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Ansässigkeitsbescheinigung

Quellensteuer im Ausland: So vermeiden Sie eine Doppelbesteuerung

Michael Schreiber
Autor
Aktualisiert am: 13.03.2024

Auf einen Blick

  • Für Kapitalanlagen fällt in Deutschland seit 2009 auf Dividenden und Zinsen eine einheitliche Abgeltungsteuer von 25 Prozent an.
  • Handelt es sich um eine Geldanlage im Ausland, kann der ausländische Fiskus ebenfalls eine Quellensteuer anrechnen.
  • Grundsätzlich gilt: Die abgeführte Quellensteuer kann durch eine Ansässigkeitsbescheinigung zurückerstattet oder sogar vermieden werden. 
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Welche Steuerpflichten sind zu beachten?
  2. Wie funktioniert die Besteuerung im Ausland?
  3. Quellensteuer zurückholen
  4. So funktioniert die Ansässigkeitsbescheinigung
  5. So lässt sich die Quellensteuer vermeiden
  6. Andere Spielregeln für Unternehmen

Bei der Geldanlage im Ausland müssen Anlegerinnen und Anleger die Steuern gleich doppelt im Blick behalten. Denn mit einem Wohnsitz in der Bundesrepublik ist man mit seinem gesamten rund um den Globus verdienten Welteinkommen hierzulande steuerpflichtig. Experten sprechen vom "Welteinkommensprinzip". Im Folgenden erfahren Sie, welche Steuern für Ihre im Ausland erzielten Kapitalerträge verpflichtend sind und wie Sie eine Doppelbesteuerung vermeiden.

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Welche Steuerpflichten sind zu beachten?

Eines vorab: Geld im Ausland anzulegen und damit eine bessere Rendite als in Deutschland zu erwirtschaften, ist absolut in Ordnung und auch legal, wenn man den Fiskus mit seinen Regeln nicht außer Acht lässt. Denn alle weltweit erzielten Sparzinsen und Dividenden eines Anlegers unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidarzuschlag. Für Kirchenmitglieder erhöht sich die Steuerbelastung noch um die Kirchensteuer.

Steuerfrei bleiben pro Single-Anleger und Jahr Erträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrages von 1.000 Euro. Verheiratete können gemeinsam 2.000 Euro steuerfrei einstreichen. Dieses steuerfreie Volumen kann man bereits unterjährig nutzen, in dem man seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt.

Manko: Diese Freistellung wirkt nur für inländische Steuern – den Abzug ausländischer Quellensteuern kann man damit nicht verhindern. Denn oft greift deutschen Aktionären und Sparern auch eine ausländische Staatskasse in die Taschen, wenn sie im Ausland Erträge in Form von Zinsen oder Dividenden erzielen. Wie viel Quellensteuer der ausländische Staat einbehält, ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt.

Hinweis: Grundsätzlich kann jeder, der eine gesetzliche Rente in Deutschland bezieht, sich diese auch in sein gewähltes Auslandsdomizil überweisen lassen. Jedoch müssen Ruheständler, die ihren Lebensabend im Ausland verbringen, mit steuerlichen Konsequenzen rechnen. Welche Regeln bei der Rente im Ausland gelten, haben wir in einem Ratgeber für Sie zusammengefasst.

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Wie funktioniert die Besteuerung im Ausland?

Deutsche Sparerinnen und Sparer können bei der Anlage im Ausland also zweimal zur Kasse gebeten werden. Die Bundesrepublik Deutschland hat deshalb mit über 100 Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese zwischenstaatlichen Verträge regeln, welcher Staat wann und wie viele Steuern einzieht.

Für Privatanleger ist die Sache in allen Abkommen ähnlich geregelt: Der Wohnsitzstaat behält sein komplettes Besteuerungsrecht, verpflichtet sich aber, die im Ausland bereits abgezwackte Quellensteuer auf die im Inland fällige Steuer anzurechnen.

Wichtig: Die ausländische Quellensteuer wird auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet. Wer also hierzulande keine Kapitalertragsteuer zahlt, etwa weil alle Erträge unter den Freibetrag fallen, erhält die im Ausland gezahlten Steuern auch nicht zurück.

LesetippRente & Doppelbesteuerung? Was die Urteile des Bundesfinanzhofes hierzu bedeuten.

