Auf einen Blick
  • Festangestellte mit einer guten Geschäftsidee können sich nebenberuflich selbständig machen – das fixe Gehalt sichert den Lebensstandard und schmälert das Risiko.

  • Die To-do-Listen von Existenzgründern und Nebenerwerbsgründern gleichen sich grundsätzlich. Allerdings hat der nebenberuflich Selbständige noch zusätzliche Fragen zu Arbeitgeber, Arbeitszeiten und Sozialversicherung & Co. abzuklären.
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Existenzgründerinnen und Existenzgründer arbeiten Tag und Nacht, haben keine Freizeit, einen straffen Zeitplan und setzen ihre Existenz auf Spiel. Diese Aspekte halten so manchen – trotz guter Geschäftsidee – vom Schritt in die Selbstständigkeit ab. Für Festangestellte gibt es allerdings die Möglichkeit, aus einem abhängigen Arbeitsverhältnis heraus mit der Selbstständigkeit zu starten. Dabei beginnt der Existenzgründer mit seinem Vorhaben sozusagen erst einmal im Nebenerwerb nur für einige Stunden pro Woche.

Der KfW-Gründungsmonitor, welcher jährlich das Gründungsgeschehen in Deutschland im Rahmen einer repräsentativen Bevölkerungsbefragung erfasst, zeigt, dass in den vergangenen Jahren die nebenberufliche Selbstständigkeit zunehmend an Bedeutung gewonnen hat.

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Wann gilt man als nebenberuflich selbstständig?

Eine Selbstständigkeit ist nur solange nebenberuflich, solange sie nicht den Arbeitsmittelpunkt bildet und bestimmte Kriterien zum Beispiel bezüglich Arbeitszeit und erzieltem Einkommen eingehalten werden:

  • Für die nebenberufliche Selbstständigkeit dürfen nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich aufgebracht werden.
  • Das Einkommen aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit darf das Angestelltengehalt nicht übertreffen.
  • Es dürfen keine Mitarbeiter beschäftigt sein.
 

Nebenberufliche Selbstständigkeit: Arbeitgeber informieren!

In Deutschland gilt die Berufs- und Gewerbefreiheit. Jeder hat jeder das Recht, seinen Arbeitsplatz frei zu wählen. So ist es in Artikel 12 des Grundgesetzes geregelt. In Verbindung mit § 1 der Gewerbeordnung (Grundsatz der Gewerbefreiheit) steht es Ihnen somit grundsätzlich frei, sich nebenberuflich selbstständig zu machen und nach Feierabend oder am Wochenende im Nebenerwerb selbstständig zu sein. Doch Sie dürfen Ihre Pflichten als Arbeitnehmer dabei nicht außer Acht lassen. Daher sollten Sie unbedingt Ihren Arbeitgeber oder Dienstherren rechtzeitig über Ihr Vorhaben informieren und sich stets seine schriftliche Genehmigung einholen.

In den Arbeitsvertrag schauen!

Ein Nebenerwerb ist generell ohnehin immer dann genehmigungspflichtig, wenn Ihr Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel beinhaltet, die einen solchen untersagt oder eine Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers explizit fordert. Viele Arbeitsverträge enthalten auch Regelungen, die bestimmte Nebentätigkeiten verbieten. So kann zum Beispiel durch eine Klausel

  • eine Tätigkeit für konkurrierende Unternehmen
  • eine Selbstständigkeit, durch die dem Arbeitgeber eine direkte Konkurrenz entsteht
  • eine nebenberufliche Selbstständigkeit, welche das Hauptarbeitsverhältnis beeinträchtigt

ausgeschlossen sein.

Ein Beispiel: Ein angestellter Krankenpfleger arbeitet als Leichenbestatter. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (6 AZR 357/01) besagt, dass der angestellte Krankenpfleger nicht nebenberuflich als Leichenbestatter arbeiten darf. Denn der Umstand, von einem Krankenpfleger versorgt zu werden, der nebenberuflich als Bestatter tätig ist, erzeugt bei Patienten Irritationen und die Genesung könnte beeinträchtigt werden.

