

- Basiszins: 2,30%


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- Basiszins: 2,10%
- Aktionszins: 2,70% - gültig bis 29.07.2025
Auf einen Blick
Auf Einnahmen aus Kursgewinnen, Spargeldern, Dividenden und Zinspapieren fällt Abgeltungsteuer an – plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Hausbank überweist das Geld direkt an den Fiskus. Wer den Sparerpauschbetrag (Ledige 1.000 Euro / Verheiratete 2.000 Euro) in vollem Umfang ausnutzen möchte, der muss einen sogenannten Freistellungsauftrag bei der Hausbank einreichen. Wir erklären, was es mit dem Freistellungsauftrag aus sich hat und worauf Anlegerinnen und Anleger achten sollten.
Mit einem Freistellungsauftrag beauftragen Anleger ihre Bank oder Sparkasse, anfallende Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug zu befreien. Ohne diesen Auftrag führt das Geldinstitut 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt ab.
Wer das nicht möchte, der kann mittels Freistellungsauftrag den Zinsverlust ganz oder teilweise verhindern. Insgesamt darf jeder Sparer 1.000 Euro an Kapitalerträgen freistellen, Ehegatten 2.000 Euro. Pro Bank genügt ein Freistellungsauftrag für jeweils alle Konten und Depots.
Existieren Anlagekonten und Depots bei mehreren Geldhäusern, kann man den Sparerpauschbetrag splitten und die Teilbeträge auf verschiedene Freistellungsaufträge pro Bank verteilen.
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Bei der Geldanlage – wie etwa Tagesgeld oder Festgeld – sollte man immer auch das steuerliche Einmaleins der Abgeltungsteuer im Blick haben. Sonst füllt man Vater Staat mit unnötig bezahlten Steuern die Staatskasse und schmälert damit die eigene Rendite fürs Ersparte.
Bei Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen aus Wertpapiergeschäften fällt ein Pauschalabzug von 25 Prozent Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag direkt an der Quelle an.
Für Kirchenmitglieder kommt noch Kirchensteuer hinzu – in Bayern und Baden-Württemberg beträgt sie acht Prozent der Abgeltungsteuer, im übrigen Bundesgebiet neun Prozent. Ist der Bank ihre Konfessionszugehörigkeit bekannt, wird der Gotteslohn beim Steuerabzug automatisch berücksichtigt.
Das hat Vorteile, denn es wird dann nur eine ermäßigte Abgeltungsteuer von 24,51 Prozent (Bayern/BaWü) bzw. 24,45 (übriges Bundesgebiet) statt 25 Prozent einbehalten. Damit wird berücksichtigt, dass der Anleger die Kirchensteuer als Sonderausgaben steuerlich geltend machen könnte. Die Gesamtsteuerbelastung auf Kapitalerträge beträgt dann inklusive Soli und Kirchenabgabe 27,82 beziehungsweise 27,99 Prozent (je nach Region acht oder neun Prozent Kirchensteuer). Konfessionslose zahlen 26,38 Prozent.
Über Geld spricht man nicht – diese Verhaltensweise ist nicht nur im beruflichen Alltag, sondern auch bei Paaren verbreitet. Dies kann sich jedoch zum Problem entwickeln – insbesondere bei sehr unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Spricht man in der Partnerschaft regelmäßig offen über Geld, kann man gemeinsam faire Lösungen finden. In einem weiteren Ratgeber auf biallo.de lesen Sie mehr zum Thema Geld in der Beziehung und wie sich ein Ungleichgewicht vermeiden lässt.
