





Auf einen Blick
Das Kindergeld beträgt seit Januar 2025 pro Kind 255 Euro. Und zusätzlich gibt es für manche Familien häufig noch den Kinderzuschlag (KiZ), der seit 2025 maximal 297 Euro beträgt. Mit Kindergeld (255 Euro) und Kinderzuschlag (297 Euro) erhalten Familien bis zu 552 Euro pro Kind monatlich.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, was der Kinderzuschlag ist, wer Anspruch darauf hat, wie er berechnet wird und was beim Antrag zu beachten ist.
Für Familien in Nöten lohnt es sich häufig, den Kinderzuschlag zu beantragen. Lohn (oder auch Versicherungsleistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld) und Kindergeld erhalten Familien in der Regel ohnehin. Diese reichen allerdings vielfach nicht oder kaum für den Lebensunterhalt.
Der Kinderzuschlag soll – zusammen mit dem Wohngeld – dafür sorgen, dass Arbeitnehmerfamilien mit niedrigem bis mittleren Einkommen erspart bleibt, Bürgergeld zu beantragen, weil ihr Einkommen für die Versorgung ihrer Kinder nicht reicht. Die Leistung steht oft auch Arbeitnehmern mit Durchschnittseinkommen zu. Mit dem Vierklang von Lohn, Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld soll Kinderarmut bekämpft werden.
Anspruch auf den Kinderzuschlag kann für Paare und Alleinerziehende bestehen, in deren Haushalt mindestens ein unverheiratetes Kind mit Kindergeldanspruch lebt. Paare müssen mindestens ein monatliches Bruttoeinkommen von 900 Euro haben, für Alleinerziehende reichen 600 Euro brutto.
Um den KiZ bekommen zu können, müssen Sie in jedem Fall die folgenden vier Voraussetzungen erfüllen:
Ob und in welcher Höhe Sie den Kinderzuschlag erhalten können, hängt vor allem von Ihrem Einkommen, dem Einkommen Ihrer Kinder und der Höhe Ihrer Unterkunftskosten ab. Ist Ihr Einkommen „zu hoch“, besteht eventuell überhaupt kein Anspruch auf den KiZ oder dieser wird gekürzt. Für das Einkommen von Kindern und Eltern gelten unterschiedliche Regeln:
Einkünfte der Kinder – außer Kindergeld und Wohngeld – mindern den Zuschlag. Allerdings gilt hier schon seit Juli 2019 nicht mehr das Prinzip der vollen Anrechnung. Vielmehr werden nur 45 Prozent der Kindeseinkünfte auf den KiZ angerechnet. Angerechnet werden damit beispielsweise Unterhaltszahlungen, die ein Kind von einem Elternteil erhält, eine Ausbildungsvergütung eines Kindes und – was besonders wichtig ist – der staatliche Unterhaltsvorschuss, den viele Alleinerziehende erhalten, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt.
Neben dem Kindeseinkommen wird unter Umständen das Elterneinkommen auf den Kinderzuschlag angerechnet. Elternteile müssen mindestens ein monatliches Bruttoeinkommen von 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende) haben, um überhaupt einen KiZ bekommen zu können.
Diese Beträge spielen aber nun, wenn es um die Anrechnung des Elterneinkommens auf den Kinderzuschlag geht, keinerlei Rolle mehr. Es geht vielmehr um das Verhältnis des „Bedarfs der Eltern“ zum „anrechenbaren Einkommen der Eltern“. Ist das anrechenbare Einkommen der Eltern höher als der (Mindest-)Bedarf der Eltern, so wird der übersteigende Betrag auf den KiZ teilweise oder vollständig angerechnet.
Der notwendige Eigenbedarf der Eltern wird nach den Regeln berechnet, die beim Bürgergeld (zweites Sozialgesetzbuch) gelten. Zum Bedarf gehören die Regelsätze und die Wohnkosten (und eventuell noch ein Mehrbedarf – etwa für Schwangere oder Alleinerziehende). Bei den Regelsätzen ist die Rechnung relativ einfach. Diese liegen seit Januar 2025 bei 582 Euro für einen Alleinstehenden und 1.048 Euro für ein (Ehe‑)Paar.