Bei einer Neubewerbung kann man auch direkt um die Aufnahme einer entsprechenden Formulierung in den neuen Arbeitsvertrag bitten, welche eine Zustimmung des Arbeitgebers nur erfordert, wenn die nebenberufliche Selbstständigkeit den berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegensteht.

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Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber dagegen ist?

Solange Sie ein gutes Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber haben, Ihrer Informationspflicht nachkommen und sich Ihr selbstständiger Nebenerwerb nicht auf den Job auswirkt, dürfte es in den seltensten Fällen zu Problemen kommen. Falls Ihre Chefin oder Ihr Chef gewisse Vorbehalte gegen Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit haben sollte, finden Sie Argumente, wie er oder sie von dieser profitieren kann – beispielsweise von neuen Fähigkeiten, die Sie dazugewinnen. Meistens findet man gemeinsam eine Lösung und kann durch entsprechende Regelungen in der schriftlichen Zustimmung – zum Beispiel zum zeitlichen Umfang des Nebenerwerbs – mögliche Einwände und Bedenken des Vorgesetzten beseitigen. Und um auch weiterhin keine Streitigkeiten aufkommen zu lassen, sollten Sie sich an bestimmte Regeln halten:

  • Weder betriebliche Mittel des Arbeitgebers verwenden, noch während der Arbeitszeit der eigenen Selbstständigkeit nachgehen (Telefonate, E-Mail, Recherchen).
  • Dem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen oder Kunden ausspannen.
  • Den gewohnten Einsatz bei der Arbeit bringen, wie vertraglich vereinbart.

Kommt es einmal doch zu Problemen, lassen Sie sich am besten vom Betriebsrat, der Gewerkschaft oder einem Berufsverband beraten. Ein generelles Nebenerwerbs-Verbot muss man wohl eher nicht befürchten – ein solches hat normalerweise keinen Bestand vorm Arbeitsgericht.

Sondervorschriften für Beamte

Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst gelten Sondervorschriften. Diese müssen sich Nebentätigkeiten in der Regel genehmigen lassen, denn sie unterliegen generell der Anzeige- und Genehmigungspflicht beim und durch die Dienstherren. Tun Sie das nicht, würden sie ihre Dienstpflichten verletzen. Zudem gelten für Beamten deutlich strengere Spielregeln, was die wöchentliche Arbeitszeit für die nebenberufliche Selbstständigkeit (maximal ein Fünftel der Dienstzeit) und die Höhe der Einnahmen daraus (maximal 40 % des jährlichen Endgrundgehalts) angeht.

 

Arbeitszeiten und nebenberufliche Selbstständigkeit

Das Gründen eines Unternehmens nimmt meist viel Zeit und Kraft in Anspruch. Daher sollten Nebenerwerbsgründer unbedingt mit ihren Kräften haushalten und eine Leistungsminderung in der Festanstellung vermeiden. Denn der Arbeitgeber hat das Recht auf die volle Arbeitskraft seiner Angestellten. Vor allem Angestellte in verantwortungsvollen Hauptberufen sollten nicht übermüdet und unkonzentriert ihrer Arbeit nachgehen.

Wer überlegt, einfach während seines Jahresurlaubs seiner nebenberuflichen Selbstständigkeit nachzugehen, sollte diesen Gedanken gleich streichen. Denn weder Krankheits- und Genesungszeit, noch Urlaubstage sind zum Arbeiten da, sondern zur Erholung und Regeneration. Wer in dieser Zeit arbeitet, muss mit Konsequenzen und Ärger mit dem Arbeitgeber rechnen.

Generell gilt: Die Art Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit hat einen großen Einfluss auf den Erfolg. Eine Beratungstätigkeit beispielsweise ist leichter neben dem Hauptberuf zu führen als ein Ladengeschäft.

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Reduzierung der Wochenarbeitszeit oder Brückenteilzeit

Ein Vollbeschäftigter mit einer 40-Stunden-Woche, der sich nebenberuflich selbstständig machen möchte, muss vielleicht seine Wochenarbeitszeit reduzieren. Ein klärendes Gespräch mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber kann für beide Seiten praktikable Lösungen bringen.

