Währungsgewinne

Devisen und Bitcoin: Steuer bei Kursgewinnen nicht vergessen!

Michael Schreiber
Autor
Veröffentlicht am: 10.09.2020

Auf einen Blick

  • Wer mit Kryptowährungen oder an Devisenmärkten Gewinne erzielt, steht im Fokus der Finanzämter. Die rasanten Kursgewinne der letzten Zeit haben auch den Fiskus hellhörig werden lassen.
  • Bei der Spekulation mit Digital- und Fremdwährungen gibt es steuerliche Feinheiten zu beachten.
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Die wirtschaftlichen Unsicherheiten rund um die Coronakrise produzieren auch Gewinner an den Börsen – Investoren, die auf Gold und Kryptowährungen gesetzt haben. Die Digitalwährung Bitcoin und der Goldpreis haben in den vergangenen Monaten deutlich aufgewertet.

Alte Hasen an den Devisenmärkten kennen die Kurskapriolen der vor über zehn Jahren ins Leben gerufenen Kryptowährung Bitcoin bereits. Auf einen fulminanten Kursanstieg von rund 800 bis auf knapp 20.000 US-Dollar im Jahr 2017 folgte ein Kurseinbruch von mehr als 80 Prozent im Jahr darauf. Jetzt ist die Digitalwährung in der Krise als vermeintlich sicherer Hafen für Anlagegelder wieder in aller Munde, auch wenn der Bitcoin-Kurs von seinem Jahreshoch am 17. August bei rund 12.500 US-Dollar wieder bis zu 20 Prozent abgeben musste und aktuell mit der Marke von 10.000 US-Dollar kämpft..

Die kuriosesten Pressemeldungen gingen in Sachen Bitcoin, Ethereum und Co. schon über die Nachrichtenticker. So konnte die Berliner Justiz bei der Versteigerung von 64 Bitcoins einen Verkaufserlös von 850.000 Euro erzielen, nachdem sie im Frühjahr 2017 bei einem Drogendealer beschlagnahmt worden waren. Ihr damaliger Wert betrug nur 76.000 Euro. Im walisischen Newport durchforstete James Howells monatelang die städtische Müllkippe auf der Suche nach seiner Festplatte, die er fünf Jahre vorher in den Abfall geworfen hatte. Was er damals nicht ahnte – die darauf gespeicherten 7.500 Bitcoins waren in der Spitze 130 Millionen Euro wert.

Im Fokus der Finanzämter

Die rasanten Kursgewinne haben auch die deutschen Finanzämter hellhörig werden lassen. Sie weisen in mehreren Verfügungen bundesweit darauf hin, dass Gewinne aus der Spekulation mit Digitalwährungen zumindest nach ihrer Rechtsmeinung steuerpflichtig sind (zum Beispiel die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2018, Kurzinfo Einkommensteuer 04/2018). Das trifft neben dem bekanntesten Cybergeld Bitcoin auch viele andere virtuelle Münzen wie Ethereum, Litecoin, XRP oder Tether.

Wer Bitcoins kauft und binnen Jahresfrist mit Gewinn wieder verkauft, muss den erzielten Gewinn danach als privates Verkaufsgeschäft mit seinem persönlichen Steuersatz über die jährliche Einkommensteuererklärung versteuern. Vorsicht: Bei Steuerpflichtigen, die ihre Digitalwährung vermieten, verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Je nach Einkommenssituation kann die Steuerforderung mit Solidarzuschlag und Kirchensteuer fast die Hälfte des Kursgewinns aufzehren. Es gelten die gleichen Spielregeln wie beim Verkauf von Goldbarren, vermieteten Immobilien und Sammlerobjekten wie Antiquitäten, Oldtimern oder Kunstwerken. Der günstigere Abgeltungsteuertarif von 25 Prozent greift hier nicht, weil der Fiskus die Transaktionen per se nicht als Geldanlage mit planbarem Ertrag, sondern als Spekulationsgeschäft einstuft.

Auch der Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Person kann nicht beansprucht werden. Lediglich eine Freigrenze von 600 Euro kann dazu führen, dass das Finanzamt am Ende leer ausgeht. Liegen die im Gesamtjahr erzielten Gewinne unter 600 Euro, bleiben sie insgesamt steuerfrei. Liegt der Profit darüber, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Hält man die Cybermünzen länger als ein Jahr und verkauft sie erst dann, ist der erzielte Gewinn komplett steuerfrei.

