Investmentsteuer

So funktioniert die Vorabpauschale 2026 bei ETFs und Fonds

Michael Schreiber
Autor
Andreas Jalsovec
Redakteur
Aktualisiert am: 02.01.2026

Auf einen Blick

  • Die Vorabpauschale gibt es seit 2019. Viele Anleger sind dennoch überrascht, wenn am Jahresanfang die Steuer auf die Pauschale eingezogen wird.
  • Die Höhe der Vorabpauschale ergibt sich aus dem Wert des Fondsanteils zu Beginn des Vorjahres multipliziert mit 70 Prozent des jährlichen Basiszinses. Den Basiszins ermittelt die Deutsche Bundesbank.
  • Die Pauschale wird nicht komplett versteuert. Je nachdem, ob es sich um Erträge aus Aktien-, Mischfonds oder offenen Immobilienfonds handelt, gilt eine unterschiedliche "Teilfreistellung".
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Besitzer von Fonds oder ETFs die in den ersten Tagen des Jahres einen Blick auf den Kontoauszug ihrer Depotbank werfen, sind oft überrascht. Dort finden sie häufig einen Betrag, den die Bank vom Verrechnungskonto des Depots abgezogen hat. 

Es handelt sich dabei um die Abgeltungssteuer auf die sogenannte Vorabpauschale. Sie wird Anfang Januar automatisch von der Bank eingezogen, falls der Freistellungsauftrag nicht reicht. Mit dem Abzug rechnen viele Anlegerinnen und Anleger nicht. Manche wissen nicht einmal, dass es die Vorabpauschale gibt. Wir erklären, was es damit auf sich hat, wie die Steuer auf die Vorabpauschale funktioniert – und worauf Anlegerinnen und Anleger dabei achten sollten. 

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist eine Art fiktiver Mindestertrag, den inländische Depotanbieter für bestimmte Fonds und ETFs errechnen müssen. Er wird unabhängig von der tatsächlichen Wertsteigerung der Anteile besteuert. Das klingt ungerecht, bringt aber unter dem Strich eine Vereinfachung für Broker, Depotbanken und Anlegerinnen und Anleger.  

Brauchten Fondssparer früher bis zu 33 verschiedene Informationen für die Versteuerung ihrer Fondserträge, sind es jetzt nur noch vier Angaben, die der Fonds bereitstellen muss:

Die Abgeltungsteuer auf die errechnete Vorabpauschale ist dabei nur eine Vorauszahlung auf die spätere Steuerpflicht beim Verkauf der Fondsanteile.  

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Wann fällt die Vorabpauschale an?

Mithilfe der Vorabpauschale werden alle Publikumsfonds und ETFs steuerlich gleichbehandelt, egal ob sie ihre erwirtschafteten Erträge jedes Jahr vollständig ausschütten oder im Fondsvermögen ansammeln und wieder anlegen („thesaurieren“). Die Vorabpauschale greift vor allem bei voll- und teilthesaurierenden Investmentfonds und ETFs – also bei solchen Fonds, die tatsächlich keine oder nur wenige Erträge ausschütten.  

Ob die Fonds im In- oder Ausland aufgelegt worden sind, spielt dabei keine Rolle. Die Finanzverwaltung möchte so sicherstellen, dass Anleger während der Haltedauer eines Fonds einen Mindestbetrag versteuern. 

Wie wird die Vorabpauschale berechnet?

Die Höhe der Vorabpauschale hängt vom Wert des Fondsanteils am Jahresanfang ab. Er wird mit 70 Prozent des jährlich amtlich veröffentlichten Basiszinssatzes malgenommen. Diesen Basiszins ermittelt die Deutsche Bundesbank anhand der Durchschnittsverzinsung öffentlicher Anleihen und gibt ihn dann bekannt.  

Im Jahr 2024 lag der Basiszins bei 2,29 Prozent. Für das Jahr 2025 beträgt er 2,53 Prozent. 

Die steuerpflichtige Vorabpauschale wird auf die Wertsteigerung des Fonds im Jahr begrenzt. Tatsächlich geleistete Ausschüttungen des Fonds mindern dabei die Pauschale. Eine negative Vorabpauschale – etwa wegen hohen Wertverlustes eines Fonds – ist nicht möglich. Im Jahr des Erwerbs des Fondsanteils wird die Vorabpauschale zeitanteilig berechnet.

Die steuerpflichtige Vorabpauschale wird mit folgenden Schritten ermittelt:

  • Schritt 1: Rücknahmepreis des Fondsanteils zum Jahresanfang x 70 Prozent des Basiszinssatzes laut Bundesbank = Basisertrag
  • Schritt 2: Basisertrag – tatsächliche Ausschüttungen = vorläufige Vorabpauschale
  • Schritt 3: Die vorläufige Vorabpauschale wird mit der tatsächlichen Wertsteigerung verglichen. Der kleinere Wert ist die endgültige Vorabpauschale.