In manchen Betrieben kommt eine Brückenteilzeit infrage. Die verschafft dem Nebenerwerbsgründer für sein Projekt ein Plus an Zeit, mit garantierter Rückkehr. Denn Arbeitnehmer haben seit Januar 2019 ab einer bestimmten Betriebsgröße das Recht darauf, ihre Arbeitszeit für eine im Voraus begrenzte Dauer zu verringern. Danach können sie wieder in das vorherige Arbeitszeitmodell zurück. Die Zeitspanne beträgt mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Die zeitliche Begrenzung ist von Vorteil für beide Seiten. Garantiert sie doch sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber Planungssicherheit.

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Nebenberufliche Selbstständigkeit & Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitnehmer in einer Festanstellung sind pflichtversichert. Sie zahlen in der Regel ihrem Bruttolohn entsprechend Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung. Einkünfte einer nebenberuflichen Selbstständigkeit beeinflussen üblicherweise nicht die Pflichtbeiträge der gesetzlichen Sozialversicherung und es brauchen daher keine zusätzlichen Sozialversicherungsabgaben gezahlt zu werden, da diese bereits über das Hauptarbeitsverhältnis abgegolten sind.

  • Hinweis: Sollte sich der Schwerpunkt bei der Kombination Angestellter und nebenberuflich Selbstständiger im Laufe der Zeit verschieben und die Selbstständigkeit immer mehr zum Hauptjob werden, gelten andere Regeln. Welche das sind, erfahren Sie in unserem Ratgeber für Gründer.

Krankenversicherung

Gesetzlich Versicherte, die sich nebenberuflich selbstständig machen möchten, sollten Kontakt mit ihrer Krankenkasse aufnehmen. "Es gibt bei der Fragestellung nebenberuflich oder hauptberuflich selbstständig viele Kombinationen, die sich auf Einstufung und Beitragszahlung auswirken", sagt Stephan Mayer, Referent Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Techniker Krankenkasse. "Deshalb sollte zur individuellen Prüfung jeder, der nebenberuflich selbstständig tätig werden möchte, sich unbedingt mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen." Die gesetzliche Krankenversicherung wird dann im Rahmen einer Gesamtschau prüfen, wie die Selbstständigkeit aus wirtschaftlicher Sicht und Zeitaufwand in Relation zur Festanstellung steht und ob sie sich auf die Beiträge auswirkt. Stellt die Krankenversicherung anhand der Einnahmen fest, dass die Einnahmen aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit die Einnahmen aus dem Angestelltenverhältnis übersteigen, müssen die Versicherungsbeiträge (rückwirkend) entrichtet werden.

Rentenversicherung

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer in der Rentenversicherung pflichtversichert. Die meisten Selbstständigen dagegen können der Rentenversicherung freiwillig beitreten. Daneben gibt es aber auch einige Berufs- und Personengruppen, die der Versicherungspflicht unterliegen wie etwa Erzieher, Lehrer, Pflegepersonen, Hebammen und manche Handwerksberufe. Für sie kann eine Versicherungspflicht auch gelten, sollten sie ihren Beruf nebenberuflich in einer Selbstständigkeit ausüben. So hat ein Lehrer, der nebenberuflich Nachhilfe gibt und regelmäßig mehr als 450 Euro pro Monat verdient, auf das zusätzliche Einkommen Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen und es empfiehlt sich in jedem Fall Kontakt zur Rentenversicherung aufzunehmen, um die individuelle Situation zu klären.

  • Biallo-Tipp: Selbständige und Freiberufler können – neben privaten Versicherungen – auch mit der gesetzlichen Rentenversicherung fürs Alter vorsorgen. Wie es mit der freiwilligen Rentenversicherung oder gesetzlichen Pflichtversicherung auf Antrag mehr Rente für Selbstständige und Freiberufler gibt.

