Die anhaltende Corona-Pandemie wirbelt unseren gewohnten Alltag schon seit über einem Jahr kräftig durcheinander. Vieles ist anders – das gilt auch für die nun anstehende Einkommensteuererklärung für das vergangene Jahr 2020. Bis zum 1. November 2021 muss sie beim Finanzamt abgegeben werden, wenn man seine Steuererklärung selber macht und keinen Steuerberater mit dem leidigen Papierkrieg beauftragt. Wer nicht bis nach den Sommerferien auf sein Geld warten will, rechnet so schnell wie möglich ab. Die alljährliche Generalabrechnung mit dem Fiskus fällt dieses Mal für viele Berufsgruppen Corona-bedingt anders aus als bisher gewohnt.
Zweites Corona Steuerhilfegesetz & Co.: Welche Fristen und Regelungen gelten für Soloselbstständige und Gewerbetreibende?
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz als steuerlichem Maßnahmenpaket versucht die Bundesregierung, die aufgrund der Corona-Pandemie geschwächte Kaufkraft zu stärken und Unternehmen mit gezielten Maßnahmen unterstützen. Soloselbstständige und Gewerbetreibende in Handel und Gastronomie werden von Existenzängsten geplagt und haben eigentlich momentan ganz andere Sorgen als die Abrechnung mit dem Finanzamt. Hier zeigt sich der Fiskus aber in Sachen Abgabefrist der Steuererklärung momentan deutlich kulanter als gewohnt: Für die vielleicht bisher noch nicht abgegebene Steuererklärung 2019 gibt es einen weiteren Fristaufschub bis Ende August 2021 – das gilt aber nur, wenn ein Steuerberater mit der Erstellung beauftragt wurde. Die Erklärung für 2020 muss in diesem Fall ohnehin erst bis Ende Mai 2022 abgegeben werden.
Steuerformulare: Was ist die neue Anlage Corona Hilfen?
Wer als Selbständiger, Gewerbetreibender oder Landwirt im letzten Jahr Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse vom Staat kassiert hat, muss diese in dem neuen Steuerformular Anlage Corona Hilfen zur Steuererklärung 2020 separat aufführen.
Die Beträge unterliegen nach Ansicht der Finanzverwaltung zwar der Einkommensteuer, Umsatzsteuer fällt darauf aber nicht an (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 31. Juli 2020 S 2143.2.1-10/3 St 32). Es gibt allerdings auch Steuerexperten, die eine volle Steuerpflicht der Staatshilfen so nicht nachvollziehen können – gerade dann, wenn die gewährten Hilfen bei Soloselbstständigen ausdrücklich für den Lebensunterhalt bestimmt sind.