





Ende Juli gab’s wieder einige Euro mehr: Die Rente wurde überwiesen, inklusive der Rentenerhöhung von 3,74 Prozent. Nicht wenige Rentnerinnen und Rentner, die wegen ihres geringen Alterseinkommens bislang keine Steuern zahlen mussten, dürften sich dann fragen: Muss ich jetzt Steuern zahlen, weil ich mehr Rente erhalte?
Für die meisten Ruheständler in Deutschland gilt nach wie vor: Sie müssen keinen Cent von ihrer Rente an den Fiskus abgeben. Wer aber Steuern zahlen muss und trotzdem keine Steuererklärung abgibt, dürfte früher oder später Ärger mit dem Finanzamt bekommen. Nun liegen neue Zahlen des Bundesfinanzministeriums vor, die Aufschluss darüber geben, wann für Ruheständler mit gesetzlicher Rente Steuern fällig sind.
Die Statistiker des Bundesfinanzministeriums zählen unter den mehr als 21 Millionen Rentenempfängern 2025 voraussichtlich etwa 6,7 Millionen Menschen zur Kategorie "Steuerpflichtige mit Renteneinkünften". Die gute Nachricht dabei: Wegen der Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags müssen in diesem Jahr rund 131.000 Steuerpflichtige mit Renteneinkünften keine Steuern mehr zahlen. Der Grundfreibetrag, der eine Art Existenzminimum darstellt, war 2025 auf 12.096 Euro erhöht worden.
Zugleich kommen nach Angaben des Ministeriums aber 115.000 Ruheständler neu als Steuerzahler hinzu, weil sie von Juli an 3,74 Prozent mehr Rente bekommen. Bei ihnen passiert das, worauf die Deutsche Rentenversicherung (DRV) alle Rentenempfänger extra hinweist: "Auch wenn Sie zu Rentenbeginn noch keine Steuern zahlen, kann sich dies im Laufe des weiteren Rentenbezugs ändern." Über die neuen Zahlen des Bundesfinanzministeriums hatte zuerst das Portal ihre-vorsorge.de berichtet.
Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Homepage mittlerweile auch Zahlen veröffentlicht, ab welcher Höhe auf eine gesetzliche Rente Steuern anfallen. Demzufolge bleibt zum Beispiel ein alleinstehender Rentner, der 2025 in Rente gegangen ist, für 2025 "steuerunbelastet", wenn seine monatliche Bruttorente den Betrag von 1.379 Euro (seit 1. Juli: 1.430 Euro) nicht überschreitet (siehe Tabelle unten). Voraussetzung: Es gibt keine weiteren Einkünfte neben der Rente.
Das Ministerium merkt aber an: Bis zu welcher Bruttorente "im Einzelfall keine Steuern zu zahlen sind, hängt von weiteren persönlichen Merkmalen ab". Hätte der Rentner zum Beispiel Werbungskosten oder Sonderausgaben über den Pauschbeträgen oder könnte er außergewöhnliche Belastungen (Krankheits- und Pflegekosten) steuermindernd geltend machen, kann es sein, dass er keine Steuern zahlen muss, obwohl seine Rente deutlich über den 1.430 Euro im Monat liegt.
Ob Steuern fällig sind, hängt außerdem davon ab, ob andere Einkünfte hinzukommen. Die meisten Rentnerinnen und Rentner, die Steuern zahlen müssen, haben Zusatzeinkünfte.
