Ratgeber der Woche

Schwanger und selbständig: Auf welche Unterstützung kann ich setzen?

Redaktion
Redakteur
Veröffentlicht am: 25.10.2019

Auf einen Blick

  • Auf schwangere Unternehmerinnen kommen oft besondere Herausforderungen zu. Für selbständige werdende Mütter gibt es beispielsweise keine gesetzlichen Regelungen wie den Mutterschutz.
  • Elterngeld und ElterngeldPlus dagegen gibt es auch für Selbständige.
  • Welche Unterstützung es für Schwangere mit eigener Firma noch gibt, lesen Sie in unserem Ratgeber.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Mutterschutzfristen für Selbständige
  2. Mutterschaftsgeld
  3. Private Krankenversicherung
  4. Elterngeld und ElterngeldPlus für Selbständige
  5. Spezial: Familiengeld Bayern
  6. Kindergeld
  7. Mit dem Baby im Büro
  8. Kinderbetreuung und Kosten

Schwanger sein ist ein Abenteuer. Selbständig sein auch. Schwanger und selbständig, ist eine Herausforderung. Unternehmerinnen, die Kind und Firma haben, kennen diesen Zustand und können ein Lied vom Maxi-Cosi neben dem Schreibtisch oder dem Laufstall im Konferenzraum singen.

Die Gesetze, die Schwangeren und jungen Müttern im Arbeitsalltag das Leben erleichtern – etwa das Verbot von Mehr-, Nachts-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Kündigungs- und Mutterschutz – gelten nur für Angestellte, nicht für Selbständige. Dabei wissen Unternehmerinnen, Freiberuflerinnen und Selbständige nur zu gut, dass sie weder mit kontinuierlichen Auftragslagen, regelmäßigen Geldeingängen oder treuer Kundschaft rechnen können. Das ist unternehmerisches Risiko. Permanenter Einsatz und Erreichbarkeit sind gefragt.

Die Sorge einer werdenden Mutter mit eigenem Betrieb um ihre berufliche und finanzielle Zukunft ist nachvollziehbar und berechtigt. Vorausschauend planen, organisieren und Ansprüche zu kennen sind die Mittel um auch mit Babybauch oder Kind seiner Selbständigkeit gerecht zu werden und finanziell über die Runden zu kommen.

Lesen Sie auch: Die besten Geschäftskonten für Jungunternehmer

 

Mutterschutzfristen für Selbständige

Gerade noch am Arbeitsplatz und eine Stunde später im Kreißsaal. Keine Seltenheit für so manche Selbständige, die bis zuletzt hochschwanger im Betrieb war. Für Arbeitnehmerinnen regelt das Mutterschutzgesetz (MuSchG), bis wann, wie lange, unter welchen Bedingungen und ab wann sie wieder arbeiten dürfen. Für Unternehmerinnen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Ihre Vorgabe ist das Gefühl für den eigenen Körper, ihr Mutterinstinkt und der gesunde Menschenverstand.

"Hier kommt es sehr auf die Art von Arbeit an", sagt auch Rike Herkel, beratende Hebamme. "Sofern es Mutter und Kind gut geht, kann die Schwangere bis zum Schluss arbeiten. Allerdings ist es sinnvoll, sich einen möglichen Puffer einzubauen und nicht darauf angewiesen zu sein, bis zur letzten Minute arbeiten zu müssen. Denn da kommt sehr leicht ein unguter Stress auf."

Dem vorzubeugen ist kein Ding der Unmöglichkeit: Selbständige sollten sich am besten beizeiten um eine Vertretung kümmern und diese in Ruhe einarbeiten. Zeit haben sie, denn immerhin dauert eine Schwangerschaft neun Monate. Wer als Vertretung in Frage kommt– eine Angestellte, oder eine komplett neue Person– ist Geschmackssache. Prädestiniert sind erfahrungsgemäß zuverlässige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder, je nach Qualifikation, eine gute Freundin.

Unternehmerinnen, die ein Kind erwarten, sind gut beraten, ihre Schwangerschaft rechtzeitig Kunden und Team mitzuteilen. So können sie mit Verständnis rechnen, wenn kurz vor und nach der Geburt die Erreichbarkeit eingeschränkt ist. Oder aber plötzlich jemand anderes – eine Vertretung – auf E-Mails oder am Telefon antwortet.

