





Auf einen Blick
Ja. Und das wird auch nach der nächsten Bundestagswahl so sein. Es wird keine Mehrheit für eine Rente mit 68 oder 70 geben. Das schließt auch die Union aus. Und zur Erinnerung: Die Rente mit 67 wurde 2007 beschlossen – und sie wird nach einer langen Übergangsphase erst 2031 wirksam, für den Jahrgang 1964. Wer zu diesem Jahrgang gehört, kann sich das Jahr 2031 als sein persönliches reguläres Rentenalter merken. Bei jeder neuen Erhöhung des regulären Rentenalters wird es ähnliche Übergangsfristen geben.
Große Sprünge sind mit der gesetzlichen Rente kaum möglich, daher ist eine ergänzende private Altersvorsorge sehr wichtig. Welche Möglichkeiten es bei der privaten Altersvorsorge gibt, erfahren Sie in einem weiteren Ratgeber auf biallo.de.
Das reguläre Rentenalter liegt für den Jahrgang 1959, also diejenigen, die in 2025 ihren 66. Geburtstag feiern, bei 66 Jahren und zwei Monaten. Wer im Januar 1959 geboren wurde und noch kein Altersruhegeld bezieht, kann damit bei Erfüllung der Mindestversicherungszeit im April 2025 regulär in Rente gehen. Die reguläre Altersrente können fast alle erhalten, die irgendwann einmal in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Dafür reichen nämlich fünf Versicherungsjahre. In den kommenden Jahren wird die Altersgrenze Schritt für Schritt um zwei Monate für jeden jüngeren Jahrgang angehoben.
Die gesetzliche Rente gibt es nicht automatisch bei Erreichen der Altersgrenze, sondern nur auf Antrag. Beantragt werden sollte die Rente am besten spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Renteneintritt.
Wer auf 45 Versicherungsjahre kommt, kann wie bisher vor Erreichen des regulären Rentenalters in den Ruhestand gehen. An der Rentenhöhe wird dabei nicht geknapst.
Eine „Rente mit 63“, wie es in den Medien oft heißt, ist das aber schon längst nicht mehr. Hier geht es stramm auf die 65-Jahres-Grenze zu. Schritt für Schritt wird aus der ursprünglichen abschlagsfreien Frührente mit 63 Jahren eine Rente mit 65 Jahren.
Denn das Zugangsalter für den abschlagsfreien Rentenzugang steigt jetzt um zwei Monate je Jahrgang. Für den Jahrgang 1961, also diejenigen, die 2025 ihren 64. Geburtstag feiern, gilt für diese besonders begehrte Rente eine Altersgrenze von 64 Jahren und sechs Monaten. Ab dem Folgemonat besteht dann Anspruch auf diese “besondere” Altersrente. Wer beispielsweise am 15. Januar 1961 geboren wurde, hat ab August 2025 Anspruch auf diese Altersrente – sofern die Mindestversicherungszeit erfüllt ist. Ein vorzeitiger Bezug dieser Altersrente mit Abschlägen ist nicht möglich.
Bei der 45-jährigen Wartezeit werden alle Zeiten mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung angerechnet. Wer früh – etwa mit 16 – die Lehre begonnen und lebenslang durchgearbeitet hat, erfüllt diese Voraussetzung locker. Wer hingegen erst spät ins Arbeitsleben eingetreten ist (wie Akademiker) oder längere Zeit Arbeitslosengeld II oder Bürgergeld bezogen hat, kann dieses Ruhegeld in der Regel nicht erhalten.
Auch viele Mütter haben Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, selbst wenn sie in ihrem Job längere Zeit pausiert haben. Der Grund: Die sogenannten Kinderberücksichtigungszeiten zählen mit, wenn geprüft wird, ob die für diese Rente nötigen 45 Versicherungsjahre zusammenkommen. Als Berücksichtigungszeit zählt die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen zehntem Geburtstag.
Hier gibt es etwas niedrigere Hürden. Es reichen schon 35 Versicherungsjahre. Diese Rente kann zwar schon ab 63 bezogen werden – dann aber mit kräftigen Abschlägen. 2025 erreicht der Jahrgang 1962 die 63-Jahres-Grenze. Wer in diesem Jahr geboren wurde, kann die Altersrente für langjährig Versicherte mit 63 mit einem Abschlag von 13,2 Prozent erhalten. Wer zu diesem Zeitpunkt Rentenansprüche in Höhe von 1.500 Euro erworben hat, bekommt als Rente deshalb brutto nur 1.302 Euro. Davon gehen – wie bei allen gesetzlichen Renten – noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.
Für jeden neuen Rentenjahrgang werden die Abschläge höher. Ab 2027 – für den Jahrgang 1964 also – sind es dann maximal 14,4 Prozent, wenn man schon mit 63 in Rente geht.
Niemand muss diese Rente punktgenau mit 63 beziehen. Ein Eintritt in diese Rente ist beispielsweise auch mit 64 oder 65 möglich – dann mit entsprechend geringeren Abschlägen.
