

- Basiszins: 2,30%


- Basiszins: 2,30%


- Basiszins: 2,10%
- Aktionszins: 2,70% - gültig bis 29.07.2025
Auf einen Blick
Eltern bekommen in der Regel über die Familienkasse monatlich das Kindergeld ausgezahlt. Seit dem 1. Januar 2021 beträgt die Höhe des Kindergeldes für das erste und zweite Kind je 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro monatlich. Doch neben dem Kindergeld gibt es weitere staatliche Förderinstrumente für Familien oder Alleinerziehende mit Kindern.
Haben Sie Kinder, winken Sie für Sie als Eltern einige Steuervorteile, die Sie geltend machen können. Dazu müssen Sie nur die Anlage Kind für jedes Kind ausfüllen. Wir erklären, wie sich Familien und Alleinerziehende über ihre Steuererklärung für das Steuerjahr 2021 einiges an Geld zurückholen können.
Zusätzlich zum Kindergeld gab es im Mai 2021 – als separate Einmalzahlung zum Kindergeld – den sogenannten Kinderbonus in Höhe von 150 Euro pro Kind, für das Sie in mindestens einem Monat des Jahres Anspruch auf Kindergeld hatten. Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz der Bundesregierung wurde sozusagen ein „Bonus-Kindergeld“ eingeführt, um Familien in der Corona-Situation ein wenig zu entlasten .
Ein besonderer Antrag ist für den Kinderbonus nicht erforderlich – es reicht, wenn Sie einfach einen Kindergeldantrag bei der betreffenden Kindergeldkasse einreichen. Der Kinderbonus wird Ihnen dann zusammen mit dem Kindergeld automatisch ausgezahlt.
Das Finanzamt prüft bei der Abgabe der Steuererklärung automatisch, ob das Kindergeld plus Corona-Bonus oder die steuerlichen Kinderfreibeträge zu einem beruflichen Aufstieg für Ihre Familie führen.
Für die Jahre 2021 und 2022 beträgt der Kinderfreibetrag 5.460 Euro (2.730 Euro je Elternteil) und der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 2.928 Euro (1.464 Euro je Elternteil). Beide Freibeträge verringern sich für jeden Monat ohne Anspruch auf Kindergeld um einen Zwölftel.
Ab einer bestimmten Einkommenshöhe lohnen sich die Steuerfreibeträge mehr als das Kindergeld – das gezahlte Kindergeld wird dann mit den Steuerfreibeträgen verrechnet und der Mehrbetrag über den Steuerbescheid ausbezahlt.
Hinweis: Eltern erhalten das Kindergeld sechs Monate rückwirkend zum Antragszeitpunkt. Prüfen Sie, ob Sie für Ihren Nachwuchs das staatliche Kindergeld vollständig erhalten haben und reichen Sie fehlende Anträge umgehend ein.
Übernehmen Sie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Ihre Kinder, für die Sie Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben, tragen Sie diese ebenfalls in die Anlage Kind ein.
Sind Ihre Kinder älter als 25 Jahre und haben das Studium oder die Ausbildung noch nicht beendet, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag. Haben Sie dennoch Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge für den Nachwuchs bezahlt, können Sie diese Kosten über die Anlage Vorsorgeaufwand geltend machen.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist ein Freibetrag für die Berechnung der Einkommensteuer. Er reduziert die steuerpflichtigen Einkünfte und führt damit zu einer Senkung der Steuerlast.
Für das Jahr 2021 beträgt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 4.008 Euro. Um ihn zu erhalten, muss das Kind im Haushalt der oder des Alleinerziehenden gemeldet sein und es darf keine weitere erwachsene Person in dem Haushalt leben. Für jedes weitere Kind gibt es zusätzlich 240 Euro.
Biallo-Tipp: Leben die Kinder nach der Trennung von der Mutter, können beide Elternteile den Entlastungsbetrag kassieren, indem ein Kind beim Vater und eines bei der Mutter angemeldet wird.
