Ohne Erbschein erben – diese Dokumente sind eine Alternative
Sie benötigen nicht immer einen Erbschein, um sich als Erbin oder Erbe auszuweisen. Auch andere Dokumente können Sie handlungsfähig machen. Manchmal sind Vertragspartner auch kulant – ein Vermieter zum Beispiel, der die Familienverhältnisse kennt, ist möglicherweise auch mit der Vorlage einer Sterbeurkunde zufrieden.
Erben ohne Erbschein: Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht, die der Erblasser noch zu Lebzeiten verfasst und mit der er eine vertraute Person einsetzt, die seine Geschäfte erledigt, wenn er selbst nicht mehr in der Lage dazu ist, kann einen Erbschein ersetzen. Voraussetzung ist, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gilt. Sinnvollerweise sollte es sich um eine notarielle Vorsorgevollmacht handeln.
Eine solche Vollmacht befähigt Sie als Erbin oder Erben, sofort zu handeln, und Sie müssen nicht warten, bis nach Wochen oder gar Monaten ein Erbschein ausgestellt ist. Das ist nicht unbedeutend. Möglicherweise sind noch offene Rechnungen vom Konto zu bezahlen oder die Wohnung des Verstorbenen soll schnell gekündigt werden. Eine Vorsorgevollmacht sollte ausreichen, um die meisten Geschäfte des Erblassers zu tätigen, auch Banken müssen sie akzeptieren. Mehr dazu lesen Sie im Abschnitt unten.
Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht?
Es gibt die Vorsorgevollmacht und die Generalvollmacht. Beide Begriffe werden häufig synonym verwendet. Tatsächlich unterscheiden sich beide Vollmachten aber. Die Vorsorgevollmacht ist für den Fall gedacht, dass die Verfasserin oder der Verfasser nicht mehr selbst handeln kann, etwa bei einer Demenz oder wenn jemand im Koma liegt. Die Generalvollmacht wirkt darüber hinaus und befähigt die in der Vollmacht genannte Person dazu, jederzeit im Namen der Verfasserin oder des Verfassers zu handeln. Eine Vollmacht ist grundsätzlich ein weitreichendes Dokument, deshalb sollten Sie sich genau informieren, auf was Sie alles achten müssen. Lesen Sie dazu den Ratgeber “Vorsorgevollmacht: Wer trifft morgen die Entscheidungen, wenn ich es nicht mehr kann?”
Ist ein Erbschein trotz Testament nötig?
Der Erbschein ist der Nachweis, wer Erbe ist. Auch ein notarielles Testament kann das belegen. “Entscheidend ist dann aber, dass aus diesem die Erbfolge eindeutig hervorgeht”, sagt Gesa Modersohn, Rechtsanwältin aus Hamburg. Das ist nicht immer der Fall. Wenn etwa in einem Testament der Name des Erben nicht eindeutig genannt ist, das Testament unterschiedlich ausgelegt werden kann oder das Erbe mit Auflagen verbunden ist – zum Beispiel, dass die Tochter Ärztin wird oder der Sohn das Abitur mit einem Durchschnitt von 1,0 bestanden haben muss – dann wird ein Erbschein zwingend notwendig.
Wichtig: Ein privat verfasstes Testament des Erblassers reicht häufig nicht aus, um sich als Erbe auszuweisen. Vielmehr muss es sich meistens um ein notarielles Testament handeln, das gemeinsam mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vorgelegt wird.
Zur Erklärung: Ein notarielles Testament ist eines, das bei einem Notar verfasst und von diesem beurkundet wird. Eröffnungsniederschrift heißt, dass das Testament vom Nachlassgericht eröffnet wurde. Das Gericht hat das Testament damit zur Kenntnis genommen und dokumentiert. Darüber wird ein Protokoll angefertigt – die Eröffnungsniederschrift –, das allen Erben samt Kopie des Testaments zugestellt wird.