


Auf einen Blick
Die Corona-Krise hat nicht nur viele Unternehmen in arge Bedrängnis gebracht, sondern auch viele Verbraucher: So müssen Millionen Arbeitnehmer aufgrund von Kurzarbeit derzeit mit einem geringeren Einkommen über die Runden kommen – und gleichzeitig sind Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung wie etwa die Möglichkeit, die Mietzahlungen vorübergehend ohne Kündigungsrisiko auszusetzen, mittlerweile ausgelaufen.
Schlimmstenfalls müssen Verbraucher nun also weiterhin mit weniger Netto wirtschaften – und möglicherweise auch coronabedingt ausgesetzte Zahlungen für Heizung, Strom und Wasser auf einen Schlag nachzahlen. Gleichzeitig laufen Kreditraten unerbittlich weiter – ein düsteres Szenario für alle, die bislang ohnehin schon eher knapp kalkuliert haben und nun befürchten, ihre Darlehensraten nicht mehr zahlen zu können und ein Kündigungsschreiben ihrer Bank für den Kredit zu erhalten.
Sorgen um die Kündigung eines Kredits durch die Bank sind keineswegs unbegründet, denn Banken dürfen Kredite in folgenden Fällen kündigen – und zwar gegebenenfalls fristlos und ohne große Erklärung:
Gemäß Paragraf 498 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf die Bank ein Darlehen kündigen, wenn der Kreditnehmer mit zwei Raten und zehn Prozent der Darlehenssumme in Verzug ist. Beträgt die Laufzeit mehr als drei Jahre, reichen bereits fünf Prozent aus. Als weitere Voraussetzungen, damit die Kündigung rechtens ist, sieht der Gesetzgeber eine schriftliche Mahnung mit einer Frist zum Begleichen der offenen Raten von 14 Tagen und ein Gesprächsangebot zur gemeinsamen Lösungsfindung vor.
Etwas anders sieht die Rechtslage bei Dispokrediten aus: Solche Kredite können Banken mit einer Frist von 30 Tagen kündigen – und zwar ohne Angaben von Gründen. Falls die Bank eine berechtigte Annahme hat, dass der Kreditnehmer dauerhaft seinen in Anspruch genommenen Kreditrahmen nicht mehr begleichen kann – etwa wenn seine monatlichen Einnahmen nicht mehr für eine Entschuldung ausreichen – ist sie berechtigt, den Vertrag sogar fristlos zu kündigen.
Banken sind zwar berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen zu kündigen. Doch nicht jede Kündigung ist auch rechtens. Das zeigen die beiden folgenden Beispiele:
Zahlen Verbraucher ihre Darlehensraten nicht wie vereinbart, schickt die Bank in der Regel zunächst eine moderate Aufforderung, die offenen Raten nachzuzahlen. Spätestens dann ist es Zeit zu handeln und das Gespräch mit der Bank zu suchen. Andernfalls droht eine weitere Mahnung, die offenen Darlehensraten umgehend zu überweisen. Wer dann immer noch nicht zahlt, riskiert die Kündigung des Kredits durch seine Bank.
Johanna Volk, Sprecherin der Berliner Volksbank: „Eine Kreditkündigung erfolgt nicht aus heiterem Himmel. Grundsätzlich empfehlen wir Kunden, frühzeitig das Gespräch mit der Bank zu suchen, wenn sich finanzielle Schwierigkeiten abzeichnen und sie mit der Rückzahlung ihres Kredites in Verzug kommen. Mit einer frühen Beratung und gegebenenfalls einer Anpassung der Kreditkonditionen lassen sich auch unvorhergesehene Situationen meistern." Dafür gibt es drei Optionen:
Letzteres ist für Immobilieneigentümer mitunter sogar ohne Rücksprache mit der Bank möglich, sofern sie bislang mehr getilgt haben als im Kreditvertrag vorgesehen ist. Oftmals sehen Kreditverträge vor, dass der Tilgungssatz ein- oder zweimal während der Zinsbindung angepasst werden kann, ohne dass die Bank dafür eine Gebühr erhebt. Es ist daher sinnvoll, zunächst einen Blick auf den Darlehensvertrag zu werfen. Ist ein Tilgungssatzwechsel möglich, reicht eine kurze Mitteilung an die Bank. Bei Volltilgerdarlehen ist dies hingegen nicht möglich, in diesem Fall müssen Betroffene gemeinsam mit ihrer Bank eine Lösung suchen.