War es eigentlich der Plan, nach der Entbindung so schnell wie nur möglich weiterzuarbeiten, sieht es aber nach der Entbindung oft anders aus: Jede Geburt verläuft anders und jede Frau erholt sich anders. "Nach einer einfachen Spontangeburt ist man schneller wieder fit als nach einem Kaiserschnitt oder einer Geburt mit starken Geburtsverletzungen", sagt Hebamme Herkel. "Die gesetzliche Mutterschutzfrist liegt nicht umsonst bei zwölf Wochen. Es ist schön, wenn man sich Zeit geben kann, bis sich alles eingespielt hat, das Stillen klappt und der Familienzuwachs ausgiebig begrüßt ist."

  • Hinweis: Die Mutterschutzregeln gelten zwar nicht für Selbständige, können aber eine grundlegende Orientierungshilfe sein. Übertriebener Ehrgeiz oder Pflichtbewusstsein ist ganz klar fehl am Platz, wenn es um die Gesundheit der Schwangeren oder der ihres ungeborenen Kindes geht.

Schutzfristen für Angestellte

Schutzfristen für Selbständige

Gesetzliche Regelung laut MuSchG:

  • Mutterschutz sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung
  • bei Frühgeburt oder Mehrlingsgeburten, stehen der Mutter zwölf Wochen Pause nach der Geburt zu.

Keine gesetzlichen Vorgaben.

Quelle: MuSchG und eigene Recherche.

  • Biallo-Lesetipp: Über Geld spricht man nicht – diese Verhaltensweise ist nicht nur im beruflichen Alltag, sondern auch bei Paaren verbreitet. Dies kann sich jedoch zum Problem entwickeln – insbesondere bei sehr unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Spricht man in der Partnerschaft regelmäßig offen über Geld, kann man gemeinsam faire Lösungen finden. In einem weiteren Ratgeber auf biallo.de lesen Sie mehr zum Thema Geld in der Beziehung und wie sich ein Ungleichgewicht vermeiden lässt.

 

Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld ist eine finanzielle Ersatzleistung der gesetzlichen Krankenkasse. Es wird als Entgeltersatz an erwerbstätige Frauen gezahlt, die während ihrer Mutterschutzfrist keiner Beschäftigung nachgehen. Selbständige und Freiberuflerinnen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können ebenfalls sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld erhalten.

Voraussetzung dafür: Die freiwillig versicherte Selbständige ist mit einem Krankengeldanspruch versichert (entweder Optionskrankengeld nach Paragraf 44 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V oder ein Krankengeldwahltarif nach Paragraf 53 Abs. 6 Satz 1 SGB V). Unwesentlich ist dabei, ob die Frau freiwillig oder pflichtversichert ist. Bei Selbstständigen entspricht die Höhe des Mutterschaftsgeldes der Höhe des Krankengeldes. Das sind 70 Prozent des Arbeitseinkommens, welches vor Beginn der Mutterschutzfrist die Grundlage für die Beitragsberechnung darstellte.

Den Antrag auf das Mutterschaftsgeld reicht die Empfängerin – zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin – frühestens sieben Wochen vor der Geburt ein. Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind von einem Arzt eine Behinderung (im Sinne des Paragrafen2 Abs.1 Satz1 SGB IX) festgestellt wird, verlängert sich der Zahlungszeitraum für das Mutterschaftsgeld nach der Geburt auf zwölf Wochen. Ein Antrag auf Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfrist ist bei der Krankenkasse zu stellen.

Künstlersozialkasse (KSK): Selbständige Künstlerinnen und Publizistinnen, die über die KSK in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt einen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Zur Antragstellung muss die werdende Mutter der zuständigen Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorlegen.

Die Höhe des Mutterschaftsgelds beträgt 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens– höchstens desjenigen Einkommens, das der Beitragsberechnung zur Künstlersozialversicherung in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist zugrunde lag.

Solange eine Frau Mutterschaftsgeld bezieht, bleibt die Sozialversicherung über die Künstlersozialkasse erhalten. Doch vor Ende des Bezugs (das sind acht Wochen nach der Entbindung), sollte sie der KSK mitteilen, ob sie ihre selbstständige Tätigkeit wieder aufnehmen wird, oder nicht. Bekommt die KSK keine Mitteilung, geht sie von einer Beendigung der Tätigkeit aus. Damit endet die Versicherung nach dem Künstlersozialgesetzbuch.

