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Zum Jahreswechsel 2026 ändern sich zahlreiche Familien- und Sozialleistungen. Dieser Überblick zeigt Ihnen, wo es kleine Pluspunkte gibt, wo Leistungen stagnieren – und welche Reformen geplant sind.
Bei den Familien- und Sozialleistungen ändert sich 2026 wenig. Vielfach bleibt alles beim Alten. Aufsehen erregt hat die geplante Umbenennung des Bürgergelds in Grundsicherungsgeld.
Finanzielle Leistungen vom Staat unterstützen Eltern bei der Familiengründung. Ein weiterer Ratgeber von biallo.de gibt einen Überblick über die wichtigsten Familienleistungen für werdende Eltern.
Die wichtigsten Änderungen und Nullrunden bei Familienleistungen 2026 im Überblick:
Kindergeld | plus vier Euro |
Steuerlicher Kinderfreibetrag | 156 Euro Plus |
Kinderzuschlag | unverändert |
Kindersofortzuschlag | unverändert |
| Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende | unverändert |
| Mindestunterhalt für Kinder | plus vier Euro |
Kinderkrankengeld | großzügige Regelung fortgeschrieben |
Wohngeld | unverändert, Anpassung 2027 |
Elterngeld | Beträge unverändert – seit 18 Jahren |
| Bürgergeld | Leistungen unverändert. Gesetzesänderung und Verschärfung im Jahresverlauf |
| Familien und Krippengeld in Bayern | fällt weg |
Beim Kindergeld und beim Kinderfreibetrag gibt es 2026 zumindest leichte Entlastungen.
Das Kindergeld wird zum Jahresbeginn um vier Euro von 255 auf 259 Euro pro Kind und Monat angehoben. Aufs Jahr bezogen macht das ein Plus von 48 Euro. Beschlossen wurde dies bereits Ende 2024 mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz.
Der Kinderfreibetrag für Eltern steigt 2026 auf 9.756 Euro gegenüber 9.600 Euro im Jahr 2025. Grundsätzlich gilt: Eltern erhalten – je nach Einkommen – entweder Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Dabei prüft das Finanzamt, welche der beiden Leistungen günstiger ist. Für Besserverdienende ist das Kindergeld quasi eine Vorauszahlung auf die in vielen Fällen höhere steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag.
Für Familien mit niedrigerem Einkommen gibt es 2026 keine weiteren Erhöhungen.
Den Kinderzuschlag können Familien alternativ zum Bürgergeld beantragen. Zuletzt ist die Leistung 2025 um fünf Euro auf maximal 297 Euro erhöht worden. Dabei bleibt es auch 2026. Der Zuschlag soll Familien mit niedrigem Einkommen entlasten und ihnen insbesondere den Antrag auf Bürgergeld ersparen. Das soll durch die Kombination von Lohn, Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag gelingen. Zuständig für den Kinderzuschlag sind die Familienkassen der Arbeitsagenturen.
Der Kindersofortzuschlag beträgt unverändert 25 Euro monatlich. Anspruch hierauf haben Kinder und Jugendliche, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen. Im Kinderzuschlag ist der Kindersofortzuschlag bereits enthalten.
Nachwuchs ist teuer. Gut 200.000 Euro und mehr kostet ein Kind bis zum 18. Geburtstag. Wenn es studiert, wird es noch deutlich teurer. Womit Eltern rechnen müssen und wie sie finanziell vorsorgen können, erfahren Sie in unserem Ratgeber Was kostet ein Kind? – Diese Kosten entstehen bis zur Volljährigkeit.
Beim Unterhalt gibt es kleine Anpassungen, beim Unterhaltsvorschuss bleibt es bei einer Nullrunde.
Trennungskindern steht 2026 etwas mehr Mindestunterhalt zu. Es gelten folgende monatlichen Mindestbedarfssätze:
Entsprechend dieser Werte wurde auch die „Düsseldorfer Tabelle 2026“ angepasst. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Richtlinie gibt Auskunft darüber, wie viel Kindesunterhalt Elternteile, die nicht mit ihren Kindern zusammenleben, nach der Trennung monatlich zahlen müssen.
Diesen Vorschuss zahlt der Staat an alleinerziehende Elternteile – vorwiegend Mütter – wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Pflichten nicht nachkommt (oder gar nicht vorhanden ist). Die Höhe ergibt sich aus einer einfachen Rechenaufgabe: Mindestunterhalt minus Kindergeld. Der Mindestunterhalt steigt um vier Euro, das Kindergeld steigt ebenfalls um vier Euro. Unterm Strich bleibt beim Unterhaltsvorschuss 2026 alles beim Alten.
Alter der Kinder |
|
|---|---|
bis fünf Jahre | 227 Euro |
sechs bis elf Jahre | 299 Euro |
zwölf bis 17 Jahre | 394 Euro |
Eltern profitieren auch 2026 von verlängerten Regelungen beim Kinderkrankengeld.
