Für manche Familien gibt es 2024 ein Plus, ganz neu ist das Kinderkrankengeld für Eltern, die ihr Kind im Krankenhaus begleiten. Beim Kindergeld ändert sich nichts, obwohl die steuerlichen Kinderfreibeträge ansteigen. Eine Übersicht.
- Biallo-Lesetipp: Finanzielle Leistungen vom Staat unterstützen Eltern bei der Familiengründung. Ein weiterer Ratgeber von biallo.de gibt einen Überblick über die wichtigsten Familienleistungen für werdende Eltern.
Kinderkrankengeld
Gesetzlich krankenversicherte Eltern, die ein krankes Kind unter zwölf Jahren betreuen müssen und deshalb im Job fehlen, können Kinderkrankengeld erhalten. Die Leistung gibt es künftig nicht mehr so lange wie in der Corona-Zeit, aber länger als in der Zeit davor. 2024 und 2025 können Elternteile jeweils für bis zu 15 Arbeitstage pro Jahr pro Kind Kinderkrankengeld beziehen, Alleinerziehende für bis zu 30 Arbeitstage. Für Familien mit mehreren Kindern unter zwölf Jahren gilt bis Ende 2025, dass Kinderkrankengeld für alle Kinder zusammen längstens für 35 Arbeitstage pro Elternteil und Jahr gezahlt wird, für Alleinerziehende maximal für 70 Arbeitstage. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, höchstens aber 120,75 Euro pro Tag. Davon gehen noch die Arbeitnehmeranteile für die Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab.
Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme
Diese Leistung wird 2024 neu eingeführt. Nutznießer sind gesetzlich krankenversicherte Eltern, die mit einem erkrankten Kind unter zwölf Jahren oder einem behinderten Kind im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung als Begleitperson mit aufgenommen werden. Sie können ohne zeitliche Begrenzung Kinderkrankengeld erhalten – wenn die Begleitung im Krankenhaus notwendig ist. Dass die Mitaufnahme und Begleitung bei einem stationären Aufenthalt notwendig ist, wird bei Kindern unter neun Jahren immer als „unwiderlegbare Vermutung” vorausgesetzt. Bei älteren Kindern muss die medizinische Notwendigkeit von der stationären Einrichtung bescheinigt werden. Das Kinderkrankengeld, das während der stationären Begleitung gezahlt wird, wird nicht auf das sonstige Kinderkrankengeld angerechnet.
Tag 1 – Regelung
Anspruch aufdas Kinderkrankengeld besteht nach wie vor erst ab dem Tag der Krankschreibung. Eltern müssen sich damit bereits am ersten Tag der Krankheit des Kindes an den Kinderarzt oder die Kinderärztin wenden. „Der Vorschlag des BMG, bei Erkrankung des Kindes erst nach dem dritten Krankheitstag ein ärztliches Attest zur Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderkrankengeld zu machen, wird derzeit noch innerhalb der Regierungsfraktionen diskutiert“, erklärt Sebastian Gülde vom Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage und ergänzt: „Das Ergebnis der Beratungen bleibt abzuwarten.“