Kinderzuschlag berechnen: Wie viel KiZ gibt es pro Kind?
Alleinerziehende und Kinderzuschlag
Kinderzuschlag Antrag: Was Sie beachten müssen
Zusätzliche Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket
Das erwartet Sie in diesem Artikel
Sie sind hier:
Was ist der Kinderzuschlag?
Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag (KiZ)?
Kinderzuschlag und Wohngeld
Kinderzuschlag berechnen: Wie viel KiZ gibt es pro Kind?
Alleinerziehende und Kinderzuschlag
Kinderzuschlag Antrag: Was Sie beachten müssen
Zusätzliche Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket
Zum Anfang
Das Kindergeld beträgt für jedes berechtigte Kind 250 Euro. Und zusätzlich gibt es für manche Familien häufig noch den Kinderzuschlag (KiZ), der seit 2024 maximal 292 Euro beträgt. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was der Kinderzuschlag ist, wer Anspruch darauf hat, wie er berechnet wird und was beim Antrag zu beachten ist.
Biallo-Lesetipp: Nachwuchs ist teuer. Gut 200.000 Euro und mehr kostet ein Kind bis zum 18. Geburtstag. Wenn es studiert, wird es noch deutlich teurer. Womit Eltern rechnen müssen und wie sie finanziell vorsorgen können, erfahren Sie in unserem Ratgeber Was kostet ein Kind? – Diese Kosten entstehen bis zur Volljährigkeit.
Was ist der Kinderzuschlag?
Für Familien in Nöten lohnt es sich häufig, den Kinderzuschlag zu beantragen. Lohn (oder auch Versicherungsleistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld) und Kindergeld erhalten Familien in der Regel ohnehin. Diese reichen allerdings vielfach nicht oder kaum für den Lebensunterhalt. Der Kinderzuschlag soll – zusammen mit dem Wohngeld – dafür sorgen, dass Arbeitnehmerfamilien mit niedrigem bis mittleren Einkommen erspart bleibt, Bürgergeld zu beantragen, weil ihr Einkommen für die Versorgung ihrer Kinder nicht reicht. Die Leistung steht oft auch Arbeitnehmern mit Durchschnittseinkommen zu. Mit dem Vierklang von Lohn, Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld soll Kinderarmut bekämpft werden.
Hierzu ein Beispiel: Eine vierköpfige Familie (Mutter, Vater, zwei Kinder) aus München mit einem Verdiener, der ein monatliches Gehalt von netto 2.612 Euro hat, kann bei einer Warmmiete von 1.500 Euro neben dem Kindergeld von 500 Euro monatlich 513 Euro Kinderzuschlag und 522 Euro Wohngeld erhalten.
Biallo-Tipp:
Am 1. Januar 2023 wurde Hartz IV (ALG 2 / Arbeitslosengeld II) durch das
Bürgergeld ersetzt. Mit unserem
Bürgergeld-Rechner können Sie ausrechnen, wie hoch die Leistung für Sie ausfällt.
Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag (KiZ)?
Anspruch auf den Kinderzuschlag kann für Paare und Alleinerziehende bestehen, in deren Haushalt mindestens ein unverheiratetes Kind mit Kindergeldanspruch lebt. Paare müssen mindestens ein monatliches Bruttoeinkommen von 900 Euro haben, für Alleinerziehende reichen 600 Euro brutto.
Kinderzuschlag Voraussetzungen
Um den KiZ bekommen zu können, müssen Sie in jedem Fall die folgenden vier Voraussetzungen erfüllen:
Kindergeldbezug: Sie müssen im Monat der Antragstellung noch für mindestens ein Kind Anspruch auf Kindergeld haben.
Mindesteinkommen: Sie müssen ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 900 Euro (gilt für Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende) haben. Dabei kann es sich auch um Versicherungsleistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld handeln.
Zusammenleben mit Kindern:In Ihrem Haushalt müssen ein oder mehrere Kinder unter 25 Jahren leben.
Unverheiratet: Die Kinder müssen unverheiratet sein.
In einem weiteren Schritt muss geprüft werden, ob mit dem Gesamteinkommen, einschließlich Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag, noch Bedürftigkeit nach den Regeln des zweiten Sozialgesetzbuchs (Bürgergeld) besteht. Es muss also geprüft werden, ob die Familie durch den Kinderzuschlag über die Bürgergeld-Schwelle gehoben wird. Das ist erst recht nach den jüngsten Leistungsverbesserungen überwiegend der Fall. Ist dies jedoch nicht so, dann besteht kein Anspruch auf den Kinderzuschlag. Stattdessen muss die Familie Bürgergeld beantragen.