 

Anmeldung der nebenberuflichen Selbstständigkeit

Wer ein Unternehmen gründen möchte, muss dies anmelden. Für die Anmeldung der nebenberuflichen Selbstständigkeit gelten die gleichen Anforderungen, wie bei einer Existenzgründung zum Vollerwerb: Neben der Entscheidung über die Rechtsform sollte der Nebenerwerbler wissen, ob er eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit startet. Denn: Freiberufler füllen den Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung aus, Gewerbetreibende melden ihr Unternehmen beim Gewerbeamt an. Das wiederum informiert dann die weiteren Behörden, unter anderem das Finanzamt.

Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Auskunft über den Status erteilen der Steuerberater, das Finanzamt oder der Paragraf 18 des Einkommensteuergesetzes. Hier findet sich eine Auflistung der freien Berufe. Dazu gehören beispielsweise der selbstständig tätige Anwalt, Journalist, Architekt oder Steuerberater. Zu den gewerblichen Tätigkeiten zählt handwerkliches Arbeiten, Ladengeschäfte, Halten von Online-Seminaren oder Verkäufe bei Ebay. Die Anmeldung eines Gewerbes kostet je nach Region zwischen zehn und 65 Euro.

  • Biallo-Tipp: Wer mit seinem Nebenerwerb sowohl eine gewerbliche als auch eine freiberufliche Tätigkeit anbietet, sollte klare Grenzen ziehen, um den Status Freiberufler nicht zu riskieren. Dazu gehört jeweils ein eigenes Geschäftskonto und eine eigene Steuernummer. Beispiel: Der Journalist, der schreibt und auf seiner Homepage nebenbei E-Kurse anbietet. Aktuell zählt ein E-Kurs als Produkt und so braucht er ein Gewerbe zum Verkauf.

 

Nebenberuflich selbstständig & Steuern

Selbstständige müssen Steuern auf ihre Einkünfte zahlen. Im Gegensatz zum Gehalt wird die Steuer aber nicht automatisch etwa vom Gewinn eingezogen. Der selbstständige Nebenerwerbler ist in der Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben und daraufhin seine Steuern abzuführen. Die Besteuerung einer nebenberuflichen Selbstständigkeit gleicht der Besteuerung bei einer hauptberuflichen Selbstständigkeit.

Steuererklärung

Hat ein Angestellter neben seiner Festanstellung noch Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit oder einem Gewerbebetrieb, wird er künftig in seiner Steuererklärung neben der Anlage N (Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit), noch die Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) oder die Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) einreichen.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer fällt hierzulande bei jedem Produkt, das verkauft wird und bei jeder Dienstleistung an. Sie beträgt in der Regel 19 Prozent, der ermäßigte Satz sieben Prozent. Alle, die nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, müssen sie zahlen. Das Finanzamt hat regelmäßige Teilzahlungen, entweder monatlich (Umsatzsteuerzahllast vom Vorjahr war größer als 7.500 Euro) oder zum Quartal (geringer als 7.500 Euro) festgesetzt. Für Gründer gibt es eine Ausnahmeregelung: Sie müssen ihre Umsatzsteuervoranmeldung im Jahr der Unternehmensgründung und im Folgejahr monatlich einreichen. Die Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt über ELSTER online.

Biallo-Tipp:

Legen Sie möglichst genug Geld aufs Tagesgeldkonto, um die Steuer am Zahltag begleichen zu können. Für eine genaue Berechnung geht man am besten zu einem Steuerberater.

Kleinunternehmerregelung: Wieviel darf ich verdienen?

Die Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 UStG kann für nebenberufliche Existenzgründer interessant sein, denn ein Kleinunternehmer braucht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung entfällt hier ebenfalls. Zu den Kleinunternehmern gehören aus steuerlicher Sicht Unternehmer, die im Jahr der Gründung voraussichtlich einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 22.000 Euro erwirtschaften und im Folgejahr nicht mehr als 50.000 Euro. Wer diese Regelung nutzen möchte, gibt dies im Gewerbeschein oder im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an. Dem Kunden muss der Kleinunternehmer die Anwendung der Regelung auf der Rechnung kommunizieren. Zum Beispiel: Keine ausgewiesene Umsatzsteuer aufgrund der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG.

  • Biallo-Tipp: Verzichtet ein Gründer auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, ist er an seine Entscheidung fünf Kalenderjahre gebunden.
 