Angaben für das Jahr 2025, gegliedert nach Jahr des Rentenbeginns
Jahr des Rentenbeginns (maßgeblich für den Besteuer-ungsanteil) | Höchste Jahresbruttorente 2025, die noch steuer-unbelastet bleibt | Monatsbrutto- rente (1.Halbjahr)** | Monatsbrutto-rente (2. Halbjahr)** | Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns |
in Euro | in Euro | in Euro | in Prozent | |
2005 (oder früher) | 20.249 | 1.656 | 1.718 | 50 |
2006 | 19.896 | 1.628 | 1.688 | 52 |
2007 | 19.596 | 1.603 | 1.663 | 54 |
2008 | 19.413 | 1.588 | 1.647 | 56 |
2009 | 19.180 | 1.569 | 1.628 | 58 |
2010 | 18.857 | 1.543 | 1.600 | 60 |
2011 | 18.619 | 1.523 | 1.580 | 62 |
2012 | 18.446 | 1.509 | 1.565 | 64 |
2013 | 18.269 | 1.494 | 1.550 | 66 |
2014 | 18.060 | 1.477 | 1.533 | 68 |
2015 | 17.930 | 1.467 | 1.522 | 70 |
2016 | 17.810 | 1.457 | 1.511 | 72 |
2017 | 17.605 | 1.440 | 1.494 | 74 |
2018 | 17.392 | 1.423 | 1.476 | 76 |
2019 | 17.181 | 1.405 | 1.458 | 78 |
2020 | 16.888 | 1.382 | 1.433 | 80 |
2021 | 16.821 | 1.376 | 1.427 | 81 |
2022 | 16.838 | 1.377 | 1.429 | 82 |
2023 | 16.925 | 1.385 | 1.436 | 82.5 |
2024 | 16.969 | 1.388 | 1.440 | 83 |
2025 | 16.853 | 1.379 | 1.430 | 83.5 |
Bei Arbeitnehmern ist die Sache klar: Die Lohnsteuer wird bereits vom Gehalt einbehalten. Anders bei Ruheständlern, die eine gesetzliche Rente bekommen: Die Rentenversicherung zahlt ihre Rente aus, Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind davon schon abgezogen – aber keine Steuern. Die sind, wenn überhaupt, erst im Nachhinein fällig, nach Abgabe einer Steuererklärung und dem Erhalt des Steuerbescheids.
Viele Rentner scheinen aber nicht zu wissen, dass ihre Rente zum steuerpflichtigen Einkommen zählt. "Entgegen weit verbreiteter Meinung sind Renten grundsätzlich einkommensteuer- beziehungsweise lohnsteuerpflichtig", heißt es dazu bei der DRV.
Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass alle Rentner Steuern zahlen müssen. So ist kein Euro fällig, wenn die zu versteuernden Gesamteinkünfte unterhalb des Existenzminimums liegen. Es kann aber auch sein, dass Steuern zu zahlen sind, weil das gesamte Alterseinkommen deutlich darüber liegt.
So oder so: Sich darauf zu verlassen, dass das Finanzamt sich schon nicht meldet, wird nicht funktionieren. Der Grund: "Wir melden die erforderlichen Daten für die Rentenbesteuerung an die Finanzverwaltung", teilt die Rentenversicherung mit.
Seit 2005 wird von Jahr zu Jahr ein immer größerer Anteil der Rente steuerpflichtig. Geregelt ist das im Alterseinkünftegesetz. Demnach können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler einen stetig wachsenden Anteil ihrer Rentenbeiträge in der Steuererklärung geltend machen. Seit Anfang 2023 geht das sogar in voller Höhe. Im Gegenzug ist aber, wenn sie in Rente gehen, ein immer höherer Anteil ihrer Rente zu versteuern.
Wer zum Beispiel 2025 neu in Rente geht, muss 83,5 Prozent seiner Bruttorente versteuern. Bei denjenigen, die 2005 in Rente gegangen waren, lag der steuerpflichtige Anteil ihrer Rente bei lediglich 50 Prozent. Je später also die Rente beginnt, desto höher ist der steuerpflichtige Anteil der Rente (siehe Tabelle oben).
Bis die 100 Prozent erreicht sind, dauert es aber noch eine Weile: "Wenn Sie im Jahr 2058 oder später in Rente gehen werden, müssen Sie Ihre Rente grundsätzlich voll versteuern", so die Rentenversicherung.
