Datenschutz

Recht auf Vergessenwerden: So werden Sie den digitalen Ballast los

Caroline Benzel
Autorin
Veröffentlicht am: 06.07.2018

Auf einen Blick

  • Bereits seit 2014 existiert nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes das Recht auf Vergessenwerden. Durch die am 25. Mai in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordung wurde dieses Recht noch einmal bestärkt.
  • Betroffene können bei Suchmaschinen und Internetseiten eine Löschung personenbezogener Inhalte beantragen.
  • Wird ein Suchergebnis von den Suchmaschinen entfernt, existiert die Information auf der Webseite allerdings weiterhin und ist außerhalb der Europäischen Union auch in den Suchergebnissen auffindbar.
  • Einige Anbieter haben sich darauf spezialisiert, online den Ruf ihrer Kunden zu verteidigen. Sie kümmern sich um das Löschen von Inhalten und wenden sich direkt an die Seitenbetreiber.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Rechtsgrundlagen für Löschanträge
  2. Selbst aktiv werden
  3. Professionelle Hilfe
  4. Digitales Erbe

In Zeiten sozialer Medien ist es schnell passiert. Man postet ein Foto, das einem später peinlich ist, oder jemand anderes stellt unschöne Bilder oder Informationen online. Bilder und Texte werden geteilt und verbreiten sich teils rasend schnell im Netz. Die gute Nachricht: Alle Bürger in der Europäischen Union haben ein sogenanntes Recht auf Vergessenwerden. Sprich: Unerfreuliche Informationen und Bilder können unter bestimmten Umständen auch wieder verschwinden.

Doch nicht immer geht es darum, dass unangenehme Dinge im Internet auffindbar sind. So stellt sich auch die Frage, was beispielsweise nach dem Tod eines Menschen mit dessen sozialen Profilen geschieht. Wer dabei ein Wörtchen mitreden will, sollte sich schon zu Lebzeiten mit dem Thema befassen.

 

Rechtsgrundlagen für Löschanträge

Es gibt die unterschiedlichsten Gründe, warum jemand Daten gelöscht haben will. Je nachdem, worum es genau geht, gibt es auch unterschiedliche Rechtsgrundlagen, die eine Löschung begründen können.

Löschung personenbezogener Daten

Das Recht auf Vergessenwerden hielt 2014 mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes Einzug in die Europäische Union. Ein Spanier hatte gegen eine spanische Tageszeitung und den Suchmaschinen-Betreiber Google geklagt. Der Grund: In der Zeitung wurde die Versteigerung eines Grundstücks des Klägers angekündigt, die im Zusammenhang mit den Schulden stand, die der Kläger im Jahr 1998 bei der Sozialversicherung hatte.

Da sich seine Situation inzwischen geändert hatte, wollte er, dass die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht würden. Schließlich seien die Schulden längst bezahlt und dürften deshalb auch nicht mehr erwähnt werden. Der Europäische Gerichtshof gab dem Kläger in Bezug auf Google recht. Die Tageszeitung musste den Artikel nicht entfernen, da sie die Informationen rechtmäßig veröffentlicht hatte. Anders sah der Gerichtshof die Rechtslage bei Google.

Da es die Online-Recherche ermögliche, ein detailliertes Profil der gesuchten Person zu erstellen, könnten die betroffenen Personen verlangen, dass Informationen nach einer gewissen Zeit vergessen werden, also die Ergebnislinks der Google-Suche entfernt werden. Da das Recht auf Vergessenwerden im Widerspruch zum Anspruch auf Information anderer Internet-Nutzer steht, müssen Suchmaschinenbetreiber im Einzelfall abwägen, ob sie eine Löschung der Suchergebnisse vornehmen oder nicht.

Datenschutzgrundverordnung

Seit dem 25. Mai 2018 gilt in der Europäischen Union die sogenannte Datenschutzgrundverordnung. Wie genau sie künftig anzuwenden ist, bleibt abzuwarten, doch dürfte es für Privatpersonen künftig leichter sein, unliebsame Inhalte aus dem Netz entfernen zu lassen. Vor allem die neuen Transparenz- und Informationspflichten der Unternehmen führen zu einem deutlich stärkeren Schutz der Betroffenen, als die vorher geltenden Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

So können Privatpersonen genau erfragen, welche Daten über sie gespeichert sind und eine Löschung dieser Daten verlangen. Das Recht auf Vergessenwerden beziehungsweise das Recht auf Löschung findet sich in Artikel 17 der Datenschutzgrundverordnung. Doch obwohl das Recht auf Vergessenwerden Einzug in die europäische Gesetzgebung gefunden hat, heißt es nicht, dass automatisch alle Daten verschwinden, nur weil eine Privatperson einen entsprechenden Antrag stellt.

