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Sozialleistungen

Hilfe in der Corona-Krise: Kurzarbeitergeld soll bis Ende Juni 2022 laufen

Rolf Winkel
Autor
Aktualisiert am: 05.02.2022

Auf einen Blick

  • Die Bundesregierung hat wegen der Corona-Krise die Regelungen für das Kurzarbeitergeld (KUG) verbessert. Die Regelungen wurden bereits wiederholt verlängert. Nun sollen sie bis zum 30. Juni 2022 gelten. 
  • In vielen Betrieben fällt durch die Pandemie vorübergehend Arbeit weg und Entlassungen stehen auf der Tagesordnung. Arbeitgeber können für ihre Arbeitnehmer bei den Arbeitsagenturen Kurzarbeitergeld beantragen.
  • Alles was Sie zum KUG in Bezug auf Anspruchsdauer, arbeitsrechtliche Aspekte, Steuer und so weiter wissen müssen, lesen Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. KUG & Corona-Pandemie: Regelungen zum Kurzarbeitergeld
  2. Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld – was ist das eigentlich?
  3. Wann besteht Anspruch auf Kurzarbeit?
  4. Antrag Kurzarbeitergeld
  5. Das Gehalt in der Kurzarbeit
  6. Berechnung Kurzarbeitergeld
  7. Nebenjob während Kurzarbeit
  8. Kurzarbeit und Arbeitsrecht
  9. Arbeitslosenversicherung: Kaum Nachteile für Kurzarbeiter
  10. Rente: Minimale Einbußen durch Kurzarbeit
  11. Was gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung?

Es ist ein Rettungsanker für Millionen Beschäftigte und Betriebe: Das Kurzarbeitergeld soll ihnen über die Corona-Krise hinweghelfen. Nun soll die Bezugsdauer für die Hilfe ein weiteres Mal verlängert werden. Medienberichten zufolge will Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) die Regeln zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2022 verlängern. Ein entsprechender Gesetzesentwurf soll bereits vorliegen. 

In die Verlängerung soll damit auch die in der Krise beschlossene Aufstockung des Hilfsmittels gehen. Eigentlich beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des pauschalierten Nettogehalts, bei Eltern mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind 67 Prozent. Für Personen, die zu mindestens 50 Prozent in Kurzarbeit sind, steigt dieser Satz an. Ab dem vierten Monat erhalten sie 70 Prozent und ab dem siebten Monat 80 Prozent. Für Familien liegen die Quoten bei 77 und 87 Prozent.

In unserem Ratgeber möchten wir Ihnen erklären, wie Kurzarbeit und KUG funktionieren und wie die Neuregelungen im Rahmen der Corona-Krise dazu aussehen.

 

KUG & Corona-Pandemie: Regelungen zum Kurzarbeitergeld

Das Gesetz "zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" wurde am 13. März 2020 in einem ungewöhnlichen Eilverfahren vom Bundestag und Bundesrat beschlossen, unmittelbar danach vom Bundespräsidenten unterschrieben und am 14. März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Diese rekordverdächtige Eile hat damit zu tun, dass das Virus COVID-19 ("Corona") nicht nur zu einer Bedrohung der Gesundheit vor allem von Älteren und gesundheitlich angeschlagenen Menschen und zu einer Bedrohung des Gesundheitssystems geworden ist. Darüber hinaus droht ein Kollaps zumindest von Teilen des Arbeitsmarktes. In vielen Betrieben stockt noch immer die Produktion, weil Zulieferungen aus anderen Ländern nicht ankommen. Restaurants oder Fitnessstudios verzeichnen deutlich weniger Umsätze.

In diesen Situationen fällt in Betrieben vorübergehend Arbeit weg und – zumindest auf Sicht – stehen massenweise Entlassungen auf der Tagesordnung. Um das zu vermeiden, können Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden und für ihre Arbeitnehmer bei den Arbeitsagenturen Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen. Die Regelungen hierfür wurden durch das neue Gesetz angepasst und der Zugang von Unternehmen zur Kurzarbeit erleichtert. 