Bei den Wohnkosten gibt es einen entscheidenden Unterschied zwischen Kinderzuschlag und Bürgergeld: Beim KiZ gibt es keine Angemessenheitsprüfung. Beim Bürgergeld findet diese spätestens im zweiten Jahr des Leistungsbezugs statt. Beim Kinderzuschlag werden dagegen die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt – egal, wie hoch diese sind. Allerdings muss, wenn Eltern und Kinder zusammenwohnen, der Teil der Wohnkosten, der auf die Kinder entfällt, herausgerechnet werden.
Wichtig und kaum bekannt ist: Ob die Miete oder die Belastung durch Wohneigentum „angemessen“ sind, wird nicht geprüft. Biallo.de hat dazu nochmals eine Stellungnahme des Bundesfamilienministeriums eingeholt. Eine Sprecherin erklärte: „Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist beim Kinderzuschlag irrelevant.“ Sie erläuterte weiter: „Beim Kinderzuschlag werden immer die tatsächlichen Wohnkosten berücksichtigt.“ Zu ergänzen ist: Egal, wie hoch diese sind.
Beim Kinderzuschlag entfällt künftig in aller Regel die Vermögensprüfung. Das ist vor allem für Familien wichtig, die in ihrem selbstgenutzten Wohneigentum leben. Hiernach wird künftig bei der Antragstellung nicht mehr gefragt: „Die Angemessenheit des Wohneigentums ist bei der Berechnung von Kinderzuschlag unerheblich“, erklärte das Bundesfamilienministerium auf Anfrage von biallo.de. Diese Regelung gilt nicht nur für das erste Jahr des Bezugs des Kinderzuschlags – sondern für die gesamte Dauer des Bezugs.
Generell wird künftig nur „erhebliches Vermögen“ bei der Prüfung der Bedürftigkeit berücksichtigt. Geldvermögen von bis zu 40.000 Euro für den ersten Haushaltsangehörigen und 15.000 Euro für jedes weitere Familienmitglied zählt nicht dazu. Diese Freibeträge gelten auch im Jahr 2025 unverändert.
Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mindert den Kinderzuschlag. Er wird aber nicht als Eltern-, sondern als Kindeseinkommen angerechnet. Entsprechend wird auch hier die beim Kindeseinkommen bereits erwähnte 45-Prozent Regelung angewandt: Nur knapp die Hälfte des Unterhaltsvorschusses wird damit auf den Kinderzuschlag angerechnet.
Maximale KiZ-Höhen bei Anrechnung des Unterhaltsvorschusses
Somit bleiben, je nach Alter des Kindes, selbst bei voller Zahlung des Unterhaltsvorschusses nach der Anrechnung zwischen 119,25 und 193,15 Euro Kinderzuschlag übrig – sofern kein Elterneinkommen angerechnet wird.
Kindesalter | Max. Unterhaltsvorschuss | Davon anrechenbar | Max. Kinderzuschlag (KiZ) |
---|---|---|---|
0 - 5 Jahre | 230 € | 103,85 € | 193,15 € |
6 - 11 Jahre | 301 € | 135,45 € | 161,55 € |
12 - 17 Jahre | 395 € | 177,75 € | 119,25 € |
Für sich alleine gesehen kann der Kinderzuschlag noch nicht vor Kinderarmut schützen, sondern nur in Kombination mit dem Wohngeld. Dieses muss bei den kommunalen Wohngeldstellen beantragt werden. Wohngeld – oder der Lastenzuschuss, wie die Leistung für Immobilieneigentümer heißt – wird deshalb beim Kinderzuschlag nicht angerechnet.
Das Wohngeld-Plus-Gesetz von 2023 war die größte Wohngeldreform in der Geschichte der Bundesrepublik. Das Gesetz sorgt nach den Schätzungen der Bundesregierung dafür, dass mindestens zwei Millionen Haushalte anspruchsberechtigt sind – etwa dreimal so viele wie vor der Reform im Jahr 2022. Zudem haben die Betroffenen weit höhere Leistungsansprüche. Vorteile davon haben – neben Rentnern – vielfach Familien, insbesondere solche mit mehreren Kindern. Die Leistung gibt es für Kinderzuschlag-Familien on top – ohne Anrechnung.
Die Familienkassen der Arbeitsagenturen sind neben dem Kindergeld auch für den Kinderzuschlag zuständig.
Wer die Leistung beantragt, muss also – anders als beim Bürgergeld – nicht zum Jobcenter. Den Antrag auf den Kinderzuschlag können Sie auf der Homepage der Arbeitsagentur online ausfüllen.