Auf die so errechnete Vorabpauschale wird dann – je nach Fondstyp – eine dafür vorgesehene "Teilfreistellung gewährt (siehe Tabelle und Erläuterung am Ende des Artikels). Erst danach wird geprüft, ob der Ertrag aufgrund eines erteilten Freistellungsauftrages ganz oder teilweise steuerfrei gestellt wird. Diese vom Bundesfinanzministerium (BMF) zwingend festgelegte Prüfreihenfolge bringt für betroffene Anleger ein steuerlich optimales Ergebnis.

Ein Beispiel zur Berechnung der Vorabpauschale  

Ein Anleger hat in einen thesaurierenden Aktien-ETF investiert. Der Fondsrücknahmepreis je Anteil betrug zum 1. Januar 2025 genau 100 Euro. Ausschüttungen hat der Sparer im Jahresverlauf nicht erhalten. Zum Jahresende 2025 hatte der Fonds einen Wertzuwachs von 8,0 Prozent erwirtschaftet (Wert am 31.12.2025: 108 Euro). Die steuerpflichtige Vorabpauschale je Fondsanteil für das Jahr 2025 errechnet sich wie folgt:

  • 100 Euro x 1,771 Prozent (amtlicher Basiszinssatz 2,53 Prozent x 70 Prozent) = 1,77 Euro

Da es sich in diesem Beispiel um einen Aktien-ETF handelt, beträgt die Freistellungsquote 30 Prozent. Damit ergibt sich ein steuerfreier Anteil von 1,77 Euro x 30 Prozent = 0,53 Euro. Als steuerpflichtige Vorabpauschale bleiben also 1,24 Euro je Fondsanteil übrig.

Die Rolle des Sparerpauschbetrags 

Auf diesen Ertrag von 1,24 Euro je Anteil werden Steuern aber erst einbehalten, wenn der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete ausgeschöpft ist. Fondssparer mit mehreren Depots können den Pauschbetrag stückeln. Wird das Limit überschritten, führt das Geldhaus 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidarzuschlag und je nach Konfession auch Kirchensteuer ab. Für konfessionslose Sparer beträgt der Steuerabzug 26,375 Prozent – das wären hier je Fondsanteil knapp 33 Cent. Hält ein Sparer etwa 100 Fondsanteile (gesamter Fondswert 10.000 Euro), werden demnach 33 Euro Vorab-Steuer fällig. Bei Kirchenzugehörigkeit beträgt der Steuerabzug maximal 27,99 Prozent – das wären rund 35 Cent je Fondsanteil. Bei 100 Fondsanteilen liegt die zu zahlende Vorabsteuer also bei 35 Euro.   

Sparerinnen und Sparer, die mit ihren Kapitalerträgen inklusive Vorabpauschale unter dem jährlichen Sparerpauschbetrag bleiben, zahlen unterm Strich also erst einmal überhaupt keine Steuern. Werden doch Steuern fällig, dann werden diese auf die zuvor ermittelte Vorabpauschale erhoben. Das bedeutet: Ans Finanzamt abgeführt wird also nicht die Vorabpauschale selbst – sondern die Steuer darauf.

Fällt der Wertzuwachs des Fonds im Gesamtjahr 2025 je Anteil niedriger aus als die oben ermittelten 1,77 Euro, wird die tatsächliche Wertsteigerung als Obergrenze für die Steuerbemessung angesetzt. Auch hier erfolgt dann noch ein Abzug der Teilfreistellung.  Da der Wertzuwachs in unserem Beispiel aber 8,0 Prozent betrug und damit deutlich höher ausfiel als die fiktive Verzinsung von 1,77 Prozent aus der Vorabpauschale, spielt der tatsächliche Wertzuwachs hier keine Rolle.

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Wer ermittelt die Vorabpauschale?

Werden Ihre Fondsanteile und ETFs von einer inländischen Depotbank verwaltet, müssen Sie sich nicht mit der komplizierten Berechnung beschäftigen. Alle Berechnungen und Steuereinbehalte nimmt die Depotbank automatisch vor.  

Verwahren Sie dagegen Ihre Anteile in einem ausländischen Depot, müssen Sie die übers Jahr erzielten Erträge, Verkaufsgewinne und Vorabpauschalen in Eigenregie über die jährliche Steuererklärung deklarieren. Das Finanzamt erhebt die fällige Abgeltungsteuer dann über den Einkommensteuerbescheid nach. 

