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DeutschlandAuf einen Blick
Das jüngste Rentenpaket der Bundesregierung ist nach reichlich Diskussionen verabschiedet worden. Für Rentner und ältere Versicherte bringt es zunächst einmal Planungssicherheit – und das ist im Alter besonders wichtig. Ein Überblick über die Perspektiven für 2026.
Das Rentenjahr 2026 bringt eine Rentenerhöhung, ein weiter steigendes Renteneintrittsalter und mögliche steuerliche Folgen. Hinzuverdienst bleibt unbegrenzt möglich, Freibeträge entscheiden über Netto und Zuschläge.
2026 bringt für Rentner mehrere finanzielle und rechtliche Änderungen.
Die wichtigsten Punkte zeigen, was sich bei Rente, Steuern und Beiträgen konkret ändert.
Die Rente steigt 2026 voraussichtlich um 3,73 Prozent zum 1. Juli.
Die gesetzliche Rente wird auch 2026 angepasst. Entscheidend ist dabei die Entwicklung der Löhne im Vorjahr.
Die Rentenanpassung kommt wie immer zum 1. Juli. Der Rentenversicherungsbericht 2025 rechnet mit einem Plus von 3,73 Prozent. Das gilt für alle gesetzlichen Renten. Fachleute halten diese Prognose für realistisch. Die endgültige Höhe steht aber erst im Frühjahr 2026 fest.
Viele Rentnerinnen fragen sich, ob es 2026 bereits Verbesserungen gibt.
Die Antwort fällt differenziert aus:
Nein, das dauert noch. Die neue Regelung ist zwar beschlossen, startet aber erst 2027. Dann gibt es für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, pro Kind drei Jahre Kindererziehungszeiten beziehungsweise drei Rentenpunkte – das gilt auch für Väter, wenn sie überwiegend erzogen haben.
Das Rentenplus liegt bei gut 20 Euro im Monat pro Kind und kommt in der Regel ohne Antrag. Wer 2027 neu in Rente geht, bekommt die erhöhte Mütterrente voraussichtlich direkt bei Rentenbeginn. Bestandsrentner, die schon vor 2027 Rente bekommen, müssen voraussichtlich bis Ende 2027 warten und erhalten dann eine Nachzahlung.
Steigende Renten können steuerliche Folgen haben.
Besonders betroffen sind Rentner nahe am Grundfreibetrag.
Das kann passieren. Schon jetzt muss etwa jeder vierte Rentner Steuern zahlen – oft wegen zusätzlicher steuerpflichtiger Einkünfte (zum Beispiel Mieteinnahmen). An der Steuerbelastung der Betroffenen ändert sich 2026 in vielen Fällen wenig, weil der Grundfreibetrag angehoben wird.
Der Grundfreibetrag steigt auf 12.348 Euro – ein Plus von 252 Euro beziehungsweise 2,1 Prozent. Die jährliche Rente steigt aber 2026 voraussichtlich stärker als um 252 Euro. Und: Die Rentenerhöhung ist voll steuerpflichtig. Dadurch können Rentner, die bisher knapp unter der Grenze lagen, neu in die Steuerpflicht rutschen.
Der zu versteuernde Anteil steigt für jeden neuen Rentnerjahrgang weiter an. Wer 2026 erstmals Rente bezieht, muss 84 Prozent seiner Rente versteuern. Der steuerpflichtige Anteil klettert jährlich um 0,5 Prozentpunkte für jeden neuen Jahrgang. Ab einem Rentenbeginn im Jahr 2058 sind neue Renten dann zu 100 Prozent steuerpflichtig.
Rentner dürfen 2026 unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente gekürzt wird.
Viele Rentner möchten auch im Ruhestand weiterarbeiten.
Seit 2023 gelten dafür deutlich vereinfachte Regeln.
Nein. Die Aktivrente ändert an der Besteuerung der gesetzlichen Rente selbst nichts. Wer eine hohe Rente bezieht, muss weiterhin davon Steuer zahlen. Der durch das Aktivrentengesetz eingeführte Freibetrag von bis zu 2.000 Euro monatlich bezieht sich nur auf sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Er gilt für Erwerbstätige, die bereits die reguläre Altersgrenze erreicht haben.
Bei allen Altersrenten gilt seit 2023: Es gibt keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Man darf beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Eine Meldepflicht gegenüber der Rentenversicherung besteht bei Jobaufnahme nicht – auch nicht bei vorgezogenen Altersrenten.
Für Erwerbsminderungsrentner gelten Sonderregeln.
Neben dem Einkommen spielt auch die Arbeitsfähigkeit eine Rolle.
Hier bleiben die Hinzuverdienstgrenzen bestehen, sie sind aber relativ großzügig. Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) erhält, darf 2026 bis zu 20.763,75 Euro im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt der Freibetrag mindestens doppelt so hoch.