Neben dem Kurzarbeitergeld gibt es eine weitere staatliche Leistung, die im Zusammenhang mit COVID 19 von Bedeutung ist: Die Entschädigung nach Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes. Diese ist für diejenigen vorgesehen, die sozusagen direkte Opfer des Virus sind und einem Tätigkeitsverbot unterliegen beziehungsweise abgesondert wurden und einen Verdienstausfall erleiden. Sie erhalten grundsätzlich eine Entschädigung, die sich nach dem Verdienstausfall richtet. Das hat nichts mit dem KUG zu tun. Einzelheiten hierzu findet man beispielsweise auf dem Themenportal Inneres, Soziales und Gesundheit der Landesdirektion Sachsen.

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Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld – was ist das eigentlich?

Wenn in Betrieben kurzfristig die Arbeit wegbricht, ist Kurzarbeit und der Bezug von Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sozusagen eine "Win-Win-Lösung". Arbeitnehmern bleibt die andernfalls drohende Arbeitslosigkeit erspart. Und dem Arbeitgeber bleibt so – dies ist einer seiner Vorteile – eingearbeitetes Personal erhalten. Er muss nicht, wenn die derzeitige Krise erst einmal überwunden ist und sich wieder Aufträge einstellen beziehungsweise funktionierende Lieferketten wiederhergestellt sind, mühsam neues Personal beschaffen und für dessen Einarbeitung sorgen.

Wann greift Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld greift allerdings nicht bei jedem Arbeitsausfall. Wenn Eiscafés beispielsweise im Herbst und Winter weniger zu tun haben oder nach der Weihnachtszeit der Umsatz – und die Arbeit – in Kaufhäusern sinkt, ist das kein Fall für das KUG. Dieses setzt vielmehr nur dann ein, wenn es "aus wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis" zu einem Arbeitsausfall kommt. Diese Regelung findet sich in Paragraf 96 des dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III). Das ist, so die Bundesagentur für Arbeit, auch der Fall, "wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden." Das passiert derzeit etwa bei Kinos, Theatern und Fitnessclubs.

Wie viele Beschäftigte ein Betrieb hat, spielt für den Anspruch auf KUG übrigens keine Rolle: Selbst Betriebe mit nur einem Arbeitnehmer können für diesen Kurzarbeit beantragen. Es muss sich allerdings um einen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten handeln.

Für Minijobber und Aushilfen gibt es kein KUG. Sie sind unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht. Neu ist: Auch Leiharbeitsfirmen können nun Kurzarbeit anmelden, wenn sie ihre Mitarbeiter nicht mehr an andere Firmen vermitteln können.  

Das Konzept funktioniert so: Im Betrieb wird vereinbart, dass die Arbeitszeit reduziert und der Lohn entsprechend gesenkt wird. Die Lohnsenkung wird von der Arbeitsagentur durch Kurzarbeitergeld abgefedert.

 

Wann besteht Anspruch auf Kurzarbeit?

Arbeitnehmer mit einem Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KuG) – egal wie viele weitere Kollegen hiervon noch betroffen sind. Die bisher geltende Anforderung, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft von der Kurzarbeit betroffen sein muss, ist aktuell ausgesetzt. Nun reicht es, dass zehn Prozent der Belegschaft betroffen sind.

KUG: Was gilt bei Arbeitszeitkonten?

Bislang wurde kein KUG gezahlt, wenn zum Beispiel in Betriebsvereinbarungen festgelegt war, dass Beschäftigte Minusstunden auf Arbeitszeitkonten aufbauen konnten. Geregelt sein kann beispielsweise, dass Arbeitnehmer in einem Monat zum Beispiel bis zu 30 Stunden weniger arbeiten können und diese Minderarbeit dann in den kommenden Monaten wieder durch Mehrarbeit ausgleichen.

In der Corona-Pandemie müssen solche Minusstunden nicht mehr zur Vermeidung von Kurzarbeit "genutzt" werden.  Positive Arbeitszeitkonten müssen aber nach wie vor aufgebraucht werden, ehe es KUG gibt. Allerdings kann dies weiterhin nicht verlangt werden, wenn die Zeitguthaben zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit genutzt werden sollen oder sie länger als ein Jahr unverändert bestanden haben oder zehn Prozent der Jahresarbeitszeit übersteigen.