. | Konfessionslose Steuerzahler | (Bayern/Baden-Württemberg) 8 % Kirchensteuer |
Übriges Bundesgebiet 9 % Kirchensteuer |
Abgeltungsteuer | 25 % | 24,51 % | 24,45 % |
Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer | -- | 1,96 % | 2,20 % |
Solidarzuschlag 5,5 % der AbgeltSt | 1,38 % | 1,35 % | 1,34 % |
Steuerabzug insgesamt | 26,38 % | 27,82 % | 27,99 % |
Anleger, die ihrer inländischen Bank einen Freistellungsauftrag über den Sparerpauschbetrag von 1.000 / 2.000 Euro (Ledige/Verheiratete) erteilen, bekommen bis zu diesem Freibetrag Kapitaleinkommen ohne Steuerabzüge - brutto für netto - ausgezahlt. Doch jeder sechste Bundesbürger versäumt es - aus Bequemlichkeit oder Unkenntnis - sein steuerfreies Volumen per Freistellungsauftrag optimal auszuschöpfen.
Wird der Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt und entfällt dadurch die uneingeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland, so verlieren auch bestehende Freistellungsaufträge ihre Gültigkeit. Die Bundesrepublik erhebt auf inländische Kapitalerträge von Steuerausländern keine
Quellensteuer. Zieht jemand ins Ausland, sind danach anfallende Zins- und Dividendenerträge für ihn deshalb steuerfrei.
Sind Freistellungsaufträge in ihrer Höhe ungünstig auf verschiedene Geldinstitute verteilt und führt eine Bank deswegen unnötigerweise zu viel Abgeltungsteuer ans Finanzamt ab, können Sparer über den Weg der Einkommensteuererklärung zu viel gezahlte Ertragsteuern zurückzuholen. In diesem Fall lohnt sich das Ausfüllen des Steuerformulars KAP ("Einkünfte aus Kapitalvermögen").
Wo auch immer auf Erden Sie Ihr Geld anlegen − wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, müssen Sie Ihre Kapitalerträge hierzulande versteuern. Sofern Sie Ihr Konto oder Depot im Inland führen, übernimmt Ihre Bank praktischerweise den Steuereinbehalt. Erzielen Sie aber Auslandserträge bei ausländischen Banken, müssen Sie diese selbst dem hiesigen Finanzamt offenlegen, damit es nachträglich Abgeltungsteuer berechnet.
Wagen sich Anleger auf das internationale Anlage-Parkett, gelten die gleichen Spielregeln. Jetzt bekommen sie es aber auch mit ausländischen Finanzbehörden zu tun. Denn der Fiskus aus dem Herkunftsland des Zins- oder Dividendenzahlers will in aller Regel mit einer eigenen Quellensteuer mitverdienen. Dem deutschen Anleger greifen also zwei Staaten in die Tasche. Wehren kann man sich dagegen zunächst nicht – selbst ein rechtzeitig erteilter Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung (siehe unten) verhindert den Zugriff des ausländischen Fiskus nicht.
Übers Jahr angefallene, aber bisher nicht angerechnete Quellensteuern trägt die Bank für den Sparer in einem eigenen Verrechnungstopf bis zum Jahresende vor, um sie mit seiner Steuerschuld auf später zufließende Kapitalanlagen zu verrechnen. Am Jahresende ungenutzte Quellensteuer wird in der Steuerbescheinigung aufgeführt. Anleger können sie dann über die Steuererklärung mit den Erträgen bei einer anderen Bank verrechnen lassen. Ist das nicht möglich, verfällt die Quellensteuer ungenutzt. Ein Übertrag ins nächste Jahr – wie bei Kursverlusten – ist nicht vorgesehen. Diese Systematik kann für Kleinsparer zum Problem werden, die aufgrund ihres niedrigen Gesamteinkommens in Deutschland unter dem Strich überhaupt keine Steuern zahlen müssen. Sie bleiben auf ihren im Ausland berappten Quellensteuern sitzen, weil die vorgesehene Steueranrechnung ins Leere läuft. Das schmälert die Rendite und sollte vor der Entscheidung einer Geldanlage im Ausland mit bedacht werden.