Nach einer Verfügung des Finanzministeriums Hamburg vom 11. Dezember 2017 (Az. S 2256 – 2017/003-52) gilt als steuerlich relevanter Verkauf auch der Einsatz der Bitcoins als Zahlungsmittel. In diesem Fall gilt der Wert der im Gegenzug erhaltenen Waren und Dienstleistungen als Veräußerungspreis. Auch der Rücktausch der virtuellen Münzen in reale Euro-Beträge oder sogar in eine andere Cyber-Währung gilt als Verkauf und löst eine Besteuerung aus. Steuerpflichtig ist der erzielte Kursgewinn – dabei werden die Anschaffungskosten für die Digitalmünzen vom erzielten Verkaufspreis abgezogen. Eventuelle Gebühren und Transaktionskosten für Onlinebroker zählen dabei als Spesen mit. Hat ein Anleger Bitcoins in verschiedenen Tranchen eingekauft, gilt steuerlich beim späteren Verkauf das FiFo-Verfahren (first in/first out). Die zuerst gekauften Bitcoins gelten als zuerst wieder verkauft.

 Streit vor den Finanzgerichten

Während die Finanzämter voller Überzeugung Steuern auf digital erzielte Kursgewinne einfordern, sieht die steuerliche Behandlung der Kryptowährungen vor den Finanzgerichten allerdings nicht mehr ganz so eindeutig aus. Das Manko: Eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu dem Thema fehlt bislang völlig. Die Finanzgerichte der Bundesländer sind sich bislang nicht einig. Während das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Beschluss vom 20. Juni 2019 (Az. 13 V 13100/19) noch klar für die Steuerpflicht plädierte, sehen die Richter des Finanzgerichtes in Nürnberg aktuell die Sachlage ganz anders.

Mit Beschluss vom 8. April 2020 (Az. 3 V 1239/19) spuckten die Juristen dem Fiskus ordentlich in die Suppe und ordneten an, dass der betroffene Steuerzahler die eingeforderten Steuern vorerst nicht bezahlen muss. Die Finanzbeamten hatten sich noch nicht einmal die Mühe gemacht und aufgeklärt, welche Digitalwährung überhaupt mit Profit losgeschlagen wurde – bei über 2.300 Kryptowährungen am Markt ein Unding, fanden die Steuerjuristen. Es sei durchaus denkbar, dass die Geschäfte mit einzelnen Digitalwährungen gar nicht steuerlich relevant seien – das Finanzamt also bei erzielten Kursgewinnen außen vor bleibe.

Verluste geltend machen

Ein Gutes hat die von den Finanzämtern vertretene Rechtsmeinung jedenfalls: Wer mit dem Cybergeld binnen Jahresfrist Verluste eingefahren hat, kann diese über die Steuererklärung geltend machen. Dazu füllt man das Formular Anlage SO (Sonstige Einkünfte) aus. Allerdings sind die Miesen nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar. Sind im Jahr 2019 oder 2020 keine anderen Spekulationsgewinne angefallen, trägt das Finanzamt die roten Zahlen in künftige Steuerjahre vor. Dort lassen sich die Miesen aber auch nur mit anderen Spekulationsgewinnen verrechnen. Tabu ist generell eine Verrechnung mit anderen steuerpflichtigen Einkünften zum Beispiel als Arbeitnehmer, Vermieter oder Selbstständiger. Auch mit Kursgewinnen aus Wertpapieren oder Zins- und Dividendenerträgen dürfen die Verluste nicht saldiert werden.

Andere steuerliche Spielregeln gelten für die sogenannten Miner, die im Bitcoin-Universum Rechnerleistungen zur Verfügung stellen und so mit Hilfe komplizierter Algorithmen die Cyberwährung erst erschaffen (Bundestags-Drucksache 19/370 vom 5. Januar 2018). Wer dabei nur gelegentlich mitwirkt, muss seine Gewinne als Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz versteuern. Gewinne sind erst ab einer Höhe von 256 Euro jährlich steuerpflichtig. Wer sich allerdings professionell und dauerhaft am „Schürfen“ der Kryptowährungen betätigt, erzielt in den Augen der Finanzämter gewerbliche Einkünfte. Darauf werden auf die Profite neben der Einkommensteuer eventuell auch Gewerbesteuern fällig, wenn die Gewinne 24.500 Euro übersteigen. Eine Jahresfrist gibt es hier nicht. Die Kosten für das Mining sind bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne als Betriebsausgaben abzugsfähig. 

Die Finanzämter stufen das Cybergeld als privates Zahlungsmittel ein. Beim Tausch oder Handel der digitalen Dublonen fällt deshalb keine Mehrwertsteuer an (BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018 – III C 3 – S 7160-b/13/10001).

