Vorsicht vor Missbrauch der Kontovollmacht
Immer wieder beschäftigt der Missbrauch von Spargeldern die Gerichte. Denn leider verwechselt mancher Bevollmächtigte die Kontovollmacht mit einer Schenkung durch den Vollmachtgeber oder nutzt den Zugriff auf das Bankkonto bewusst zu seinen Gunsten aus. Grundsätzlich berechtigt die Kontovollmacht den Bevollmächtigten nur zum Geldabheben – und nicht dazu, das Geld zu behalten. Haben Sie als Vollmachtgeber abgehobenes Geld nicht einem bestimmten Verwendungszweck zugeordnet, muss der Bevollmächtigte das Geld an Sie weitergeben.
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Kontovollmacht erteilen – wie geht das?
Eine Kontovollmacht sollte stets in schriftlicher Form erfolgen. Zum einen verlangen die meisten Kreditinstitute ohnehin eine Vollmacht in Schriftform. Zum anderen haben Sie und der Bevollmächtigte auf diese Weise einen Nachweis in der Hand. Haben Sie einen Betreuer in Ihrer Filiale, stellen Sie ihm am besten den Bevollmächtigten vor. Grundsätzlich müssen Sie und der Bevollmächtigter zur Einrichtung der Vollmacht in der Bankfiliale anwesend sein, damit eine ordnungsgemäße Legitimation stattfinden kann. Gleichzeitig kann dieser sich vor Ort mit Personalausweis beziehungsweise Reisepass und Unterschrift legitimieren.
Was darf der Bevollmächtigte?
Gibt es keine anderen Vereinbarungen, darf der Bevollmächtigte grundsätzlich:
- über das Geld auf dem Konto / den Konten verfügen
- über einen eingeräumten (Dispo-) Kredit verfügen
- Devisen kaufen oder verkaufen
- Wertpapiere kaufen oder verkaufen
- Kontoauszüge, Erträgnisaufstellungen, Post oder Depotauszüge entgegennehmen
- Schulden gegenüber Gläubigern anerkennen (Saldoanerkenntnis).
Was darf der Bevollmächtigte nicht?
Der Bevollmächtigte hat nicht die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vollmachtgeber. Nicht automatisch in einer Kontovollmacht verankert ist es:
- Untervollmachten zu erteilen – sprich, andere Personen zu bevollmächtigen
- im Namen des Vollmachtgebers weitere Konten zu eröffnen
- ein Konto zu kündigen oder ein Konto auf seinen Namen umzuschreiben
- Kreditverträge abzuschließen oder bestehende zu ändern
- Debitkarten zu beantragen
- ein Schließfach einzurichten.
Wie bekommt man eine Kontovollmacht bei Direktbanken?
Eine Kontovollmacht bei einer Filialbank bedeutet: hingehen, persönlich beim Kreditinstitut vorsprechen, legitimieren, unterschreiben. Das funktioniert bei einer Direktbank nicht. Nicht wenige Kunden verzichten hier auf den offiziellen Weg, eine Vollmacht zu erteilen. Sie geben ihre Zugangsdaten an eine Person ihres Vertrauens weiter. Sicher der einfachste Weg – allerdings verstößt das genau genommen gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und der damit verbundenen Sorgfaltspflicht des Kontoinhabers gegenüber seiner Bank. Daher muss sich der Bevollmächtigte bei der Direktbank mittels der angebotenen Legitimationsverfahren identifizieren. Hierbei wird in der Regel das PostIdent-Verfahren oder die Videolegitimation genutzt. Somit ist das Vergeben Beantragen einer Bankvollmacht bei einer Direktbank nicht weiter kompliziert. Je nach Bank kann der Vollmachtgeber entscheiden, für welche Konten er eine Bevollmächtigung erteilen möchte.
Wie funktioniert die Identifikation?
Eine Identifikationspflicht besteht selbstverständlich auch für Vollmachten bei Direktbanken. Das persönliche Erscheinen und die Legitimation werden durch das Post-Ident-Verfahren ersetzt. Das Vollmacht-Formular ruft der Kunde einfach online ab. Sollte der Bevollmächtigte noch nicht bei der Bank legitimiert sein, erhält er die erforderlichen Unterlagen zur gesetzlich vorgeschriebenen Identitätsfeststellung. Mit diesen und mit seinem Personalausweis oder Reisepass legitimiert sich der Bevollmächtigte in einer Postfiliale. Einige Banken bieten auch eine Identitätsprüfung per Video-Chat an.
