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Corona-Steuertipps & wichtige Hinweise

Steuererklärung 2020: Wie wirkt sich Corona auf die Steuer aus?

Michael Schreiber
Autor
Aktualisiert am: 29.10.2021

Auf einen Blick

  • Die jährliche Steuererklärung mit dem Finanzamt fällt Corona-bedingt dieses Mal für viele Berufsgruppen anders aus als bisher gewohnt.
  • Welche Neuerungen und Besonderheiten für die Steuererklärung 2020 gelten und was Arbeitnehmer, Soloselbstständige und Gewerbetreibende beachten sollten.
  • Wir nennen Ihnen wichtige Hinweise, Tipps & Tricks für die Steuererklärung im Corona-Jahr 2020.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Zweites Corona Steuerhilfegesetz & Co.: Welche Fristen und Regelungen gelten für Soloselbstständige und Gewerbetreibende? 
  2. Corona & Steuererklärung 2020: Was müssen Arbeitnehmer steuerlich beachten?
  3. Corona-bedingte Steueränderungen: Was gilt für Familien und Alleinerziehende mit Kindern?
  4. Weitere Corona-Steuertipps für die Steuererklärung 2020

Die anhaltende Corona-Pandemie wirbelt unseren gewohnten Alltag schon seit über einem Jahr kräftig durcheinander. Vieles ist anders – das gilt auch für die nun anstehende Einkommensteuererklärung für das vergangene Jahr 2020. Bis zum 1. November 2021 muss sie beim Finanzamt abgegeben werden, wenn man seine Steuererklärung selber macht und keinen Steuerberater mit dem leidigen Papierkrieg beauftragt. Wer nicht bis nach den Sommerferien auf sein Geld warten will, rechnet so schnell wie möglich ab. Die alljährliche Generalabrechnung mit dem Fiskus fällt dieses Mal für viele Berufsgruppen Corona-bedingt anders aus als bisher gewohnt.

 

Zweites Corona Steuerhilfegesetz & Co.: Welche Fristen und Regelungen gelten für Soloselbstständige und Gewerbetreibende? 

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz als steuerlichem Maßnahmenpaket versucht die Bundesregierung, die aufgrund der Corona-Pandemie geschwächte Kaufkraft zu stärken und Unternehmen mit gezielten Maßnahmen unterstützen. Soloselbstständige und Gewerbetreibende in Handel und Gastronomie werden von Existenzängsten geplagt und haben eigentlich momentan ganz andere Sorgen als die Abrechnung mit dem Finanzamt. Hier zeigt sich der Fiskus aber in Sachen Abgabefrist der Steuererklärung momentan deutlich kulanter als gewohnt: Für die vielleicht bisher noch nicht abgegebene Steuererklärung 2019 gibt es einen weiteren Fristaufschub bis Ende August 2021 – das gilt aber nur, wenn ein Steuerberater mit der Erstellung beauftragt wurde. Die Erklärung für 2020 muss in diesem Fall ohnehin erst bis Ende Mai 2022 abgegeben werden.

Steuerformulare: Was ist die neue Anlage Corona Hilfen?

Wer als Selbständiger, Gewerbetreibender oder Landwirt im letzten Jahr Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse vom Staat kassiert hat, muss diese in dem neuen Steuerformular Anlage Corona Hilfen zur Steuererklärung 2020 separat aufführen.

Die Beträge unterliegen nach Ansicht der Finanzverwaltung zwar der Einkommensteuer, Umsatzsteuer fällt darauf aber nicht an (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 31. Juli 2020 S 2143.2.1-10/3 St 32). Es gibt allerdings auch Steuerexperten, die eine volle Steuerpflicht der Staatshilfen so nicht nachvollziehen können – gerade dann, wenn die gewährten Hilfen bei Soloselbstständigen ausdrücklich für den Lebensunterhalt bestimmt sind.

Was ist der pauschale Verlustrücktrag?