Wichtig: Bei EM-Renten zählt nicht nur die Höhe des Hinzuverdienstes. Entscheidend ist auch, ob die medizinische Voraussetzung noch erfüllt ist. Eine volle EM-Rente gibt es nur, wenn man weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
EM-Rentner können eine Beschäftigung – sogar in Vollzeit – für eine Probezeit von in der Regel bis zu sechs Monaten aufnehmen, ohne dass Zeit- und Verdienstgrenzen gelten. In dieser Zeit wird die volle EM-Rente weitergezahlt. Wenn die Arbeit danach fortgesetzt wird, kann aus der vollen EM-Rente eine Rente wegen teilweiser EM werden, sofern die Arbeitszeit täglich unter sechs Stunden liegt.
Auch Witwen-, Witwer- und Grundrenten werden angepasst.
Entscheidend sind Freibeträge und Rentenwert.
Zum Jahresanfang 2026 ändert sich an der Rentenhöhe und an der Einkommensanrechnung nichts. Zum 1. Juli 2026 steigen Witwen- und Witwerrenten wie alle Renten. Gleichzeitig erhöhen sich die Freibeträge bei der Einkommensanrechnung im gleichen Umfang wie der aktuelle Rentenwert. Momentan liegt der Freibetrag noch bei 1.076,86 Euro.
Den Grundrentenzuschlag gibt es seit 2021. Er kann niedrige Renten aufstocken. Die Regeln bleiben 2026 im Wesentlichen unverändert. Ausnahme: Für die Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag werden Freibeträge herangezogen, die jedes Jahr zum 1. Januar in dem Maß steigen, wie die Rente im Vorjahr erhöht wurde. Maßstab ist ab dem 1. Januar 2026 der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro (Stand nach Anpassung zum 1. Juli 2025).
2026 gilt: Voller Grundrentenzuschlag bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.491 Euro für Alleinstehende und 2.326 Euro für Ehe- beziehungsweise eingetragene Lebenspartner. Über diesen Freibeträgen werden 60 Prozent des darüberliegenden Einkommens angerechnet. Ab 1.908 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 2.744 Euro (Paare) wird der übersteigende Einkommensteil vollständig angerechnet.
Frauen haben durchschnittlich eine deutlich geringere Altersrente als Männer und dadurch ein höheres Risiko in die Altersarmut zu rutschen. Warum Altersvorsorge für Frauen besonders wichtig ist, erfahren Sie in einem weiteren Ratgeber auf biallo.de.
Wer Grundsicherung erhält, profitiert nur teilweise von Rentenerhöhungen.
Freibeträge spielen dabei eine zentrale Rolle.
Da die Regelsätze der Sozialhilfeleistungen unverändert bleiben, ändert sich zum Jahresanfang für Bezieher von Grundsicherung im Alter zunächst nichts. Durch die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 wird die Leistung des Sozialamts dann entsprechend gekürzt.
Noch immer nutzen viele Senioren ihre Ansprüche aus der Grundsicherung im Alter nicht, obwohl sich die Lage seit Einführung des Grundrentenzuschlags 2021 verbessert hat: Wer mindestens 33 Jahre mit sogenannten Grundrentenzeiten vorweisen kann, profitiert von einem Rentenfreibetrag. Dazu zählen u.a. alle Zeiten mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung sowie Kinderberücksichtigungszeiten bis zum zehnten Geburtstag des Kindes – diese 33 Jahre erreichen also viele Rentner.
Die Höhe hängt von der Rente ab. In den meisten Fällen liegt der Freibetrag bei 281,50 Euro. Das ist der maximale Freibetrag und er gilt, wenn die Bruttorente (vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) bei 705 Euro oder höher liegt.
Ein Krankenkassenwechsel kann sich auch für Rentner mehr denn je lohnen. Erhöht die eigene Kasse den Beitrag, so ist das immer möglich.
Frühestens ab März 2026 ist mit Änderungen zu rechnen. Höhere Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung können dann die Nettorente schmälern. Meist werden solche Erhöhungen aber erst im Jahresverlauf wirksam.
Das reguläre Rentenalter erhöht sich 2026 um zwei Monate und liegt für den Jahrgang 1960 bei 66 Jahren und 4 Monaten.
Das Rentenalter steigt weiter schrittweise an.
Entscheidend sind Geburtsjahr und Versicherungszeiten.
Ja – zumindest bis 2031. Dann erreicht der Jahrgang 1964 die reguläre Altersgrenze. Ob das Rentenalter danach weiter steigt, ist offen, aber nicht unwahrscheinlich. Wenn, dann voraussichtlich in kleinen Schritten. Zur Einordnung: Die „Rente mit 67“ wurde 2007 beschlossen und wird erst nach einer langen Übergangsphase im Jahr 2031 vollständig wirksam.
Für den Jahrgang 1960 liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und vier Monaten. Wer 1960 geboren ist und 2026 seinen 66. Geburtstag feiert, kann – bei erfüllter Mindestversicherungszeit – ab 66 Jahren und 4 Monaten regulär in Rente gehen.
Die reguläre Altersrente können alle bekommen, die mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren.
