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Neuregelungen zum Jahreswechsel

Was sich 2024 bei den Familienleistungen ändert: Kinderkrankengeld, Unterhalt, Elterngeld & Co.

Rolf Winkel
Autor
Veröffentlicht am: 27.12.2023

Auf einen Blick

  • Beim Kinderkrankengeld gibt es einige Änderungen ab Januar. Neu eingeführt wird das Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme einer Begleitperson.
  • Was sich im neuen Jahr bei Kinderfreibetrag, Unterhalt, Elterngeld und Bürgergeld tut.
  • Alle Änderungen ab 2024 bei den Familienleistungen im Überblick.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Kinderkrankengeld
  2. Kinderfreibetrag und Kindergeld
  3. Mindestunterhalt
  4. Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende
  5. Elterngeld
  6. Elternzeit
  7. Kinderzuschlag
  8. Bürgergeld & Grundsicherung, Bildungs- und Teilhabepaket

Für manche Familien gibt es 2024 ein Plus, ganz neu ist das Kinderkrankengeld für Eltern, die ihr Kind im Krankenhaus begleiten. Beim Kindergeld ändert sich nichts, obwohl die steuerlichen Kinderfreibeträge ansteigen. Eine Übersicht.

 

Kinderkrankengeld

Gesetzlich krankenversicherte Eltern, die ein krankes Kind unter zwölf Jahren betreuen müssen und deshalb im Job fehlen, können Kinderkrankengeld erhalten. Die Leistung gibt es künftig nicht mehr so lange wie in der Corona-Zeit, aber länger als in der Zeit davor. 2024 und 2025 können Elternteile jeweils für bis zu 15 Arbeitstage pro Jahr pro Kind Kinderkrankengeld beziehen, Alleinerziehende für bis zu 30 Arbeitstage. Für Familien mit mehreren Kindern unter zwölf Jahren gilt bis Ende 2025, dass Kinderkrankengeld für alle Kinder zusammen längstens für 35 Arbeitstage pro Elternteil und Jahr gezahlt wird, für  Alleinerziehende maximal für 70 Arbeitstage. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, höchstens aber 120,75 Euro pro Tag. Davon gehen noch die Arbeitnehmeranteile für die Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab.

Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme

Diese Leistung wird 2024 neu eingeführt. Nutznießer sind gesetzlich krankenversicherte Eltern, die mit einem erkrankten Kind unter zwölf Jahren oder einem behinderten Kind im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung als Begleitperson mit aufgenommen werden. Sie können ohne zeitliche Begrenzung Kinderkrankengeld erhalten – wenn die Begleitung im Krankenhaus notwendig ist. Dass die Mitaufnahme und Begleitung bei einem stationären Aufenthalt notwendig ist, wird bei Kindern unter neun Jahren immer als „unwiderlegbare Vermutung” vorausgesetzt. Bei älteren Kindern muss die medizinische Notwendigkeit von der stationären Einrichtung bescheinigt werden. Das Kinderkrankengeld, das während der stationären Begleitung gezahlt wird, wird nicht auf das sonstige Kinderkrankengeld angerechnet.

Tag 1 – Regelung

Anspruch aufdas Kinderkrankengeld besteht nach wie vor erst ab dem Tag der Krankschreibung. Eltern müssen sich damit bereits am ersten Tag der Krankheit des Kindes an den Kinderarzt oder die Kinderärztin wenden. „Der Vorschlag des BMG, bei Erkrankung des Kindes erst nach dem dritten Krankheitstag ein ärztliches Attest zur Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderkrankengeld zu machen, wird derzeit noch innerhalb der Regierungsfraktionen diskutiert“, erklärt Sebastian Gülde vom Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage und ergänzt: „Das Ergebnis der Beratungen bleibt abzuwarten.“

 

Kinderfreibetrag und Kindergeld

Die steuerlichen Kinderfreibeträge steigen 2024 deutlich auf 9.312 Euro. Im Jahr 2023 betragen sie 8.952 Euro. Der Bundesfinanzminister will sogar noch 228 Euro drauflegen. Beschlossen werden kann dies allerdings erst in den ersten Monaten des kommenden Jahres. Fest steht wohl heute bereits: Trotz der Erhöhung der steuerlichen Freibeträge stagniert das Kindergeld bei 250 Euro pro Kind. Eine „zwingende Anhebung“ des Kindergelds ergebe sich aus den verbesserten steuerlichen Regelungen nicht, erklärt das Bundesfinanzministerium. Höhere Kinderfreibeträge nützen Besserverdienern. Wer ein kleines oder mittleres Einkommen hat, profitiert allein vom Kindergeld.