Lesen Sie auch: Nebenberuflich gründen – Mit wenig Risiko zur Selbstständigkeit

Art der Beschäftigung

Krankenversicherung

Krankengeldanspruchvertraglich vereinbart

Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Selbständig

Freiwillig gesetzlich versichert

Ja

Während der Mutterschutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Selbständig

Freiwillig gesetzlich
versichert

Nein

Kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Selbständig

Privat versichert

Nein

Kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Einmalig 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Gegebenenfalls Anspruch auf Krankentagegeld.

Angestellt

Gesetzlich versichert

Ja

Während der Mutterschutzfristen die vollen Nettobezüge.

Quelle: Eigene Recherche.

 

Private Krankenversicherung

Oft sind Selbständige privat krankenversichert (PKV). Zahlt die PKV ebenfalls Mutterschaftsgeld an ihre Versicherungsnehmerinnen? "Nein", sagt Versicherungsexperte Oliver Mest. "Die PKV zahlt kein Mutterschaftsgeld wie die gesetzliche Krankenversicherung. Selbstständige erhalten aber vom Bundesversicherungsamt auf Antrag ein Mutterschaftsgeld von einmalig 210 Euro."

Weiter empfiehlt Mest, einen PKV-Vertrag zu wählen, den die Versicherungsnehmerin während der Elternzeit beitragsfrei stellen kann. "Denn ansonsten können die Beiträge ohne oder mit einem geringeren Einkommen zu einer echten Belastung werden", gibt er zu bedenken.

Die private Krankenversicherung an sich bleibt während der Schwangerschaft gleich. Weder Versicherungsbeitrag noch Vertragsbedingungen ändern sich, weil eine Versicherungsnehmerin schwanger ist.

Die nötigen Untersuchungen und Behandlungen wie Schwangerschaftsvorsorge, Arztbehandlungen und Entbindung sind im Versicherungsschutz enthalten. Sollte das ungeborene Kind bereits im Mutterleib eine medizinische Behandlung benötigen, übernimmt die private Krankenversicherung im Regelfall die Kosten.

  • Hinweis: Der Verdienstausfall während der Mutterschutzfristen gilt seit dem Jahr 2017 als Versicherungsfall. Das bedeutet, dass die Versicherung für diesen Zeitraum – soweit abgeschlossen – das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld zahlt (Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 192). Relevant ist, dass die Police mindestens acht Monate vorher abgeschlossen wurde.

Ist das Baby geboren, genießt der kleine Patient sofort sämtliche Vorteile eines Privatpatienten. Geregelt ist dies durch die Kindernachversicherung. "Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt" (Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 198).

Ist ein Elternteil privat und der andere gesetzlich krankenversichert, können die Eltern entscheiden, wie sie den kleinen Erdenbürger versichern möchten: gesetzlich oder privat. Wählen sie den gesetzlichen Versicherungsschutz, wird eventuell die Behandlungen der Geburtsklinik, die ja auf Privatpatienten ausgelegt war, nachträglich extra in Rechnung gestellt.

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Elterngeld und ElterngeldPlus für Selbständige

Frauen, die ihr erstes Kind bekommen haben, machen oft die Erfahrung, dass alles anders ist, als sie es sich vorgestellt haben: Muttergefühle, Erschöpfung und die Umstellung auf das Leben mit Baby sind anstrengender als erwartet. Sie entscheiden, dass es doch sinnvoll ist, für ein paar Wochen oder gar Monate gar nicht oder weniger zu arbeiten.

Elternzeit

Angestellte sind klar im Vorteil. Sie können die gesetzlich geregelte Elternzeit nehmen. Dank Kündigungsschutz bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, nach der Elternzeit gehen sie einfach zurück an ihren Arbeitsplatz. Selbständige sind ihr eigener Chef und könnten jederzeit den Stift fallen lassen – theoretisch. Denn praktisch steigt die Gefahr, dass Kunden abspringen oder die Konkurrenz die Gunst der Stunde nutzt. Es gilt abzuwägen und Kompromisse zu finden. Etwa eine Verringerung der Wochenarbeitszeit, eine vorübergehende Kooperation mit einer anderen jungen Mutter oder aber eine Vertretung anstellen. Wer Elternzeit nimmt, darf auf finanzielle Unterstützung vom Staat hoffen.