Schwerbehinderte können nach wie vor früher in Rente gehen. Wer 1963 geboren wurde, kann beispielsweise mit 61 Jahren und zehn Monaten bereits in Rente gehen. Dann werden aber Abschläge von 10,8 Prozent (0,3 Prozent x 36 Monate) fällig. Der Jahrgang 1963 ist übrigens der letzte, der diese Rente noch vor dem 62. Geburtstag erhalten kann.
Die Schwerbehindertenrente kann man jeweils maximal drei Jahre vor dem regulären Eintrittsalter in diese Rente mit Abschlägen beziehen. Für den Jahrgang 1961 liegt die Altersgrenze für den regulären (abschlagsfreien) Bezug dieser Rente bei 64 Jahren und sechs Monaten.
Diese Altersrente gibt es nur für anerkannte Schwerbehinderte (mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50), aber nicht für Personen mit einem Grad der Behinderung von 30, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Entscheidend ist, dass der Schwerbehindertenstatus zum Zeitpunkt des Renteneintritts besteht. Der Anspruch auf die Schwerbehindertenrente besteht nicht, wenn vor dem Rentenbeginn ein neuer Bescheid mit einem niedrigeren Grad der Behinderung rechtskräftig geworden ist.
Bei einer Herabstufung auf einen Grad unter 50 kann es sich deshalb allein im Hinblick auf die Rente lohnen, Widerspruch und gegebenenfalls Klage einzureichen und so die Rechtskraft der Herabstufung zu verzögern.
Die Rentenanpassung gibt es wie immer zum 1. Juli. Der Rentenversicherungsbericht 2024 rechnet mit einem Plus von rund 3,5 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung geht derzeit von einem etwas stärkeren Anstieg aus. Um wie viel die Renten genau steigen, wird erst im Frühjahr 2025 feststehen. Fest steht allerdings jetzt schon: Die Rente wird in ganz Deutschland um den gleichen Prozentsatz erhöht. Im Rentenrecht gehören die Unterschiede zwischen Ost und West der Vergangenheit an.
Frauen haben durchschnittlich eine deutlich geringere Altersrente als Männer und dadurch ein höheres Risiko in die Altersarmut zu rutschen. Warum Altersvorsorge für Frauen besonders wichtig ist, erfahren Sie in einem weiteren Ratgeber auf biallo.de.
Leider ja. Für die meisten Rentner fallen 2025 höhere Abzüge von der Rente an.
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Schnitt mit einer Erhöhung um 0,8 Prozent zu rechnen. Das teilen sich Rentner und die Rentenkasse mit jeweils 0,4 Prozent. Die Unterschiede zwischen den Kassen sind dabei erheblich. Keine Kasse muss sich an den vom Gesundheitsminister geschätzten Anstieg halten. Kleiner Trost für Rentner: Die Erhöhung kommt für sie erst mit zwei Monaten Verspätung im März.
Ein Krankenkassenwechsel kann sich auch für Rentner mehr denn je lohnen. Erhöht die eigene Kasse den Beitrag, so ist das immer möglich.
Auch da wird es teurer, wobei die Beiträge – anders als bei der Krankenversicherung – allein die Rentner schultern müssen – ohne Beteiligung der Rentenkasse. Für alle Rentner gibt es hier 2025 einen Anstieg um 0,2 Prozentpunkte. Wer niemals ein Kind hatte, zahlt künftig monatlich 4,2 Prozent statt 4 Prozent. Rentner mit Kind 3,6 statt 3,4 Prozent. Abschläge gibt es für diejenigen, die mindestens zwei Kinder unter 25 Jahren haben.
Wichtig zu wissen: Die höheren Beiträge hält die Rentenkasse erst ab Juli 2025 ab. Dann wird die 0,2-Prozent-Erhöhung für die ersten sechs Monate auf einen Schlag von der Rente abgezogen.
Bei allen Altersrenten gilt schon seit 2023: Hinzuverdienst ist in beliebiger Höhe möglich, ohne dass die Rente gekürzt wird. Jobbende Rentner müssen die Rentenversicherung auch nicht über eine Arbeitsaufnahme informieren. Das gilt auch für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente.
Sie dürfen nach wie vor nur begrenzt hinzuverdienen, für sie gelten allerdings recht großzügige Hinzuverdienstregeln. Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, darf 2025 jährlich 19.661,25 € hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Für Bezieher der halb so hohen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt ein mindestens doppelt so hoher Freibetrag.
Wichtig allerdings: Bei der Erwerbsminderungsrente kommt es nicht nur auf die Höhe des Hinzuverdienstes an. Gegebenenfalls entfällt durch die Erwerbstätigkeit die „Geschäftsgrundlage“ für die Rente. Denn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält nur, wer täglich nur noch weniger als drei Stunden arbeiten kann.
Erwerbsminderungsrentner können probeweise ohne Beachtung der Zeit- und Verdienstgrenzen die Aufnahme einer Beschäftigung – sogar eines Vollzeitjobs – erproben. Diese Probebeschäftigung ist in der Regel auf sechs Monate begrenzt. In dieser Zeit erhalten sie weiterhin die ungekürzte Erwerbsminderungsrente. Bei Weiterführung der Beschäftigung nach dem Ende der Zeit der Erprobung wird aus der vollen Erwerbsminderungsrente gegebenenfalls eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Voraussetzung ist dabei, dass die Beschäftigung täglich weniger als sechs Stunden umfasst.