 

Mindestunterhalt

Trennungskindern steht mehr Unterhalt zu. Folgende monatlichen Mindestbedarfsätze wurden jetzt für 2024 festgelegt:

  • 480 Euro für Kinder bis sechs Jahre (2023: 437 Euro),
  • 551 Euro für Kinder zwischen sechs und (unter) zwölf Jahre (2023: 502 Euro) und
  • 645 Euro für Kinder zwischen zwölf und (unter) 18 Jahren (2023: 588 Euro).

Entsprechend dieser Werte wurde auch die „Düsseldorfer Tabelle 2024“ angepasst. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viel Kindesunterhalt Elternteile, die nicht mit ihren Kindern zusammenleben, nach der Trennung monatlich zahlen müssen. Die Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, sie wird jedoch bundesweit von den Familiengerichten anerkannt. Eine wichtige Änderung gegenüber 2023: Die erste Einkommensgruppe endet nicht mehr bei 1.900 Euro, sondern bei 2.100 Euro. Elternteile mit einem Einkommen in dieser Höhe müssen den Mindestunterhalt zahlen – abzüglich der Hälfte des Kindergelds. Bei höherem Einkommen steigt der zu zahlende Unterhalt.

 

Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Da sich der Mindestunterhalt erhöht hat, ändert sich auch die Höhe des maximal gezahlten Unterhaltsvorschusses, mit dem der Staat einspringt, wenn Unterhaltspflichtige nicht oder zu wenig zahlen. Unterm Strich gibt es – je nach Alter des Kindes – ein Plus zwischen 43 und 57 Euro im Monat. Anspruchsberechtigt für den Unterhaltszuschuss sind Alleinerziehende mit Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren.

Tabelle: Maximale Höhe des Unterhaltsvorschusses (pro Monat)

A 2024 2023
für Kinder bis unter 6 Jahre 230 Euro 187 Euro
für Kinder zwischen 6 und unter 12 Jahren 301 Euro 252 Euro
für Kinder zwischen 12 und unter 18 Jahren 395 Euro 338 Euro

Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche; Stand Dezember 2023.

 

Elterngeld

Sehr gut verdienende Eltern haben künftig keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Die Grenze lag bislang bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 300.000 Euro für Paare beziehungsweise 250.000 Euro für Alleinerziehende. Bei Geburten vor dem 1. April bleibt es bei diesen Grenzwerten. Danach wird die Einkommensgrenze für den Elterngeldbezug in zwei Schritten abgesenkt. Ab April 2024 fällt sie für Paare auf 200.000 Euro, ab April 2025 auf 175.000 Euro. Für Alleinerziehende wird die Grenze bei Geburten ab April 2024 bei 150.000 Euro liegen. Das Elterngeld beträgt nach wie vor maximal 1.800 Euro netto und ersetzt meist etwa zwei Drittel des in der Elternzeit wegfallenden Nettoeinkommens. Zugrunde gelegt wird bei Arbeitnehmern das Einkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes beziehungsweise vor Beginn des Mutterschutzes und bei Selbstständigen das Einkommen vom Vorjahr aus dem letzten Steuerbescheid.

  • Biallo-Lesetipp: Für fast alle Beschäftigten steigt der Nettolohn zum Jahreswechsel. Gutverdienende verzeichnen das größte Plus. Was sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum neuen Jahr ändert, erfahren Sie in einem weiteren Ratgeber auf biallo.de.

