Steuern & Abfindung

Abfindung versteuern 2025: Fünftelregelung, Steuertipps & Strategien

Redaktion
Redakteur
Sigrun an der Heiden
Autorin
Michael Schreiber
Autor
Aktualisiert am: 18.09.2025

Auf einen Blick

  • Fünftelregelung: Seit 2025 nur noch über die Steuererklärung möglich – nicht mehr direkt durch den Arbeitgeber.
  • bAV nutzen: Bis zu 36.240 Euro können 2025 steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden.
  • Steuerfallen vermeiden: Kündigungsfristen, Aufhebungsvertrag und Kirchensteuer gezielt prüfen, um Sperrzeiten und Mehrbelastungen zu verhindern.
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Kündigungsgespräch im Büro: Arbeitnehmer erhält Abfindungsangebot – Ratgeber zur Fünftelregelung, bAV-Einzahlung und Kirchensteuer 2025
Das erwartet Sie in diesem Artikel

Nicht nur in Führungsetagen ist der „goldene Handschlag“ ein gängiges Mittel, um sich von Mitarbeitern zu trennen. In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit und steigender Arbeitslosigkeit in Deutschland ist der freiwillige Verzicht auf den Arbeitsplatz jedoch ein heißes Eisen. Für Beschäftigte kurz vor der Rente mag eine Abfindung ein willkommener Bonus sein – für andere geht es ums finanzielle Überleben.

Umso wichtiger ist es, die steuerlichen Spielregeln zu kennen. Mit der richtigen Strategie – von der Fünftelregelung über Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) bis hin zum klugen Umgang mit einem Aufhebungsvertrag – lässt sich am Ende deutlich mehr Netto behalten.

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Sollten Sie ein Abfindungsangebot annehmen?

Bevor es an die Steueroptimierung geht, steht für viele die Frage im Raum: Lohnt es sich überhaupt, ein Abfindungsangebot anzunehmen?

Abfindung gegen Klageverzicht

Häufig bieten Firmen eine Abfindung an, wenn Beschäftigte freiwillig gehen und auf eine Kündigungsschutzklage verzichten. Sie erkaufen sich damit schnelle Rechtssicherheit. Doch Vorsicht: Unterschreiben Angestellte einen Aufhebungsvertrag, sind damit in der Regel alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten. Sie sollten also genau lesen und verstehen, was Sie unterschreiben. Lassen Sie einen Anwalt prüfen, ob das Angebot für Sie die beste Option ist. Oft ist bei einer Klage eine höhere Abfindung drin.

Gibt es einen Anspruch auf Abfindung?

“Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es aber nicht”, sagt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kölner Kanzlei HMS Barthelmeß Görzel. Mit einer Ausnahme: Haben Arbeitgeber und Betriebsrat einen Sozialplan ausgehandelt, der die besonderen Umstände der betriebsbedingten Kündigungen verbindlich regelt, müssen Firmen eine finanzielle Entschädigung zahlen. In der Praxis ist eine Abfindung Verhandlungssache. “Pokern gehört dazu”, weiß der Rechtsanwalt. “Je angreifbarer eine Kündigung ist, desto höher ist auch die verhandelbare Abfindung.” Bei einer Betriebsstilllegung lässt sich meist wenig herausholen, bei Konzernen, die ihre Geschäftsfelder neu sortieren, aber schon.

Wie hoch ist eine Abfindung?

Als grobe Orientierung gilt häufig die gesetzlich vorgesehene Abfindungshöhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – vor Gericht sind oft deutlich höhere Faktoren (bis ca. 2,5 Monatsgehälter) möglich. Entscheidend ist Ihre Situation: Wer bereits eine neue Stelle hat, kann das Angebot gegebenenfalls leichter annehmen.

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Abfindung: Wann gibt es Steuervorteile?

Ob Sie bei einer Abfindung steuerliche Vorteile nutzen können, hängt stark von den Umständen Ihrer Kündigung ab. Außerdem spielt die Art der Auszahlung eine wichtige Rolle. Hier die zwei zentralen Punkte.