In manchen Fällen würden Familien geringfügig besser dastehen, wenn sie Bürgergeld statt Kinderzuschlag beantragen würden. In diesem Fall kann der Kinderzuschlag auch gezahlt werden, wenn das Gesamteinkommen einer Familie mit Kinderzuschlag das Bürgergeld-Niveau nicht ganz erreicht, die Lücke jedoch nicht höher ist als 100 Euro.
Für sich alleine gesehen kann der Kinderzuschlag noch nicht vor Kinderarmut schützen, sondern nur in Kombination mit dem Wohngeld. Dieses muss bei den kommunalen Wohngeldstellen beantragt werden. Wohngeld – oder der Lastenzuschuss, wie die Leistung für Immobilieneigentümer heißt – wird deshalb beim Kinderzuschlag nicht angerechnet.
Wohngeld-Plus bringt weitere Ansprüche
Das Wohngeld-Plus-Gesetz von 2023 war die größte Wohngeldreform in der Geschichte der Bundesrepublik. Das Gesetz sorgt nach den Schätzungen der Bundesregierung dafür, dass derzeit mindestens zwei Millionen Haushalte die Leistung erhalten können – dreimal so viele wie bisher. Zudem haben die Betroffenen weit höhere Leistungsansprüche. Vorteile davon haben – neben Rentnern – vielfach Familien, insbesondere solche mit mehreren Kindern. Die Leistung gibt es für Kinderzuschlag-Familien on top – ohne Anrechnung.
Kinderzuschlag berechnen: Wie viel KiZ gibt es pro Kind?
Ob und in welcher Höhe Sie den Kinderzuschlag erhalten können, hängt vor allem von Ihrem Einkommen, dem Einkommen Ihrer Kinder und der Höhe Ihrer Unterkunftskosten ab. Ist Ihr Einkommen „zu hoch“, besteht eventuell überhaupt kein Anspruch auf den KiZ oder dieser wird gekürzt. Für das Einkommen von Kindern und Eltern gelten unterschiedliche Regeln:
Anrechnung des Kindeseinkommens
Einkünfte der Kinder – außer Kindergeld und Wohngeld – mindern den Zuschlag. Allerdings gilt hier schon seit Juli 2019 nicht mehr das Prinzip der vollen Anrechnung. Vielmehr werden nur 45 Prozent der Kindeseinkünfte auf den KiZ angerechnet. Angerechnet werden damit beispielsweise Unterhaltszahlungen, die ein Kind von einem Elternteil erhält, eine Ausbildungsvergütung eines Kindes und – was besonders wichtig ist – der staatliche Unterhaltsvorschuss, den viele Alleinerziehende erhalten, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt.
Anrechnung des Elterneinkommens
Neben dem Kindeseinkommen wird unter Umständen das Elterneinkommen auf den Kinderzuschlag angerechnet. Elternteile müssen mindestens ein monatliches Bruttoeinkommen von 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende) haben, um überhaupt einen KiZ bekommen zu können. Diese Beträge spielen aber nun, wenn es um die Anrechnung des Elterneinkommens auf den Kinderzuschlag geht, keinerlei Rolle mehr. Es geht vielmehr um das Verhältnis des „Bedarfs der Eltern“ zum „anrechenbaren Einkommen der Eltern“. Ist das anrechenbare Einkommen der Eltern höher als der (Mindest-)Bedarf der Eltern, so wird der übersteigende Betrag auf den KiZ teilweise oder vollständig angerechnet.
Der notwendige Eigenbedarf der Eltern wird nach den Regeln berechnet, die beim Bürgergeld (zweites Sozialgesetzbuch) gelten. Zum Bedarf gehören die Regelsätze und die Wohnkosten (und eventuell noch ein Mehrbedarf – etwa für Schwangere oder Alleinerziehende). Bei den Regelsätzen ist die Rechnung relativ einfach. Diese liegen derzeit bei 563 Euro für einen Alleinstehenden und 1.012 Euro für ein (Ehe-)Paar.
Wie werden Wohnkosten beim Eigenbedarf berücksichtigt?