In folgenden Fällen könnten Unternehmen und Website-Betreiber eine Löschung verweigern:

  • Wenn das Recht auf freie Meinungsäußerung oder die Informationsfreiheit überwiegen, etwa bei einem journalistischen Text.
  • Wenn die Datenspeicherung der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung dient, etwa weil Rechnungsdaten aus steuerlichen Gründen zu speichern sind.
  • Wenn Forschungszwecke einer Löschung entgegenstehen.
  • Auf der Website der Verbraucherzentrale NRW finden Sie Musterschreiben, die Ihnen dabei helfen, Löschanträge zu stellen.

Das Recht aufs eigene Bild

Laut Datenschutzgrundverordnung sind Bilder personenbezogene Daten. Das heißt, man sieht, wer sich wo aufhält. Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Fotografierte das Recht hat, dass sein Foto gelöscht wird. Es kommt auf die Zusammenhänge an. Wenn ein professioneller Fotograf ein Foto macht, so fällt dies unter das Kunsturhebergesetz. Dem gegenüber stehen die Persönlichkeitsrechte der fotografierten Person. Das bedeutet, dass die abgebildete Person grundsätzlich ihre Einwilligung erteilen muss, damit ein Foto verbreitet und veröffentlicht werden darf.

Allerdings sieht das Kunsturhebergesetz auch Ausnahmen vor, die eine Veröffentlichung von Fotos auch gegen den Willen der Abgebildeten erlaubt. Hiernach sind Veröffentlichungen von Fotos, die im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis stehen oder Fotos von größeren Gruppen und Menschenmengen auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen erlaubt.

Anders sieht es aus, wenn eine Privatperson beispielsweise Bilder aus dem Freundeskreis in einem Blog oder in einem sozialen Netzwerk verbreitet. Hier gibt es keine gesetzliche Grundlage, dies ohne Einwilligung der Abgebildeten zu tun.

Strafrecht

Glücklicherweise ist auch das Internet kein rechtsfreier Raum, so dass Beleidigungen, üble Nachrede, Hetze, Drohung, Nötigung und auch das Verletzen von Persönlichkeitsrechten verfolgt werden können. Falls Sie also jemand beleidigt oder beispielsweise behauptet, Sie seien betrunken Auto gefahren, oder Sie bedroht, so können Sie Anzeige bei der Polizei erstatten. Der Vorteil: Wenn Sie Screenshots der Inhalte anfertigen, können Sie beweisen, dass Ihre Behauptungen zutreffen. Gleichzeitig sollten Sie bei Google und den betreffenden Webseiten eine Löschung der Inhalte beantragen.

 

Selbst aktiv werden

Wer will, dass bestimmte Informationen über einen selbst nicht mehr auffindbar sind, muss auf mehreren Kanälen aktiv werden. Eine Möglichkeit ist, die Suchmaschinenbetreiber aufzufordern, bestimmte Suchergebnisse nicht mehr anzuzeigen. Damit verschwindet die Information zwar nicht aus dem Netz - ist jedoch zumindest innerhalb der Europäischen Union schwerer zu finden.

Zusätzlich empfiehlt es sich, den Betreiber der Seite, auf der die unliebsamen Artikel, Bilder oder Videos veröffentlicht sind aufzufordern, diese vom Netz zu nehmen. Ob Suchmaschinen- und Seitenbetreiber der Aufforderung nachkommen, hängt vom jeweiligen Fall und der Begründung ab.

Soziale Medien

Wenn Sie selbst einen Kommentar oder ein Foto in sozialen Medien veröffentlicht haben, das Ihnen im Nachhinein peinlich ist, so können Sie beides selbst löschen – falls Sie noch die Zugangsdaten Ihres Kontos haben. Das könnte etwa nötig sein, weil Sie sich unbedacht zu einem Thema geäußert haben, das Ihnen beispielsweise später im Job schaden kann – oder weil Sie ihre Strandfotos doch lieber nicht der gesamten Firma zeigen wollen.