Wann ist die Vorabpauschale fällig?

Die Vorabpauschale gilt am ersten Bankarbeitstag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen, für 2025 also am Freitag, den 2. Januar 2026.   

Wird die Vorabsteuer automatisch eingezogen?

Wie die Steuern auf die Vorabpauschale eingezogen werden, unterscheidet sich je nach Depotbank oder Fondsplattform. Einige Direktbanken wie die ING oder die Consorsbank buchen die Steuer deshalb vom Verrechnungs- oder Girokonto des Anlegers ab – bei ungenügender Deckung darf die Bank dafür sogar den Dispokredit beanspruchen. Dem Zugriff auf Ihren Dispo können Sie zwar widersprechen. Dann müssen Sie die Erträge aber in der Steuererklärung mitteilen und nachversteuern. 

Union Investment, die Fondsgesellschaft der Volksbanken, holt sich das erforderliche Geld durch den Verkauf von Fondsanteilen, um den Steuerabzug sicherzustellen. Deka, die Fondsgesellschaft der Sparkassen, bedient sich erst am Referenzkonto des Kunden und – sollte das Konto keine ausreichende Deckung aufweisen – an den verwalteten Fondsanteilen. Über die zwangsweise vollzogenen Fondsanteilsverkäufe erhalten Anlegerinnen und Anleger dann eine gesonderte Mitteilung ihrer Fondsgesellschaft oder Depotbank.

Vorabpauschale bei der Steuererklärung

Als Sparerin oder Sparer mit Kapitalerträgen ausschließlich aus Inlandsdepots können Sie sich bei der Steuererklärung beruhigt zurücklehnen – die übers Jahr erwirtschafteten Zins-, Dividenden- und Fondserträge müssen Sie eigentlich nicht mehr über die Steuererklärung abrechnen. Den notwendigen Steuerabzug hat die Depotbank beziehungsweise der Broker bereits vorgenommen – damit ist steuerlich alles erledigt.  

Es kann aber durchaus Sinn machen, die Kapitalerträge freiwillig zu deklarieren – etwa wenn Sie versäumt haben, der Depotbank einen Freistellungsauftrag über den eigenen Sparerpauschbetrag zu erteilen, oder wenn man als Student oder Ruheständler einen günstigeren Steuersatz als den Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent geltend machen kann. Dann lohnt es sich, die vom Finanzamt bereitgestellten Vordrucke Anlagen KAP und KAP-INV freiwillig auszufüllen.   

Keine Wahl haben Anlegerinnen und Anleger, die ihre Fondsanteile und ETFs in einem Auslandsdepot verwahren lassen. Sie müssen ihre Erträge und Gewinne in den Steuererklärungen selbst angeben und auch die zu zahlende Vorabpauschale selbst errechnen. Dazu hat die Finanzverwaltung ein spezielles Formular aufgelegt – die Anlage KAP-INV.

Weist die ausländische Fondsgesellschaft Erträge nicht in Euro aus, müssen Sie diese selbst umrechnen – zum Kurs des Zuflusstages. Bei thesaurierenden Fonds ist das der Kurs am Ende des Fondsgeschäftsjahres, bei ausschüttenden Fonds der Tag, an dem Ihnen die Erträge gutgeschrieben wurden. Die Werte können Sie auf der Website der Fondsgesellschaft finden, dort per E-Mail anfordern oder über die Bank beschaffen.

Was passiert bei Verkauf oder Vererbung von Fondsanteilen und ETFs, wenn die Vorabpauschale bereits versteuert wurde?

Damit es letztlich beim späteren Verkauf der Fondsanteile nicht zu einer Doppelbesteuerung der aufgelaufenen Erträge kommt, werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Verkauf oder der Rückgabe der Fondsanteile abgezogen. Den Abzug nimmt eine inländische Depotbank automatisch vor – Anleger brauchen sich hier um nichts zu kümmern. Gegenüber dem früheren System stellt das eine wesentliche Vereinfachung der Steuerabrechnung für Sparerinnen und Sparer dar.

Aufpassen müssen Sie aber, wenn Sie Ihre Fonds und ETFs im Ausland verwahrt haben und – Steuerehrlichkeit vorausgesetzt – jedes Jahr brav die fällige Vorabpauschale mit der Einkommensteuererklärung deklariert haben. Verkaufen Sie dann diese Fondsanteile, müssen Sie die erzielten Verkaufsgewinne und die bereits in der Vergangenheit angefallenen Vorabpauschalen über die Steuererklärung miteinander verrechnen. Das gilt sogar dann, wenn Sie in den alten Jahren dank Nutzung des jährlichen Sparerpauschbetrages überhaupt keine Steuern bezahlen mussten.