Schaffen Sie es nicht, die Steuererklärungen für 2019 und/oder 2020 kurzfristig abzugeben um Ihre Verluste zeitnah geltend zu machen, lässt der Fiskus auch einen pauschalen Verlustrücktrag (30 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte aus 2019) auf 2019 zu. Außerdem kann man noch bis Jahresende die rückwirkende Herabsetzung der in 2019/2020 geleisteten Vorauszahlungen beantragen – beides bringt kurzfristig Liquidität (BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2020).

Kann ich bei der Steuer Corona-bedingt Aufschub beantragen?

Schulden Sie Vater Staat Geld und haben einen akuten finanziellen Engpass, gewährt das Finanzamt in der momentanen Corona-Lage großzügig Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten (BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2020). Das gilt nach einem Beschluss des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 20. November 2020 (Az. 10 V 10146/20) sogar für Steuerschulden, die vor Ausbruch der Corona-Pandemie entstanden sind. Beantragte Corona-Hilfen darf das Finanzamt auch nicht pfänden (Beschluss des Finanzgerichtes Köln vom 18. Juni 2020, Az. 9 V 1302/20). Ohnehin sollen die Finanzämter gegenwärtig bis zum 30. Juni 2021 fällige Abgaben nicht beitreiben.

 

Corona & Steuererklärung 2020: Was müssen Arbeitnehmer steuerlich beachten?

Arbeitnehmer müssen dieses Mal wirklich alle Register ziehen, um möglichst viel vom sauer verdienten Salär behalten zu können. Denn anders als in den Vorjahren sind deutlich mehr Arbeitnehmer verpflichtet, für das Jahr 2020 eine Steuererklärung abzugeben – vielen droht auch eine Steuernachzahlung. Das liegt in erster Linie an Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, die Arbeitnehmern in der Pandemie geholfen haben, finanziell über die Runden zu kommen. Die Kehrseite der Medaille: Diese Lohnersatzleistungen sind zwar selbst steuerfrei, erhöhen aber ab Beträgen von insgesamt mehr als 410 Euro jährlich den Steuersatz auf das übrige steuerpflichtige Familieneinkommen.

  • Lesen Sie auch: Steuererklärung 2020: Auch als Student oder Azubi lohnt sich die Abgabe

Achtung vor Strafzuschlägen!

Auf die fälligen Steuernachzahlungen sind viele Familien jedoch nicht vorbereitet, weil das ohnehin knappe Familienbudget keine Ersparnisse zulässt oder sie als steuerliche Laien gar nicht erkennen konnten, was da finanziell auf sie zukommt. Trotz aller Corona-Hilfen will Vater Staat auf das Geld aber nicht verzichten – immerhin rechnen Experten mit 1,6 Milliarden Euro Steuern, die der Fiskus einfordern wird. Wegducken kann man sich auch nicht, denn die ausgezahlten Lohnersatzleistungen werden dem Fiskus automatisch gemeldet. Wer also gar keine Steuererklärung abgibt, riskiert empfindliche Strafzuschläge.

Corona-Steuertrick: Einzelveranlagung wählen

Verheiratete können einen legalen Trick nutzen, um hohen Nachzahlungen durch Lohnersatzleistungen aus dem Weg zu gehen – die Einzelveranlagung. Statt einer gemeinsamen Steuererklärung gibt jeder dann eine eigene ab (Zeile 28 im Hauptvordruck 2020). Der Trick wird aber zum Rechenexempel, da man im Gegenzug den Splittingvorteil einbüßt. Ob die Einzelveranlagung günstiger ist, rechnet man vor Abgabe der Steuererklärung am besten im kostenlosen Elster-Portal der Steuerverwaltung durch. Wer im Umgang mit Computern nicht so geübt ist, kann sich auch an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.

