Steuerfreibeträge für Rentner
Zahlreiche Freibeträge müssen in der Steuererklärung nicht extra beantragt werden – das Finanzamt berücksichtigt sie automatisch. Dazu gehören:
- das steuerfreie Existenzminimum (Grundfreibetrag) für 2025 von 12.096 Euro für Alleinstehende (für 2024 galten rückwirkend 11.784 Euro) und 24.192 Euro für Verheiratete,
- der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 / 72 Euro (Ledige / Verheiratete), falls nicht höhere Kosten geltend gemacht werden,
- der Versorgungsfreibetrag für pensionierte Beamte und Betriebsrentner,
- der Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro für Rentenbezüge, wenn nicht höhere Beträge geltend gemacht werden sowie
- der Altersentlastungsbetrag von maximal 1.064 Euro für Nebeneinkünfte außer Renten und Pensionen (Stand: 2025).
Ist die Steuererklärung für Rentner Pflicht?
Die Hoffnung vieler Rentner, einfach im Ruhestand unter dem Radar des Finanzamtes steuerlich unbehelligt seinen Lebensabend zu genießen, funktioniert nicht. Denn mit dem Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber ein lückenloses Meldeverfahren eingeführt, mit dem das Finanzamt Einblick in die Einkünfte auch von Seniorinnen und Senioren erhält, die bisher keine Steuererklärung abgegeben haben. Alle öffentlichen und privaten Rentenkassen, Versorgungswerke, Pensionskassen- und Fonds sowie die Lebensversicherer melden bereits seit 2005 auf elektronischem Weg sämtliche ausgezahlten Renten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) in Brandenburg.
Wann müssen Rentner eine Steuervorauszahlung leisten?
Rentnerinnen und Rentner, die für das alte Jahr mindestens 400 Euro Steuern nachzahlen müssen, werden vom Finanzamt umgehend aufgefordert, auch für das laufende Jahr vierteljährlicher Steuervorauszahlungen zu entrichten, damit Vater Staat möglichst frühzeitig an sein Geld kommt. Die vierteljährlichen Vorauszahlungen werden jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember erhoben. Berechnet das Finanzamt keine Steuerschuld, können sich Rentner von der Abgabepflicht für drei Jahre lang befreien lassen.
Steuertipp: Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen
Für viele Rentner ist die jährliche Steuererklärung eine lästige Pflicht. Berechnet das Finanzamt tatsächlich keine Steuerschuld, kann man sich von der Abgabepflicht befreien lassen. Am besten geht das mit einem Antrag auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Das Formular gibt es beim Finanzamt oder im Internet unter www.formulare-bfinv.de. Wird eine NV-Bescheinigung erteilt, hat man die nächsten drei Jahre seine Ruhe.