

- Basiszins: 2,00%
- Aktionszins: 2,60% - gültig bis 30.09.2025


- Basiszins: 0,75%
- Aktionszins: 2,00%


- Basiszins: 1,75%
- Aktionszins: 2,43% - gültig bis 31.07.2025
Auf einen Blick
Wenn Sie Kinder haben, unterstützt Sie der Staat gleich mehrfach – mit Kindergeld, Freibeträgen und steuerlichen Vorteilen. In der Steuererklärung tragen Sie all diese Angaben über die Anlage Kind ein. Wie das geht, welche Beträge aktuell gelten und worauf Familien besonders achten sollten, lesen Sie hier.
Die Anlage Kind ist ein zentrales Formular der Steuererklärung für Eltern. Pro Kind ist ein separates Blatt auszufüllen. Hier erfassen Sie Informationen rund um das Kindergeld, den Kinderfreibetrag, Ausbildungsfreibeträge und weitere Vergünstigungen.
Die Höhe des Kindergeldes ist seit 2023 einheitlich geregelt – das bleibt auch 2025 so. Eltern erhalten das Kindergeld monatlich direkt über die Familienkasse.
Eltern erhalten für jedes Kind 250 Euro pro Monat, unabhängig davon, ob es das erste, zweite oder dritte Kind ist.
Das Kindergeld wird rückwirkend für sechs Monate ab Antragstellung gezahlt. Wenn Sie bislang keinen Antrag gestellt haben, sollten Sie das rasch nachholen.
Neben dem Kindergeld können Eltern auch von Freibeträgen profitieren. Das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante für Sie günstiger ist.
Für das Steuerjahr 2025 gelten folgende Beträge:
Ab einer bestimmten Einkommenshöhe ist der Steuerfreibetrag vorteilhafter als das Kindergeld. Das Finanzamt verrechnet in diesem Fall das bereits gezahlte Kindergeld mit dem Freibetrag und erstattet den Differenzbetrag im Steuerbescheid.
Kinderfreibeträge wirken sich bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer direkt steuermindernd aus – auch dann, wenn sie keinen Einfluss auf das Kindergeld selbst haben. Entscheidend ist, dass der Freibetrag beim Arbeitgeber korrekt erfasst wurde, etwa in den elektronischen Lohnsteuermerkmalen. Prüfen Sie deshalb, ob für jedes Kind der Freibetrag in Ihrer Lohnabrechnung richtig berücksichtigt wird, besonders wenn Sie getrennt leben oder nicht verheiratet sind. In solchen Fällen kann jeder Elternteil in seiner Steuererklärung die Hälfte des Kinderfreibetrags geltend machen.
Alleinerziehende profitieren zusätzlich vom sogenannten Entlastungsbetrag, der die steuerpflichtigen Einkünfte reduziert.
Für das Jahr 2025 beträgt der Entlastungsbetrag 4.260 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht er sich um 240 Euro. Das Kind muss im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils leben – und es darf kein weiterer volljähriger Mitbewohner da sein.
Leben zwei Kinder nach der Trennung jeweils bei einem Elternteil, kann jeder Elternteil für ein Kind den Entlastungsbetrag geltend machen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern, die alleinerziehend sind, sollten prüfen, ob der Entlastungsbetrag vom Arbeitgeber bereits im monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Alleinerziehende ohne Arbeitgeber, wie Selbstständige oder Freiberufler, machen den Entlastungsbetrag über ihre Steuererklärung direkt beim Finanzamt geltend.
Eltern können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder angeben – je nachdem, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Bei Kindern unter 25 mit Anspruch auf Kindergeld erfolgt der Eintrag in der Anlage Kind. Für ältere Kinder nutzen Sie die Anlage Vorsorgeaufwand.
Auch während der Ausbildung oder Studium des Nachwuchses lassen sich viele Aufwendungen steuerlich absetzen. Entscheidend ist das Alter und der Status des Kindes.
Ist Ihr volljähriges Kind auswärtig untergebracht und in Ausbildung, können Sie 924 Euro Ausbildungsfreibetrag jährlich in der Anlage Kind geltend machen.
Für Kinder über 25 Jahren gibt es kein Kindergeld mehr. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich aber Unterstützungsleistungen bis zu 10.347 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung absetzen – allerdings gekürzt um eigenes Einkommen des Kindes über 624 Euro.
Wenn Ihr Kind eine Privatschule besucht, können Sie einen Teil des Schulgelds steuerlich absetzen.
30 Prozent des Schulgeldes, maximal 5.000 Euro pro Jahr, gelten als Sonderausgaben – aber nur für anerkannte Bildungseinrichtungen. Unterkunft, Verpflegung oder Nachmittagsbetreuung sind nicht absetzbar. Der Status der Schule als anerkannte Bildungseinrichtung und die Höhe der abzugsfähigen Ausgaben lassen sich über eine Schulbescheinigung nachweisen.
Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben angesetzt werden. Wichtig sind die richtige Form der Zahlung und das Alter des Kindes.
Zwei Drittel der tatsächlichen Betreuungskosten sind bis zu 4.000 Euro pro Kind absetzbar – zum Beispiel für Kita, Kindergarten, Tagesmutter, Au-pair oder Hort. Das Kind muss unter 14 Jahre alt und Teil Ihres Haushalts sein.
Anerkannt werden nur unbare Zahlungen. Barzahlungen – auch an Angehörige – erkennt das Finanzamt nicht an.
Wenn Großeltern regelmäßig Ihre Kinder betreuen und dafür Fahrten zur Kita übernehmen, können Sie 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer ansetzen – mit schriftlicher Vereinbarung und Banküberweisung.
Kranke Kinder können meist nicht alleine zu Hause bleiben. Ein Elternteil muss sich um die kleinen Patienten kümmern. Was gilt hier für berufstätige Eltern? In einem weiteren Ratgeber informieren wir über Kinderkrankentage, Lohnfortzahlung und Kinderkrankengeld .
Einige Arbeitgeber übernehmen freiwillig einen Teil der Betreuungskosten – als steuerfreie Zuwendungen.
Solche Zuschüsse müssen in der Anlage Kind angegeben werden, da sie die abziehbaren Kinderbetreuungskosten reduzieren.