Trick: Jetzt fehlende Steuererklärungen für 2017, 2018 und 2019 nachholen

Papiermuffel, die in der Vergangenheit nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren, haben jetzt möglicherweise noch einen Joker im Ärmel: Bis zum 31.Dezember 2021 kann man fehlende Steuererklärungen für Jahre 2017, 2018 und 2019 auf freiwilliger Basis nachholen und so mit möglichen Erstattungen eine Nachzahlung für das Jahr 2020 kompensieren. Das lohnt sich oft – rund 1.027 Euro Steuerrückzahlung gibt es nach Angaben des Bundesfinanzministeriums im Schnitt pro Jahr zurück.

Corona-Steuerspartipp: Alle Werbungskosten abrechnen

Kontern kann man der Nachforderung des Finanzamtes sonst eigentlich nur mit der konsequenten Abrechnung aller möglichen Jobkosten für 2020. Jeder Arbeitnehmer bekommt vom Fiskus einen Pauschbetrag von 1.000 Euro für jobbedingte Ausgaben ohne weiteren Nachweis zugesprochen. Ein Einzelnachweis über die Anlage N der Steuererklärung macht deshalb nur Sinn, wenn man mit seinen Werbungskosten über diese Grenze springt.

Pendlerpauschale

Am ehesten gelingt das normalerweise mit der Pendlerpauschale – für jeden tatsächlich gefahrenen Arbeitstag erhält man für 2020 pro Entfernungskilometer 30 Cent. Ab diesem Jahr wird die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent angehoben.

Homeoffice-Pauschale

Wer im letzten Jahr viel zu Hause gearbeitet hat, kann dieses Mal nicht so viele Fahrtkosten ins Büro abrechnen. Das kann man aber teilweise mit der neu eingeführten Homeoffice-Pauschale von fünf Euro arbeitstäglich (maximal 600 Euro für 120 Tage) kompensieren. Manch einer erfüllt vielleicht sogar die strengen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer und kann dann sogar noch höhere Kosten geltend machen.

Corona-Bonus

Noch bis zum 30. Juni 2021 dürfen Firmen ihren Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei einen Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro als Bar- oder Sachlohn zukommen lassen. Sollten Sie den Bonus bereits letztes Jahr erhalten haben, braucht er in der Steuerklärung nicht angegeben zu werden.

 

Corona-bedingte Steueränderungen: Was gilt für Familien und Alleinerziehende mit Kindern?

Familien mit Kind sind von der Pandemie besonders stark betroffen. Der von ihnen geschulterte zusätzliche Aufwand für Betreuung und Homeschooling der Kinder wird vom Fiskus bei der Steuerabrechnung aber nur sehr eingeschränkt honoriert. Für die geleistete eigene Betreuungsleistung gibt es überhaupt keinen Steuerbonus. Nur wenn sich im letzten Jahr ein Au-pair oder eine andere Betreuungskraft gegen Bezahlung um Ihren Nachwuchs gekümmert hat, können Sie Kinderbetreuungskosten von bis zu 6.000 Euro mit zwei Dritteln (also maximal 4.000 Euro) als Sonderausgaben geltend machen. Auch gezahlte Kita-Beiträge zählen mit.

Wichtig: Das Finanzamt akzeptiert nur abgebuchte oder überwiesene Beträge. Barzahlungen, auch an nahe Angehörige, fallen durch. Zusatzkosten für das notwendige Homeschooling wie ein neu angeschaffter Laptop sind leider steuerlich nicht absetzbar – zumindest nicht bei den Kindern.

Verdienstausfall für Quarantäne oder Kinderbetreuung

Eltern, die ihre Kinder in 2020 wegen geschlossener Schulen und Kitas zu Hause betreuten und deshalb nicht zur Arbeit gehen konnten oder unbezahlten Urlaub machen mussten, haben Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz, eventuell auch Ansprüche gegenüber der Krankenkasse auf Kinderkrankengeld. Entsprechende Anträge sind über den Arbeitgeber oder der Krankenkasse zu stellen. Das gilt auch für Beschäftigte, die aufgrund einer Quarantäne-Anordnung des örtlichen Gesundheitsamtes zu Hause bleiben mussten und deshalb einen Verdienstausfall erlitten haben. Weitere Infos gibt es dazu auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums. Man ahnt es schon – auch diese Leistungen müssen in der Steuererklärung für 2020 oder 2021 angegeben werden und führen eventuell zu einer Steuerrückforderung.

