





Der Countdown läuft: Wer die Steuererklärung für das Jahr 2024 selbst macht, muss sie bis 31. Juli 2025 beim Finanzamt abgeben. In der Regel lohnt sich das: Durchschnittlich bekamen Steuerpflichtige nach Angaben des Statistischen Bundesamts zuletzt mehr als 1.000 Euro zurück. Anlegerinnen und Anleger, die mit ihren Geldanlagen vergangenes Jahr Gewinne gemacht haben, können unter Umständen sogar noch mehr herausholen.
Denn auf Erträge aus Kapitalanlagen wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne, wird zwar Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent fällig – plus Solidaritätsbeitrag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Unter Umständen wird dabei aber zu viel Steuer abgezogen. Dann können Sie sich mit der Steuererklärung Geld zurückholen. Wir geben Tipps dafür.
Fällt Abgeltungssteuer an, führen die Banken diese direkt ans Finanzamt ab. Vermeiden können Sie das, indem Sie bei der Bank einen Freistellungsauftrag einreichen: Anleger haben für ihre Kapitalerträge pro Person einen Freibetrag von 1.000 Euro im Jahr. Nur Gewinne, die über diesen Sparerpauschbetrag hinausgehen, werden versteuert.
Allerdings reichen viele Anleger bei der Bank oder ihrem Broker gar keinen Freistellungsauftrag ein. Oder sie haben die Freibeträge nicht optimal auf verschiedene Banken und Broker verteilt. Dann lässt sich die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer über die Steuererklärung zurückholen.
Wie viele Steuern Sie gezahlt haben, steht in der Jahressteuerbescheinigung, die die Banken im Frühjahr verschicken. Haben Sie keine bekommen, fragen Sie am besten bei ihrem Geldinstitut nach. Wenn Sie Kapitalerträge bei mehreren Banken haben, zählen Sie diese zusammen und prüfen Sie, ob Sie den Freibetrag überschreiten. Nur was darüber hinausgeht, müssen Sie versteuern.
Ein Beispiel: Sie haben bei Ihrer ersten Bank einen Freistellungsauftrag über 500 Euro eingereicht, dort aber Kapitalerträge in Höhe von 1.200 Euro erzielt. Die Bank hat daher Steuern auf 700 Euro Ertrag abgeführt. Das sind etwa 185 Euro (Abgeltungssteuer plus Soli). Ihre zweite Bank hat von Ihnen auch einen Freistellungsauftrag über 500 Euro bekommen. Sie haben dort aber keine Kapitalerträge erzielt. Von den 1.200 Euro an Kapitalerträgen müssen Sie daher nur 200 Euro versteuern. Das sind etwa 53 Euro.
Über die Steuererklärung können Sie sich also rund 132 Euro zurückholen. Die Jahressteuerbescheinigungen müssen Sie der Steuererklärung beilegen.
Auch Anlegerinnen und Anlegern, die ein geringes jährliches Einkommen haben, können einen Teil der Steuer auf Kapitalerträge zurückbekommen. Das ist der Fall, wenn der persönliche Steuersatz unter dem Satz für die Kapitalertragsteuer liegt – also unter 25 Prozent plus Soli (und Kirchensteuer). Mit einem Kreuz in der Anlage KAP der Steuererklärung können Sie dann eine sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt prüft dann, ob der persönliche (Grenz-) Steuersatz geringer ist als der Satz für die Abgeltungssteuer.
Im Jahr 2025 ist das bei einem jährlichen zu versteuernden Einkommen von rund 20.000 Euro oder darunter der Fall. Bei einem Single mit Steuerklasse 1 entspricht das etwa 26.000 Euro brutto. Das trifft häufig auf Rentner, Teilzeitarbeiter, Studierende oder Menschen in Elternzeit zu. Haben sie Steuer auf Kapitalerträge gezahlt, sollten sie daher eine Steuererklärung ausfüllen, um sich die zu viel gezahlte Steuer erstatten zu lassen.
