Elterngeld: Viele Verheiratete müssen Steuern nachzahlen
Mit besonders hohen Nachforderungen vom Fiskus müssen vor allem Elterngeld-Bezieher mit verdienenden Ehepartnern rechnen. Die Steuerschraube zieht dabei schon bei geringen Erwerbseinkünften des Partners an.
Beispiel: Eine Mutter hat im vergangenen Jahr in ihrem Job pausiert und insgesamt 15.000 Euro Eltern- und Mutterschaftsgeld bezogen. Letzteres unterliegt auch dem Progressionsvorbehalt. Ihr Ehepartner hatte 2023 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 45.000 Euro.
Hätte das Paar keine weiteren Einkünfte gehabt, so würden für 2023 insgesamt nur 9.537 Euro an Einkommensteuer fällig. Das entspräche einem durchschnittlichen Steuersatz von 21,19 Prozent. Zusammen mit dem Mutterschafts- und Elterngeld betrugen die Jahreseinkünfte aber 60.000 Euro. Müsste dieser Betrag voll versteuert werden, so würden dafür 15.242 Euro an Steuerabgaben fällig.
Dies entspräche einem durchschnittlichen höheren Steuersatz von 25,40 Prozent. So viel verlangt der Fiskus zwar nicht. Aber: Mit dem höheren Satz von 25,40 (statt 21,19) Prozent, der sich bei dieser Rechnung ergibt, wird das zu versteuernde Einkommen belastet. 25,40 Prozent multipliziert mit 45.000 ergibt 11.432 Euro.
Durch das Elterngeld steigt die ursprüngliche Steuerschuld des Ehepaars in diesem Fall also um 1.895 Euro. Wie viel Steuern sie tatsächlich nachzahlen müssen, hängt davon ab, wie viel Lohnsteuer der erwerbstätige Ehepartner schon vorausgezahlt hat. Besonders hoch fallen die Nachzahlungen dann aus, wenn der verdienende Partner 2023 die (bessere) Steuerklasse III hatte und deshalb nur relativ wenig Lohnsteuer abführen musste.
Unverheiratete bleiben meist verschont
Unverheiratete, die das komplette Jahr 2023 nur Eltern- und Mutterschaftsgeld bezogen haben, müssen keine Steuern nachzahlen. Sie brauchen auch keine Steuererklärung abzugeben. In manchen Fällen können nicht verheiratete Mütter, die 2023 für einige Monate erwerbstätig waren und bereits Lohnsteuer gezahlt haben, den Rest des Jahres jedoch nur Elterngeld erhalten haben, sogar Steuern erstattet bekommen.
Elterngeld und Steuererklärung: Schummeln lohnt sich nicht
Die Höhe des im vergangenen Jahr bezogenen Mutterschafts-, Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeldes wird in der Anlage N zur Steuererklärung eingetragen. "Schummeln" lohnt sich hierbei übrigens nicht. Denn die Finanzämter sind meist ohnehin informiert. Die Sozialleistungsträger müssen nämlich nach dem Gesetz jeweils bis zum 28. Februar eines Jahres den Finanzämtern per Datenfernübertragung die Höhe der gewährten Leistungen und den Leistungszeitraum mitteilen.
Übrigens: Das Elterngeld wird in der Anlage N zur Steuererklärung unter "andere Lohn- und Entgeltersatzleistungen" eingetragen.