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Auf einen Blick
Gute Nachrichten für Millionen Eltern: Die neue Mütterrente kommt – 2028 oder 2027. Die schwarz-rote Koalition will mit der Mütterrente III endlich alle Kinder gleichstellen – egal, ob vor oder nach 1992 geboren. Das bringt bis zu 122 Euro mehr Rente pro Kind. Womit Sie rechnen können und was zu tun ist.
Die schwarz-rote Koalition plant eine neue Mütterrente (Mütterrente III). Die neue Reform knüpft an die bisherigen Mütterrenten I und II an und soll bestehende Lücken schließen:
Klar ist: Für diejenigen, die heute bereits Rente erhalten, wird es die Aufbesserung automatisch geben. Manchmal ist aber ein Antrag erforderlich.
Lesen Sie auch unseren Ratgeber zu den Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten und was sie für die Rente bringen.
Wichtig zunächst: Es geht um eine Verbesserung. Niemand wird sich durch die Regierungspläne verschlechtern. Eltern leisten viel – auch für die Gesellschaft. Doch wer sich um die Kinder kümmert, verdient meist wenig oder gar nichts. Als Ausgleich gibt es dafür Elterngeld und später die sogenannte Mütterrente, gezahlt von der Deutschen Rentenversicherung.
Die schwarz-rote Koalition will hier nachbessern, mit der sogenannten Mütterrente III. Drei Jahre Kindererziehungszeit und drei Rentenpunkte werden bislang schon als Mütterrente pro Kind anerkannt – aber nur, wenn dieses ab 1992 geboren wurde. Für die davor liegenden Jahrgänge wurde im letzten Jahrzehnt mit der Mütterente I (2014) und der Mütterrente II (2019) schon zweimal nachgebessert. Derzeit (Stand 2025) werden zweieinhalb Versicherungsjahre und 2,5 Rentenpunkte pro Kind anerkannt, wenn dieses vor 1992 geboren wurde. Hier will Schwarz-Rot nochmals nachlegen.
Im Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums (Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten) vom 3. Juli 2025 heißt es: „Das Ziel ist es, mit der Anerkennung von drei Jahren für alle Kinder – unabhängig vom Jahr der Geburt des Kindes – die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten zu schaffen.“
Stand Anfang August 2025 ist wahrscheinlich, dass die Regelung ab 2027 gelten wird. Gegebenenfalls wird die durch die Mütterrente III erhöhte Rente aber erst nachträglich im Jahr 2028 ausgezahlt. Das führt zu einem heillosen Chaos, befürchtet die Deutsche Rentenversicherung und möchte am liebsten erst 2028 liefern. Wie der Streit ausgeht, bleibt abzuwarten.
Sie bekommen dann – 2027 oder 2028 – für ein vor 1992 geborenes Kind einen Rentenzuschlag in Höhe eines halben Rentenpunktes (Entgeltpunkt). Stand 2025 ist dieser Zuschlag monatlich 20,39 Euro wert. Insgesamt wird Ihnen die Erziehung eines Kindes dann ein Rentenplus von 122 Euro pro Kind bringen. Der Zuschlag wird – wie die gesamte Rente – dynamisiert, erhöht sich später also jeweils genauso wie die gesamte Rente.
In der Regel können Sie, falls Sie bereits Rente beziehen, einfach abwarten, bis das Gesetz in Kraft tritt. Den Zuschlag gibt es für den Elternteil, der im 30. Lebensmonat eines Kindes dieses erzogen hat, automatisch. Das ist ja im Rentenkonto registriert. Meist ist das die Mutter. Diese bekommt dann für die Lebensmonate 31 bis 36 des Kindes einen Zuschlag auf die bisherige Rentenhöhe.
Immer dann, wenn im 30. Lebensmonat Ihres Kindes in Ihrem Rentenkonto keine Kindererziehung verzeichnet ist.
Das muss dann allerdings beantragt werden. Dies gilt auch für Pflegeeltern in einer entsprechenden Situation und für Elternteile, die erst ab dem 31. Lebensmonat ihres Kindes aus dem Ausland zurückgekehrt sind.