Wie lange hat man Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Die maximale Dauer des KUG-Bezugs lag bis zur Corona-Pandemie bei zwölf Monaten. Dies galt seit 2013. Liegen auf dem Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vor, kann das Bundesarbeitsministerium die Bezugsdauer mit einer Verordnung auf zwei Jahre verlängern. Das war zum Beispiel 2009 in der Zeit der Finanzmarktkrise der Fall. Mit der aktuell geplanten Verlängerung der Kurarbeitergeld-Regelungen bis zum 30. Juni 2022 würde die maximale Bezungsdauer auf 28 Monate verlängert.

 

Antrag Kurzarbeitergeld

Den Antrag auf Kurzarbeitergeld stellt der Arbeitgeber. Hierfür ist nicht der Arbeitnehmer zuständig. Arbeitnehmer können aber natürlich dem Arbeitgeber vorschlagen, diesen Schritt zu gehen.

Wie und wo müssen Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen?

Arbeitgeber können den Antrag auf Kurzarbeit einfach online bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Dort finden Sie das "Formular zur Anzeige des Arbeitsausfalls" und den "Antrag auf Kurzarbeitergeld". Auch Betriebsräte können einen Arbeitsausfall hier anzeigen. Die Arbeitnehmervertretungen müssen auf jeden Fall in einer Stellungnahme beteiligt werden. Arbeitgeber müssen den Antrag auf Kurzarbeit innerhalb des Monats stellen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Für den Monat September also bis spätestens 30. September. Dabei müssen sie auch den erheblichen Arbeitsausfall begründen. Grund kann entweder ein unabwendbares Ereignis sein – beispielsweise behördliche Maßnahmen wegen des Corona-Virus – oder aber wirtschaftliche Ursachen wie eine erhebliche Stornierung von Aufträgen oder fehlendes Material.

Die Arbeitgeber treten dann in Vorleistung. Sie berechnen das Kurzarbeitergeld und zahlen es an die Mitarbeiter aus. Auch Sozialleistungen müssen sie weiterhin abführen. Rückwirkend bekommen sie das Geld von der Agentur für Arbeit erstattet. Dafür stellen sie einen Antrag auf Erstattung. 

 

Das Gehalt in der Kurzarbeit

Das Einkommen eines Kurzarbeiters setzt sich in der Kurzarbeit aus folgenden zwei, beziehungsweise drei Bestandteilen zusammen:

  • tatsächlich gezahltes Restentgelt (kann auch null Euro sein)
  • Kurzarbeitergeld der Arbeitsagentur
  • eventuell Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers.

Damit Sie leicht ermitteln können, wie hoch Ihr Einkommen in der Kurzarbeit ist, haben wir einen einfach zu bedienenden Rechner entwickelt. Die im Folgenden genannten Werte basieren auf den Berechnungen unseres Kurzarbeitergeld-Rechners.

Entgelt aus verbliebener Beschäftigung

Beispiel: Ein Kurzarbeiter arbeitet in der Kurzarbeit mit 50 Prozent der bisherigen Arbeitszeit. Bislang hat er monatlich rund 4.200 Euro brutto verdient. Diese Summe setzt sich aus dem regulären Gehalt von 4.000 Euro plus 200 Euro für Mehrarbeit zusammen. Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes zählt nur das reguläre Gehalt. Muss die Arbeit um 50 Prozent reduziert werden, erzielt der Betroffene monatliche Einkünfte von 2.000 Euro

Unser Brutto-Netto-Rechner ermittelt hierzu einen Nettolohn in Höhe von 1.443,92 Euro, vorher waren es – bei 4.000 Euro brutto – netto 2.555,34 Euro.

Berücksichtigt ist dabei: Steuerklasse I beziehungsweise IV, keine Kirchensteuerpflicht, Anspruch auf Kindergeld und ein Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe von 1,1 Prozent.