Elterngeld

Seit 2015 können Eltern, die für ihr Baby oder Kind eine Auszeit vom Job nehmen, Elterngeld oder ElterngeldPlus beantragen. Das gilt auch für Selbstständige und Freiberufler. Vater Staat gewährt einem Elternteil in Elternzeit über einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten einen Teil des Gehalts – oder bei Selbständigen: einen Prozentsatz eines fiktiven Nettoeinkommens – weiter. Teilen sich die Eltern die Elternzeit, sind es insgesamt 14 Monate, Alleinerziehende haben ebenfalls maximal 14 Monate ein Anrecht darauf.

ElterngeldPlus

Beim ElterngeldPlus wird das Elterngeld gewissermaßen verlängert. Es ist für Eltern gedacht, die schnell nach der Geburt des Babys wieder arbeiten möchten und zwar in Teilzeit. ElterngeldPlus kann doppelt so lange bezogen werden, wie das Basis-Elterngeld.

Partnerschaftsbonus beim Elterngeld Plus:Arbeiten beide Partner gleichzeitig vier Monate mit 25 bis 30 Wochenstunden in Teilzeit, können sie jeweils vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate erhalten.

Höhe des Elterngeldes

Die Höhe des Elterngeldes beträgt:

  • Beim Basiselterngeld monatlich mindestens 300 Euro, maximal 1.800 Euro.
  • Beim ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus monatlich mindestens 150 Euro, maximal 900 Euro.

Jahresgewinn als Berechnungsgrundlage

Wie viel Elterngeld Selbständige erhalten, errechnet sich aus dem Bemessungszeitraum des Kalenderjahres vor der Geburt. "Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Paragraf 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen" (Paragraf 2b Abs. 2 BEEG).

Kommt das Kind beispielsweise im Dezember 2019 zur Welt, dient als Bemessungsgrundlage fürs Elterngeld üblicherweise der selbstständige Gewinn von Januar bis Dezember 2018. Leider benachteiligt diese Berechnung junge selbständige Gründerinnen, die ja aller Voraussicht nach ihren Gewinn von Jahr zu Jahr steigern.

  • Hinweis: Hat eine werdende Mutter in dem Berechnungsjahr wegen einer schwangerschaftsbedingten Krankheit weniger verdient oder bereits Mutterschafts- oder Elterngeld erhalten, kann sie auf Antrag das vorherige Steuerjahr zur Berechnung nehmen. Da für die Berechnung der Gewinn als Bemessungsgrundlage gilt, ist es sinnvoll, das Nettoeinkommen im Jahr vor der Geburt zu steigern. Wer also im Bemessungszeitraum bewusst auf unnötige Ausgaben verzichtet, erhöht das Einkommen und damit das Elterngeld.

Wer im Bezugszeitraum des Elterngelds seine Selbstständigkeit wieder aufnimmt, muss eine entsprechende Erklärung an die Elterngeldstelle senden. Der monatliche Durchschnitt von 30 Wochenstunden sollte nicht überschritten werden.

Bei einer Vollbeschäftigung erlischt der Anspruch auf das Elterngeld. Wer arbeitet, hat nach dem Bezug des Elterngeldes seinen tatsächlichen Gewinn für diese Zeit nachzuweisen. Je nach Höhe muss dann Elterngeld zurückgezahlt werden. Fällt er niedriger aus als erwartet, wird Elterngeld nachgezahlt. Mehr Infos zum Thema Elterngeld und entsprechende Antragsformulare gibt es beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

 

Spezial: Familiengeld Bayern

In Freistaat Bayern bekommen junge Eltern das sogenannte Familiengeld: einen Zuschuss von 250 Euro pro Monat für das erste und zweite Kind, ab dem 13. bis zum 36. Lebensmonat. Für das dritte und jedes weitere Kind sind es 300 Euro pro Monat. Familiengeld steht allen Eltern zu, deren Kind ab dem 1.Oktober 2015 geboren ist. "Vom Bayerischen Familiengeld profitieren alle Eltern von ein- und zweijährigen Kindern", sagt Michael Neuner vom ZBFS (Zentrum Bayern Familie und Soziales). "Das Familiengeld wird unabhängig von Einkommen und Erwerbstätigkeit gezahlt."

Anspruch auf das Familiengeld hat

  • wer seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern hat,
  • mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und
  • dieses Kind selbst erzieht.

Dabei gilt laut ZBFS: "Selbst erziehen" bedeutet nicht, dass Eltern ihr Kind ausnahmslos selbst betreuen. "Wenn der Berechtigte und das Kind zusammenleben, wird die Erziehung durch den Berechtigten selbst vermutet. Familiengeld kann auch bezogen werden, wenn das Kind beispielsweise eine privat organisierte Kindertageseinrichtung besucht."

