Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld – was ist das eigentlich?
Wenn in Betrieben kurzfristig die Arbeit wegbricht, ist Kurzarbeit und der Bezug von Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sozusagen eine "Win-Win-Lösung". Arbeitnehmern bleibt die andernfalls drohende Arbeitslosigkeit erspart. Und dem Arbeitgeber bleibt so – dies ist einer seiner Vorteile – eingearbeitetes Personal erhalten. Er muss nicht, wenn die derzeitige Krise erst einmal überwunden ist und sich wieder Aufträge einstellen beziehungsweise funktionierende Lieferketten wiederhergestellt sind, mühsam neues Personal beschaffen und für dessen Einarbeitung sorgen.
Wann greift Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld greift allerdings nicht bei jedem Arbeitsausfall. Wenn Eiscafés beispielsweise im Herbst und Winter weniger zu tun haben oder nach der Weihnachtszeit der Umsatz – und die Arbeit – in Kaufhäusern sinkt, ist das kein Fall für das KUG. Dieses setzt vielmehr nur dann ein, wenn es "aus wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis" zu einem Arbeitsausfall kommt. Diese Regelung findet sich in Paragraf 96 des dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III). Das ist, so die Bundesagentur für Arbeit, auch der Fall, "wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden." Das passiert derzeit etwa bei Kinos, Theatern und Fitnessclubs.
Wie viele Beschäftigte ein Betrieb hat, spielt für den Anspruch auf KUG übrigens keine Rolle: Selbst Betriebe mit nur einem Arbeitnehmer können für diesen Kurzarbeit beantragen. Es muss sich allerdings um einen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten handeln.
Für Minijobber und Aushilfen gibt es kein KUG. Sie sind unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht. Neu ist: Auch Leiharbeitsfirmen können nun Kurzarbeit anmelden, wenn sie ihre Mitarbeiter nicht mehr an andere Firmen vermitteln können.
Das Konzept funktioniert so: Im Betrieb wird vereinbart, dass die Arbeitszeit reduziert und der Lohn entsprechend gesenkt wird. Die Lohnsenkung wird von der Arbeitsagentur durch Kurzarbeitergeld abgefedert.
Wann besteht Anspruch auf Kurzarbeit?
Arbeitnehmer mit einem Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KuG) – egal wie viele weitere Kollegen hiervon noch betroffen sind. Die bisher geltende Anforderung, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft von der Kurzarbeit betroffen sein muss, ist aktuell ausgesetzt. Nun reicht es, dass zehn Prozent der Belegschaft betroffen sind.
KUG: Was gilt bei Arbeitszeitkonten?
Bislang wurde kein KUG gezahlt, wenn zum Beispiel in Betriebsvereinbarungen festgelegt war, dass Beschäftigte Minusstunden auf Arbeitszeitkonten aufbauen konnten. Geregelt sein kann beispielsweise, dass Arbeitnehmer in einem Monat zum Beispiel bis zu 30 Stunden weniger arbeiten können und diese Minderarbeit dann in den kommenden Monaten wieder durch Mehrarbeit ausgleichen.
In der Corona-Pandemie müssen solche Minusstunden nicht mehr zur Vermeidung von Kurzarbeit "genutzt" werden. Positive Arbeitszeitkonten müssen aber nach wie vor aufgebraucht werden, ehe es KUG gibt. Allerdings kann dies weiterhin nicht verlangt werden, wenn die Zeitguthaben zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit genutzt werden sollen oder sie länger als ein Jahr unverändert bestanden haben oder zehn Prozent der Jahresarbeitszeit übersteigen.
Wie lange hat man Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Die maximale Dauer des KUG-Bezugs lag bis zur Corona-Pandemie bei zwölf Monaten. Dies galt seit 2013. Liegen auf dem Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vor, kann das Bundesarbeitsministerium die Bezugsdauer mit einer Verordnung auf zwei Jahre verlängern. Das war zum Beispiel 2009 in der Zeit der Finanzmarktkrise der Fall. Mit der aktuell geplanten Verlängerung der Kurarbeitergeld-Regelungen bis zum 30. Juni 2022 würde die maximale Bezungsdauer auf 28 Monate verlängert.
Antrag Kurzarbeitergeld
Den Antrag auf Kurzarbeitergeld stellt der Arbeitgeber. Hierfür ist nicht der Arbeitnehmer zuständig. Arbeitnehmer können aber natürlich dem Arbeitgeber vorschlagen, diesen Schritt zu gehen.
Wie und wo müssen Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen?
