Sonderregelung bei der Arbeitslosenversicherung für Minijobber
Wenn sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ihre Arbeit verlieren, haben sie Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I. Nebeneinkommen, das während des Bezugs von ALG I bezogen wird, wird auf das ALG I angerechnet. Lediglich Arbeitseinkommen in Höhe von 165 Euro monatlich sind anrechnungsfrei.
Von dieser Regelung gibt es allerdings eine Ausnahme: Wer neben der letzten Beschäftigung dauerhaft Minijob-Einkommen erzielt hat, darf dieses Einkommen unter Umständen in voller Höhe weiterhin neben dem ALG I beziehen. Dies gilt dann, wenn die Betroffenen die Nebenbeschäftigung in den vergangenen 18 Monaten vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate ausgeübt haben. Anrechnungsfrei ist das Nebeneinkommen, das die Betroffenen in den zwölf Monaten vor dem ALG-I-Bezug im Schnitt erzielt haben. Geregelt ist das in Paragraf 155 Absatz 2 SGB III.
Nebentätigkeit und Steuer
Egal welchen Nebenjob Verbraucher übernehmen: Dem Finanzamt müssen Sie selbst keinerlei Mitteilung machen. Sie müssen lediglich dem Nebenjob-Arbeitgeber ihre Steueridentifikationsnummer geben. Den Rest übernimmt der Arbeitgeber.
Die Zweit-Beschäftigung wird – bei Einkünften über 450 Euro im Monat – nach Steuerklasse VI besteuert. Die Abzüge sind dabei zunächst hoch. Aber: Im Endeffekt wird Job 2 wie Job 1 besteuert. Die zu viel gezahlte Steuer wird im Folgejahr auf Antrag erstattet. Wer will, kann außerdem von vornherein seine steuerlichen Freibeträge, die ansonsten nur beim „Erstjob" berücksichtigt werden, auf beide Jobs verteilen. Der Hinzurechnungsbetrag wird mit einem Lohnsteuerermäßigungsantrag beantragt.
Bei 450-Euro-Jobs gilt: Normalerweise wird der Minijob vom Arbeitgeber pauschal versteuert – und zwar mit einem Satz von zwei Prozent, bei einem vollen Minijob also monatlich mit 9,00 Euro. Diesen Betrag dürfen Arbeitgeber allerdings grundsätzlich – anders als die Sozialversicherungsbeiträge – auf die Betroffenen abwälzen, was aber in der Praxis eher selten geschieht.
Nebentätigkeit beim Arbeitgeber anmelden?
Um Erlaubnis fragen müssen sozialversicherungspflichtige „Nebenjobber" in der Privatwirtschaft niemanden. Gegebenenfalls müssen die Betroffenen ihre Nebentätigkeit ihrem Arbeitgeber anzeigen. Zudem kommt es auf die Art des Nebenjobs an. Generell gilt: Mit dem Nebenjob darf man dem Hauptarbeitgeber nicht ins Gehege kommen.
„Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen", regelt Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Zu dieser Berufsfreiheit gehört auch das Recht von Arbeitnehmern, sich einen (zweiten) Arbeitsplatz zu suchen. Dabei müssen allerdings einige Regeln eingehalten werden. Vor allem hat der Haupt-Arbeitgeber beim Zweitjob unter Umständen ein Wörtchen mitzureden.
Arbeitgeber darf Nebenerwerb nicht verbieten
Grundsätzlich verbieten darf er den Nebenerwerb nicht – auch wenn in manchen Arbeitsverträgen ein generelles Nebentätigkeitsverbot vorgesehen ist. Chefs dürfen nämlich nur dann „nein" zum Nebenjob sagen, wenn ihre eigenen schützenswerten Interessen durch die zweite Beschäftigung verletzt werden.