Seit Jahresanfang 2021 sind die Betreiber von Anlageportalen zum Einbehalt von Abgeltungsteuer verpflichtet. Manche Portale wie Weltsparen.de oder Zinspilot.de vermitteln über Partnerbanken renditehungrigen Sparern kurz- und mittelfristige Festgeldanlagen im In- und Ausland. Das kann für deutsche Anleger in der Rolle als Geldgeber den Einbehalt ausländischer Quellensteuern und damit niedrigere Renditen bedeuten. Vermeiden oder reduzieren können Sie die Abzüge nur, wenn Sie vor der ersten Kredittransaktion auf Ihrem Investorenprofil eine Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Wohnsitzfinanzamtes hochladen. Darin wird bescheinigt, dass Sie in der Bundesrepublik Deutschland steuerlich erfasst sind.
Ansässigkeit bescheinigen lassen – bares Geld sparen. Vermeiden oder zumindest etwas reduzieren kann man die Abzüge ausländischer Quellensteuern nur durch eine vor der ersten Kredittransaktion auf dem Investorenprofil hochgeladene Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Wohnsitzfinanzamtes. Darin wird bescheinigt, dass der Anleger in der Bundesrepublik steuerlich erfasst ist. Werden Kredite in verschiedene Länder vergeben, braucht man für jedes einzelne Land eine gesonderte Bescheinigung. Im Regelfall muss man jedes Jahr aufs Neue eine Bescheinigung vorlegen.
Über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de, Suchbegriff „Ansässigkeitsbescheinigung“) kann man das jeweils zweisprachig aufgebaute Formular (es gibt Versionen in Deutsch-Englisch, Russisch, Italienisch, Französisch und Spanisch) aufrufen, online ausfüllen und dann ausdrucken. Das Formular fragt nur wenige persönliche Daten ab – das schafft man auch ohne Steuerberater. Man sollte seine Steuernummer und die steuerliche Identifikationsnummer parat haben – diese beiden Kennziffern lassen sich aus dem letzten Steuerbescheid des Finanzamtes ablesen. Mit einer Unterschrift versehen, geht der Antrag dann per Post an das heimische Finanzamt. Die Beamten bestätigen dann mit Unterschrift und amtlichem Dienstsiegel, dass man als Steuerzahler in der Bundesrepublik ansässig ist und senden die Bescheinigung an den Steuerzahler zurück. Danach kann man die Bescheinigung als PDF einscannen und bei den Partnerbanken per E-Mail vorlegen. Im Anschluss dürfte der quellensteuerfreien Jagd nach Renditen nichts mehr im Weg stehen.
Viele Länder ziehen von Zinsen und Dividenden, die an ausländische Anleger fließen, Quellensteuer ab. Die Depotbank in Deutschland darf diesen Abzug nur zum Teil anrechnen – wenn überhaupt. Maximal anrechenbar sind 15 Prozent. Was darüber hinausgeht, müssen Sie als Sparer selbst im Ausland zurückholen. Die ausländischen Behörden erstatten überzahlte Beträge oft zurück, aber nicht automatisch. Dazu müssen Sie im jeweiligen Land einen Erstattungsantrag stellen, entweder in Eigenregie oder mithilfe Ihrer Depotbank.
Dafür haben Sie zwischen zwei und fünf Jahre Zeit. Beim Beginn dieser Frist rechnen die Länder unterschiedlich. Verschieden ist auch das Erstattungsverfahren von Land zu Land. Formulare und Informationen zu wichtigen Ländern finden Sie beim Bundeszentralamt für Steuern unter steuerliches-Info-center.de.
In einem weiteren Artikel auf biallo.de lesen Sie alle wichtigen Informationen zu steuerfreien Dividenden.
Sofern der Sparer seiner Bank einen wirksamen Freistellungsauftrag erteilt hat, bekommt man seine Zinsen und Dividenden bis zum steuerfreien Limit auch ohne Abzug der Kirchensteuer ausbezahlt. Die Banken sind gesetzlich verpflichtet, auch die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch abzuführen, wenn das Freistellungsvolumen ausgeschöpft ist.