Bei Facebook können Sie Ihre eigenen Aktivitäten im Aktivitätenprotokoll verfolgen und unliebsame Aktivitäten gegebenenfalls rückgängig machen. Damit es in sozialen Netzwerken möglichst wenig zu bereuen gibt, empfiehlt es sich, die Privatsphäre-Einstellungen genau zu durchdenken. So sollte das eigene Profil möglichst nur von Freunden einsehbar sein, ebenso wie die Freundeslisten. Zudem ist es zu empfehlen, die eigene Chronik immer wieder durchzugehen und zu private Informationen zu löschen.

Wenn dagegen Freunde beispielsweise ein Foto von Ihnen veröffentlichen, ohne Sie vorher zu fragen, sollten Sie diese am besten direkt ansprechen, und um eine Löschung bitten. Gegebenenfalls reicht es vielleicht schon, die Namensmarkierung rausnehmen zu lassen. Das gilt natürlich auch für alle anderen Aktivitäten, bei denen Ihr Name oder Profil erscheint.

Am einfachsten ist es, die Personen direkt anzusprechen oder sich an die Administratoren einer Gruppe oder Facebook-Seite zu wenden. Zwar ist es möglich, Markierungen auf Fotos über das eigene Aktivitätenprotokoll selbst zu löschen – doch erscheint die Markierung dann eventuell noch bei Neuigkeiten oder in Suchergebnissen.

Damit die Markierung ganz verschwindet, muss die Person, die sie erstellt hat, die Markierung löschen. In Fällen von Gewalt, Nacktheit, Belästigung und Ähnlichem ist es auch möglich, Beiträge über den Feedback-Button an Facebook zu melden.

Account löschen

Wer sein Facebook-Konto loswerden will, kann es entweder löschen oder deaktivieren. Wird das Konto gelöscht, sind alle Inhalte unwiederbringlich verloren. Ein inaktiv gestelltes Konto wird dagegen aktiviert, sobald der Nutzer sich wieder einloggt. Solange das Konto inaktiv geschaltet ist, ist das Profil unsichtbar und wird auch von Suchmaschinen nicht gefunden. Die dauerhafte Löschung ist ungleich schwerer.

Wer einen Löschantrag stellt, darf sich 14 Tage lang nicht bei Facebook einloggen. Erst wenn diese 14 Tage vergangen sind, wird der Löschvorgang gestartet. Dann dauert es noch einmal 90 Tage, bis die Daten wirklich nicht mehr auffindbar sind. Aber Vorsicht: Nach der Löschung des Kontos sind die Daten dann wirklich weg. Wer seine Bilder, Texte und Videos sichern will, sollte sich sein Profil vor dem Löschen herunterladen.

Auch beim Karriere-Netzwerk Xing können Nutzer den Ausstieg erst einmal proben. Wird das Profil stillgelegt, ist es erst einmal unsichtbar. Die Mitgliedschaft besteht aber weiterhin, Premium-Kunden müssen also ebenfalls weiter bezahlen. Wer sich für eine Löschung des eigenen Profils entscheidet, sollte vorher möglichst noch alle Kommentare löschen, die auf anderen Profilseiten gepostet wurden. Denn Xing löscht wirklich nur das Profil und nicht die gesamten Aktivitäten. Nach Löschen des Profils kann es allerdings noch Monate dauern, bis auch Suchmaschinen keine Ergebnisse mehr anzeigen.

Wer Angaben oder Fotos aus dem ehemaligen Xing-Profil auf anderen Seiten findet, sollte sich an die Betreiber der Seiten wenden, um die Daten löschen zu lassen.

Auch bei Linkedin ist ein Löschen des Kontos relativ einfach möglich. Zahlkunden der Permium-Mitgliedschaft müssen aber zuerst die Mitgliedschaft beenden, bevor sie das Profil löschen können.