Bei angestellten Alleinerziehenden sollte der Arbeitgeber den angehobenen Betrag bereits im monatlichen Lohnabzug 2021 berücksichtigen haben – Soloselbstständige mit Anhang fordern den Freibetrag mittels Steuererklärung vom Finanzamt ab.
Für ein sich in Berufsausbildung befindliches, auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind ist ein zusätzlicher Freibetrag von 924 Euro zivil drin. Befindet sich Ihr Kind nach seinem 25. Geburtstag noch in Ausbildung oder Studium, zahlt die Familienkasse kein Kindergeld mehr. In diesem Fall können Sie jedoch Unterstützungsleistungen an das Kind bis zu einem Höchstbetrag von 9.408 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dieser Abzug reduziert sich allerdings auf eigene Einkünfte des Kindes, wenn diese mehr als 624 Euro im Jahr betragen.
Besuchen Sie Ihr Kind eine Privatschule , dürfen Sie 30 Prozent des jährlich anzufallenden Schulgeldes, höchstens jedoch 5.000 Euro, als Sonderausgaben von der Steuer absetzen . Kosten für Verpflegung, Betreuung und Unterbringung werden allerdings nicht zugerechnet. Der Status der Schule als anerkannte Bildungseinrichtung und die Höhe der abzugsfähigen Ausgaben lassen sich über eine Schulbescheinigung nachweisen.
Auch die Kinderbetreuung durch ein Au-pair oder die Großeltern oder die Kindergartenkosten finden Platz in der Anlage Kind Ihrer Steuererklärung.
Hat sich im vergangenen Jahr eine Betreuungskraft gegen Bezahlung um Ihren Nachwuchs gekümmert, können Sie Kinderbetreuungskosten von bis zu 6.000 Euro pro Kind mit zwei Dritteln (also maximal 4.000 Euro pro Kind) als Sonderausgaben geltend machen. Auch gezahlte Kita-Beiträge zählen mit.
Abziehbar sind Kosten für Kindergarten, Krippe, offene Ganztagsschule oder Tagesmutter – nicht jedoch Kosten für Nachhilfeunterricht oder Beiträge für den Sportverein und die Musikschule.
Springen Sie bei Ihnen öfter mal die Großeltern ein, wenn die Kinder betreut werden müssen? Wenn Oma und Opa den Enkel häufiger von der Kita abholen, können Sie als Eltern die Fahrtkosten dafür steuerlich absetzen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Großeltern die entstandenen Fahrtkosten mittels einer Aufstellung Ihnen gegenüber abrechnen und die Zahlung an sie überwiesen werden. Pro Kilometer kann man 0,30 Euro ansetzen.
Firmenchefs können ihren Mitarbeitern Zuschüsse zu den Betreuungs- oder Kindergartenbeiträgen zahlen. Derartige steuerfreie Zuwendungen müssen Eltern in ihrer Steuererklärung in der Anlage Kind angeben, da sie die abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten reduzieren.
Wenn Sie Ihre Kinder im Jahr 2021 coronabedingt wegen geschlossener Schulen und Kitas zu Hause betreuen mussten und deshalb nicht zur Arbeit gehen konnten oder unbezahlten Urlaub nehmen mussten , haben Sie Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), eventuell auch Ansprüche gegenüber der Krankenkasse auf Kinderkrankengeld . Entsprechende Ansprüche können Sie gegenüber dem Arbeitgeber oder der Krankenkasse geltend machen.
Das gilt auch, wenn Sie aufgrund einer Quarantäne-Anordnung des örtlichen Gesundheitsamtes zu Hause bleiben mussten und deshalb einen Verdienstausfall erlitten haben. Weitere Infos gibt es dazu auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums . Diese Regelungen wurden kürzlich erneut verlängert und gelten noch bis zum 23. September 2022.
Der Leistungsbezug der Entschädigungen wird an die Finanzbehörden gemeldet. Sie sind als steuerfreie Leistungen in der Steuererklärung für 2021 anzugeben. Sie unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt . Daher können Sie in manchen Fällen zu einer Steuerrückforderung führen, wenn sich der Steuersatz auf das übrige steuerpflichtige Einkommen erhöht.