euro Ehrenamtspauschale verteilt auf zwölf Monate – auf insgesamt 590 Euro. Alternativ können Sie die Pauschale auch auf einmal erhalten, zu Beschäftigungsbeginn oder am Anfang des Jahres.
Das Ehrenamt wird steuerlich begüsntigt. So können Sie die Ehrenamtspauschale erhalten und die damit verbundenen steuerlichen Vorteile nutzen.
Sind Ehepaare gemeinsam steuerlich veranlagt, können beide jeweils die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen, wenn jeder der Ehegatten nebenberuflich ehrenamtlich tätig ist und entsprechende Einnahmen erzielt. Es gilt also der doppelte Freibetrag von 1.680 Euro.
Sie können Ihre ehrenamtliche Tätigkeit auch als Arbeitnehmer ausüben, sofern es Ihre einzige Festanstellung ist. Wenn Sie mit dem Verein einen schriftlichen Arbeitsvertrag schließen, können Sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200 Euro nutzen, der zusätzlich zur Ehrenamtspauschale steuerfrei ist. So können Sie 2.040 Euro im Jahr steuerfrei für Ihre ehrenamtliche Arbeit erhalten.
Wer seine Aufwandsentschädigung dem Verein spenden möchte, kann einen Vertrag darüber mit dem Verein schließen. Der Verein stellt Ihnen als Ehrenamtlicher dann eine Spendenquittung aus. Diese Spende können Sie als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung angeben. Die Spende sollte maximal so hoch sein, wie der Verein sie auch als tatsächliche Aufwandsentschädigung ausgezahlt hätte.
Wer in seinem Ehrenamt hohe Werbungskosten hat, hat unter Umständen die Möglichkeit, auf diese Weise seine gesamte Einkommenssteuerlast zu senken. Reisekosten – etwa Fahrten zu Sportwettbewerben – oder Materialkosten können geltend gemacht werden. Allerdings nur dann, wenn diese höher sind als die steuerfreien Einnahmen aus der Tätigkeit. Die Ausgaben, die darüber liegen (mehr als die Ehrenamtspauschale von 840 Euro), sind dann abziehbar.
Investiert ein freiwilliger Helfer privates Geld in den Verein, darf er sich die Kosten als Spende quittieren lassen und von der Steuer absetzen. Auch Sachspenden werden anerkannt, Neuwaren, aber auch gebrauchte Waren. Die Kosten müssen jedoch nachgewiesen werden. Bis 300 Euro reicht dafür ein Kontoauszug. Darüber hinaus ist eine Spendenbescheinigung nötig.
Rettungsdienst, Umweltschutz, Sport, Flüchtlingshilfe, Unterstützung für sozial Schwächere – wichtige gesellschaftliche Aufgaben liegen in der Hand von Ehrenamtlichen. Viele Bundesländer wertschätzen ehrenamtliches Engagement über die Ehrenamtskarte, die unter anderem Preisnachlässe in Museen und Ausstellungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen oder beim Einkauf bestimmter Markenwaren gewährt.