Voraussetzungen für steuerliche Vorteile

Steuervorteile werden nur gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers durch Kündigung oder per Urteil des Arbeitsgerichtes aufgelöst wird. Welcher der beiden Kontrahenten zuerst vor den Kadi gezogen ist, spielt dagegen keine Rolle. Wer allerdings freiwillig seinen Arbeitsplatz aufgibt und sich aufs Altenteil zurückzieht, riskiert nicht nur Steuervorteile, sondern auch noch eine dreimonatige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Schlechte Karten haben auch Arbeitnehmer, die durch ihr Verhalten eine Kündigung durch den Arbeitgeber selbst verschuldet haben (zum Beispiel durch Alkoholgenuss am Arbeitslatz oder den Verrat von Betriebsgeheimnissen).

Steuerliche Behandlung von Abfindungen

Sind sich Firma und Arbeitnehmer handelseinig, unterliegt die vereinbarte Abfindung generell der Lohnsteuerpflicht – einen Steuerfreibetrag gibt es seit 2006 nicht mehr. Wird die Abfindung auf einen Schlag ausgezahlt, kann das steuerpflichtige Einkommen daher im Auszahlungsjahr einer happigen Steuerbelastung unterliegen. Die richtige Gestaltung hilft, die Steuerlast deutlich zu senken.

Fünftelregelung: So funktioniert die Steuerermäßigung

Die Fünftelregelung ist das zentrale steuerliche Instrument, um Abfindungen zu entlasten. Sie verteilt die Steuerlast rechnerisch auf fünf Jahre:

Methode: Das Finanzamt ermittelt dabei zunächst die Steuer auf das Einkommen ohne Abfindung und dann die Steuer auf das Einkommen plus einem Fünftel der Abfindung. Die Differenz der beiden Steuerwerte wird mit fünf multipliziert und ergibt die Steuerlast auf die Abfindung.

Klingt kompliziert, reduziert aber für Arbeitnehmer, die keine Topverdiener sind, die Steuerbelastung.

Voraussetzungen für die Fünftelregelung

Die Steuervergünstigung gilt nur unter bestimmten Bedingungen. Es müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen:

  • Arbeitgeber-Veranlassung (Entschädigungscharakter): Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht vom Arbeitgeber aus.
  • Zusammenballung der Einkünfte im selben Jahr: Durch die Auszahlung der Entschädigung für den Jobverlust muss es zu einer Zusammenballung von Lohneinkünften in einem Steuerjahr gekommen sein.
  • Einmalzahlung (eine Nebenrate bis zehn Prozent der Gesamtsumme ist unschädlich): Die Abfindung muss innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt werden um begünstigt zu sein.

Beispielrechnung 2025

So wirkt die Fünftelregelung in der Praxis (Grundtarif 2025, ohne Kirchensteuer/Soli):

Beispiel: Ein alleinstehender Sachbearbeiter verdient 45.000 Euro brutto im Jahr. Er akzeptiert die betriebsbedingte Kündigung und erhält eine Abfindung in Höhe von 30.000 Euro.

Zu versteuerndes Einkommen (ohne Abfindung)45.000 Euro
Einkommensteuer darauf (Grundtarif 2025)8.832 Euro
Ein Fünftel der Abfindung6.000 Euro
Regulär zu versteuerndes Einkommen plus 1/5 der Abfindung51.000 Euro
Einkommensteuer darauf (Grundtarif 2025)10.963 Euro
Differenz zwischen den beiden Steuerbeträgen2.131 Euro
Einkommensteuer auf Abfindung ( x 5)10.654 Euro
Plus Einkommensteuer auf das reguläre Einkommen8.832 Euro
Einkommensteuer insgesamt19.486 Euro
Quelle: biallo.de; eigene Berechnungen, alle Werte ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag; Stand: September 2025.

Zum Vergleich (volle Versteuerung – ohne Fünftelregelung):
Würde die Abfindung mit dem regulären Einkommen zusammen voll versteuert, müsste Herr Kellner auf die 75.000 Euro Gesamteinkommen 20.345 Euro Einkommensteuer bezahlen.

Durch die Fünftelregelung ergibt sich eine Steuerlast von 19.486 Euro – also eine Ersparnis von rund 859 Euro.

  • Hinweis: Seit 2025 müssen Sie die Fünftelregelung aktiv in der Steuererklärung beantragen!

Kirchensteuer auf Abfindung: Teilerlass möglich?

