Mehr Geld für Familien

Kinderzuschlag 2025: Anspruch, Höhe & Antrag

Rolf Winkel
Autor
Redaktion
Redakteur
Aktualisiert am: 07.08.2025

Auf einen Blick

  • Der Kinderzuschlag kann Familien finanziell deutlich entlasten.
  • Viele Eltern wissen nicht, dass sie einen Anspruch haben.
  • Wer den Antrag richtig stellt, profitiert auch von Zusatzleistungen.
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Familie beantragt Kinderzuschlag online – staatliche Hilfe 2025

Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Was ist der Kinderzuschlag?
  2. Wer bekommt den Kinderzuschlag 2025?
  3. Voraussetzungen für den Kinderzuschlag im Überblick
  4. Wie wird der Kinderzuschlag berechnet?
  5. Kinderzuschlag und Wohngeld: Was zählt?
  6. Antrag: So funktioniert’s Schritt für Schritt
  7. Bildungs- und Teilhabe: Welche Zusatzleistungen es gibt
  8. Kinderzuschlag oder Bürgergeld – was lohnt sich wann?
  9. Häufige Fragen zum Kinderzuschlag (FAQ)
  10. Checkliste: Kinderzuschlag beantragen – was Sie brauchen

Das Kindergeld beträgt seit Januar 2025 pro Kind 255 Euro. Und zusätzlich gibt es für manche Familien häufig noch den Kinderzuschlag (KiZ), der seit 2025 maximal 297 Euro beträgt. Mit Kindergeld (255  Euro) und Kinderzuschlag (297 Euro) erhalten Familien bis zu 552 Euro pro Kind monatlich. 

In diesem Ratgeber erfahren Sie, was der Kinderzuschlag ist, wer Anspruch darauf hat, wie er berechnet wird und was beim Antrag zu beachten ist.

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Was ist der Kinderzuschlag?

Für Familien in Nöten lohnt es sich häufig, den Kinderzuschlag zu beantragen. Lohn (oder auch Versicherungsleistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld) und Kindergeld erhalten Familien in der Regel ohnehin. Diese reichen allerdings vielfach nicht oder kaum für den Lebensunterhalt.

Der Kinderzuschlag soll – zusammen mit dem Wohngeld – dafür sorgen, dass Arbeitnehmerfamilien mit niedrigem bis mittleren Einkommen erspart bleibt, Bürgergeld zu beantragen, weil ihr Einkommen für die Versorgung ihrer Kinder nicht reicht. Die Leistung steht oft auch Arbeitnehmern mit Durchschnittseinkommen zu. Mit dem Vierklang von Lohn, Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld soll Kinderarmut bekämpft werden.

  • Hierzu ein Beispiel: Eine vierköpfige Familie (Mutter, Vater, zwei Kinder) aus München mit einem Verdiener, der ein monatliches Gehalt von netto 2.612 Euro hat, kann bei einer Warmmiete von 1.500 Euro neben dem Kindergeld von 510 Euro monatlich 594 Euro Kinderzuschlag und 522 Euro Wohngeld erhalten. Die staatliche Unterstützung kann sich also auf bis zu 1.626 Euro monatlich summieren – zusätzlich zum Einkommen der Eltern. (Stand: 2025)

 

Wer bekommt den Kinderzuschlag 2025?

Anspruch auf den Kinderzuschlag kann für Paare und Alleinerziehende bestehen, in deren Haushalt mindestens ein unverheiratetes Kind mit Kindergeldanspruch lebt. Paare müssen mindestens ein monatliches Bruttoeinkommen von 900 Euro haben, für Alleinerziehende reichen 600 Euro brutto.

Voraussetzungen für den Kinderzuschlag im Überblick

Um den KiZ bekommen zu können, müssen Sie in jedem Fall die folgenden vier Voraussetzungen erfüllen:

  • Kindergeldbezug: Sie müssen im Monat der Antragstellung noch für mindestens ein Kind Anspruch auf Kindergeld haben.
  • Mindesteinkommen: Sie müssen ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 900 Euro (gilt für Paare) beziehungsweise  600 Euro (Alleinerziehende) haben. Dabei kann es sich auch um Versicherungsleistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld handeln.
  • Zusammenleben mit Kindern: In Ihrem Haushalt müssen ein oder mehrere Kinder unter 25 Jahren leben.
  • Unverheiratet: Die Kinder müssen unverheiratet sein.

 

Wie wird der Kinderzuschlag berechnet?