Devisen: Wertpapier oder Valuta?

Wem Digitalwährungen wie Bitcoin und Co. zu unseriös erscheinen, kann seinen Spargroschen auch mit realen Devisengeschäften auf Renditejagd schicken. Auch dabei gibt es allerding steuerliche Feinheiten zu beachten, wenn man steuerehrlich investieren und anschließend ruhig schlafen will.

Relativ klar geht die Steuerabrechnung, wenn man Staatsanleihen seriöser Schuldner wie der Schweizer Eidgenossenschaft kauft. Die erzielten Zinserträge und vielleicht später realisierte Kursgewinne aus dem Verkauf der Franken-Anleihe unterliegen der deutschen Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Werden die Papiere in einem inländischen Depot verwahrt, übernimmt die Depotbank die steuerliche Abrechnung und erteilt über den Steuerabzug eine Bescheinigung. Auch berücksichtigt sie einen eventuell erteilten Sparerpauschbetrag von 801/1.602 Euro (Ledig/Verheiratet) – bis zu dieser Höhe bleiben Kursgewinne und Zinserträge übers Jahr steuerfrei. 

Bei Auslandsdepots müssen Anleger ihre Erträge selbst in der jährlichen Steuererklärung (Anlage KAP) gegenüber dem heimischen Finanzamt nachdeklarieren und zahlen die fällige Abgeltungsteuer dann über den deutschen Steuerbescheid nach. Eventuell im Ausland bereits bezahlte Quellensteuer wird auf die deutsche Steuerschuld angerechnet.

Anders laufen die Spielregeln, wenn man sein Geld nicht in Auslands-Wertpapieren, sondern direkt in Fremdwährungsguthaben anlegt – also ein Konto im In- oder Ausland in Fremdwährung wie US-Dollar, Schweizer Franken oder Japanischen Yen führt. Die Abgeltungsteuer greift hier nicht – der Fiskus schaut wie bei den Digitalwährungen einzig darauf, ob innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr nach „Anschaffung“ der physisch gehaltenen Devisen ein steuerlich relevanter Kursgewinn realisiert wird, von dem er was abhaben möchte. 

Wichtig: „Angeschafft“ im steuerlichen Sinne werden die Devisen durch einen Tausch von Euro in ein Fremdwährungsguthaben – also bereits durch eine simple Überweisung auf ein Devisenkonto. Auch der Verkauf von Wertpapieren und die Gutschrift des Verkaufspreises auf einem in fremder Währung geführten Konto erfüllt den Tatbestand der „Anschaffung“ (BFH-Urteil vom 21. Januar 2014, Az. IX R 11/13). Von diesem Moment an beginnt die einjährige Spekulationsfrist zu laufen. 

Als verkauft gelten die Devisen dann folgerichtig, wenn sie in Euro zurückgetauscht oder für den Ankauf neuer Wertpapiere verwendet werden. Werden dabei übers Jahr Gewinne von mehr als 599,99 Euro erzielt, muss in der Einkommensteuererklärung die Anlage SO mit ausgefüllt werden – das Finanzamt fordert einen Anteil in Höhe des individuellen Steuersatzes. Gewinne und Verluste eines Jahres dürfen miteinander saldiert werden, bevor sich das Finanzamt bedienen darf. Daytrader, die am Fließband Devisengeschäfte abwickeln, müssen beachten, dass die zuerst erworbenen Devisenbestände als zuerst veräußert gelten (FiFo-Regel).

Bei der einjährigen Spekulationsfrist für Fremdwährungsvaluta bleibt es nach einer Verfügung des Bayrischen Landesamtes für Steuern vom 12.3.2013 (Az. S 2256.1.1-6/4/ St 32) auch dann, wenn das Devisenkonto verzinslich – zum Beispiel als Festgeld angelegt wird. Für die Zinserträge greift die deutsche Abgeltungsteuer – Kursgewinne aus dem Rücktausch der Fremdwährung in Euro sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei.

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Hat Steuerrecht studiert und ist als Diplom-Finanzwirt (FH) seit 35 Jahren Finanzbeamter, davon seit 24 Jahren Betriebsprüfer und seit 2009 Sachgebietsleiter in einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung. Seit 1991 schreibt er nebenberuflich über Steuer- und Geldanlagethemen. Seine Schwerpunkte sind dabei steuerliche Gestaltungsfragen, Geldanlagen im Wertpapier- und Immobilienbereich, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie allgemeine Verbraucherthemen rund um die Themen Geld, Versicherungen, Miete, Recht, Verkehr, Ehe und Familie.

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