Von selbst verschwindende Fotos

Eine praktische Funktion bieten die Dienste Snapchat und Instagram. Hiermit verschwinden bestimmte Nachrichten und Bilder nach einer gewissen Zeit automatisch wieder. So können Instagram-Nutzer Fotos und Videos verschicken, die sich nach dem Betrachten automatisch löschen. Wenn der Empfänger einen Screenshot macht, wird der Sender automatisch darüber informiert.

Foren-Einträge

Wer unter seinem Klarnamen Meinungen gepostet hat, die er heute lieber nicht mehr online sehen will, kann sich an die Forenbetreiber wenden, und um eine Löschung des Beitrags bitten. Teils ist es auch möglich, Beiträge selbst zu löschen, wenn Sie die Zugangsdaten noch haben. Falls die Anbieter den Beitrag nicht löschen wollen, könnte er den Beitrag stattdessen anonymisieren. Sprich: Der Inhalt bleibt bestehen, nur der Name wird anonymisiert.

Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung dürfte es aber wesentlich einfacher geworden sein, die Löschung oder Anonymisierung von Beiträgen durchzusetzen. 2012 hatte das Amtsgericht Ratingen noch gegen einen Kläger geurteilt, der rund 1.000 Beiträge in einem Forum gelöscht haben wollte (Az.: 8 C 486/10). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war klar formuliert gewesen, dass der Anbieter Foren-Beiträge auch nach Löschung des Accounts nicht löscht. 

Blogs und Medien

Ob Nachrichtenportale und Blogs auf Löschanträge eingehen, hängt natürlich stark davon ab, warum sie die Inhalte entfernen sollen. Handelt es sich um klare Rechtsverletzungen, dürften die meisten Portale einlenken. Beim Recht auf Vergessen kommt es sicherlich auf den Einzelfall, die Begründung und den jeweiligen Seiten-Betreiber an.

Suchmaschinen

Google möchte es Nutzern nicht zu leicht machen, einen Löschantrag zu stellen, weshalb man sich durch unzählige Seiten klicken muss. Hier kommen Sie direkt zum Löschantrag. Wichtig: Um Ihren Anspruch nachzuweisen, müssen Sie eine Kopie eines Ausweisdokumentes hochladen und den Löschantrag begründen. Das gilt auch für Löschanträge bei den Suchmaschinen Bing und Yahoo. Sollten die Suchmaschinen nicht reagieren, können Sie sich an die jeweilige Aufsichtsbehörde wenden. Für Google ist der Hamburgische Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig. Für die Suchmaschine Yahoo! Ist der irische Datenschutzbeauftragte (Data Protection Commissioner) zuständig, für Bing das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht.

Allerdings sollten Sie daran denken, dass das Löschen von Suchergebnissen eine Entscheidung ist, in der mehrere Interessen gegeneinander aufzuwiegen sind.

Zu den Kriterien zählen beispielsweise, ob die betroffene Person eine Person des öffentlichen Lebens ist, wie lange die Veröffentlichung zurückliegt oder auch, ob das Privat- oder Berufsleben der Person betroffen ist. Personen des öffentlichen Lebens haben es mit Löschanträgen ungleich schwerer.

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Professionelle Hilfe

Nicht immer sind Löschanträge erfolgreich. Wer selbst gescheitert ist oder sich keine Arbeit machen möchte, kann auch einen Dienstleister mit dem Stellen von Löschanträgen beauftragen. Oft zahlt sich Hartnäckigkeit aus. Bei einem Test der Stiftung Warentest wurden angemahnte Inhalte erst gelöscht, nachdem mehrere Löschanträge eingegangen waren – erst von der Person selbst, dann von einem Dienstleister.

Ein weiterer Vorteil der Profis: Falls es mit der Löschung nicht klappt, können Online-Agenturen dafür sorgen, dass die Suchergebnisse nach hinten rutschen - etwa indem sie gezielt Gegendarstellungen und andere Texte veröffentlichen.

Agenturen für den guten Online-Ruf

Es gibt viele Gründe, warum bestimmte Informationen nicht mehr im Netz stehen sollen. Mal hat jemand ein peinliches Foto veröffentlicht, das in sozialen Netzen die Runde macht, oder man hat selbst eine unbedachte Meinung veröffentlicht, die beruflich oder privat schaden kann.