 

Berechnung Kurzarbeitergeld

Das KUG beträgt wie das Arbeitslosengeld 60 Prozent des pauschalierten fehlenden Nettoarbeitsentgeltes. Falls Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartner mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind haben, steigt die Quote auf 67 Prozent.

Die Bundesregierung hat am 22. April 2020 beschlossen, dass das Kurzarbeitergeld angesichts der Corona-Pandemie angehoben wird. Wenn die Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist, sollen Betroffene ab dem vierten Monat 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent Kurzarbeitergeld erhalten. Ab dem siebten Monat soll die Quote auf 80 beziehungsweise 87 Prozent steigen.

Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?

Für die Berechnung muss zunächst das "normale" Nettoarbeitsentgelt (in der vereinbarten Arbeitszeit, ohne Einmalzahlungen) ermittelt werden. Das wird dann in einem zweiten Schritt mit dem tatsächlichen Entgelt in der Kurzarbeit, einschließlich aller Zuschläge, verglichen. Letzteres wird vom ersten abgezogen. 67 beziehungsweise 60 Prozent des Unterschieds wird als Kurzarbeitergeld gezahlt.

Hierzu ermittelt unser Rechner im Beispielfall einen Unterschied zwischen dem Nettoentgelt in der Kurzarbeit und dem fiktiven Nettoentgelt in der vollen Arbeitszeit in Höhe von 1.111,42 Euro. 67 Prozent – wegen des Kindergeldanspruchs – davon werden im Beispielfall als Kurzarbeitergeld gezahlt. Das sind 744,65 Euro. Damit kommt der Betroffene insgesamt in der Kurzarbeit auf ein Nettoentgelt in Höhe von 2.188,57 Euro.

Anmerkung zu diesem vereinfachten Verfahren: Die Arbeitsagenturen berechnen die Werte dabei auf Grundlage einer jährlich aktualisierten Tabelle, die der Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das jeweilige Kalenderjahr angehängt ist. Der von uns ermittelte Wert stimmt mit einer Spannweite von plus/minus zehn Euro mit dem tatsächlich gezahlten Kurzarbeitergeld überein.

Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers

Hinzu kommen unter Umständen noch Aufstockungsbeträge oder Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, die der Arbeitgeber zahlt. In einer Reihe von Tarifverträgen sind diese vorgesehen – so etwa in der Chemischen Industrie. Diese Aufstockungsbeträge werden nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet – solange in der Kurzarbeit überhaupt noch ein Entgeltausfall gegeben ist.

Kurzarbeitergeld & Steuer: Muss ich das KUG versteuern?

Der oben genannte Nettowert ist allerdings mit einer gewissen Vorsicht zu beachten – und zwar in Hinblick auf die Steuer. Denn Kurzarbeitergeld ist zwar selbst nicht steuerpflichtig, es sorgt aber dafür, dass der in einem Kalenderjahr bezogene Arbeitslohn später stärker mit Steuern belegt wird. Im Folgejahr kommt es bei Lohnersatzleistungen wie dem Kurzarbeitergeld dann oft zu Steuernachforderungen. Sicherheitshalber sollten Kurzarbeiter daher monatlich 50 bis 100 Euro fürs Finanzamt zurücklegen.

Wer allerdings keinen verdienenden Ehepartner hat und das ganze Jahr über "Kurzarbeit Null" macht – also gar nicht arbeitet und keinen Teilzeitlohn erhält – muss auch keine Steuern abführen. 

 

Nebenjob während Kurzarbeit

In vielen Branchen und in den meisten Kleinbetrieben stockt der Arbeitgeber das Entgelt in der Kurzarbeit nicht auf. Die Betroffenen haben selbst allerdings die Möglichkeit, ihre Einkünfte durch einen Nebenjob zu erhöhen. Dabei gilt Folgendes:

Ist ein Nebenjob während der Kurzarbeit erlaubt?

