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Geldwerter Vorteil & Dienstwagen

Firmenwagen: Statussymbol mit Steuerkniff

Michael Schreiber
Autor
Aktualisiert am: 24.06.2020

Auf einen Blick

  • Für Außendienstmitarbeiter ist der Firmenwagen schlicht unverzichtbar, für viele andere Arbeitnehmer aber häufig auch lohnendes Extra vom Chef. Der geldwerte Vorteil für die private Mitbenutzung muss allerdings versteuert werden.
  • Für die Besteuerung des Dienstwagens gibt es zwei Methoden: die Ein-Prozent-Regelung oder das Fahrtenbuch.
  • Unweltbonus und Steuervorteile gibt es für Elektro- und Hybridfahrzeuge.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Private Nutzung des Firmenwagens
  2. Pauschalversteuerung optimieren
  3. Diese Faktoren mindern die Steuerlast
  4. Sonderfall Steuerbefreiung
  5. Fahrtenbuch richtig führen
  6. Umweltbonus und Steuervorteile für E-Mobilität

Zwar steigt mit einem Firmenwagen das steuerpflichtige Einkommen jeden Monat um mehrere hundert Euro. Dafür sparen Arbeitnehmer im Gegenzug die teuren Anschaffungskosten und die laufenden Ausgaben für einen eigenen Neuwagen.

Nutzen Sie einen Firmenwagen kostenlos nur für berufliche Fahrten, spielt das steuerlich für Sie keine Rolle. Sie brauchen weder etwas zu versteuern, noch können Sie Fahrtkosten als Werbungskosten angeben.

Lesen Sie auch: Steuererklärung 2019 – Schritt für Schritt durch die Steuerformulare

 

Private Nutzung des Firmenwagens

In den meisten Fällen darf der Dienstwagen aber auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt werden. Dafür müssen Sie den geldwerten Vorteil versteuern. Für diese Besteuerung gibt es zwei Methoden: die Pauschalversteuerung nach der Ein-Prozent-Methode oder das Fahrtenbuch. Arbeitgeber und Mitarbeiter legen zum Jahresbeginn fest, welche Methode sie nutzen. Ein Wechsel im laufenden Jahr ist nicht möglich, so der Bundesfinanzhof (BFH, Az. VI R 35/12). Welche Methode günstiger ist, hängt von der individuellen privaten Kilometerleistung und dem Wert des Fahrzeugs ab.

Faustregel: Wer viel privat fährt, kommt mit der Pauschalversteuerung am besten weg. Wird der Wagen überwiegend beruflich genutzt, lohnt das Fahrtenbuch.

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Pauschalversteuerung optimieren

In der Praxis wird für Autos mit herkömmlichem Verbrennermotor meist nach der Ein-Prozent-Methode versteuert. Das geschieht automatisch mit der Gehaltsabrechnung. In der Steuererklärung müssen Sie als Arbeitnehmer nichts extra eintragen. Der geldwerte Vorteil ist bereits im Arbeitslohn enthalten, den Ihr Arbeitgeber bereits elektronisch an das Finanzamt gemeldet hat.

Der Arbeitgeber ermittelt den geldwerten Vorteil mit monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Autos. Für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte kommen monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer hinzu – für Pendler mit langen Anfahrtswegen kommt da ganz schön was zusammen.

Das Finanzamt versteuert den vollen Monatsbetrag, auch wenn das Auto nachweislich nur an wenigen Tagen für eine private Nutzung zur Verfügung stand (FG Baden-Württemberg, Az. 6 K 2540/14). Zum Ausgleich für die Versteuerung des geldwerten Vorteils können Sie in der Steuererklärung die Entfernungspauschale alsWerbungskostengeltend machen – spätestens hier machen Pendler den Steuermalus aus der Versteuerung teilweise wieder wett.

Der Listenpreis für ein Neufahrzeug wird auch dann angesetzt, wenn die Firma Ihnen einen Gebrauchtwagen stellt. Die Kosten für Sonderausstattung und Extras des Autos werden auf den Listenpreis aufgeschlagen, wenn das Fahrzeug bei Erstzulassung so ausgestattet war.