Die dazu notwendigen Informationen zur Religionszugehörigkeit haben sich Banken, Bausparkassen und Fondsgesellschaften durch einen automatisierten Abruf gespeicherter Steuerdaten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn beschafft.
Haben Sie diesem Datenabgleich widersprochen, kommen Sie allerdings um eine Steuerzahlung des Gotteslohnes nicht herum. Die Kirchensteuer wird über die Einkommensteuererklärung für 2018 nacherhoben. Die Kirchensteuer wird über die Einkommensteuererklärung für 2023 nacherhoben.
Alle Banken, Bausparkassen und Fondsgesellschaften halten ein eigenes Formular für Sie bereit. Fragen Sie daher zuerst bei Ihrer Bank nach. Der Freistellungsauftrag kann auf dem Postweg oder auch per Fax erteilt werden. Wer sein Konto online führt, erteilt seinen Freistellungsauftrag auch bequem von zu Hause via Internet. Da der Freistellungsauftrag nur unterschrieben gültig ist, muss man sich aber auch hier mit den üblichen Verfahren im Onlinebanking legitimieren.
Das Freistellungsverfahren ist für Bankkunden kostenlos – die Bank darf keine Gebühren für die Verwaltung der Freistellungsaufträge berechnen. Der Auftrag ist nur gültig, wenn auf ihm auch die elfstellige Steueridentifikationsnummer angegeben wird, die jeder Steuerzahler vom Finanzamt erhalten hat.
Biallo-Tipp: Man kann die Kennung aus dem letzten Steuerbescheid des Finanzamtes oder der letzten Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers ablesen oder bei seinem örtlichen Finanzamt erfragen. Online kann man die Nummer über das Bundeszentralamt für Steuern abrufen (www.bzst.de / unter "Steuern national").
. | 2022 | 2023 | 2024 |
Grundfreibetrag | 10.347 € | 10.908 € | 11.604 € |
Sparerpauschbetrag | 801 € | 1.000 € | 1.000 € |
Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 € | 36 € | 36 € |
Steuerfreies Einkommen pro Person | 11.184 € | 11.944 € | 12.640 € |
Quelle: eigene Recherche; Grundfreibetrag 2024 – erwartete Anhebung aufgrund gegenwärtiger Planungen des BMF
Eine Möglichkeit ist, einen überhöhten Freistellungsauftrag wieder zu verringern. Dazu stellt man einfach bei der Bank einen neuen Freistellungsauftrag mit geringerem Betrag. Können Sie sich aber nicht entscheiden, bei welcher Bank die Zinserträge voraussichtlich niedriger sein werden als zunächst angenommen, können Sie die überhöhten Freistellungsaufträge auch in voller Höhe stehen lassen. Das Finanzamt bekommt von zu hohen Freistellungsaufträgen zunächst keinen Wind. Ursache hierfür ist eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 1999. Seither melden Banken dem Bundeszentralamt für Steuern nicht mehr die Höhe der insgesamt gestellten Freistellungsaufträge, sondern nur die tatsächlich steuerfrei ausgezahlten Erträge.
Das bedeutet: Das Bundesamt und nachfolgend die Finanzämter haben gar keine Informationen darüber, wie viel Kapitalerträge insgesamt vom Anleger frei gestellt worden sind. Entsprechend wird der Fiskus auch keine unangenehmen Nachfragen stellen, falls die Summe aller Freistellungsaufträge 1.000 Euro übersteigt, die tatsächlichen Erträge aber darunter bleiben. Ergibt sich nun, dass eine Geldanlage im Lauf des Jahres nicht so gut läuft wie geplant, kann man also trotz überhöhter Freistellungsaufträge innerhalb des gesetzlichen Limits von 1.000 Euro bleiben. Folglich hätten die überhöht ausgestellten Freistellungsaufträge keine negativen Auswirkungen.