Ein Verbot sämtlicher Nebentätigkeiten im Arbeitsvertrag ist unwirksam, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz am 29. April 2005 entschieden (Az.: 8 Sa 69/05). Dabei ging es um einen Formulararbeitsvertrag, in dem eine Klausel enthalten war, dass eine Nebenbeschäftigung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ausgeübt werden dürfe.
Ein Verstoß sollte danach mit einer Vertragsstrafe belegt werden. Die arbeitsvertragliche Regelung komme einem Nebentätigkeitsverbot gleich, befand das LAG. Der Arbeitgeber dürfe aber nicht sämtliche Nebentätigkeiten verbieten, sondern nur solche, die seine Interessen beeinträchtigten. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer einen Zweitjob bei einem Konkurrenzunternehmen annimmt.
Konkurrenzverbot auch für Nebentätigkeiten
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) noch am 24. März 2010 eine Entscheidung getroffen (Az.: 10 AZR 66/09). Das sogenannte „Konkurrenzverbot" gilt danach auch für Nebentätigkeiten, wenn diese in irgendeiner Weise einen Konkurrenten beziehungsweise ein Konkurrenzunternehmen unterstützen. Dieses Urteil deutet allerdings zugleich eine Aufweichung der bisherigen harten Linie der Arbeitsgerichte an.
Es ging dabei um eine Arbeitnehmerin, die seit langem mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden bei der Deutschen Post AG angestellt ist. 2006 informierte sie ihren Arbeitgeber, dass sie eine Nebentätigkeit ausübe, indem sie für ein anderes Unternehmen Zeitungen austrage – und zwar sechs Stunden in der Woche. Die Post verbot ihr die Ausübung dieser Nebentätigkeit. Denn das andere Unternehmen trage nicht nur Zeitungen aus, sondern stelle auch Briefe und weitere Postsendungen zu und sei daher ein Konkurrent.
In diesem Fall entschied das BAG, dass die Arbeitnehmerin das Recht habe, die Nebentätigkeit auszuüben. Denn der für sie geltende Tarifvertrag verbiete nur „unmittelbare Wettbewerbstätigkeit". Davon könne hier jedoch keine Rede sein, da die Frau zwei völlig unterschiedliche Tätigkeiten ausübe. In dem einen Betrieb sortiert sie Briefe, in dem anderen trägt sie Zeitungen aus.
Daher verschaffe die Betroffene dem Konkurrenzunternehmen in keiner Weise Wettbewerbsvorteile bei der Zustellung von Postsendungen. Durch den Nebenjob würden demnach keine schutzwürdigen Interessen der Post verletzt. Generell stellte das BAG in Frage, ob bei bloßen Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug diese Interessen überhaupt berührt werden. Es legte sich hierbei jedoch noch nicht fest.
Festgelegte Arbeitszeitgrenzen dürfen nicht überschritten werden
Die im Arbeitszeitgesetz festgelegten Obergrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit dürfen durch den Nebenjob nicht gesprengt werden. Die (Gesamt-) Arbeitszeit von Arbeitnehmern und Auszubildenden darf danach täglich acht Stunden an Werktagen nicht überschreiten. Nur ausnahmsweise darf die tägliche Arbeitszeit bis zu zehn Stunden betragen. Dann muss aber wenigstens in einem Zeitraum von sechs Monaten eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von acht Stunden eingehalten werden.
Im Zweifelsfall sollten Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber über ihren Nebenjob informieren. Dies gilt für Tätigkeiten, deren Genehmigung für Betriebe selbstverständlich ist, aber noch mehr für Nebenjobs, die als „problematisch" gelten können.
Etwa, wenn man wochentags nach einer achtstündigen Tätigkeit beim Hauptarbeitgeber bis spät in die Nacht als Türsteher oder Kellner in einer Disko jobbt. Wer bei solchen unangemeldeten Nebenjobs erwischt wird – zum Beispiel weil ein Mitarbeiter der Personalabteilung die Disko besucht –, muss gegebenenfalls mit harten Schritten seines Arbeitgebers rechnen.