Da heutzutage die meisten Arbeitgeber Job-Aspiranten vor der Einstellung auch online überprüfen, ist eine Löschung vielleicht nicht lebenswichtig, kann jedoch karriereentscheidend sein. Spezialisierte Agenturen bieten deshalb nicht nur die Abwicklung von Löschanträgen an, sondern scannen auf Wunsch auch regelmäßig oder einmalig das Internet nach negativen Einträgen. Wichtig zu wissen: Die Anbieter legen keine Rechtsmittel ein. Sie fordern die Seitenbetreiber auf, Einträge zu entfernen, setzen das aber nicht etwa vor Gericht durch. Es ist natürlich dennoch möglich, dass die Anbieter aufgrund größerer Erfahrung mehr Erfolg bei Löschanträgen haben als Privatpersonen.

Je nachdem, wie dringend der individuelle Fall ist, kann es sich dennoch lohnen, erst einmal selbst aktiv zu werden, um Geld zu sparen. Ist ein Löschantrag nicht von Erfolg gekrönt, bemühen sich die Agenturen darum, dass die Suchmaschinen-Ergebnisse für unliebsame Einträge nach hinten rutschen. Das ist etwa möglich, indem sie neue Inhalte veröffentlichen und diese mit Verlinkungen für die Suchmaschinen attraktiver machen.

So erscheinen bestenfalls die positiven Ergebnisse auf den ersten Ergebnisseiten, während die negativen Einträge langsam nach hinten verschwinden. Hat sich das Thema schon weit im Netz verbreitet, ist der Agentur-Service allerdings recht teuer. Bei deinguterruf.de zahlen Kunden 39,95 Euro pro Löschantrag. Sprich: Bei zehn Anträgen wären das schon fast 400 Euro - ohne Erfolgsgarantie. Reputation Defender nimmt sogar schon 199 Euro pro Fall, yourreputation24.com 179 Euro. Schon aus finanzieller Sicht kann es sich also durchaus lohnen, sein Glück erst einmal selbst zu versuchen.

Anwalt beauftragen

In schwierigeren Fällen kann es sinnvoll sein, einen Anwalt einzuschalten. Etwa wenn Seiten-Betreiber oder Suchmaschinen eine Löschung ablehnen oder es um strafrechtlich relevante Vorwürfe und Schadensersatz geht. Je nachdem wie der Fall gelagert ist, empfiehlt es sich einen Fachanwalt für Medien- oder Internetrecht zu beauftragen.

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Leistung

Negative Einträge werden laut Anbieter mit einer Erfolgsquote von 85% entfernt. Falls das nicht möglich ist, sollen die Suchergebnisse bei Google nach hinten rutschen. Der Anbieter schreibt die Seitenbetreiber an, legt aber keine Rechtsmittel ein. Zusätzlich können Kunden auch ein Online-Monitoring beauftragen.

Der Anbieter bietet Recherche, regelmäßiges Monitoring, sowie Löschanträge für negative Einträge an. Ist eine Löschung nicht möglich, bietet er die Möglichkeit der Verbesserung. Gemeint ist die Veröffentlichung einer Gegendarstellung, sowie eine Verschlechterung der Suchergebnisse, so dass unerwünschte Inhalte in den Suchmaschinen nach hinten rutschen.

Der Anbieter bietet die Abwicklung von Löschanträgen, sowie Image-Monitoring an. Wer die Dienste der Agentur regelmäßig in Anspruch nehmen will, kann Monatspakete buchen. Dort sind dann Leistungen wie Monitoring und eine festgelegte Zahl von Löschanträgen enthalten.

Preis

39,95 € pro Löschung

199 € pro Löschung, 89 € pro Recherche, 89 € / Monat für Überwachung

179 € pro Löschung, 199 € für Image-Analyse, diverse Reputations-Pakete zwischen 139 € und 990 € pro Monat

Quelle: Websites der Anbieter, Stand: Juni 2018

 

Digitales Erbe

Wenn ein Mensch stirbt, hinterlässt er heutzutage meist auch ein digitales Erbe. Doch was soll mit E-Mail-Konten und Profilen in sozialen Netzwerken nach dem Tod passieren? Ob Datenschutz oder Erbrecht höher zu bewerten sind, ist derzeit umstritten. Wer sich mit seinem eigenen Tod beschäftigt und etwa ein Testament aufsetzt, sollte sich deshalb möglichst auch überlegen, was mit dem digitalen Erbe passieren soll und entsprechend Vorsorge treffen.