Überschreitet allerdings die Summe aller vereinnahmten Zinsen und Dividenden den maximal zur Verfügung stehenden Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro je Person, alarmiert das Bundeszentralamt für Steuern das zuständige Finanzamt. Dieses wird den Sparer dann auffordern, im Rahmen der Steuererklärung die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) auszufüllen und einzureichen. In der Regel wird der Fiskus dann rückwirkend Steuern erheben.
Biallo-Tipp: Damit man bei einer Vielzahl von Freistellungsaufträgen nicht den Überblick verliert, sollte man sich die einzelnen Beträge gesondert notieren und überhöhte Freistellungsaufträge besser gleich mindern.
Nein, die Höhe der erteilten Freistellungsaufträge erfährt der Fiskus nicht, allerdings wird von den Banken die Höhe der freigestellten Kapitalerträge gemeldet. Denn jede einzelne Bank muss die freigestellte Höhe jährlich dem Bundeszentralamt für Steuern mitteilen. Dieses wiederum meldet Anleger, die zu viele Kapitalerträge freistellen, ihrem Finanzamt.
Von dort gibt es dann umgehend einen "blauen Brief" mit der freundlichen Aufforderung, die Freistellungaufträge wieder auf das gesetzliche Höchstmaß zu begrenzen. Zudem verlangt der Fiskus für die falsch abgerechneten Jahre nachträglich eine Steuererklärung, um unberechtigte Steuervorteile wieder einzusammeln.
Jungvermählte Paare können einen oder mehrere gemeinsame Freistellungsaufträge über insgesamt 2.000 Euro erteilen. Die Aufträge gelten für das ganze Jahr, auch rückwirkend für die Monate vor der Hochzeit. Hat ein Partner vor der Hochzeit die 1.000 Euro Freistellungsvolumen ausgeschöpft und der andere noch nicht, erstattet die Bank nach dem neuen gemeinsamen Freistellungsauftrag die zu viel bezahlte Abgeltungsteuer.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Konto nur auf den Namen eines Ehepartners lautet oder auf beide (BMF-Schreiben vom 9.10.2012 – Az. IV C 1 – S 2252/10/10013, Rz. 261).
Die einzelne Bank belässt Kapitalerträge nur bis zur Höhe des ihr erteilten Freistellungsauftrages steuerfrei. Ein ungenutztes Freistellungsvolumen bei anderen Banken wird nicht berücksichtigt. Bei einer Bank waren im letzten Jahr Ihre Zinserträge oder Dividenden höher als der Freistellungsauftrag – deshalb hat das Kreditinstitut Steuern einbehalten.
Sie können sich diese Abgeltungsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Geben Sie dazu für das letzte Jahr eine Einkommensteuererklärung ab und fügen Sie das Formular Anlage KAP ausgefüllt bei.
Leider nein. Für bestimmte Konten und Erträge kann generell kein Freistellungsauftrag erteilt werden. Dazu zählen zum Beispiel Konten, die zum Betriebsvermögen von Gewerbetreibenden, Freiberuflern oder Vermietern gehören. Auch für Treuhandkonten (Mietkaution) oder gemeinschaftliche Konten von Wohnungs- und Grundstücksgemeinschaften, Erbengemeinschaften, Vereinen oder Investmentclubs ist eine Steuerfreistellung nicht vorgesehen.
Steuerabzüge muss jeder einzelne Beteiligte anteilig über die eigene Steuererklärung vom Finanzamt zurückfordern. Dazu benötigt man eine Steuerbescheinigung der kontoführenden Bank. Die bescheinigte Steuer muss dann auf alle Kontoinhaber aufgeteilt werden.
Biallo-Tipp: Wohneigentümer fordern diesen Beleg bei ihrer Hausverwaltung an. Hält man ausländische Aktien in seinem Depot, kann es vorkommen, dass trotz erteiltem Freistellungsauftrag dennoch ausländische Quellensteuer einbehalten wird. Auch das kann man nicht verhindern, denn die Freistellung gilt nur für die deutsche Abgeltungsteuer. Oft kann man aber Quellensteuern im Ausland zurückfordern. Fragen Sie Ihren Bankberater.
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