Grundsätzlich ja. Er muss sich allerdings mit der reduzierten Arbeit im Stammbetrieb vereinbaren lassen. Die Arbeitsagenturen können Kurzarbeitern sogar (Neben-)Beschäftigungen anbieten und die Betroffenen sind zur Annahme dieser Jobs verpflichtet. Dies regelt Paragraf 98 des dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III). Danach sind "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, … in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen." Weigern sich die Betroffenen, eine solche Stelle anzunehmen, müssen sie danach sogar mit einer Sperrzeit rechnen. Allzu realistisch ist die Annahme, dass Kurzarbeitende von den Arbeitsagenturen Arbeitsangebote erhalten, allerdings gerade in "Corona-Zeiten" nicht. Häufiger wird es jedoch passieren, dass Kurzarbeiter selbst einen Nebenjob finden. Dieser muss dann sofort angemeldet werden – und zwar beim Lohnbüro in der Stammfirma oder der Arbeitsagentur.

Was ist dabei arbeitsrechtlich zu beachten?

Die Betroffenen müssen sich an die üblichen arbeitsrechtlichen Regeln für Nebenjobs halten. Das bedeutet vor allem: Ein Nebenjob bei der Konkurrenz muss für sie Tabu sein und sie dürfen auch bei einer freiberuflichen Nebentätigkeit ihrem Stamm-Arbeitgeber keine Konkurrenz machen.

Wirkt sich der Lohn aus dem Nebenjob auf das Kurzarbeitergeld aus?

Das hängt ganz davon ab, wann der Job aufgenommen wurde. Viel bringt er, wenn er rechtzeitig angetreten wurde.

Wann wurde die Nebentätigkeit aufgenommen?

Nach dem Gesetz kommt es darauf an, ob die Nebenbeschäftigung "während des Bezugs von Kurzarbeitergeld" aufgenommen wurde – oder schon vorher. Geregelt ist das in Paragraf 106 Absatz 3 SGB III. Wurde die Nebenbeschäftigung bereits vorher angetreten, so darf sie aufs KUG nicht angerechnet werden.

Tipp: Minijob suchen

Kurzarbeit wird oft nicht von heute auf morgen aufgenommen. Wer beispielsweise am 9. September erfährt, dass in seinem Betrieb ab Oktober Kurzarbeit geplant ist, kann sich sofort auf die Suche beispielsweise nach einem Minijob machen. Wer noch vor Mai kurzfristig einen 450-Euro-Job beginnt, kann so einen erheblichen Teil des Einkommensausfalls kompensieren.

Was ist, wenn der Nebenjob erst während der Kurzarbeit angetreten wird?

Auch dann erhöht sich das verfügbare Einkommen der Betroffenen noch durch den Nebenjob. Bislang galten jedoch relativ harte Anrechnungsregeln. Denn die Einkünfte während der Kurzarbeit wurden zum Nettoentgelt in der Teilzeitarbeit addiert. Das Kurzarbeitergeld fiel dann erheblich niedriger aus.

Aktuell werden allerdings Einkünfte aus einem neu aufgenommenen Minijob nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

 

Kurzarbeit und Arbeitsrecht

Rechtlich gesehen ist die Sache so: Der Arbeitgeber hat mit den einzelnen Arbeitnehmern jeweils Arbeitsverträge abgeschlossen ­– etwa über eine 40-stündige Arbeitswoche mit entsprechender Entlohnung. Arbeitszeit und -lohn darf der Arbeitgeber dann nicht einseitig verändern. Hierbei handelt es sich um eine Änderung des Arbeitsvertrags. Ist der Arbeitnehmer hiermit nicht einverstanden, so bleibt dem Unternehmer nur die Möglichkeit dies per Änderungskündigung durchzusetzen oder gegebenenfalls den Arbeitnehmer zu entlassen.

De facto gibt es gegen die Einführung von Kurzarbeit von Arbeitnehmerseite kaum Widerstand. Schließlich hoffen die Betroffenen, dass so ihr Arbeitsplatz erhalten werden kann. Grundsätzlich kann die Kurzarbeit übrigens auch von Arbeitnehmerseite durchgesetzt werden – und zwar dann, wenn es einen Betriebsrat gibt.