Wichtiger Hinweis: Geben Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten nicht an Dritte weiter. Bewahren Sie Ihre Daten vor dem Zugriff durch Dritte geschützt auf und speichern Sie diese nicht auf dem PC. Besteht der Verdacht, dass eine unberechtigte Person von Ihren Zugangsdaten Kenntnis hat, setzen Sie sich sofort mit Ihrem Kreditinstitut in Verbindung.
Kontovollmacht bei ING, DKB und Consorsbank
Bei der Consorsbank beispielsweise vergibt der Vollmachtgeber die Konto-/Depotvollmacht für ein Girokonto, Tagesgeldkonto oder Depot. "Der Bevollmächtigte erhält eine eigene Girocard gegen Gebühr und bekommt eigene Zugangsdaten zum Online-Banking", erklärt ein Sprecher der Consorsbank/DAB BNP Paribas. "Für die Legitimation der Anmeldung im Online-Banking und von Transaktionen benötigt er zudem die Consorsbank SecurePlus App. Transaktionen können vom Vollmachtgeber nur in der Kontoübersicht nach einem Login nachvollzogen werden."
Bei der ING handelt es sich nach eigenen Angaben um eine Kundenvollmacht. Das bedeutet, die Vollmacht gilt für sämtliche bestehende und künftige Konten und Depots, die Sie als Kontoinhaber bei der ING führen. Mit anderen Worten: Es handelt sich hierbei um eine Bankvollmacht. Für Bankgeschäfte seitens des Bevollmächtigten gilt: "Bevollmächtigte dürfen ausschließlich telefonisch oder schriftlich – per Post oder E-Mail mit Anhang – Auskünfte erhalten oder Aufträge erteilen", erklärt ein Sprecher der ING.
Bei der DKB können Kunden via Online-Zugang zwischen allgemeiner Vollmacht und Vollmacht für den Todesfall wählen. Weiter treffen sie eine Auswahl, welche Konten sie für den Bevollmächtigten freigeben möchten und ob er einen Internet-Banking-Zugang, eine Girokarte oder Visa-Card erhalten soll.
Das entsprechende Formular der jeweiligen Bank wird ausgedruckt, vom Vollmachtgeber und Bevollmächtigten unterschrieben und postalisch an die Bank geschickt. Nach Einrichtung der Vollmacht erhalten beide – Vollmachtgeber und -nehmer – ein Bestätigungsschreiben per Post.
Bankvollmacht Muster
Hier finden Sie einen unverbindlichen Vorschlag für eine Bankvollmacht Muster-Vorlage. Es handelt sich dabei lediglich um ein Beispiel, wie eine Vollmacht gestaltet sein könnte.
- Rechtlicher Hinweis zur Mustervorlage: Für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit übernimmt biallo.de keine Gewähr, da nicht auszuschließen ist, dass das Beispielformular nicht den derzeit gültigen Gesetzen oder der Rechtsprechung entspricht.
Bankvollmacht durch Vorsorgevollmacht – geht das?
Wer eine Vorsorgevollmacht in der Hand hat, kann – nach einem Gerichtsurteil des LG Detmold (14.1.2015 - 10 S 110/14) – diese gegebenenfalls für Bankgeschäfte nutzen.
Der Fall: Eine Kontoinhaberin war nicht mehr fähig, ihre Geldangelegenheiten selbst zu organisieren, hatte jedoch beizeiten ihrem Sohn eine Vorsorgevollmacht gegeben. Die umfasste auch die Vermögenssorge. Der Sohn wollte einen größeren Betrag überweisen. Ein Sparkassenmitarbeiter weigerte sich die Überweisung, trotz vorliegender Vorsorgevollmacht, auszuführen. Er verlangte eine Bestallungsurkunde als gerichtlich bestellter Betreuer für die Vermögensangelegenheiten, da ihm die Vollmacht nicht ausreichend erschien.
Das Thema landete vor Gericht, der Sohn bekam Recht. Begründung: Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtige den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.