Arbeitgeber können den Antrag auf Kurzarbeit einfach online bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Dort finden Sie das "Formular zur Anzeige des Arbeitsausfalls" und den "Antrag auf Kurzarbeitergeld". Auch Betriebsräte können einen Arbeitsausfall hier anzeigen. Die Arbeitnehmervertretungen müssen auf jeden Fall in einer Stellungnahme beteiligt werden. Arbeitgeber müssen den Antrag auf Kurzarbeit innerhalb des Monats stellen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Für den Monat September also bis spätestens 30. September. Dabei müssen sie auch den erheblichen Arbeitsausfall begründen. Grund kann entweder ein unabwendbares Ereignis sein – beispielsweise behördliche Maßnahmen wegen des Corona-Virus – oder aber wirtschaftliche Ursachen wie eine erhebliche Stornierung von Aufträgen oder fehlendes Material.
Die Arbeitgeber treten dann in Vorleistung. Sie berechnen das Kurzarbeitergeld und zahlen es an die Mitarbeiter aus. Auch Sozialleistungen müssen sie weiterhin abführen. Rückwirkend bekommen sie das Geld von der Agentur für Arbeit erstattet. Dafür stellen sie einen Antrag auf Erstattung.
Das Gehalt in der Kurzarbeit
Das Einkommen eines Kurzarbeiters setzt sich in der Kurzarbeit aus folgenden zwei, beziehungsweise drei Bestandteilen zusammen:
- tatsächlich gezahltes Restentgelt (kann auch null Euro sein)
- Kurzarbeitergeld der Arbeitsagentur
- eventuell Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers.
Damit Sie leicht ermitteln können, wie hoch Ihr Einkommen in der Kurzarbeit ist, haben wir einen einfach zu bedienenden Rechner entwickelt. Die im Folgenden genannten Werte basieren auf den Berechnungen unseres Kurzarbeitergeld-Rechners.
Entgelt aus verbliebener Beschäftigung
Beispiel: Ein Kurzarbeiter arbeitet in der Kurzarbeit mit 50 Prozent der bisherigen Arbeitszeit. Bislang hat er monatlich rund 4.200 Euro brutto verdient. Diese Summe setzt sich aus dem regulären Gehalt von 4.000 Euro plus 200 Euro für Mehrarbeit zusammen. Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes zählt nur das reguläre Gehalt. Muss die Arbeit um 50 Prozent reduziert werden, erzielt der Betroffene monatliche Einkünfte von 2.000 Euro
Unser Brutto-Netto-Rechner ermittelt hierzu einen Nettolohn in Höhe von 1.443,92 Euro, vorher waren es – bei 4.000 Euro brutto – netto 2.555,34 Euro.
Berücksichtigt ist dabei: Steuerklasse I beziehungsweise IV, keine Kirchensteuerpflicht, Anspruch auf Kindergeld und ein Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe von 1,1 Prozent.
Berechnung Kurzarbeitergeld
Das KUG beträgt wie das Arbeitslosengeld 60 Prozent des pauschalierten fehlenden Nettoarbeitsentgeltes. Falls Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartner mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind haben, steigt die Quote auf 67 Prozent.
Die Bundesregierung hat am 22. April 2020 beschlossen, dass das Kurzarbeitergeld angesichts der Corona-Pandemie angehoben wird. Wenn die Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist, sollen Betroffene ab dem vierten Monat 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent Kurzarbeitergeld erhalten. Ab dem siebten Monat soll die Quote auf 80 beziehungsweise 87 Prozent steigen.
Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?
Für die Berechnung muss zunächst das "normale" Nettoarbeitsentgelt (in der vereinbarten Arbeitszeit, ohne Einmalzahlungen) ermittelt werden. Das wird dann in einem zweiten Schritt mit dem tatsächlichen Entgelt in der Kurzarbeit, einschließlich aller Zuschläge, verglichen. Letzteres wird vom ersten abgezogen. 67 beziehungsweise 60 Prozent des Unterschieds wird als Kurzarbeitergeld gezahlt.
Hierzu ermittelt unser Rechner im Beispielfall einen Unterschied zwischen dem Nettoentgelt in der Kurzarbeit und dem fiktiven Nettoentgelt in der vollen Arbeitszeit in Höhe von 1.111,42 Euro. 67 Prozent – wegen des Kindergeldanspruchs – davon werden im Beispielfall als Kurzarbeitergeld gezahlt. Das sind 744,65 Euro. Damit kommt der Betroffene insgesamt in der Kurzarbeit auf ein Nettoentgelt in Höhe von 2.188,57 Euro.
Anmerkung zu diesem vereinfachten Verfahren: Die Arbeitsagenturen berechnen die Werte dabei auf Grundlage einer jährlich aktualisierten Tabelle, die der Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das jeweilige Kalenderjahr angehängt ist. Der von uns ermittelte Wert stimmt mit einer Spannweite von plus/minus zehn Euro mit dem tatsächlich gezahlten Kurzarbeitergeld überein.