Beispiel: In einer Krisensituation will das Unternehmen ein Fünftel der Belegschaft entlassen. Der Betriebsrat will dagegen für die gesamte Belegschaft bei der Arbeitsagentur Kurzarbeit anmelden. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in dieser Sache nicht einigen, kann der Betriebsrat die sogenannte Einigungsstelle anrufen. Diese entscheidet dann verbindlich.

Ankündigungsfristen

Arbeitsrechtlich von Bedeutung sind auch die Ankündigungsfristen für die Kurzarbeit, die Arbeitgeber nach etlichen Tarifverträgen einhalten müssen. Gesetzlich ist hierzu nichts vorgeschrieben. Praktische Bedeutung wird diesen Fristen derzeit vielfach kaum zukommen. Wenn von heute auf morgen Gaststätten oder Fitnessstudios beispielsweise geschlossen werden, wird sich wohl kaum jemand unter Berufung auf Anwendungsfristen gegen die Einführung von Kurzarbeit wehren – selbst wenn diese in den betroffenen Branchen gelten.

Lesen Sie auch: Arbeitsrecht – Gekündigt – was tun?

 

Arbeitslosenversicherung: Kaum Nachteile für Kurzarbeiter

In der Kurzarbeit wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) I nicht aufgebraucht. Im Gegenteil: Arbeitnehmer erwerben oft sogar erst durch die Kurzarbeit einen Anspruch auf die Versicherungsleistung. Denn Kurzarbeiter sind weiterhin arbeitslosenversichert, auch wenn sie dafür bei "Kurzarbeit Null" gar keine eigenen Beiträge zahlen. Besonders wichtig ist dies für Berufsanfänger, die bislang noch gar keinen Anspruch auf ALG erworben haben.

Für Anträge auf Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) gelten aktuell aufgrund der Corona-Pandemie vereinfachte und erleichterte Regelungen.

Nachteile nur bei Mehrarbeit

Falls nach der Kurzarbeit doch Entlassungen anstehen, so wirkt sich normalerweise die Kurzarbeit nicht auf die Höhe des später gezahlten Arbeitslosengeldes I aus. Denn das niedrigere Einkommen während der Kurzarbeit mindert das spätere ALG I nicht.

Nur wenn Arbeitnehmer vor der Kurzarbeit häufig Überstunden geschoben haben, ergeben sich später beim Arbeitslosengeld Nachteile. Denn das frühere Überstundenentgelt aus der Zeit vor Antritt der Kurzarbeit wird bei der Berechnung des ALG nicht berücksichtigt. Dann ist nämlich nach dem Gesetz das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das der Betroffene "ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte". Geregelt ist dies in Paragraf 151 Absatz 3 des dritten Sozialgesetzbuchs.

 

Rente: Minimale Einbußen durch Kurzarbeit

Auch durch Zeiten von Kurzarbeit werden – wie durch "normale" Beschäftigungszeiten – Rentenansprüche erworben. Der Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt also in vollem Umfang erhalten. Dies gilt auch bei "Kurzarbeit Null" – also dann, wenn die Arbeit tatsächlich aus konjunkturellen Gründen ruht.

Wer kurzarbeitet, muss allerdings bei der Rente geringfügige Einbußen hinnehmen. Denn die Rentenversicherungsbeiträge werden zum einen auf Grundlage des Kurzlohns – das ist der tatsächlich gezahlte Bruttoarbeitslohn während der Kurzarbeit – abgeführt. Hier gelten keine Sonderregeln. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich, wie gewohnt, den normalen Beitrag. Sonderregeln gelten nur für die wegfallenden Arbeitsstunden. Für diese wird ein fiktives Arbeitsentgelt gebildet. Dafür wird die Differenz zwischen dem ursprünglichen Gehalt und dem Kurzlohn ermittelt. Beiträge zur Rentenversicherung, aber auch zur Kranken- und Pflegeversicherung, werden auf Basis von 80 Prozent dieser Differenz gezahlt.

Hierzu ein Beispiel: Herbert O. hat zuletzt als Vollzeitbeschäftigter monatlich 3.380 Euro brutto verdient. 18,6 Prozent dieses Betrags wurden als Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt. Monatlich waren dies 628,68 Euro. Diesen Betrag haben sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt.