Wie hoch ist der neue Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende?

Für berufstätige Singles mit Kind stellt die anhaltende Pandemie eine besondere Herausforderung dar. Um einen steuerlichen Ausgleich zu schaffen, hat der Gesetzgeber ab 2020 den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von bisher 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben. Für jedes weitere Kind gibt es zusätzlich 240 Euro. Bei angestellten Alleinerziehenden sollte der Arbeitgeber den angehobenen Betrag bereits im monatlichen Lohnabzug 2020 berücksichtigt haben – Soloselbstständige mit Anhang fordern den Freibetrag mittels Steuererklärung vom Finanzamt ab.

Weitere Steuersparmöglichkeiten für Familien und Alleinerziehende wie zum Beispiel den Kinderbonus finden Sie in unserem Ratgeber zum Steuerformular Anlage Kind.

 

Weitere Corona-Steuertipps für die Steuererklärung 2020

Neben Neuerungen bei Werbungskosten, Sonderausgaben & Co. aufgrund der Corona-Pandemie, gibt es weitere Besonderheiten mit Steuersparpotential für der Steuereklärung 2020.

Kann ich Ausgaben für Masken und Schnelltests von der Steuer absetzen?

Selbst getragene Ausgaben für einen Mund-Nasen-Schutz oder Corona-Schnelltests lassen sich in der Steuererklärung nicht als außergewöhnliche Belastungen oder jobbedingte Werbungskosten absetzen. Das gilt zumindest, solange man nicht erkrankt. Denn der eigene Aufwand für Maßnahmen, die Krankheiten vorbeugen oder die Gesundheit schützen sollen, sind als reine Privatsache steuerlich nicht absetzbar. Im Falle einer Erkrankung gehen die Kosten allerdings als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer durch – dann aber auch nur, soweit die Ausgaben ärztlich verordnet wurden. Zudem berechnet das Finanzamt eine finanzielle Eigenbeteiligung des Steuerzahlers.

Ehrenamtspauschale: Welche Steuerfreibeträge gibt es für freiwillige Helfer in der Pandemie?

Einen Bonus gibt es in diesem Jahr auch für die vielen freiwilligen Helfer in Impfzentren, mobilen Impfteams und in den dazu notwendigen Arbeitsstäben. Wer direkt im Impf- oder Testbereich tätig wird, kann seine Einkünfte im Nebenjob nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu 2.400 Euro (2020) beziehungsweise 3.000 Euro (2021) steuerfrei kassieren. Für die übrigen Helfer (Leitung der Impfzentren, Infrastruktur und so weiter) gibt es die steuerfreie Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 720 Euro (2020) beziehungsweise 840 Euro (2021). Sollte es bei den Finanzämtern vor Ort Probleme mit den Steuerfreibeträgen geben, verweisen Sie auf die Anweisung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 10. Februar 2021 (Az. S 2331 A – 49- St 210).

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Hat Steuerrecht studiert und ist als Diplom-Finanzwirt (FH) seit 35 Jahren Finanzbeamter, davon seit 24 Jahren Betriebsprüfer und seit 2009 Sachgebietsleiter in einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung. Seit 1991 schreibt er nebenberuflich über Steuer- und Geldanlagethemen. Seine Schwerpunkte sind dabei steuerliche Gestaltungsfragen, Geldanlagen im Wertpapier- und Immobilienbereich, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie allgemeine Verbraucherthemen rund um die Themen Geld, Versicherungen, Miete, Recht, Verkehr, Ehe und Familie.

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