Am Beispiel einer Dividende aus den Niederlanden kann das Prinzip verdeutlicht werden:

Anleger Max Mustermann erzielte im Jahr 2022 rund 2.000 Euro Dividenden aus einer Anlage in Aktien eines niederländischen Unternehmens. Der niederländische Fiskus hat darauf 15 Prozent (300 Euro) Quellensteuer einbehalten. In seinem Wohnsitzstaat Deutschland unterliegt Mustermann mit seinen Dividenden der deutschen Abgeltungssteuer von 25 Prozent plus Solidarzuschlag. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden rechnet Deutschland die kompletten 15 Prozent Quellensteuer auf die in der Bundesrepublik fällige Steuerschuld an. 

Max Mustermann zahlt bereits mehr als 300 Euro Steuern auf deutsche Kapitalerträge. Daher muss er unter dem Strich nur noch 200 Euro Abgeltungssteuer (zehn Prozent) sowie elf Euro Solidarzuschlag (5,5 Prozent) für die niederländische Dividende an den deutschen Fiskus zahlen.

Das Gute daran: Die Anrechnung und Steuerzahlung übernimmt die inländische Depotbank für Mustermann. Er muss sich um nichts mehr kümmern. Auch ein mühsames Rückerstattungsverfahren für die im Ausland bezahlten Steuern bleibt ihm erspart.

 

Quellensteuer zurückholen

Es gibt aber auch Staaten, die deutlich höhere Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen berechnen, die dann nicht in voller Höhe in der Bundesrepublik verrechnet werden.

Beispiel Schweiz: Die Eidgenossen ziehen deutschen Aktionären für ihr Investment in Schweizer Unternehmen eine Quellensteuer von 35 Prozent ab, in der Bundesrepublik werden davon aber nur 15 Prozentpunkte angerechnet. Die anderen 20 Prozentpunkte muss man sich in der Schweiz über einen speziellen Erstattungsantrag zurückholen – allein oder mithilfe der Depotbank. Dafür haben Anleger zwischen zwei und vier Jahren Zeit.

Kleiner Trost: Für viele Länder hält das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) länderspezifische Formulare und Hinweise im Internet bereit. Im Rahmen dieser Antragstellung muss man dem ausländischen Fiskus stets beweisen, dass man in der Bundesrepublik Deutschland als Steuerzahler mit Hauptwohnsitz registriert ist. Das ist in sämtlichen Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik in Artikel 4 so festgelegt. Genau hier kommt die sogenannte Ansässigkeitsbescheinigung ins Spiel.

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So funktioniert die Ansässigkeitsbescheinigung

Bei den meisten speziellen Länderformularen für die Quellensteuerrückforderung ist die Ansässigkeitsbescheinigung bereits in das eigentliche Erstattungsformular eingearbeitet. Es gibt aber auch Staaten – beispielsweise Norwegen –, die kein Formular für die Quellensteuererstattung haben. In diesem Fall muss der Antrag formlos gestellt werden.

Hier springt wieder das Bundeszentralamt in die Bresche und stellt auf seiner Website ein Extra-Formular für die Ansässigkeitsbescheinigung zur Verfügung. Man kann das jeweils zweisprachig aufgebaute Formular (es gibt Versionen in Deutsch, Englisch, Russisch, Italienisch, Französisch und Spanisch) aufrufen, online ausfüllen und dann ausdrucken.

Das Formular fragt nur wenige persönliche Daten ab – das schafft man auch ohne Steuerberater. Man sollte seine Steuernummer und die steuerliche Identifikationsnummer parat haben – diese beiden Kennziffern lassen sich aus dem letzten Steuerbescheid des Finanzamtes ablesen. Mit einer Unterschrift versehen, geht der Antrag dann per Post an das heimische Finanzamt.

Die Beamten bestätigen mit Unterschrift und amtlichem Dienstsiegel, dass man als Steuerzahler in der Bundesrepublik ansässig ist und senden die Bescheinigung an den Steuerzahler zurück. Danach kann man das Rückerstattungsformular mit der ausgefüllten Ansässigkeitsbescheinigung und den Belegen über den Steuereinbehalt (Bankbelege über die Dividendenzahlung oder Zinsgutschrift) an die ausländische Behörde schicken und die Quellensteuer zurückfordern. Die Anschriften erfährt man wieder beim BZSt.