 

Sich nebenberuflich selbstständig machen: Worauf muss ich noch achten?

Die To-do-Listen von Existenzgründern und Nebenerwerbsgründern gleichen sich in vielen Bereichen. Daher muss auch der nebenberuflich Selbständige Fragen zu Versicherungsschutz, Rechtsform, Standort und möglichen Fördermitteln klären.

Nebenerwerbsgründung: Benötige ich zusätzliche Versicherungen?

Auch bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit dürfen Sie Ihren Versicherungsschutz nicht vernachlässigen. Daher sollten Sie unbedingt prüfen, ob Ihre Selbstständigkeit einer Beitragspflicht in einer der Unfallversicherungen und Berufsgenossenschaften unterliegt und ob eine Betriebshaftpflichtversicherung für Sie Sinn macht oder gar gesetzlich vorgeschrieben ist.

Welche Rechtsform soll ich wählen?

Die Wahl der Rechtsform bei der nebenberuflichen Gründung bleibt Ihnen überlassen und Sie sollten sich gut überlegen, welche Sie wählen. Die hier am häufigsten vorkommende Rechtsform ist das Einzelunternehmen, denn dessen Gründung ist kostengünstig und einfach. Allerdings haften Sie als Einzelunternehmer mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Gibt ein Gewerbetreibender oder Freiberufler keine andere Rechtsform an, ist er automatisch Einzelunternehmer.

    Bei einer nebenberuflichen Gründung als Gruppe bietet sich als Rechtsform die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an, denn auch hier sind Kosten und Aufwand gering und die Haftung ist ebenfalls nicht begrenzt. 

    • Biallo-Tipp: Sowohl nebenberufliche als auch hauptberufliche Gründer sind mit einem Termin bei einem Steuerfachmann gut beraten.

    Standort und Arbeitsplatz

    Selbstständige Nebenberufler brauchen einen Platz, um ihrer Arbeit nachzugehen. Das kann ein Laden sein, ein angemietetes Büro, eine fahrende Imbissbude. Oder aber auch der Küchentisch in der eigenen Wohnung, an dem er mit dem Laptop Internetseiten erstellt. Um das Budget nicht zu sehr zu strapazieren, starten nicht wenige Nebenerwerbsgründer ihr Business von daheim aus.

    Mieter sollten dringend einen Blick in ihren Mietvertrag werfen. Denn viele Standard-Mietverträge untersagen die geschäftliche Nutzung des Wohnraumes. Ein BGH-Urteil besagt, dass ein Vermieter bei Nichtgenehmigung das Mietverhältnis kündigen kann (Az.: VIII ZR 165/08). Ein Mieter, der von daheim arbeitet, die Wohnung aber überwiegend zu Wohnzwecken nutzt und niemanden stört, wird die Erlaubnis des Vermieters erhalten. Hat der Vermieter grünes Licht gegeben, sollte die Störung der anderen Mieter vermieden werden. "Wichtig hierbei ist der Umstand, dass kein Publikumsverkehr stattfindet, der zu Störungen der übrigen Mieter führen kann", rät Claus Deese vom Mieterschutzbund. "Wenn Publikumsverkehr doch notwendig ist, so ist grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit eine beweisbare Zustimmung des Vermieters notwendig. Dem Vermieter steht allerdings das Recht zu, die Zustimmung zu verweigern."

    Ist die Wohnung im Besitz des Nebenberuflers und Teil einer Eigentümergemeinschaft, gilt es die Hausordnung zu lesen und gegebenenfalls die Hausverwaltung zu informieren.

    Hinweis: Öffentliche Vorschriften untersagen in einem reinen Wohngebiet die gewerbliche Nutzung von Wohnraum. Das bedeutet beispielsweise keine Gänsezucht im Hinterhof oder kein Fotoatelier in der Zweiraumwohnung. Informationen über die Baunutzungsverordnung erteilen hier die Kommunen.

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    Auch bei der nebenberuflichen Gründung mögliche Fördermittel nutzen!

