Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) wird zu einem bestimmten Zweck eingerichtet, sie ist nicht auf zwei Personen beschränkt. Der Erwerb durch mehrere Personen kann somit unter dem Dach einer GbR vollzogen werden. Durch die Zweckbestimmung ist die GbR nicht so umfassend wie ein Partnerschaftsvertrag.
Der große Unterschied: Die GbR erwirbt die Immobilie, an der die Partner zu gleichen oder bestimmten Anteilen beteiligt sind. Damit steht auch die GbR im Grundbuch als Eigentümer, zusätzlich hierzu werden aber auch die Gesellschafter mit aufgeführt. Der Erwerb erfolgt zu bestimmten im Grundbuch fixierten Anteilen. Auch kann im GbR-Vertrag vereinbart werden, dass im internen Verhältnis Zahlungen geleistet werden oder dass später volljährige Kinder mit in die GbR aufgenommen werden. Ein GbR-Vertrag ist damit auch in Teilen flexibler als ein Partnerschaftsvertrag.
Zusätzlich sollte der GbR-Vertrag eine Regelung für den Todesfalls eines der Partner enthalten. Auch für die Trennung und deren finanzielle Auswirkungen sollte eine Vereinbarung gefunden werden. Die Trennung erfolgt dann durch Kündigung eines der Vertragspartner. Die Parteien können auch einen Kündigungsgrund festlegen, der zur Auflösung der GbR führt. Schwierig kann es werden, wenn zur Unzeit gekündigt wird. Diese ist zwar wirksam, aber es muss unter Umständen ein finanzieller Ausgleich stattfinden, um beispielsweise die Immobilie weiter zu finanzieren. Dieser Aspekt macht deutlich, dass das Thema Immobilienerwerb und GbR sehr komplex sein kann. Der Rat eines Notars ist bei der Erstellung eines Gesellschaftsvertrages unbedingt notwendig.
Partnerschaftsvertrag und GbR: Was in jedem Fall vereinbart werden muss
Sowohl der Partnerschaftsvertrag als auch eine GbR sollten zwei Punkte eindeutig behandeln:
- Was passiert bei einer Trennung?
- Was passiert im Todesfall?
Trennung des Paares
Bei der Trennung gibt es einiges festzulegen. Besonders finanzielle Aspekte sind dabei von zentraler Bedeutung. Zunächst muss geklärt werden, welcher der Partner die Immobilie übernimmt. Normalerweise sollte dies der finanziell potentere Partner sein, der die Finanzierung fortführen kann. Dies ist sinnvoll, um nicht später in einen Veräußerungszwang zu geraten.
Finanziert nur ein Partner, sollte die Entscheidung für diesen ausfallen. Es sei denn, der andere Partner hat den Großteil des Eigenkapitals eingebracht. Dann kann auch eine andere Lösung besser sein. Übernimmt dann ein Partner die Immobilie, so muss auch geklärt sein, welche Ausgleichszahlungen fällig werden.
Berücksichtigt werden nicht nur Eigenkapital und Tilgungsleistungen, sondern auch Eigenleistungen (Muskelhypothek), die zur Nutzung des Hauses oder der Wohnung erbracht wurden. Dieser Geldwert muss ermittelt werden. Eine Ausgleichszahlung ist aber auch dann wichtig, wenn bereits Großteile der Finanzierung getilgt sind oder die Immobilie bereits abbezahlt ist. Die Vereinbarung kann auch für den Fall eines Ausgleichs eine Ratenzahlung beinhalten.
Eine Alternativregelung kann auch darin bestehen, dass die Immobilie bei einer Trennung in jedem Fall veräußert werden soll. Auch hierbei werden etwaige Eigenleistungen berücksichtigt, sodass dann festgelegt wird, wie sich Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung verteilen. Als Maßstab kann der aktuelle Verkehrswert herangezogen werden, der Wertsteigerung, aber auch Abschläge berücksichtigt. In jedem Fall sollte diese Regelung eine Zwangsversteigerung verhindern, denn dann ist immer mit Verlust zu rechnen.
Auch das sollte Bestandteil der Vereinbarung sein: Was passiert, wenn aus dem Paar eine Familie wird. So ist es eine übliche Regelung, dass der Elternteil die Immobilie übernimmt, bei dem auch die Kinder aufwachsen. Auch kann in einem GbR-Vertrag geregelt sein, dass die Kinder bei Volljährigkeit in die GbR eintreten.
Todesfalls eines Partners
Wichtig für den Todesfall ist ein Erbvertrag. Diesen müssen die beiden Partner gegenseitig schließen. So wird sichergestellt, dass nicht nahe Verwandte die Immobilie erben und darüber – teilweise – verfügen können. Zumindest in Höhe des Erbanteils müsste der Immobilienwert dann ausgeglichen werden. Das können die Kinder des Paares, die Eltern oder Geschwister sein, falls die Eltern verstorben sind. Da man aber möchte, dass der Partner weiterhin in der Immobilie verbleibt, muss dieser Erbvertrag geschlossen werden, da unverheiratete Paare nicht automatisch auch Erben sind.
Ein Testament reicht zur Regelung nicht aus. Zwar können Erben mit einem Testament auf den Pflichtteil beschränkt werden, doch dann muss dieser immer noch ausbezahlt werden. Um dies zu vermeiden, hilft ein Erbvertrag, der den jeweils anderen als Alleinerben einsetzt. Dieser kann allerdings eines nicht verhindern: die steuerliche Belastung nach dem Tod. Ehegatten erhalten einen Freibetrag von 500.000 Euro, der überlebende unverheiratete Partner nur von 20.000 Euro. Natürlich kann man für den Erbfall auch Vorsorge betreiben, doch hierfür sind dann weitere Gelderoder eine Risikolebensversicherung notwendig.