Die gesetzliche Rente kommt nicht automatisch. Sie muss beantragt werden – am besten spätestens drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn.
Wer auf 45 Versicherungsjahre kommt, kann weiterhin vor der regulären Altersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen. Von einer „Rente mit 63“ kann man aber praktisch nicht mehr sprechen: Die Altersgrenze nähert sich Schritt für Schritt den 65 Jahren.
Das Eintrittsalter steigt um zwei Monate pro Jahrgang. Für den Jahrgang 1962, der 2026 seinen 64. Geburtstag feiert, liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und acht Monaten. Ab dem Folgemonat besteht Anspruch, wenn die 45 Versicherungsjahre erfüllt sind.
Bei der 45‑jährigen Wartezeit zählen alle Zeiten mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Wer früh (zum Beispiel mit 16 Jahren) in die Lehre ging und durchgängig gearbeitet hat, erreicht diese Marke oft problemlos. Wer dagegen später ins Berufsleben eingestiegen ist (zum Beispiel Akademiker) oder längere Zeit Arbeitslosengeld II/Bürgergeld bezogen hat, verfehlt die 45 Jahre häufig.
Auch viele Mütter erreichen die 45 Jahre – selbst mit längeren Jobpausen. Der Grund: Kinderberücksichtigungszeiten (Erziehung bis zum zehnten Geburtstag) werden voll mitgezählt.
Hier sind die Hürden niedriger: Es reichen 35 Versicherungsjahre. Diese Rente kann bereits ab 63 bezogen werden, dann aber mit deutlichen Abschlägen. 63 Jahre alt wird der Jahrgang 1963 im Jahr 2026. Wer dazu 35 Versicherungsjahre erreicht, kann die Rente für langjährig Versicherte mit 63 und einem Abschlag von 13,8 Prozent bekommen. Hat jemand beispielsweise einen Rentenanspruch von 1.500 Euro, bleiben davon brutto 1.293 Euro. Davon gehen noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab.
Mit jedem neuen Jahrgang steigen die maximalen Abschläge etwas. Für den Jahrgang 1964 sind es ab 2027 bis zu 14,4 Prozent, wenn man mit 63 in Rente geht. Niemand muss diese Rente exakt mit 63 beziehen. Ein Einstieg mit 64 oder 65 ist ebenfalls möglich – dann mit entsprechend geringeren Abschlägen.
Ja. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist die einzige Altersrente, die noch vor 63 bezogen werden kann – frühestens mit 62. Wer 1964 geboren ist und als schwerbehindert gilt, kann ab 62 in diese Rente gehen, muss dann aber Abschläge von 10,8 Prozent (0,3 Prozent × 36 Monate) hinnehmen. Der Jahrgang 1963 war der letzte, der diese Rente schon vor dem 62. Geburtstag bekommen konnte.
Grundsätzlich gilt: Die Schwerbehindertenrente kann höchstens drei Jahre vor der regulären Altersgrenze für Schwerbehinderte mit Abschlägen bezogen werden. Für den Jahrgang 1962 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 64 Jahren und acht Monaten.
Anspruch haben nur anerkannte Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Personen mit GdB 30, die nur „gleichgestellt“ sind, haben keinen Anspruch. Entscheidend ist, dass der Schwerbehindertenstatus beim Rentenbeginn noch besteht. Wird der GdB vor Rentenbeginn rechtskräftig unter 50 herabgestuft, entfällt der Anspruch.
Wird der GdB auf unter 50 herabgesetzt, kann sich allein mit Blick auf die Rente ein Widerspruch und gegebenenfalls eine Klage lohnen. So lässt sich die Rechtskraft der Herabstufung hinauszögern – und damit unter Umständen der Zugang zur Schwerbehindertenrente sichern.
Viele Rentner möchten wissen, wie sich die Änderungen im Rentenjahr 2026 konkret auswirken. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:
Die gesetzliche Rente steigt zum 1. Juli 2026 voraussichtlich um 3,73 Prozent. Die endgültige Höhe wird im Frühjahr 2026 festgelegt.
Ja. Trotz höherem Grundfreibetrag kann die Rentenerhöhung dazu führen, dass Rentner erstmals Steuern zahlen müssen. Die Rentenerhöhung selbst ist vollständig steuerpflichtig.
Nein. Die Mütterrente III startet erst 2027. Rentnerinnen mit Kindern vor 1992 profitieren frühestens dann, oft mit Nachzahlung.
Für Altersrentner gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Sie dürfen unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Der Jahrgang 1960 kann 2026 regulär in Rente gehen, sobald das individuelle Rentenalter von 66 Jahren und 4 Monaten erreicht ist. Voraussetzung sind mindestens fünf Versicherungsjahre.
Ein kurzer Überblick hilft Rentnern, finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Diese Punkte sollten Sie 2026 unbedingt prüfen.
Zum Jahreswechsel treten zahlreiche Anpassungen in Kraft. Welche Änderungen Sie betreffen und worauf Sie achten sollten, zeigen unsere Ratgeber:

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