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Diese Faktoren mindern die Steuerlast

Beteiligt sich der Mitarbeiter an den Anschaffungskosten des Fahrzeugs oder zahlt er fixe Beträge zu den laufenden Kosten oder gefahrenen Kilometern dazu, senkt das die Steuerlast (BMF-Schreiben vom 19. April 2013). Arbeitnehmer können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 30. November 2016 (Az. VI R 2/15) aber auch eine Minderung des versteuerten geldwerten Vorteil um selbst getragene Einzelausgaben wie Benzin, Versicherungen oder Reparaturen verlangen.

Selbst getragene Garagenkosten dürfen allerdings nach einem Urteil des FG Münster vom 14. März 2019 (Az. 10 K 2990/17 E) nicht abgezogen werden.

Eine Korrektur der Lohnversteuerung können sie entweder kurz vor Jahresende bei Ihrem Arbeitgeber oder nach Jahresende über die eigene Steuererklärung beim Finanzamt einfordern. Die Korrektur beim Chef hat den Vorteil, dass dann auch geringere Sozialabgaben auf den zu hoch versteuerten Lohn anfallen. Beim Finanzamt erhält man dagegen nur die überzahlte Lohnsteuer zurück. Zuzahlungen eines Arbeitnehmers, die den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil übersteigen, können den Lohn maximal auf null Euro reduzieren. Einen darüber hinausgehenden Steuerabzug lehnen die BFH-Richter in einer weiteren Entscheidung ab (Az. VI R 49/14).

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Ein Beispiel: Werner Fricke hat seit Anfang 2019 einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen darf. Bruttolistenpreis: 33.000 Euro. Zum Job fährt er 25 Kilometer.Sein Arbeitgeber hat jeden Monat 330 Euro (ein Prozent des Preises) als Vorteil berechnet. Außerdem für den Arbeitsweg 247,50 Euro (25 Kilometer x 0,03 Prozent). Er muss also jeden Monat zusätzlich zum Gehalt für weitere 577,50 Euro Steuern und Sozialabgaben zahlen. Das ist ein geldwerter Vorteil für 2019 von 6.930 Euro.

Bei einem Steuersatz von 30 Prozent zahlt Herr Fricke 2019 für das Auto 2.079 Euro Einkommensteuer. Davon geht noch der Steuervorteil von 495 Euro aus der Pendlerpauschale ab (220 Arbeitstage x 25 Kilometer x 0,30 Cent). Die Firmenwagennutzung rechnet sich mit einer Belastung von 1.584 Euro Steuern unter dem Strich immer noch. Zum Vergleich: Hätte er das Auto selbst gekauft, müsste er 33.000 Euro Anschaffungskosten selbst aufbringen sowie Ausgaben für Versicherun­gen, Kfz-Steuer und Sprit für sämtliche Fahrten aus eigener Tasche zahlen.

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Sonderfall Steuerbefreiung

Nichts versteuern muss man für Monate, in denen man zum Beispiel durch eine Erkrankung fahruntüchtig ist. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24. Januar 2017 (Az. 10 K 1932/16 E) rechtskräftig entschieden. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer Ende Februar einen Hirnschlag erlitten und war erst Ende Juli wieder arbeitsfähig. Da die Nutzung des Autos aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bei schwerer Erkrankung nicht zulässig war, brauchte er für die vollen Monate März bis Juni keinen geldwerten Vorteil zu versteuern.

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Fahrtenbuch richtig führen

Möchten Sie nachweisen, dass Sie den Wagen gar nicht oder nur wenig privat genutzt haben, geht das nur mit einem Fahrtenbuch. Das müssen Sie von Jahresbeginn an detailliert und genau führen. Zeichnen Sie zeitnah jede einzelne Fahrt auf. Unter anderem gilt, dass bei Betriebsfahrten Datum, Ziel, Zweck, Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt sowie die Namen der besuchten Kunden oder Geschäftspartner vermerkt sein müssen. Bei Privatfahrten reichen die gefahrenen Kilometer.

Der Arbeitgeber ermittelt dann anhand zweier Angaben den steuerpflichtigen Nutzungswert: Wie hoch waren die Gesamtkosten für das Fahrzeug und wie groß war der Anteil, der auf private Kilometer entfiel? Fahrtenbücher gibt es im Schreibwarenhandel. Sie dürfen auch elektronisch geführt werden, per Stick oder Smartphone-App. Die nachträgliche Änderung der Daten muss aber technisch ausgeschlossen sein. Eine Excel-­Liste oder besprochene Kassetten scheiden somit aus (FG Köln, Az. 10 K 33/15).

Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 23.Januar 2019 (Az. 3 K 107/18) kann ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch steuerlich nicht anerkannt werden, wenn dieses nur ein Bewegungsprofil erstellt, die Fahrtanlässe aber nicht zeitnah ergänzt worden sind. Die Software ließ darüber hinaus auch noch Jahre später geänderte Eintragungen zu – für die Finanzrichter ein absolutes No-Go. Der Bundesfinanzhof wird Gelegenheit haben, die Anforderungen an moderne technische Fahrtenbuchlösungen genauer zu definieren – das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VI B 25/19 anhängig. In einem weiteren Revisionsverfahren (VI R 43/18) muss der BFH für bestimmte Berufsgruppen mit dauerhafter Einsatzbereitschaft (zum Beispiel den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr) klären, ob die private Nutzung des Fahrzeugs überhaupt versteuert werden muss.

 

Umweltbonus und Steuervorteile für E-Mobilität

Umweltbewusstes Fahren wird vom Gesetzgeber jetzt deutlich länger und besser als bisher steuerlich gefördert. Wurde das Hybrid- oder Elektroauto vor 2019 angeschafft oder geleast, können Sie die Anschaffungskosten für das Batteriesystem aus dem Listenpreis herausrechnen – bei Anschaffung 2018 bis zu 7.500 Euro. Diese Regelung gilt seit Anfang 2018 auch für Brennstoffzellenfahrzeuge (BMF vom 24. Januar 2018, Brennstoffzellenfahrzeug).

Bereits seit Anfang 2019 gilt für Arbeitnehmer, die ein Elektroauto als Firmenwagen privat nutzen, eine steuerliche Sonderregelung. Statt monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil zu versteuern, gilt für Elektro-, Hybrid- und Brennstoffzellenfahrzeuge ein halbierter Satz von 0,5 Prozent. Diese Regelung wäre eigentlich Ende 2021 ausgelaufen. Jetzt wurde sie mit dem Jahressteuergesetz 2019 bis Ende 2030 verlängert.

Mit demKlimaschutzpaket aus dem Herbst 2019 hat die Bundesregierung eine weitere Absenkung der Dienstwagensteuer nur für CO2-emissionsfreie reine Elektrofahrzeuge bis zu einem Preis von 40.000 Euro von 0,5 Prozent auf 0,25 Prozent mit Wirkung zum 1. Januar 2020 beschlossen. Die Regelung gilt für alle ab 2019 bis Ende 2030 angeschafften Autos.

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Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils für die täglichen Fahrten zur Arbeit wird für steuerbegünstigte Elektro- und Hybridfahrzeuge dann konsequent auch nur von 0,5 oder 0,25 Prozent (je nach Fahrzeug) des Listenpreises als Berechnungsgrundlage ausgegangen.

Auch das Aufladen der Batterien im Betrieb des Chefs bleibt bis Ende 2030 steuerfrei. Stellt die Firma zu Hause eine Ladevorrichtung zur Verfügung oder erstattet dem Arbeitnehmer entsprechende eigene Investitionskosten, darf dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer abgegolten werden.

Reine Elektrofahrzeuge sind bei Erstzu­lassung bis Ende 2025 zudem zehn Jahre lang – längstens aber bis zum 31. Dezember 2030 von der Kfz-Steuer befreit.

Für neu angeschaffte Elektro- und Hybridfahrzeuge mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell unter 40.000 Euro gibt es unter www.bafa.de noch bis Ende Juni 2020 bis zu 6.000 Euro Umweltbonus. Ab 1. Juli 2020 steigt die Förderung dann je nach Fahrzeugtyp auf bis zu 9 000 Euro Den Listenpreis mindert der Bonus nicht. Den Umweltbonus soll es bis Ende 2025 geben – die erhöhte Kaufprämie ist allerdings befristet bis Ende 2021.

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Hat Steuerrecht studiert und ist als Diplom-Finanzwirt (FH) seit 35 Jahren Finanzbeamter, davon seit 24 Jahren Betriebsprüfer und seit 2009 Sachgebietsleiter in einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung. Seit 1991 schreibt er nebenberuflich über Steuer- und Geldanlagethemen. Seine Schwerpunkte sind dabei steuerliche Gestaltungsfragen, Geldanlagen im Wertpapier- und Immobilienbereich, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie allgemeine Verbraucherthemen rund um die Themen Geld, Versicherungen, Miete, Recht, Verkehr, Ehe und Familie.

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