So funktioniert die Ansässigkeitsbescheinigung
Bei den meisten speziellen Länderformularen für die Quellensteuerrückforderung ist die Ansässigkeitsbescheinigung bereits in das eigentliche Erstattungsformular eingearbeitet. Es gibt aber auch Staaten – beispielsweise Norwegen –, die kein Formular für die Quellensteuererstattung haben. In diesem Fall muss der Antrag formlos gestellt werden.
Hier springt wieder das Bundeszentralamt in die Bresche und stellt auf seiner Website ein Extra-Formular für die Ansässigkeitsbescheinigung zur Verfügung. Man kann das jeweils zweisprachig aufgebaute Formular (es gibt Versionen in Deutsch, Englisch, Russisch, Italienisch, Französisch und Spanisch) aufrufen, online ausfüllen und dann ausdrucken.
Das Formular fragt nur wenige persönliche Daten ab – das schafft man auch ohne Steuerberater. Man sollte seine Steuernummer und die steuerliche Identifikationsnummer parat haben – diese beiden Kennziffern lassen sich aus dem letzten Steuerbescheid des Finanzamtes ablesen. Mit einer Unterschrift versehen, geht der Antrag dann per Post an das heimische Finanzamt.
Die Beamten bestätigen mit Unterschrift und amtlichem Dienstsiegel, dass man als Steuerzahler in der Bundesrepublik ansässig ist und senden die Bescheinigung an den Steuerzahler zurück. Danach kann man das Rückerstattungsformular mit der ausgefüllten Ansässigkeitsbescheinigung und den Belegen über den Steuereinbehalt (Bankbelege über die Dividendenzahlung oder Zinsgutschrift) an die ausländische Behörde schicken und die Quellensteuer zurückfordern. Die Anschriften erfährt man wieder beim BZSt.
So lässt sich die Quellensteuer vermeiden
Manche Doppelbesteuerungsabkommen sehen sogar die theoretische Möglichkeit vor, dass man bereits vor der Ertragsgutschrift die Registrierung als Steuerzahler in der Bundesrepublik nachweisen kann und der ausländische Staat daraufhin keine oder zumindest geringere Quellensteuern einbehält.
Für Aktiensparer sehen zumindest die Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien und Frankreich diese Möglichkeit vor. Doch in der Praxis ist das schwierig. Gerade für französische Dividenden braucht man für eine Vorabbefreiung die Bestätigung der Depotbank, dass die Aktien in einem inländischen Depot verwahrt werden.
Den meisten deutschen Banken ist das Verfahren aber zu aufwendig – sie bieten den Service nicht an oder verlangen horrende Gebühren für die Antragsbearbeitung. Die sind dann oft höher als die Quellensteuern – damit ist für Kleinanleger die ganze Vorabbefreiung im Ausland oder Rückforderung unattraktiv.
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Sinn macht die Vorabbefreiung für Zinssparer, die ihren Sparstrumpf mithilfe von Internetportalen wie Weltsparen oder Zinspilot im Ausland auf Renditejagd schicken. Die Portale vermitteln über Partnerbanken kurz- und mittelfristige Festgeldanlagen im Inland und Festgeld im Ausland.
Portale wie Viainvest und Mintos vermitteln oft auch Darlehen, sogenannte Peer-to-Peer-Kredite, als Anlageklasse im osteuropäischen Ausland. Die beiden Portale sind in Lettland angesiedelt. Hier wird bei deutschen Anlegern standardmäßig ein Steuersatz von fünf Prozent auf die Zinsen einbehalten. Eine Ansässigkeitsbescheinigung müssen EU-Bürger laut den Portalen nicht mehr einreichen.
- Wichtig: Im Ausland erzielte Kapitalerträge müssen deutsche Sparer über die jährliche Steuererklärung nachmelden, damit das Finanzamt die Abgeltungssteuer über den Steuerbescheid nachberechnen kann. Einbehaltene ausländische Quellensteuern tragen Anleger in ihrer Jahresabrechnung mit dem deutschen Finanzamt auf der Anlage KAP (Seite 2 / Zeile 52) ein – die Beamten verrechnen diese Beträge dann als Anzahlung auf die in Deutschland fällige Abgeltungsteuer. Zum Nachweis der einbehaltenen Quellensteuern müssen Anleger auf Anforderung des Finanzamtes eine Bescheinigung des Portals oder die Kontoauszüge vorlegen können.
Verschweigen sollte man seine Auslandsanlagen nichts – der Fiskus ist darüber bestens im Bilde. Denn einerseits ziehen die Beamten von jeder Ansässigkeitsbescheinigung gleich eine Kopie für ihre Akten. Zum anderen liefern die meisten Staaten dem deutschen Fiskus Informationen über Kapitalerträge und Kontenstände im Ausland. Schummeleien fliegen daher schnell auf.
Andere Spielregeln für Unternehmen
Für deutsche Unternehmen, die überschüssige Liquidität des Betriebes bei ausländischen Banken oder vielleicht sogar bei zur eigenen Unternehmensgruppe gehörigen Tochtergesellschaften anlegen wollen, gelten zwar prinzipiell die gleichen Doppelbesteuerungsabkommen wie für private Sparer.
Doch im Detail sind die Besteuerung von im Ausland erwirtschafteten Zins- und Dividendenerträgen sowie das Handling ausländischer Quellensteuern für Firmenchefs deutlich komplexer als für private Sparer. Hier sollte man nur mit Unterstützung eines versierten Steuerberaters Investments tätigen.