In der Kurzarbeit verdient Herbert O. bei halbierter Arbeitszeit monatlich 1.690 Euro. Auf dieser Grundlage werden, ganz normal, die Rentenversicherungsbeiträge berechnet. Monatlich sind dies – beim derzeitigen Beitragssatz von 18,6 Prozent – 314,34 Euro, die sich wiederum Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen.

Die Differenz zwischen dem vollen Gehalt und dem Kurzlohn beträgt in diesem Fall 1.690 Euro. 80 Prozent hiervon sind 1.352 Euro. Auf dieser Grundlage berechnen sich die Rentenversicherungsbeiträge fürs Kurzarbeitergeld. 18,6 Prozent von 1.200 Euro sind 251,47 Euro. Diesen Betrag überweist der Arbeitgeber an die Rentenversicherung.

Für jeden Monat der Kurzarbeit fließen auf das Rentenkonto von Herbert O. damit statt 628,28 Euro nur (314,34 plus 251,47 =) 565,81 Euro. Die Beiträge fallen damit um genau zehn Prozent niedriger aus. In seinem Fall hat dies zur Folge, dass seine spätere Rente nach zwölf Monaten Kurzarbeit nach dem seit Juli 2021 geltenden aktuellen Rentenwert (West) um rund 3,40 Euro niedriger ausfallen würde.

 

Was gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung?

In puncto Kranken- und Pflegeversicherung gibt es für Kurzarbeiter keinerlei Nachteile. Dies gilt sowohl für gesetzlich als auch für privat Versicherte.

Der Versicherungsschutz von gesetzlich Versicherten besteht während der Kurzarbeit weiter. Dies gilt auch dann, wenn während der Kurzarbeitsmonate die Arbeit ganz ruht und gar kein Lohn fließt ("Kurzarbeit Null") und ein Arbeitnehmer selbst keine Versicherungsbeiträge zahlt. Auch für Kinder und den Ehepartner, die gegebenenfalls über den Arbeitnehmer kostenfrei familienversichert sind, ändert sich nichts. Beiträge zahlen Versicherte nur vom sozialversicherungspflichtigen Teilzeitlohn in der Kurzarbeit ("Kurzlohn"). Dies gilt auch für freiwillig gesetzlich Versicherte. Der Arbeitgeber zahlt darüber hinaus noch Beiträge aufs Kurzarbeitergeld, die er – nach der aktuell geltenden Regelung – von der Bundesagentur für Arbeit erstattet bekommt.

Leistungen im Krankheitsfall

Wer während der Kurzarbeit krank wird, hat Anspruch auf eine sechswöchige Fortzahlung des Kurzlohns – und zusätzlich auf die Fortzahlung des Kurzarbeitergeldes. Anschließend wird Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt. Dieses wird nach den gleichen Regeln berechnet, nach denen diese Leistung in der Zeit vor der Kurzarbeit berechnet worden wäre. Maßgebend ist das regelmäßige Arbeitsentgelt, das die Betroffenen "zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalles" erzielt hatten. Dies regelt Paragraf 47 b Absatz 3 des Fünften Sozialgesetzbuchs. Demnach gibt es also für längerfristig Erkrankte zumindest ein gleich hohes Krankengeld, egal ob sie vorher kurzgearbeitet haben oder nicht.

Das gilt für privat Versicherte

Privat bleibt privat – das ist der Grundsatz in der Kurzarbeit. Wer vor der Kurzarbeit in einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert war, bleibt auch in der Kurzarbeit weiterhin privat versichert – selbst wenn sich durch die kürzere Arbeitszeit sein Gehalt so verringert, dass er sich eigentlich wieder gesetzlich versichern müsste.

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Ist unser Spezialist für alles, was mit Sozialversicherungen und Sozialleistungen zu tun hat. Er ist gelernter Sozialwissenschaftler und schreibt seit 40 Jahren Sozialratgeber, unter anderem den„Kleinen Rentengeber“. Bis Anfang 2020 hat er die Monatszeitschrift „Soziale Sicherheit“ betreut. Für biallo.de arbeitet er seit 2005.

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