Gesetzlich krankenversicherte Eltern, die für ein krankes Kind unter zwölf Jahren zu Hause bleiben müssen, bekommen weiterhin Kinderkrankengeld. Es läuft nicht mehr so lang wie in der Corona-Zeit, aber länger als früher. Auch 2026 gilt: Pro Kind und pro Elternteil bis zu 15 Arbeitstage, Alleinerziehende bis zu 30 Tage. Bei mehreren Kindern unter zwölf gilt der Gesamthöchstanspruch von 35 Tagen pro Elternteil (70 für Alleinerziehende) – genau wie 2024 und 2025. Als Lohnersatz zahlen die gesetzlichen Krankenkassen 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts, maximal aber 135,63 Euro am Tag. Abgezogen werden noch die Arbeitnehmeranteile für Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Wie verändert sich Ihr Nettolohn zum Jahreswechsel? Was sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 2026 ändert, erfahren Sie in einem weiteren Ratgeber auf biallo.de.
Finanziell ändert sich nichts, strukturell stehen jedoch Reformen an.
Hier gibt es wie bereits 2025 keine Veränderung. Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt weiterhin 563 Euro, für ein Paar sind es 1.012 Euro. Auch die Sätze für Kinder bleiben gleich.
Im Laufe des Jahres soll das Bürgergeld in „Grundsicherungsgeld“ umgetauft werden. Ein Gesetzesentwurf hierzu hat am 17. Dezember 2025 das Bundeskabinett passiert. Die Linie ist dabei klar: Härtere Regelungen zum erlaubten Vermögen sollen schon ab Beginn des Leistungsentzugs gelten. Und: Es soll strengere Regeln bei einer „Arbeitsverweigerung“ geben. Diese sollen bereits unmittelbar „nach Verkündung“ des Gesetzes gelten. Das kann schon im März 2026 sein. Die weiteren Neuregelungen sollen überwiegend zum 1. Juli 2026 in Kraft treten. Allerdings: In den Beratungen im Bundestag und in den Ausschüssen kann sich noch einiges ändern.
Sowohl beim Wohngeld als auch beim Elterngeld gibt es 2026 keine Anpassungen.
Beim Wohngeld ändert sich 2026 nichts. Die nächste Anpassung ist für 2027 vorgesehen.
Beim Elterngeld sollen der Mindest- und Höchstbetrag spürbar erhöht werden – so steht es im Koalitionsvertrag. Diese Beträge liegen seit Einführung des Elterngeldes im Jahr 2007 unverändert bei 300 Euro beziehungsweise 1.800 Euro. Bereits seit dem 1. April 2025 gilt: Eltern mit einem Jahreseinkommen ab 175.000 Euro erhalten kein Elterngeld.
Bayern beendet zwei landesspezifische Familienleistungen zum Jahreswechsel.
Seit September 2018 gibt es in Bayern das sogenannte Familiengeld. Es erhalten Eltern mit ein- und zweijährigen Kindern – unabhängig von ihrem Einkommen. Für das erste und zweite Kind gibt es jeweils 250 Euro (insgesamt für 24 Monate also 6.000 Euro je Kind). Für das dritte Kind werden 300 Euro monatlich gezahlt (insgesamt also 7.200 Euro). Daneben gibt es seit 2020 noch das Krippengeld von 100 Euro im Monat. Diese Leistungen werden zum Jahreswechsel gestrichen. Ausnahmen gelten nur für Kinder, die bis Ende 2024 geboren sind.
Viele Familien fragen sich, welche Leistungen sich 2026 ändern und wo sie mit mehr oder weniger Geld rechnen müssen.
Ja. Das Kindergeld steigt zum Jahresbeginn 2026 um vier Euro pro Kind und Monat. Statt bisher 255 Euro werden künftig 259 Euro gezahlt. Auf das Jahr gerechnet entspricht das einem Plus von 48 Euro je Kind.
Nein. Beim Elterngeld bleiben sowohl der Mindestbetrag von 300 Euro als auch der Höchstbetrag von 1.800 Euro unverändert. Diese Beträge gelten bereits seit Einführung des Elterngeldes im Jahr 2007.
Nein. Auch 2026 gibt es beim Bürgergeld keine Erhöhung der Regelsätze. Der monatliche Regelsatz für Alleinstehende bleibt bei 563 Euro, Paare erhalten weiterhin 1.012 Euro.
Der Freistaat Bayern streicht das Familiengeld und das Krippengeld aus Spargründen. Die Zahlungen entfallen zum Jahreswechsel. Ausnahmen gelten nur für Kinder, die bis Ende 2024 geboren wurden.
Das Wohngeld wird 2026 nicht angepasst. Die nächste turnusmäßige Erhöhung ist erst für das Jahr 2027 vorgesehen.
Diese Punkte sollten Eltern und Familien zum Jahreswechsel 2026 besonders im Blick behalten.
Zum Jahreswechsel steigen der Mindestlohn und die Minijob-Grenze. Auch beim Midijob tut sich etwas. Alle Änderungen im Überblick.
Zum Jahreswechsel treten zahlreiche Anpassungen in Kraft. Welche Änderungen Sie betreffen und worauf Sie achten sollten, zeigen unsere Ratgeber:

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