Noch profitieren alle Rentner und Rentnerinnen vom sogenannten Rentenfreibetrag. Das ist der steuerfreie Teil der Rente. Dieser wird einmal beim Renteneintritt festgelegt. 2005 lag er noch bei 50 Prozent, bei Neurentnern beläuft er sich in diesem Jahr auf 16,5 Prozent. Wie viel von der Rente schon mal nicht zu versteuern ist, wird aber nicht jedes Jahr neu errechnet, indem man von der jeweiligen Rente den Freibetrag in Prozent abzieht. Der Grund: Es handelt sich nicht um einen pauschalen Freibetrag. Vielmehr wird der Rentenfreibetrag einmal für immer festgesetzt, als individueller Betrag in Euro.
Wird also die Rente wie in diesem Jahr wieder erhöht, wird der steuerfreie Anteil der Rente weder neu berechnet noch mit den Rentenerhöhungen dynamisch erhöht. Ermittelt wird der individuelle Rentenfreibetrag laut DRV vielmehr aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten und nicht des ersten Rentenbezugsjahres, da die meisten Renten im ersten Jahr für weniger als zwölf Monate gezahlt werden.
Ein Beispiel: Eine Rentnerin, die schon im Jahr 2004 Rente erhielt, bekam im Jahr 2005 eine Jahresbruttorente von 12.000 Euro. Hieraus errechnet sich ihr individueller Rentenfreibetrag in Höhe von 6.000 Euro. Im Jahr 2025 beträgt ihre Jahresbruttorente aufgrund der bisherigen Rentenerhöhungen 18.395 Euro. Ihr Rentenfreibetrag bleibt trotzdem bei 6.000 Euro. Damit ist ihr zu versteuerndes Renteneinkommen von ursprünglich 6.000 Euro auf inzwischen 12.395 Euro gestiegen. Berücksichtigt man ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und weitere Freibeträge, die ihr als Rentnerin zustehen, liegt sie mit ihrem zu versteuernden Renteneinkommen in diesem Jahr unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags von 12.096 Euro in diesem Jahr. Sie muss deshalb für dieses Jahr keine Steuern zahlen, da sie außer ihrer Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat.
Grundsätzlich gilt somit: Rentenerhöhungen sind zunächst stets voll zu versteuern, der Anteil der Gesamtrente, der zu versteuern ist, steigt mit jeder Rentenerhöhung. Ob dann aber wirklich Steuern fällig werden, hängt vor allem davon ab, wie viel der oder die Steuerpflichtige in der Steuererklärung steuermindernd geltend machen kann und ob es weitere zu versteuernden Einnahmen gibt, wie etwa Betriebsrenten, Riester-Renten, Kapitaleinkünfte oder Mieteinnahmen.
Wer sich als Rentner oder Rentnerin nicht sicher ist, ob eine Steuererklärung dem Finanzamt vorzulegen ist oder nicht, kann zunächst auf Nummer sicher gehen: Sie oder er gibt die Steuererklärung ab, und nach ein paar Wochen oder meist Monaten sieht man, ob Steuern fällig sind oder nicht.
Vorteil: Man bekommt ein Gefühl dafür, wie viel Steuern auch in den nächsten Jahren anfallen könnten und kann entsprechend dafür Geld zum Beispiel auf einem Tagesgeldkonto zurücklegen. Das kann gerade für das erste Rentenjahr hilfreich sein, für das man seine steuerliche Belastung noch nicht kennt.
Wer sich mit einer Steuererklärung überfordert fühlt, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Dort bekommt man für wenig Geld Hilfe beim Ausfüllen. Einen Steuerberater einzuschalten, lohnt sich bei einer einfachen Steuererklärung eher nicht.
Wer Steuern zahlen müsste, aber keine Steuererklärung abgibt, muss mit Nachzahlungen plus gegebenenfalls Säumniszuschlägen und Zinsen rechnen.
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