 

Elternzeit

Auch Väter können Elternzeit nehmen und Elterngeld beziehen, dafür gibt es sogar Anreize. Wenn ein Elternteil hauptsächlich Elterngeld erhält – meist ist das die Mutter – kann der andere Elternteil zwei zusätzliche Monate im Job pausieren und Elterngeld bekommen. Neu ist für Geburten ab April 2024: Nur noch einen Monat lang erhalten beide Elternteile gemeinsam Elterngeld. Den anderen Monat muss der Vater alleine nehmen. So will der Gesetzgeber einen Anreiz dafür schaffen, dass Väter häufiger selbstständig Erziehungsaufgaben wahrnehmen. Bei Frühchen und Mehrlingsgeburten greifen die Änderungen nicht.

 

Kinderzuschlag

Der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag wird zum 1. Januar 2024 um 42 Euro von bisher 250 Euro auf 292 Euro pro Kind und Monat angehoben. Familien, die bereits den Kinderzuschlag erhalten oder beantragt haben, müssen von sich aus nicht aktiv werden. Der Auszahlungsbetrag wird von der Familienkasse entsprechend angepasst. Der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz soll Familien mit niedrigen Einkommen entlasten und ihnen vor allem den Antrag auf Bürgergeld ersparen. Das soll durch die Kombination von Lohn, Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag gelingen. Den Zuschlag können Elternpaare und Alleinerziehende von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit bekommen, wenn sie für das jeweilige Kind kindergeldberechtigt sind, es unter 25 Jahre alt und unverheiratet ist und im selben Haushalt lebt. 

 

Bürgergeld & Grundsicherung, Bildungs- und Teilhabepaket

Die Regelbedarfe in der Grundsicherung werden 2024 deutlich erhöht – um rund zwölf Prozent. Der Regelsatz beim Bürgergeld für Alleinstehende steigt 2024 auf monatlich 563 Euro (gegenüber vorher 502 Euro). Die Sätze für Partner in Bedarfsgemeinschaften steigen von 451 Euro auf 506 Euro, so dass einem Paar insgesamt monatlich 1.012 Euro zustehen.

Bildungs- und Teilhabepaket

Ebenso werden die Pauschalen für den Schulbedarf von Kindern im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes angehoben. Diese Pauschale erhöht sich aufs ganze Jahr gesehen um 21 Euro, von 174 Euro  auf 195 Euro in 2024. Für das erste Schulhalbjahr werden 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr 65 Euro überwiesen. Die vergleichsweise hohe Steigerung kommt vor allem dadurch zustande, dass hierbei insbesondere die Preisentwicklung berücksichtigt wurde, die für die Berechnung der Regelbedarfe maßgebend sind, also beispielsweise die Lebensmittelpreise, nicht jedoch Preise für Luxusgüter.

Regelbedarfe Grundsicherung/Bürgergeld 2024 (Veränderung gegenüber 2023)

Gilt für

Betrag ab 2024 (Veränderung zu 2023)

Regelbedarfsstufe

Alleinstehende / Alleinerziehende

563 Euro (+ 61 Euro)

Stufe 1

(Ehe-)Partner ab 18 Jahre

506 Euro (+ 55 Euro)

Stufe 2

Weitere Erwachsene*

451 Euro (+ 49 Euro)

Stufe 3

Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren

471 Euro (+ 51 Euro)

Stufe 4

Kinder von 6 bis unter 14 Jahren

390 Euro (+ 42 Euro)

Stufe 5

Kinder unter 6 Jahren

357 Euro (+ 39 Euro)

Stufe 6

* Erwachsene in stationären Einrichtungen und nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern.

Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: Dezember 2023.

Ist unser Spezialist für alles, was mit Sozialversicherungen und Sozialleistungen zu tun hat. Er ist gelernter Sozialwissenschaftler und schreibt seit 40 Jahren Sozialratgeber, unter anderem den„Kleinen Rentengeber“. Bis Anfang 2020 hat er die Monatszeitschrift „Soziale Sicherheit“ betreut. Für biallo.de arbeitet er seit 2005.

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