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Für Mütter und Väter, die ab Inkrafttreten der Mütterrente III in Rente gehen, wird die rentenrechtliche Kindererziehungszeit um sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert.
Das bedeutet zum einen ein Rentenplus um gut 20 Euro pro Kind. Zum anderen wird ihnen ein weiteres halbes Versicherungsjahr zugestanden. Dieses zählt mit, wenn geprüft wird, ob die fünfjährige Mindestversicherungszeit für die reguläre Altersrente erfüllt ist.
Damit wird die Neuregelung in manchen Fällen dafür sorgen, dass überhaupt ein Rentenanspruch besteht – voraussichtlich ab 2027.
Anna S. ist 70 Jahre alt, sie ist noch immer als Blumenhändlerin aktiv. Gesetzlich rentenversichert war sie nie – mit Ausnahme ihrer zweijährigen rentenversicherten Ausbildungszeit –, sie hat aber eine Tochter großgezogen.
Das bringt ihr ab Inkrafttreten der Mütterrente III statt bislang zweieinhalb dann drei Versicherungsjahre. Damit kommt sie insgesamt auf fünf Versicherungsjahre und kann ab Inkrafttreten der Regelung eine kleine gesetzliche Rente von ca. 130 Euro erhalten. Allerdings nur auf Antrag. Den Antrag stellt sie am besten kurz bevor die neue Regelung in Kraft tritt.
Sie kann allerdings auch heute schon freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen. Auch die Zeit der freiwilligen Versicherung zählt bei der Mindestversicherungszeit mit. Nach sechs Monaten Beitragszahlung hat sie die fünfjährige Mindestversicherungszeit erfüllt und kann eine kleine reguläre Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, die sich dann durch die Mütterrente III noch etwas erhöht.
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Das kommt ganz darauf an. Entscheidend ist: Ist in Ihrem Rentenkonto bereits die bis zum zehnten Geburtstag eines Kindes gehende so genannte Kinderberücksichtigungszeit registriert?
Ist diese Zeit bei Ihnen bereits eingetragen, so wird die Mütterrente III für die Lebensmonate 31 bis 36 eines Kindes automatisch bei Ihnen berücksichtigt – ohne Antrag.
„Nur in den wenigen Fällen, bei denen noch keine Kinderberücksichtigungszeiten vorgemerkt wurden, weil gegebenenfalls noch nie eine Kontenklärung durchgeführt wurde, müssen die Kindererziehungszeiten noch beantragt werden“, erklärt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das ist aber kein großer bürokratischer Akt. Die Antragstellung für eine Kindererziehungszeit für die Monate 31 bis 36 Ihres Kindes erledigen Sie zusammen mit dem Rentenantrag.
Gar nichts.
Grundsätzlich ja – aber nur, wenn sie die Erziehung überwiegend übernommen haben und dies bei der Deutschen Rentenversicherung bei der Beantragung von Kindererziehungszeiten so vermerkt wurde.
Ja. Auch manche Witwer werden von der Mütterrente III profitieren. Nämlich dann, wenn eine verstorbene Mutter vor 1992 Kinder erzogen hatte. Dann gibt es pro Kind auch auf die längst nicht mehr gezahlte Rente der Verstorbenen einen (fiktiven) Kinderzuschlag. Dieser wird natürlich nicht ausgezahlt, denn eine Verstorbene erhält keine Rente. Doch der höhere „fiktive Rentenanspruch“ bringt ihrem überlebenden Ehemann künftig – ab 2027 oder 2028 – eine etwas höhere Hinterbliebenenrente. Pro Kind steigt die Brutto-Hinterbliebenenrente in den meisten Fällen um 60 Prozent von – Stand heute – 20,39 Euro. Das sind gut zwölf Euro pro Monat.
Bis zu 122 Euro pro Kind durch zusätzliche Kindererziehungszeiten.
Geplant ist 2027, teilweise kann sich die Nachzahlung auf 2028 verschieben.
Bestandsrentner meist nicht – nur in Sonderfällen (z. B. Adoption oder Auslandsaufenthalt).
Ja, sofern sie die Kindererziehung überwiegend übernommen haben und dies vermerkt ist.