Sehen Sie auch unser Youtube-Video: So funktioniert ein Volltilgerdarlehen
Marcus Köster, Rechtsanwalt der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät dazu, einen Experten hinzuzuziehen, wenn eine Einigung mit der Bank unsicher erscheint: „In jedem Fall kann und sollte der Kunde sich beraten lassen, wenn er Zweifel an der Kündigung hat. Eine Beratungsstelle in seiner Nähe findet der Verbraucher auf unseren Internetseiten."
Ist eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges rechtmäßig erfolgt und bestehen zudem vielleicht auch noch weitere Verpflichtungen, die nicht eingehalten werden können, empfiehlt der Experte eine – für den Verbraucher kostenfreie – anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung aufzusuchen
Komplexer kann es bei der Kündigung einer Baufinanzierung werden. Um einer möglichen Zwangsversteigerung entgegenzuwirken, sollten Sie sich unbedingt anwaltlichen Rat einholen und Kreditvertrag sowie Kündigung prüfen lassen. Alternativen: bei einer anderen Bank eine Baufinanzierung beantragen oder die Option eines Verkaufs der Immobilie in Erwägung ziehen. Im Falle einer Bürgschaft: Was Schuldner und Bürgen wissen müssen, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Hinweis: Raus aus den Schulden mit Hilfe eines zinslosen Darlehens von den Eltern? Verträge zwischen nahen Angehörigen sind nicht nur praktisch, sondern bieten der ganzen Familie bei richtiger Ausgestaltung auch enormes Sparpotential. Vom Job für den Ehepartner über günstiges Vermieten innerhalb der Familie bis hin zum Darlehen an die Verwandtschaft: Wie Sie mit Veträgen zwischen nahen Angehörigen Steuern sparen erklären wir in unserem Ratgeber zu diesem Thema.
Wenn die Haushaltskasse Ebbe herrscht und noch Kredite zu bedienen sind, sollten Verbraucher prüfen, welche Zahlungen besonders wichtig sind und welche zumindest zeitweilig aufgeschoben werden können. So haben Mieter, die wegen der Corona-Krise Einkommenseinbußen erlitten haben, bis zum 30. Juni 2022 Zeit, die gestundete Miete zu zahlen. Da der Vermieter jedoch Verzugszinsen berechnen darf, empfiehlt es sich, nicht allzu lange mit dem Begleichen der Mietschulden zu warten.
Zeichnet sich ab, dass es auf längere Sicht eng mit den Finanzen und damit auch der Rückzahlung der Darlehensraten wird, sollten Verbraucher nicht zögern, staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ist beispielsweise die fristgerechte Ratenzahlung für ein Immobiliendarlehen gefährdet, käme der sogenannte Lastenzuschuss infrage. Er entspricht dem Wohngeld für Mieter und setzt ein geringes Einkommen voraus. Wie hoch der Lastenzuschuss ausfällt, hängt vom Einkommen, der Wohnungsgröße und dem Wohnort ab. Doch welche Rücklagen sind bei Sozialleistungen erlaubt? Diese Frage beantworten wir in einem separaten Ratgeber.
Hat sich das Einkommen erheblich reduziert, käme auch ein Antrag auf Grundsicherung infrage. Wer diesen bis zum 30. September 2020 stellt, profitiert noch von der im Zuge der Corona-Krise eingeführten Lockerung der Vorgaben: Üblicherweise müssen Antragsteller zunächst ihr Vermögen weitestgehend verbrauchen, um einen Anspruch geltend zu machen. Derzeit wird die Grundsicherung auch bei einem Vermögen von maximal 60.000 Euro (Alleinstehende, plus 30.000 Euro pro zusätzliches Haushaltsmitglied) gezahlt.