Sind Fondanteile und ETFs im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft übertragen worden, erfolgt die Anrechnung der bereits früher versteuerten Vorabpauschalen bei den Nachkommen (BMF-Schreiben vom 5. September 2023 – Az. IV C 1 – S 1980 – 1/19/10008 :028).  

Teilfreistellung – was bedeutet das für Sparer?

Seit Anfang 2018 müssen Publikums- und Indexfonds bereits auf Fondsebene auf bestimmte Erträge Steuern inklusive Solidaritätszuschlag in Höhe von bis zu 15,83 Prozent bezahlen. Steuerpflichtig sind insbesondere deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge sowie realisierte Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien.  

Da der Fonds auf einen Teil seiner Erträge selbst Steuern zahlen muss, bleiben für Fondssparer und ETF-Anleger weniger ausschüttungsfähige oder reinvestierbare Erträge übrig. Um diesen Malus auszugleichen, werden für Anleger nur noch auf einen Teil ihrer Fondserträge Steuern fällig. Der Gesetzgeber spricht hier von "Teilfreistellung".

Wie hoch fällt diese Teilfreistellung aus?

Das kommt auf den Anlageschwerpunkt des einzelnen Fonds an (siehe folgende Tabelle). Bei reinen Aktienfonds, die fortlaufend gemäß ihrer Anlagebedingungen mehr als 50 Prozent des Fondsvermögens in Aktien investieren, beträgt die Freistellung für Privatanleger 30 Prozent. Unternehmer, die im Betriebsvermögen Fondsanteile halten, kommen in den Genuss einer Freistellung von 60 Prozent. Bei Immobilienfonds, die fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in deutschen Immobilien anlegen, beläuft sich die Freistellung auf 60 Prozent der Erträge. Liegt der Anlageschwerpunkt im Ausland, sind es sogar 80 Prozent. 

Mischfonds garantieren eine Teilfreistellung von 15 Prozent, wenn sie mindestens 25 Prozent des Fondsvermögens in Aktien investieren. Liegt die Aktienquote darunter, muss der Anleger seine Erträge ohne Abschlag versteuern. Bei Dachfonds wird auf die Fonds geschaut, in die der Dachfonds investiert. Die Teilfreistellung umfasst Ausschüttungserträge und Gewinne aus dem Verkauf oder der Rückgabe von Fondsanteilen sowie die Vorabpauschale, die bei (teil-) thesaurierenden Fonds ermittelt wird.

Höhe der Teilfreistellungen nach bestimmten Fondsgattungen

FondstypAnlagebedingungFreistellung der Erträge bei PrivatvermögenFreistellung der Erträge bei BetriebsvermögenFreistellung der Erträge bei Körperschaften
Aktienfondsfortlaufend mehr als 50% des Aktivvermögens in Aktien30% 60%80%
Mischfondsfortlaufend mind. 25% des Aktivvermögens in Aktien15%30%40%
Immobilienfondsfortlaufend mehr als 50% des Aktivvermögens in deutschen Immobilien60%60%60%
Immobilienfondsfortlaufend mehr als 50% des Aktivvermögens in ausländischen Immobilien80%80%80%
Dachfonds (Aktien)fortlaufend mehr als 50% des Aktivvermögens in Aktien; Aktienfonds gelten zu mehr als 50% ihres Wertes als Aktien30%60%80%
Dachfonds (Mischfonds)fortlaufend mehr als 50% des Aktivvermögens in Aktien; Aktienfonds gelten zu mehr als 50% ihres Wertes als Aktien; Mischfonds gelten zu 25% ihres Wertes als Aktien15%30%40%
Dachfonds (Immobilien)fortlaufend mehr als 50% des Aktivvermögens in deutschen Immobilien60%60%60%
Dachfonds (Immobilien)fortlaufend mehr als 50% des Aktivvermögens in ausländischen Immobilien80%80%80%
Quelle: BMF, eigene Recherche.
Hat Steuerrecht studiert und ist als Diplom-Finanzwirt (FH) seit 35 Jahren Finanzbeamter, davon seit 24 Jahren Betriebsprüfer und seit 2009 Sachgebietsleiter in einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung. Seit 1991 schreibt er nebenberuflich über Steuer- und Geldanlagethemen. Seine Schwerpunkte sind dabei steuerliche Gestaltungsfragen, Geldanlagen im Wertpapier- und Immobilienbereich, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie allgemeine Verbraucherthemen rund um die Themen Geld, Versicherungen, Miete, Recht, Verkehr, Ehe und Familie.

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