Bei den Wohnkosten gibt es einen entscheidenden Unterschied zwischen Kinderzuschlag und Bürgergeld: Beim KiZ gibt es keine Angemessenheitsprüfung. Beim Bürgergeld findet diese spätestens im zweiten Jahr des Leistungsbezugs statt. Beim Kinderzuschlag werden dagegen die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt – egal, wie hoch diese sind. Allerdings muss, wenn Eltern und Kinder zusammenwohnen, der Teil der Wohnkosten, der auf die Kinder entfällt, herausgerechnet werden.
Wichtig und kaum bekannt ist: Ob die Miete oder die Belastung durch Wohneigentum „angemessen“ sind, wird nicht geprüft. Biallo.de hat dazu nochmals eine Stellungnahme des Bundesfamilienministeriums eingeholt. Eine Sprecherin erklärte: „Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist beim Kinderzuschlag irrelevant.“ Sie erläuterte weiter: „Beim Kinderzuschlag werden immer die tatsächlichen Wohnkosten berücksichtigt.“ Zu ergänzen ist: Egal, wie hoch diese sind.
Neu beim Kinderzuschlag seit 2023: Vermögensprüfung entfällt
Beim Kinderzuschlag entfällt künftig in aller Regel die Vermögensprüfung. Das ist vor allem für Familien wichtig, die in ihrem selbstgenutzten Wohneigentum leben. Hiernach wird künftig bei der Antragstellung nicht mehr gefragt: „Die Angemessenheit des Wohneigentums ist bei der Berechnung von Kinderzuschlag unerheblich“, erklärte das Bundesfamilienministerium auf Anfrage von biallo.de. Diese Regelung gilt nicht nur für das erste Jahr des Bezugs des Kinderzuschlags – sondern für die gesamte Dauer des Bezugs. Generell wird künftig nur „erhebliches Vermögen“ bei der Prüfung der Bedürftigkeit berücksichtigt. Geldvermögen von bis zu 40.000 Euro für den ersten Haushaltsangehörigen und 15.000 Euro für jedes weitere Familienmitglied zählt nicht dazu.
Alleinerziehende und Kinderzuschlag
Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mindert den Kinderzuschlag. Er wird aber nicht als Eltern-, sondern als Kindeseinkommen angerechnet. Entsprechend wird auch hier die beim Kindeseinkommen bereits erwähnte 45-Prozent Regelung angewandt: Nur knapp die Hälfte des Unterhaltsvorschusses wird damit auf den Kinderzuschlag angerechnet.
Alleinerziehende: Maximale Höhe des Kinderzuschlags bei Anrechnung des Unterhaltsvorschusses
Somit bleiben, je nach Alter des Kindes, selbst bei voller Zahlung des Unterhaltsvorschusses nach der Anrechnung bis zu zwischen 97,90 und 165,85 Euro Kinderzuschlag übrig – so weit kein Elterneinkommen angerechnet wird.
Kindesalter
Maximaler Unterhaltsvorschuss (in €)
Davon auf den Kinderzuschlag (KiZ) anrechenbar (in €)
Maximaler Kinderzuschlag (KiZ) (in €)
0 - 5 Jahre
230
103,85
188,50
6 - 11 Jahre
301
135,45
156,55
12 - 17 Jahre
395
177,75
114,25
Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: 2024.
Biallo-Tipp: Worauf Sie bei einer Scheidung achten sollten
Eine Scheidung ist nie ein schönes Thema. Hierbei gibt es viele rechtliche Dinge zu beachten. Fragen zu dem
Ablauf einer Scheidung erklären wir Ihnen in einem ausführlichen Artikel zum Thema. Aber Sie sollten auch die
Kosten einer Scheidung nicht außer acht lassen. Gerade bei einem längeren Prozess können die
Anwaltskosten in die Höhe schießen. Wenn doch nichts an einer endgültigen Trennung vorbeiführt, ist eine
einvernehmliche Scheidung meistens die günstigste Lösung.
Kinderzuschlag Antrag: Was Sie beachten müssen
Die Familienkassen der Arbeitsagenturen sind neben dem Kindergeld auch für den Kinderzuschlag zuständig. Wer die Leistung beantragt, muss also – anders als beim Bürgergeld – nicht zum Jobcenter. Den Antrag auf den Kinderzuschlag Können Sie auf der Homepage der Arbeitsagentur online ausfüllen.