In der Regel wird der Kinderzuschlag für sechs Monate bewilligt. Normalerweise beginnt der Bewilligungszeitraum (BWZ) mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird.
Über alle Änderungen in der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft müssen Sie die Familienkasse informieren. Tun Sie das nicht, müssen Sie damit rechnen, zu Unrecht bezogenen Kinderzuschlag zurückzahlen zu müssen.
Bei der Berechnung des Kinderzuschlags zählt das durchschnittliche Eltern- und Kindeseinkommen der vergangenen sechs Monate. Über Einkommensänderungen müssen Sie die Familienkasse nicht informieren – beim bewilligten Kinderzuschlag bleibt es im sechsmonatigen BWZ auch bei Einkommensänderungen.
n vielen Fällen ist dies von Vorteil. Findet beispielsweise ein vorher arbeitsloses Elternteil im ersten Monat des BWZ eine neue Stelle, so spielt dies für den Kinderzuschlag zunächst keine Rolle. Allerdings kann dann nach sechs Monaten, wenn nach dem Ende des Bewilligungszeitraums ein neuer Antrag auf den KiZ gestellt wird, der Anspruch auf den Kinderzuschlag entfallen. Gleiches gilt auch, wenn ein Kind im Bewilligungszeitraum eine betriebliche Berufsausbildung beginnt. Sinkt das Einkommen in dem Sechs-Monats-Zeitraum, so ist diese Regelung eher von Nachteil.
Die Kindergrundsicherung wurde bisher nicht eingeführt. Der Kinderzuschlag bleibt auch 2025 in seiner bekannten Form bestehen.
Kinder aus Familien, die den Kinderzuschlag erhalten, haben Anspruch auf das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket. Hierzu gehören unter anderem ein Zuschuss zum Schulmittagessen, zur Lernförderung und Schulbedarf sowie ein Zuschuss für sportliche, kulturelle oder Freizeitaktivitäten.
Generell werden die Leistungen gewährt, wenn das Kind
Seit dem 1. Januar 2024 liegt die pauschale Leistung für Schulbedarf bei jährlich 195 Euro.
Das Mittagessen in der Schule oder in der Kita ist für die betroffenen Kinder kostenfrei und sie haben Anspruch auf Lernförderung. Außerdem werden die Kosten für die Schülerbeförderung übernommen.
Zudem werden – für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – Leistungen in den Bereichen Sport, Kultur und Freizeit mit pauschal 15 Euro monatlich bezuschusst – etwa die Mitgliedschaft in einem Fußball- oder Schwimmverein.
In einem weiteren Schritt muss geprüft werden, ob mit dem Gesamteinkommen, einschließlich Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag, noch Bedürftigkeit nach den Regeln des zweiten Sozialgesetzbuchs (Bürgergeld) besteht. Es muss also geprüft werden, ob die Familie durch den Kinderzuschlag über die Bürgergeld-Schwelle gehoben wird. Das ist insbesondere seit den Leistungsverbesserungen ab 2023 und 2024 in der Regel der Fall. Ist dies jedoch nicht so, dann besteht kein Anspruch auf den Kinderzuschlag. Stattdessen muss die Familie Bürgergeld beantragen.
In manchen Fällen würden Familien geringfügig besser dastehen, wenn sie Bürgergeld statt Kinderzuschlag beantragen würden. In diesem Fall kann der Kinderzuschlag auch gezahlt werden, wenn das Gesamteinkommen einer Familie mit Kinderzuschlag das Bürgergeld-Niveau nicht ganz erreicht, die Lücke jedoch nicht höher ist als 100 Euro.
Viele Eltern sind sich unsicher, wie der Kinderzuschlag genau funktioniert, wer ihn bekommt und was beim Antrag zu beachten ist. In unserem FAQ beantworten wir die häufigsten Fragen kurz und verständlich.
Bis zu 297 Euro pro Kind – zusätzlich zum Kindergeld von 255 Euro.
Familien mit mindestens einem Kind, Anspruch auf Kindergeld, Mindesteinkommen und ohne erhebliches Vermögen.
In der Regel für sechs Monate – danach kann neu beantragt werden.
Nein, Wohngeld wird beim Kinderzuschlag nicht angerechnet.
Direkt online bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Damit beim Antrag auf Kinderzuschlag nichts vergessen wird, hilft unsere praktische Checkliste. Hier sehen Sie auf einen Blick, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Unterlagen wichtig sind.