Endrenovierung: Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern
Wenn sich Vermieter- und Mieter-Seite trennen, wird das Thema Endrenovierung oft zum leidigen Schlussakkord. Vermieter wissen oft nicht genau, was sie verlangen dürfen und Mieter nicht, was ihre Pflichten sind.
Endrenovierung: Das gilt laut Gesetz
Das Thema Renovierung bei Auszug führt immer wieder zu Streit im Mieter-Vermieter-Verhältnis. Laut Gesetz müssen Mieter gar nicht renovieren, das mag viele überraschen, aber so ist es: Weder während der Mietzeit noch bei Auszug ist eine Renovierung erforderlich. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) heißt es dazu:
§ 535 (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
Und weiter:
§538 …Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
Fazit: Der Vermieter ist für die Instandhaltung der Wohnung verantwortlich.
Allerdings kann diese Bestimmung im Mietvertrag geändert und auf den Mieter übertragen werden. Dann darf es sich aber nur um sogenannte Schönheitsreparaturen handeln. Voraussetzung ist, dass der Mieter auch eine renovierte Wohnung übernommen hat oder einen angemessenen Ausgleich in Geld erhalten hat. Eine automatische Komplettrenovierung bei Auszug ist nie durchzusetzen!
Damit Schönheitsreparaturen im Mietvertrag gültig sind, müssen sie korrekt formuliert sein, also wirksame Klauseln sein. Allzu oft enthalten Mietverträge aber unwirksame Klauseln. Lesen Sie mehr dazu im Abschnitt weiter unten.
Rechte des Vermieters: So lassen sich Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen
Es liegt in der Hand von Vermietern, so eindeutige Regelungen zu Renovierungsarbeiten im Mietvertrag zu treffen, dass es am Ende eines Mietverhältnisses nicht zum Streit kommt. Wichtig ist, Klauseln so zu formulieren, dass sie auch wirksam sind. Eine Klausel im Mietvertrag, die Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, ist wirksam, wenn sie Flexibilität zulässt und wenn der Grad der Abnutzung der Wohnung miteinbezogen wird in die Frage, was und wie viel zu renovieren ist, sprich: Es muss ein Bedarf für eine Renovierung vorliegen. Damit können Schönheitsreparaturen auch entfallen – etwa, weil die Wohnung gut in Schuss ist.
Beispiele für wirksame Klauseln:
- „Der Mieter verpflichtet sich, die Kosten der Schönheitsreparaturen zu übernehmen.“ Das ist allgemein formuliert. Was im Einzelnen zu tun ist, entscheidet der Grad der Abnutzung der Wohnung.
- Der Vermieter legt zwar eine starre Renovierungsfrist im Vertrag fest – alle drei, fünf, sieben Jahre – allerdings führt er das Wort „üblicherweise“ oder „in der Regel“, „ungefähr“, „meist“ oder „normalerweise“ hinzu. Damit ist die Klausel wirksam, denn sie lässt eine Ausnahme zu.
Beispiele für unwirksame Klauseln:
Wie bereits ausgeführt, müssen sie Flexibilität bei der Renovierung und Instandhaltung zulassen und den Grad der Abnutzung mit einbeziehen. Daraus ergibt sich auch, was nicht zulässig ist (Beispiele):
- Ein festgeschriebener Turnus, wann Räume zu renovieren sind, ist unzulässig, weil sie den Grad der Abnutzung einer Wohnung nicht mit einbeziehen.
- Klauseln, die festlegen, dass die Wohnung „wie überlassen“ oder „in vertragsgemäßem Zustand“ zurückzugeben ist, sind ebenfalls unzulässig, denn sie beinhalten, dass normale Abnutzungsspuren automatisch und immer zu beseitigen wären.
- Der Vermieter gibt vor, wie renoviert werden muss, beispielsweise, dass von der bisherigen Ausführungsart nicht abgewichen werden darf. Das würde bedeuten, dass die Raufasertapete in der Wohnung auf ewig erhalten bleiben muss.
- Der Vermieter gibt vor, dass die Renovierung nur von einem Fachbetrieb ausgeführt werden darf.
- Der Mieter wird verpflichtet, automatisch bei Auszug zu renovieren, unabhängig davon, wie lange er in der Wohnung gewohnt hat und wie abgenutzt die Wohnung ist. Das würde bedeuten, dass ein Mieter, der in eine frisch renovierte Wohnung eingezogen ist, auch dann komplett renovieren muss, wenn er nach nur sechs Monaten wieder auszieht.
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Mieter: Diese Schönheitsreparaturen sind Pflicht
Sind Schönheitsreparaturen korrekt im Mietvertrag verankert, dann muss der Mieter sie auch ausführen. Schönheitsreparaturen sind Instandsetzungsarbeiten, die übliche Abnutzungserscheinungen beseitigen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung ergeben. Der Mieter soll also seine Gebrauchsspuren beseitigen.
Dazu gehört:
- Tapezieren, Streichen oder Kalken der Wände und Decken
- Streichen der Fußböden, falls es sich um gestrichene Fußböden handelt
- Streichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre
- Streichen der Innentüren und der Außentüren (nur von innen)
- Streichen der Fenster von innen
- Dübellöcher zuspachteln
Dazu gehört nicht:
- Lackieren von Außenfenstern, Außentüren oder einer Loggia
- Abschleifen oder Versiegeln von Parkett
- Auswechseln von Teppichböden