Konten löschen lassen

Wer E-Mail und andere Online-Konten eines verstorbenen Angehörigen löschen lassen will, braucht in jedem Fall einen Nachweis darüber, dass die Person tatsächlich verstorben ist. Die meisten Anbieter verlangen als Nachweis entweder eine Kopie der Sterbeurkunde oder des Erbscheins. Wenn keine Aufzeichnungen zu Passwörtern und Konten vorliegen, kann es sich lohnen, einen digitalen Nachlassverwalter einzuschalten.

Diese recherchieren bei den wichtigsten Online-Portalen, ob dort ein Account existiert und kümmern sich um die Löschung. Dabei geht es nicht nur um E-Mail-Konten, sondern auch um Konten bei Online-Shops und anderen Online-Dienstleistungen.

Die Angehörigen können die Ergebnisse einer solchen Recherche prüfen und entscheiden, ob sie die Konten löschen oder an sie übertragen lassen. Ein solcher Dienstleister ist Columba. Preise für die digitale Nachlassverwaltung bekommen Kunden auf Nachfrage. Der Anbieter Pacem Digital bietet die digitale Nachlassverwaltung ausschließlich für Bestatter an. Sprich: Die Hinterbliebenen beauftragen den Bestatter und der gibt den Auftrag an Pacem Digital weiter.

Soziale Netzwerke

Bei der Frage, ob beispielsweise Online-Profile vererbbar sind, steht das deutsche Recht noch am Anfang. Wäre das der Fall, so dürften soziale Netzwerke wie Facebook oder Twitter die Daten Verstorbener ohne Einwilligung der Erben gar nicht mehr löschen.

Facebook bietet derzeit zwei Optionen an, wie mit dem Facebook-Profil eines Verstorbenen umgegangen wird. Unmittelbare Familienangehörige können eine Löschung des Facebook-Accounts beantragen. Daneben gibt es auch die Möglichkeit, ein Facebook-Profil in den sogenannten Gedenkzustand versetzen zu lassen. Ist das passiert, kann sich niemand mehr in dem Account anmelden. Es ist aber möglich, auf der Facebook-Seite des Verstorbenen Erinnerungen zu teilen.

Das Problem: Den Gedenkzustand können auch Freunde und entferntere Familienmitglieder beantragen. Sprich: Ist das Konto dann einmal in den Gedenkzustand versetzt, haben auch die Erben keinen Zugriff mehr auf das Profil.

Anders sieht es aus, wenn der Profil-Inhaber noch zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt ausgewählt hat. Diese Person darf auch nach dem Tod noch das Profil pflegen. Die Besonderheit des Facebook-Gedenkzustands beschäftigt derzeit auch den Bundesgerichtshof. Hintergrund: Die Eltern eines 2012 verstorbenen Teenagers wollen Zugriff auf den Facebook-Account ihrer Tochter erhalten. Es geht um die Frage, ob sich das Mädchen möglicherweise absichtlich vor eine U-Bahn geworfen hat.

Die Eltern hoffen über das Facebook-Konto Hinweise zu finden, die für oder gegen einen Suizid sprechen, zumal der Fahrer der U-Bahn Schadensersatz fordert. Da das Profil schon vor dem Zugriffsversuch der Eltern in den Gedenkzustand versetzt worden war, verweigert Facebook den Eltern den Zugriff auf das Konto ihrer Tochter mit der Begründung, auch die Daten anderer Facebook-Nutzer schützen zu wollen. Ob Facebook mit dieser Haltung durchkommt, bleibt abzuwarten. Schließlich können Erben auch Tagebücher und Briefe von Verstorbenen lesen, was auch die Privatsphären anderer Menschen berührt.

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Über die Autorin Caroline Benzel

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Biallo-Spezialistin rund um das Thema Mobilfunk. LTE, NFC, UMTS - sie weiß, was diese Abkürzungen bedeuten und wann sie für unsere Leser wichtig sind. Nach ihrem Studium der Publizistik hat sie sich auf Verbraucherthemen spezialisiert. Caroline Benzel arbeitet für Print- und Online-Medien sowie fürs öffentlich-rechtliche Fernsehen.

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