Gegebenenfalls sind solche Ansprüche auch im Arbeitsvertrag geregelt. Zum Teil finden sich entsprechende Leistungen auch unter dem Begriff "Sterbegeld". So gewährt Paragraf 23 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst dem Ehegatten, dem ("offiziellen") Lebenspartner oder dem Kind des verstorbenen Arbeitnehmers ein Sterbegeld für die restlichen Tage des Sterbemonats und für zwei weitere Monate."
Resturlaub
Wenn es ums Erben geht, gehören Resturlaubsansprüche verstorbener Arbeitnehmer zu den umstrittensten Aspekten. Zudem tritt dieses Thema sehr häufig auf, weil die Verstorbenen typischerweise relativ oft noch Resturlaubsansprüche hatten. Viele waren nämlich vor ihrem Tod längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt und mithin gar nicht in der Lage, Urlaub zu nehmen. Bei ihnen sind damit oft ungenutzte Urlaubsansprüche aufgelaufen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte früher entschieden, dass solche Urlaubsansprüche mit dem Tod verfallen. Diese Rechtsauffassung ist seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juni 2014 aber vom Tisch: Ein finanzieller Ausgleich für nicht genommenen Urlaub muss beim Tod des Arbeitnehmers auf dessen Erben übergehen (Az.: C-118/13), urteilte das Gericht und "kippte" damit die vorherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
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Ansprüche müssen angemeldet werden
Zur Begründung berief sich der Gerichtshof im Wesentlichen darauf, dass der Mindesturlaubsanspruch "ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union" sei.
Eine der bekanntesten Rechtsstreitigkeiten hierzu wurde am 7.Oktober 2015 vor dem Arbeitsgericht Berlin verhandelt. Es mag verwundern, dass ein Arbeitsgericht zuständig ist, wenn es um Erbschaftsangelegenheiten geht. Doch da es hier um arbeitsrechtliche Ansprüche geht, müssen die Ansprüche von Erben gegenüber dem Arbeitgeber des oder der Verstorbenen angemeldet werden und – wenn dieser die Forderungen ablehnt – vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden.
Genau dies taten im verhandelten Fall die Eltern einer im März 2014 verstorbenen Angestellten der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Verstorbene hatte ihren Jahresurlaub 2012 vollständig genommen, von ihrem Jahresurlaub aus dem Jahr 2013 dagegen nur einen einzigen Tag, ebenso wenig konnte sie bis zu ihrem Tod ihren Teilurlaubsanspruch aus dem Jahr 2014 in Anspruch nehmen.
Damit waren auf ihrem Urlaubskonto zum Todeszeitpunkt noch 33 Urlaubstage offen. Das Berliner Arbeitsgericht verurteilte die BA dazu, an die erbenden Eltern hierfür "4.903,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. September 2014 zu zahlen".
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Nach dem Urlaubskonto fragen
Gegen dieses Urteil hatte die Bundesagentur für Arbeit zunächst Rechtsmittel eingelegt, diese jedoch nachher – wohl wegen Chancenlosigkeit – wieder zurückgezogen und das Urteil akzeptiert.
Inzwischen hat zwar das Bundesarbeitsgericht zu dieser Rechtsfrage nochmals einige Fragen an die europäischen Richter geschickt (Az.: 9 AZR 196/16 (A)), doch Experten gehen nicht davon aus, dass der EuGH seine Position hierzu nochmals ändert.