Bewilligungszeitraum (BWZ)
In der Regel wird der Kinderzuschlag für sechs Monate bewilligt. Normalerweise beginnt der Bewilligungszeitraum (BWZ) mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Beispiel: Sie beantragen den KiZ am 28. Juli 2024. Dann beginnt der Bewilligungszeitraum am 1. Juli 2024 und endet am 31. Dezember 2024. Über alle Änderungen in der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft müssen Sie die Familienkasse informieren. Tun Sie das nicht, müssen Sie damit rechnen, zu Unrecht bezogenen Kinderzuschlag zurückzahlen zu müssen.
Was gilt bei Einkommensänderungen im BWZ?
Bei der Berechnung des Kinderzuschlags zählt das durchschnittliche Eltern- und Kindeseinkommen der vergangenen sechs Monate. Über Einkommensänderungen müssen Sie die Familienkasse nicht informieren – beim bewilligten Kinderzuschlag bleibt es im sechsmonatigen BWZ auch bei Einkommensänderungen. In vielen Fällen ist dies von Vorteil. Findet beispielsweise ein vorher arbeitsloses Elternteil im ersten Monat des BWZ eine neue Stelle, so spielt dies für den Kinderzuschlag zunächst keine Rolle. Allerdings kann dann nach sechs Monaten, wenn nach dem Ende des Bewilligungszeitraums ein neuer Antrag auf den KiZ gestellt wird, der Anspruch auf den Kinderzuschlag entfallen. Gleiches gilt auch, wenn ein Kind im Bewilligungszeitraum eine betriebliche Berufsausbildung beginnt. Sinkt das Einkommen in dem Sechs-Monats-Zeitraum, so ist diese Regelung eher von Nachteil.
Biallo-Lesetipp: Kranke Kinder können meist nicht allein zu Hause bleiben. Ein Elternteil muss sich um den kleinen Patienten kümmern. Was gilt hier für berufstätige Eltern? In einem weiteren Ratgeber informieren wir über Kinderkrankentage, Lohnfortzahlung und Kinderkrankengeld.
Zusätzliche Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket
Kinder aus Familien, die den Kinderzuschlag erhalten, haben Anspruch auf das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket. Hierzu gehören unter anderem ein Zuschuss zum Schulmittagessen, zur Lernförderung und Schulbedarf sowie ein Zuschuss für sportliche, kulturelle oder Freizeitaktivitäten.
Generell werden die Leistungen gewährt, wenn das Kind
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Leistungen zur Teilhabe in Kultur, Sport, Freizeit: bis zum vollendeten 18. Lebensjahr),
eine Allgemein- oder Berufsbildende Schule besucht und
keine Ausbildungsvergütung erhält.
Die pauschalen Leistungen für Schulbedarf wurden zum 1. Januar 2024 von 174 Euro auf 195 Euro erhöht. Das Mittagessen in der Schule oder in der Kita ist für die betroffenen Kinder kostenfrei und sie haben Anspruch auf Lernförderung. Außerdem werden die Kosten für die Schülerbeförderung übernommen. Zudem werden – für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – Leistungen in den Bereichen Sport, Kultur und Freizeit mit pauschal 15 Euro monatlich bezuschusst – etwa die Mitgliedschaft in einem Fußball- oder Schwimmverein.
Biallo-Tipp:
Der Bedarf an Mutter-Kind-Kuren steigt deutlich. Viele Mütter oder Väter stoßen in Krisenzeiten an ihre Belastungsgrenze. Eine
Mutter-Kind-Kur oder eine Vater-Kind-Kur kann überbelasteten und gesundheitlich strapazierten Müttern und Vätern in solchen Fällen helfen: Mit einem individuellen Behandlungsplan sollen während der Kur entweder Gesundheitsstörungen behandelt oder die Verschlimmerung einer
Krankheit vermieden werden. Eine Mutter-Kind-Kur gehört zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen.
Ist unser Spezialist für alles, was mit Sozialversicherungen und Sozialleistungen zu tun hat. Er ist gelernter Sozialwissenschaftler und schreibt seit 40 Jahren Sozialratgeber, unter anderem den„Kleinen Rentengeber“. Bis Anfang 2020 hat er die Monatszeitschrift „Soziale Sicherheit“ betreut. Für biallo.de arbeitet er seit 2005.