Mehr Informationen rund um das Thema Familiengeld bekommen Interessierte direkt beim ZBFS oder am Servicetelefon unter 0931- 32090929, erreichbar von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

 

Kindergeld

Kindergeld erhalten einkommensunabhängig alle Eltern, die in Deutschland leben und Steuern zahlen.  Kindergeld erhalten sie für Kinder

  • bis zum 18. Lebensjahr,
  • in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr,
  • die arbeitslos sind bis zum 21. Lebensjahr.

Kindergeld gibt es nur auf Antrag bei der Familienkasse. Entsprechende Vordrucke können Eltern online herunterladen. In den Antrag trägt man lediglich den genauen Geburtstermin ein und ein paar Angaben zu den Eltern. Den ausgedruckten Antrag müssen die Eltern dann nur noch unterschreiben und mit einer Kopie der Geburtsurkunde zur Familienkasse schicken.

Wie viel Kindergeld aktuell gezahlt wird:

1. Kind

204 Euro

2. Kind

204 Euro

3. Kind

210 Euro

Ab dem vierten Kind

235 Euro

Quelle: Eigene Recherche.

Lesen Sie auch: Finanzielle Leistungen vom Staat unterstützen Eltern bei der Familiengründung. Ein weiterer Ratgeber von biallo.de gibt einen Überblick über die wichtigsten Familienleistungen für werdende Eltern. Und außerdem noch interessant für Sie: Starke-Familien-Gesetz – Die neuen Regelungen beim Kinderzuschlag 

 

Mit dem Baby im Büro

Junge Mütter brauchen nach der Geburt dringend Zeit für sich und ihr Kind. Gerade beim ersten Kind ist alles neu und die Unsicherheit groß. Egal, wie viele Bücher eine Frau gelesen oder welche Elternkurse sie besucht hat: Die neue Situation bedeutet zwangläufig weniger Zeit für den Job, weniger Kopf für die Kunden und weniger Einnahmen in der Kasse. Im Gegensatz zu den Ausgaben: Die bleiben gleich oder steigen mit einer Person mehr im Haushalt – und sei sie noch so klein.

Um Kind und Beruf gerecht zu werden, nehmen viele selbständige Mütter ihr Neugeborenes mit zur Arbeit. "Umwelteinflüssen ist ein Neugeborenes auch zu Hause ausgesetzt, daher spricht nicht generell etwas dagegen, ein Kind ins Büro mitzunehmen", sagt Rike Herkel. "Im Großraumbüro ohne Rückzugsmöglichkeit und im Druckerraum mit erhöhter Feinstaubbelastung ist ein Baby aber nicht gut aufhoben."

Dauert eine Besprechung mal wieder länger und ist eine Terminsache dringend noch zu erledigen, stehen Mütter sowieso unter Stress. Ist dann da noch ein weinendes Baby mit dem Bedürfnis nach Nahrung, Pflege oder Kuscheln, ist die Belastung für beide enorm. Eine Hilfe für Mutter und Kind ist eine Bindungsperson – Papa, Oma, AuPair, Tagesmutter oder Nanny – die tatkräftig unterstützt.

Lesen Sie auch: Mamas Comeback – So klappt der berufliche Wiedereinstieg

 

Kinderbetreuung und Kosten

Keine Mutter kann konzentriert arbeiten ohne sicher zu sein, dass ihr Baby oder Kleinkind gut betreut ist. Wer keine Großeltern zur Unterstützung hat, wird auf eine Tagesmutter, Nanny oder einen Babysitter zurückgreifen müssen. Doch professionelle Kinderbetreuung ist teuer. Die Kosten vernichten oft einen nicht unwesentlichen Teil des Einkommens. Einen Teil des Geldes können sich Eltern zurückholen, wenn sie die Betreuungskosten steuerlich geltend machen. Wo und wer auf das Baby acht gibt, ist nicht wesentlich. Entscheidend ist, dass es sich um eine "unmittelbar betreuende oder beaufsichtigende Tätigkeit" handelt. Dazu zählen etwa die Unterbringung in Krippe, Kindergarten oder bei der Tagesmutter. Auch eine Kinderfrau, Au-Pair oder der Babysitter im eigenen Haushalt.

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