Bevor Ihre Bank den Sparerfreibetrag berücksichtigt, verrechnet sie Gewinne aus Kapitalanlagen mit Verlusten aus Wertpapier-Verkäufen. Ein Minus aus Aktiengeschäften wird aber nur mit Aktiengewinnen verrechnet. Zinserträge und andere Gewinne dagegen lassen sich auch mit Verlusten aus dem Verkauf von Fonds, ETFs oder Anleihen ausgleichen.
Haben Sie mit Ihren Kapitalanlagen bei einer Bank Gewinne und Verluste erzielt, verrechnet das Geldhaus diese automatisch. Es lassen sich aber auch Gewinne und Verluste bei unterschiedlichen Finanzinstituten gegeneinander aufrechnen. Allerdings benötigen Sie dann von der Bank oder dem Broker eine Verlustbescheinigung. Diese müssen Sie bis zum 15. Dezember des Vorjahres beantragt haben. Dann können Sie sie der Steuererklärung beilegen. Die bescheinigten Verluste zieht das Finanzamt vom Gewinn ab. Das mindert die Steuer auf die Kapitalerträge.
Haben Sie die Bescheinigung nicht beantragt – auch kein Problem: Die Verluste verfallen nicht. Die Bank trägt sie fürs nächste Jahr vor. Sie sollten daher jetzt schon daran denken, dass Sie für 2025 die Verlustbescheinigung anfordern. Damit können Sie dann in der nächsten Steuererklärung Ihre Gewinne aus diesem Jahr verrechnen.
Haben Sie bei Ihrer Bank noch Verluste stehen, die Sie 2025 geltend machen wollen, können Sie überlegen, einen Teil ihrer Anlagen noch in diesem Jahr zu verkaufen. So realisieren Sie Gewinne, die Sie mit den bestehenden Verlusten verrechnen können. Das spart Steuern. Ein solcher Verkauf kann sich auch lohnen, wenn Sie Ihren Freibetrag für das Jahr noch nicht ausgeschöpft haben. Sind Sie von der Anlage überzeugt, können Sie die Gewinne mitnehmen und das Papier dann direkt wieder kaufen.
Gold und Kryptowährungen wie Bitcoin erlebten 2024 einen Boom – und tun es immer noch. Wer damit Gewinn macht, sollte sich aber in Geduld üben. Denn sowohl bei dem Edelmetall als auch bei Kryptowährungen gilt: Wer sie länger als ein Jahr hält, zahlt beim Verkauf keine Steuern.
Haben Sie also im vergangenen Jahr Gold oder Kryptos mit Gewinn verkauft, müssen Sie die einjährige Spekulationsfrist beachten. Liegen Sie unter der Jahres-Frist, werden unter Umständen Steuern fällig. Das gilt aber nur dann, wenn der Gewinn daraus im Kalenderjahr 1.000 Euro überschreitet. Diese sogenannte Freigrenze gilt unabhängig vom Sparerpauschbetrag. Sie können Sie zusätzlich nutzen.
Das Finanzamt zählt dabei alle sogenannten „privaten Veräußerungsgeschäfte“ zusammen. Dazu gehören neben dem Verkauf von Gold oder Kryptowährungen etwa auch Erlöse aus dem Antiquitäten- oder dem Schmuckverkauf. Überschreiten Sie dabei insgesamt die Freigrenze von 1.000 Euro, werden – anders als beim Freibetrag – auf den gesamten Erlös Steuern fällig. Dabei gilt der persönliche Einkommensteuersatz.
Anlegerinnen und Anleger, die schon lange am Kapitalmarkt aktiv sind, haben möglicherweise noch Wertpapiere im Depot, die sie vor 2009 gekauft haben. Für diese Papiere gilt ein besonderes Steuerprivileg. Denn auf die Gewinne, die sie mit Aktien aus dieser Zeit gemacht haben, fällt keine Steuer an. Für Fonds gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro.
Das bedeutet: Auch künftige Gewinne, die sie mit diesen Wertpapieren machen, bleiben in aller Regel steuerfrei. Und wenn Sie die Papiere ohnehin verkaufen wollen – dann können Sie das tun, ohne an die Steuer denken zu müssen.