Ob und in welcher Höhe Sie den Kinderzuschlag erhalten können, hängt vor allem von Ihrem Einkommen, dem Einkommen Ihrer Kinder und der Höhe Ihrer Unterkunftskosten ab. Ist Ihr Einkommen „zu hoch“, besteht eventuell überhaupt kein Anspruch auf den KiZ oder dieser wird gekürzt. Für das Einkommen von Kindern und Eltern gelten unterschiedliche Regeln:

Anrechnung des Kindeseinkommens

Einkünfte der Kinder – außer Kindergeld und Wohngeld – mindern den Zuschlag. Allerdings gilt hier schon seit Juli 2019 nicht mehr das Prinzip der vollen Anrechnung. Vielmehr werden nur 45 Prozent der Kindeseinkünfte auf den KiZ angerechnet. Angerechnet werden damit beispielsweise Unterhaltszahlungen, die ein Kind von einem Elternteil erhält, eine Ausbildungsvergütung eines Kindes und – was besonders wichtig ist – der staatliche Unterhaltsvorschuss, den viele Alleinerziehende erhalten, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt.

Anrechnung des Elterneinkommens

Neben dem Kindeseinkommen wird unter Umständen das Elterneinkommen auf den Kinderzuschlag angerechnet. Elternteile müssen mindestens ein monatliches Bruttoeinkommen von 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende) haben, um überhaupt einen KiZ bekommen zu können.

Diese Beträge spielen aber nun, wenn es um die Anrechnung des Elterneinkommens auf den Kinderzuschlag geht, keinerlei Rolle mehr. Es geht vielmehr um das Verhältnis des „Bedarfs der Eltern“ zum „anrechenbaren Einkommen der Eltern“. Ist das anrechenbare Einkommen der Eltern höher als der (Mindest-)Bedarf der Eltern, so wird der übersteigende Betrag auf den KiZ teilweise oder vollständig angerechnet.

Der notwendige Eigenbedarf der Eltern wird nach den Regeln berechnet, die beim Bürgergeld (zweites Sozialgesetzbuch) gelten. Zum Bedarf gehören die Regelsätze und die Wohnkosten (und eventuell noch ein Mehrbedarf – etwa für Schwangere oder Alleinerziehende). Bei den Regelsätzen ist die Rechnung relativ einfach. Diese liegen seit Januar 2025 bei 582 Euro für einen Alleinstehenden und 1.048 Euro für ein (Ehe‑)Paar.

Regelsätze und Wohnkosten

Bei den Wohnkosten gibt es einen entscheidenden Unterschied zwischen Kinderzuschlag und Bürgergeld: Beim KiZ gibt es keine Angemessenheitsprüfung. Beim Bürgergeld findet diese spätestens im zweiten Jahr des Leistungsbezugs statt. Beim Kinderzuschlag werden dagegen die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt – egal, wie hoch diese sind. Allerdings muss, wenn Eltern und Kinder zusammenwohnen, der Teil der Wohnkosten, der auf die Kinder entfällt, herausgerechnet werden.

Wichtig und kaum bekannt ist: Ob die Miete oder die Belastung durch Wohneigentum „angemessen“ sind, wird nicht geprüft. Biallo.de hat dazu nochmals eine Stellungnahme des Bundesfamilienministeriums eingeholt. Eine Sprecherin erklärte: „Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist beim Kinderzuschlag irrelevant.“ Sie erläuterte weiter: „Beim Kinderzuschlag werden immer die tatsächlichen Wohnkosten berücksichtigt.“ Zu ergänzen ist: Egal, wie hoch diese sind.

Umgang mit Vermögen

Beim Kinderzuschlag entfällt künftig in aller Regel die Vermögensprüfung. Das ist vor allem für Familien wichtig, die in ihrem selbstgenutzten Wohneigentum leben. Hiernach wird künftig bei der Antragstellung nicht mehr gefragt: „Die Angemessenheit des Wohneigentums ist bei der Berechnung von Kinderzuschlag unerheblich“, erklärte das Bundesfamilienministerium auf Anfrage von biallo.de. Diese Regelung gilt nicht nur für das erste Jahr des Bezugs des Kinderzuschlags – sondern für die gesamte Dauer des Bezugs.

Generell wird künftig nur „erhebliches Vermögen“ bei der Prüfung der Bedürftigkeit berücksichtigt. Geldvermögen von bis zu 40.000 Euro für den ersten Haushaltsangehörigen und 15.000 Euro für jedes weitere Familienmitglied zählt nicht dazu. Diese Freibeträge gelten auch im Jahr 2025 unverändert.