 

So lässt sich die Quellensteuer vermeiden

Manche Doppelbesteuerungsabkommen sehen sogar die theoretische Möglichkeit vor, dass man bereits vor der Ertragsgutschrift die Registrierung als Steuerzahler in der Bundesrepublik nachweisen kann und der ausländische Staat daraufhin keine oder zumindest geringere Quellensteuern einbehält.

Für Aktiensparer sehen zumindest die Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien und Frankreich diese Möglichkeit vor. Doch in der Praxis ist das schwierig. Gerade für französische Dividenden braucht man für eine Vorabbefreiung die Bestätigung der Depotbank, dass die Aktien in einem inländischen Depot verwahrt werden.

Den meisten deutschen Banken ist das Verfahren aber zu aufwendig – sie bieten den Service nicht an oder verlangen horrende Gebühren für die Antragsbearbeitung. Die sind dann oft höher als die Quellensteuern – damit ist für Kleinanleger die ganze Vorabbefreiung im Ausland oder Rückforderung unattraktiv.

Lesen Sie auch: Investmentsteuer: Banken zwacken Vorabpauschale ab

Sinn macht die Vorabbefreiung für Zinssparer, die ihren Sparstrumpf mithilfe von Internetportalen wie Weltsparen oder Zinspilot im Ausland auf Renditejagd schicken. Die Portale vermitteln über Partnerbanken kurz- und mittelfristige Festgeldanlagen im Inland und Festgeld im Ausland.

Portale wie Viainvest und Mintos vermitteln oft auch Darlehen, sogenannte Peer-to-Peer-Kredite, als Anlageklasse im osteuropäischen Ausland. Die beiden Portale sind in Lettland angesiedelt. Hier wird bei deutschen Anlegern standardmäßig ein Steuersatz von fünf Prozent auf die Zinsen einbehalten. Eine Ansässigkeitsbescheinigung müssen EU-Bürger laut den Portalen nicht mehr einreichen.

  • Wichtig: Im Ausland erzielte Kapitalerträge müssen deutsche Sparer über die jährliche Steuererklärung nachmelden, damit das Finanzamt die Abgeltungssteuer über den Steuerbescheid nachberechnen kann. Einbehaltene ausländische Quellensteuern tragen Anleger in ihrer Jahresabrechnung mit dem deutschen Finanzamt auf der Anlage KAP (Seite 2 / Zeile 52) ein – die Beamten verrechnen diese Beträge dann als Anzahlung auf die in Deutschland fällige Abgeltungsteuer. Zum Nachweis der einbehaltenen Quellensteuern müssen Anleger auf Anforderung des Finanzamtes eine Bescheinigung des Portals oder die Kontoauszüge vorlegen können.

Verschweigen sollte man seine Auslandsanlagen nichts – der Fiskus ist darüber bestens im Bilde. Denn einerseits ziehen die Beamten von jeder Ansässigkeitsbescheinigung gleich eine Kopie für ihre Akten. Zum anderen liefern die meisten Staaten dem deutschen Fiskus Informationen über Kapitalerträge und Kontenstände im Ausland. Schummeleien fliegen daher schnell auf.

 

Andere Spielregeln für Unternehmen

Für deutsche Unternehmen, die überschüssige Liquidität des Betriebes bei ausländischen Banken oder vielleicht sogar bei zur eigenen Unternehmensgruppe gehörigen Tochtergesellschaften anlegen wollen, gelten zwar prinzipiell die gleichen Doppelbesteuerungsabkommen wie für private Sparer.

Doch im Detail sind die Besteuerung von im Ausland erwirtschafteten Zins- und Dividendenerträgen sowie das Handling ausländischer Quellensteuern für Firmenchefs deutlich komplexer als für private Sparer. Hier sollte man nur mit Unterstützung eines versierten Steuerberaters Investments tätigen.

Hat Steuerrecht studiert und ist als Diplom-Finanzwirt (FH) seit 35 Jahren Finanzbeamter, davon seit 24 Jahren Betriebsprüfer und seit 2009 Sachgebietsleiter in einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung. Seit 1991 schreibt er nebenberuflich über Steuer- und Geldanlagethemen. Seine Schwerpunkte sind dabei steuerliche Gestaltungsfragen, Geldanlagen im Wertpapier- und Immobilienbereich, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie allgemeine Verbraucherthemen rund um die Themen Geld, Versicherungen, Miete, Recht, Verkehr, Ehe und Familie.

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