    Nebenerwerbsgründer lassen das Thema Förderung oft außen vor. Denn das Geld für die Existenzsicherung bringt der Hauptjob und die nebenberufliche Selbstständigkeit kostet meist mehr Zeit als Geld. Wenn Sie Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit nicht durch das Haupteinkommen finanzieren möchten, haben Sie auch die Möglichkeit Förderungen für die Selbstständigkeit zu beantragen. Interessant für Nebenerwerbsgründer kann auch die Beratungsförderung sein: Hier wird das unternehmerische Know-how von Jungunternehmern, Bestandsunternehmen (ab dem dritten Jahr) und Unternehmen in Schwierigkeiten gefördert. Antragstellung erfolgt online über www.bafa.de.

     

    Vor- und Nachteile einer nebenberuflichen Selbstständigkeit

    Wenn Sie sich nebenberuflich selbstständig machen möchten, sollte Ihnen bewusst sein, dass diese Tätigkeit nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile hat.

    Vorteile

    • Sie erhalten weiter Ihr gesichertes Einkommen über den Hauptjob und müssen nicht alles sofort auf eine Karte setzen.
    • Sie können ihr Arbeitseinkommen aus der Festanstellung zur Finanzierung der nebenberuflichen Selbstständigkeit einsetzen. Das reduziert das Ausfall-Risiko und der Kapitalbedarf ist in der Regel geringer.
    • Sie können Ihr Geschäftskonzept zunächst testen und sich in Ruhe der Planung und Entwicklung des Unternehmens widmen.
    • Hat Ihre Geschäftsidee genügend Potenzial, kann sie mit weniger Risiko in eine hauptberufliche Selbstständigkeit ausgeweitet werden.
    • Erweist sich Ihre Geschäftsidee als nicht lukrativ, können Sie diese relativ unkompliziert wieder aufgeben.
    • Sind Sie mit Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit erfolgreich, erhöht sich Ihr bisheriges monatliches Einkommen.
    • Droht der Verlust des Haupteinkommens oder Arbeitslosigkeit, können Sie die nebenberufliche Selbstständigkeit in eine hauptberufliche ausbauen.

    Nachteile

    • Mit der nebenberuflichen Selbstständigkeit gehen Sie eine Doppelbelastung ein, die Zeit für Erholungspausen und Privatleben wird weniger.
    • Sie können Ihrem Unternehmen deutlich weniger Zeit widmen als hauptberufliche Gründer. Prüfen Sie vorher, ob das ausreicht, es ordentlich ins Laufen zu bringen.
    • Durch Ihre Hauptbeschäftigung können Sie nicht so flexibel auf dringende Kundenwünsche reagieren.
    • Von potentiellen Kunden, Geschäftspartnern und Lieferanten könnte eine nebenberufliche Selbstständigkeit als nachteilig angesehen werden.
    • Scheitert die Gründung im Nebenerwerb, müssen Sie eventuell entstandene Schulden über Ihr Gehalt abstottern.

    Das Thema Negativzinsen ist aktuell in aller Munde. In einem ausführlichen Artikel erklären wir, wie Handwerker und Selbstständige das Verwahrentgelt vermeiden können.


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    Über die Autorin Stefanie Engelmann

    An der Universität Gießen studierte sie „Moderne Fremdsprachen, Kulturen und Wirtschaft“ mit Diplom in den Fächern Englisch, Spanisch und Betriebswirtschaftslehre (BWL). Dabei erwarb sie fachsprachliches Ausdrucksvermögen und wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse, die sie in ihrem Berufsleben anwenden und weiter ausbauen konnte. Ihre berufliche Stationen lagen im Bereich Marketing & Kommunikation eines japanischen Druckerherstellers und im Ident & Research einer Personal- und Unternehmensberatung. Für ein IT-Unternehmen schrieb sie Anwenderberichte und Presseinformationen zu Softwarelösungen für Wissenschaft und Technik. Seit Anfang 2019 verstärkt Stefanie die Redaktion von Biallo & Team als Online-Redakteurin und schreibt vorwiegend für unsere Kategorien Immobilie, Konto, Recht & Steuer. Dabei ist sie stets auf der Suche nach verbraucherorientierten Themen.

    Co-Autoren:
      Ines Baur
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