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Alleinerziehende: Wie wirkt sich der Unterhaltsvorschuss auf den KiZ aus?

Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mindert den Kinderzuschlag. Er wird aber nicht als Eltern-, sondern als Kindeseinkommen angerechnet. Entsprechend wird auch hier die beim Kindeseinkommen bereits erwähnte 45-Prozent Regelung angewandt: Nur knapp die Hälfte des Unterhaltsvorschusses wird damit auf den Kinderzuschlag angerechnet.

Maximale KiZ-Höhen bei Anrechnung des Unterhaltsvorschusses

Somit bleiben, je nach Alter des Kindes, selbst bei voller Zahlung des Unterhaltsvorschusses nach der Anrechnung zwischen 119,25 und 193,15 Euro Kinderzuschlag übrig – sofern kein Elterneinkommen angerechnet wird.

Kindesalter       

Max. Unterhaltsvorschuss

Davon anrechenbar
(45 %)

Max. Kinderzuschlag (KiZ)

0 - 5 Jahre  

230 €

 103,85 €

 193,15 €

6 - 11 Jahre

301 €

 135,45 €

 161,55 €

12 - 17 Jahre

395 €

 177,75 €

 119,25 €

Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: August 2025.

Kinderzuschlag und Wohngeld: Was zählt?

Für sich alleine gesehen kann der Kinderzuschlag noch nicht vor Kinderarmut schützen, sondern nur in Kombination mit dem Wohngeld. Dieses muss bei den kommunalen Wohngeldstellen beantragt werden. Wohngeld – oder der Lastenzuschuss, wie die Leistung für Immobilieneigentümer heißt – wird deshalb beim Kinderzuschlag nicht angerechnet.

Wohngeld-Plus bringt weitere Ansprüche

Das Wohngeld-Plus-Gesetz von 2023 war die größte Wohngeldreform in der Geschichte der Bundesrepublik. Das Gesetz sorgt nach den Schätzungen der Bundesregierung dafür, dass mindestens zwei Millionen Haushalte anspruchsberechtigt sind – etwa dreimal so viele wie vor der Reform im Jahr 2022. Zudem haben die Betroffenen weit höhere Leistungsansprüche. Vorteile davon haben – neben Rentnern – vielfach Familien, insbesondere solche mit mehreren Kindern. Die Leistung gibt es für Kinderzuschlag-Familien on top – ohne Anrechnung.

 

Antrag: So funktioniert’s Schritt für Schritt

Die Familienkassen der Arbeitsagenturen sind neben dem Kindergeld auch für den Kinderzuschlag zuständig.

Wo kann ich den Kinderzuschlag beantragen?

Wer die Leistung beantragt, muss also – anders als beim Bürgergeld – nicht zum Jobcenter. Den Antrag auf den Kinderzuschlag können Sie auf der Homepage der Arbeitsagentur online ausfüllen.

Wie läuft der Bewilligungszeitraum?

In der Regel wird der Kinderzuschlag für sechs Monate bewilligt. Normalerweise beginnt der Bewilligungszeitraum (BWZ) mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird.

  • Beispiel: Sie beantragen den KiZ am 7. August 2025. Dann beginnt der Bewilligungszeitraum am 1. August 2025 und endet am 31. Januar 2026.

Über alle Änderungen in der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft müssen Sie die Familienkasse informieren. Tun Sie das nicht, müssen Sie damit rechnen, zu Unrecht bezogenen Kinderzuschlag zurückzahlen zu müssen.

Was gilt bei Einkommensänderungen?

Bei der Berechnung des Kinderzuschlags zählt das durchschnittliche Eltern- und Kindeseinkommen der vergangenen sechs Monate. Über Einkommensänderungen müssen Sie die Familienkasse nicht informieren – beim bewilligten Kinderzuschlag bleibt es im sechsmonatigen BWZ auch bei Einkommensänderungen. 

n vielen Fällen ist dies von Vorteil. Findet beispielsweise ein vorher arbeitsloses Elternteil im ersten Monat des BWZ eine neue Stelle, so spielt dies für den Kinderzuschlag zunächst keine Rolle. Allerdings kann dann nach sechs Monaten, wenn nach dem Ende des Bewilligungszeitraums ein neuer Antrag auf den KiZ gestellt wird, der Anspruch auf den Kinderzuschlag entfallen. Gleiches gilt auch, wenn ein Kind im Bewilligungszeitraum eine betriebliche Berufsausbildung beginnt. Sinkt das Einkommen in dem Sechs-Monats-Zeitraum, so ist diese Regelung eher von Nachteil.

