Erreichbarkeit und Rückruf aus dem Urlaub
Erholungsurlaub bedeutet grundsätzlich arbeitsfreie Zeit. Viele Arbeitnehmer fragen sich jedoch, ob sie im Urlaub erreichbar sein oder sogar zur Arbeit zurückgerufen werden dürfen.
Muss ich im Urlaub erreichbar sein?
Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Urlaubsadresse mitzuteilen. Sie brauchen auch nicht per Notebook oder Handy im Urlaub erreichbar zu sein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 20. Juni 2000 entschieden (Az.: 9 AZR 405/99). „Dem Arbeitnehmer ist uneingeschränkt zu ermöglichen, anstelle der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Das ist dann nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer trotz der Freistellung ständig damit rechnen muss, zur Arbeit abgerufen zu werden“, erläuterte das oberste deutsche Arbeitsgericht. Und genau das ist der Fall, wenn ein Arbeitnehmer jederzeit mit einem Anruf seines Arbeitgebers rechnen muss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausdrücklich Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst vereinbart ist. In diesen Fällen liegt rechtlich kein Erholungsurlaub vor, sondern eine besondere Arbeitszeitform, die gesondert vergütet werden muss.
Im zitierten Urteil vom Juni 2000 ging es auch um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die Letzterer sich verpflichtete, auf Wunsch des Arbeitgebers den Urlaub im Bedarfsfall abzubrechen. Eine solche Abmachung haben die obersten bundesdeutschen Arbeitsrichter als „rechtsunwirksam“ angesehen. Niemand braucht sich also daran zu halten.
Hinweis: In der betrieblichen Praxis kommt es vor, dass Arbeitnehmer freiwillig erreichbar bleiben. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine rechtliche Verpflichtung, sondern um ein freiwilliges Entgegenkommen gegenüber dem Arbeitgeber.
Kann der Arbeitgeber den Urlaub abbrechen?
Eine Vereinbarung, dass ein urlaubender Arbeitnehmer jederzeit von seinem Chef aus dem Urlaub abberufen werden kann, ist rechtsunwirksam. Wenn sie dennoch geschlossen wird, brauchen sich Arbeitnehmer nicht daranzuhalten, entschied das Bundesarbeitsgericht am 20. Juni 2000: „Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam“, befand das BAG unter Bezug auf Paragraf 13 Bundesurlaubsgesetz (Az.: 9 AZR 405/99).
Hinweis: Flexible Arbeitszeitformen kommen immer häufiger vor. Viele Arbeitnehmer müssen in Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft oder Arbeit auf Abruf für den Chef erreichbar sein. Im Notfall darf der Arbeitgeber nur dann Kontakt aufnehmen, wenn kein genehmigter Erholungsurlaub vorliegt, sondern Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst vereinbart ist.