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Bildungs- und Teilhabe: Welche Zusatzleistungen es gibt

Kinder aus Familien, die den Kinderzuschlag erhalten, haben Anspruch auf das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket. Hierzu gehören unter anderem ein Zuschuss zum Schulmittagessen, zur Lernförderung und Schulbedarf sowie ein Zuschuss für sportliche, kulturelle oder Freizeitaktivitäten.

Generell werden die Leistungen gewährt, wenn das Kind

  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Leistungen zur Teilhabe in Kultur, Sport, Freizeit: bis zum vollendeten 18. Lebensjahr),
  • eine Allgemein- oder Berufsbildende Schule besucht und
  • keine Ausbildungsvergütung erhält.

Schulbedarf

Seit dem 1. Januar 2024 liegt die pauschale Leistung für Schulbedarf bei jährlich 195 Euro.

Mittagessen und Lernförderung

Das Mittagessen in der Schule oder in der Kita ist für die betroffenen Kinder kostenfrei und sie haben Anspruch auf Lernförderung. Außerdem werden die Kosten für die Schülerbeförderung übernommen.

Freizeit, Kultur und Sport

Zudem werden – für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – Leistungen in den Bereichen Sport, Kultur und Freizeit mit pauschal 15 Euro monatlich bezuschusst – etwa die Mitgliedschaft in einem Fußball- oder Schwimmverein.

Kinderzuschlag oder Bürgergeld – was lohnt sich wann?

In einem weiteren Schritt muss geprüft werden, ob mit dem Gesamteinkommen, einschließlich Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag, noch Bedürftigkeit nach den Regeln des zweiten Sozialgesetzbuchs (Bürgergeld) besteht. Es muss also geprüft werden, ob die Familie durch den Kinderzuschlag über die Bürgergeld-Schwelle gehoben wird. Das ist insbesondere seit den Leistungsverbesserungen ab 2023 und 2024 in der Regel der Fall. Ist dies jedoch nicht so, dann besteht kein Anspruch auf den Kinderzuschlag. Stattdessen muss die Familie Bürgergeld beantragen.

In manchen Fällen würden Familien geringfügig besser dastehen, wenn sie Bürgergeld statt Kinderzuschlag beantragen würden. In diesem Fall kann der Kinderzuschlag auch gezahlt werden, wenn das Gesamteinkommen einer Familie mit Kinderzuschlag das Bürgergeld-Niveau nicht ganz erreicht, die Lücke jedoch nicht höher ist als 100 Euro.

Häufige Fragen zum Kinderzuschlag (FAQ)

Viele Eltern sind sich unsicher, wie der Kinderzuschlag genau funktioniert, wer ihn bekommt und was beim Antrag zu beachten ist. In unserem FAQ beantworten wir die häufigsten Fragen kurz und verständlich.

Wie hoch ist der Kinderzuschlag 2025?

Bis zu 297 Euro pro Kind – zusätzlich zum Kindergeld von 255 Euro.

Wer kann Kinderzuschlag beantragen?

Familien mit mindestens einem Kind, Anspruch auf Kindergeld, Mindesteinkommen und ohne erhebliches Vermögen.

Wie lange wird der Kinderzuschlag bewilligt?

In der Regel für sechs Monate – danach kann neu beantragt werden.

Wird Wohngeld auf den Kinderzuschlag angerechnet?

Nein, Wohngeld wird beim Kinderzuschlag nicht angerechnet.

Wo beantrage ich den Kinderzuschlag?

Direkt online bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Checkliste: Kinderzuschlag beantragen – was Sie brauchen

Damit beim Antrag auf Kinderzuschlag nichts vergessen wird, hilft unsere praktische Checkliste. Hier sehen Sie auf einen Blick, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Unterlagen wichtig sind.

  • Anspruch auf Kindergeld besteht
  • Mindesteinkommen von 900 Euro / 600 Euro vorhanden
  • Kind unter 25 lebt im Haushalt
  • Kein erhebliches Vermögen
  • Antrag bei Familienkasse ausgefüllt und eingereicht
Ist unser Spezialist für alles, was mit Sozialversicherungen und Sozialleistungen zu tun hat. Er ist gelernter Sozialwissenschaftler und schreibt seit 40 Jahren Sozialratgeber, unter anderem den „Kleinen Rentenratgeber“. Bis Anfang 2020 hat er die Monatszeitschrift „Soziale Sicherheit“ betreut. Für biallo.de arbeitet er seit 2005.

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