Auch Kirchensteuer fällt auf Abfindungen an – doch hier gibt es Spielraum. Kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmer können bei der zuständigen Kirchenverwaltung einen formlosen Antrag auf Erlass der Kirchensteuer stellen, wenn sie außerordentliche hohe Einkünfte wie eine Abfindung erzielt haben. 

Viele Landeskirchen und Diözesen gewähren nämlich auf Nachfrage einen Teilerlass (oft bis zu 50 Prozent) der auf außerordentliche Einkünfte entfallenden Kirchensteuer.

  • Aber: Die Regeln variieren und es gibt keinen Rechtsanspruch darauf. Beantragen Sie den Erlass nach Bestandskraft des Steuerbescheids.

Abfindung in die Vorsorge umwandeln

Statt die Abfindung voll zu versteuern, können Sie sie steuerfrei in die Altersvorsorge lenken. Je nach Lebensphase gibt es mehrere gute Wege.

Betriebliche Altersvorsorge (bAV) nach § 3 Nr. 63 EStG (Vervielfältigungsregelung)

Seit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (§ 3 Nr. 63 EStG) ist über die Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses die steuer- und sozialabgabenfreie Einzahlung in einen bereits bestehenden oder neu abzuschließenden betrieblichen Altersvorsorgevertrag (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) möglich. Erlaubt sind maximal vier Prozent des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung x Zahl der Arbeitsjahre bei der Firma (maximal zehn Jahre). Auf diese Weise lässt sich die Steuerlast deutlich reduzieren. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich angepasst.

  • Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025: 96.600 Euro jährlich (8.050 Euro monatlich). Vier Prozent davon entsprechen 3.864 Euro pro Jahr. Über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ergibt sich demnach ein maximaler steuer- und sozialabgabenfreier Einzahlungsrahmen von 38.640 Euro.

Praxisbeispiel (bAV vs. Fünftelregelung)

Damit Sie die steuerlichen Unterschiede besser nachvollziehen können, zeigt dieses Beispiel, wie sich eine Abfindung von 30.000 Euro bei Anwendung der Fünftelregelung im Vergleich zur Einzahlung in eine betriebliche Altersvorsorge auswirkt:

 

Mit Fünftelregelung
(in Euro)

Direktversicherung
(in Euro)

Abfindung

30.000

30.000

Einkommensteuer auf Abfindung

11.445

0

Abfindung (netto)

18.555

30.000

Quelle: biallo.de; eigene Berechnungen (Stand 2025, BBG 96.600 Euro jährlich).

Hinweis: Für 2025 sind bis zu 38.640 Euro steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge einzahlbar. Da die Beispielabfindung mit 30.000 Euro darunter liegt, bleibt sie vollständig steuerfrei, wenn sie in eine Direktversicherung eingebracht wird.

  • Nachteil der Gestaltung: Die spätere Betriebsrente ist voll steuerpflichtig. Im Ruhestand ist der Steuersatz aber meist deutlich geringer als in der Erwerbsphase.

Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nach § 187a SGB

Zahlt der Arbeitgeber direkt Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zur Minderung von Rentenabschlägen nach § 187a SGB VI, reduziert dies später Abschläge bei vorzeitigem Renteneintritt oder erhöht die Rentenansprüche. Zudem sind 50 Prozent dieser Beiträge steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG). Den Rest können Sie – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – zusätzlich mit der Fünftelregelung begünstigen.

Wertguthaben als Brücke in die Rente

Wer die Abfindung nicht sofort benötigt, kann mit einem genialen Trick sämtliche Abgaben sparen und bleibt als Belohnung vielleicht schon mit 60 endgültig zu Hause.

So funktioniert das Wertguthaben

Das Zauberwort heißt Wertguthaben: Dafür zahlt der Arbeitnehmer freiwillig Gehalt oder Zeit auf ein Langzeitkonto des Arbeitgebers ein. Das Wertguthaben kann auch auf einen Schlag mit der Abfindung aufgefüllt werden. Mit Ende des Arbeitsvertrages wird das Guthaben an die DRV übertragen und dort geparkt. Nach Ende des Arbeitsvertrages meldet man sich arbeitslos und erhält für maximal 24 Monate Arbeitslosengeld. Während dieser Zeit werden weitere Pflichtbeiträge für die Rente gezahlt.

Vorteile für Steuer und Rente

Danach beginnt die Auszahlungsphase für das Wertguthaben. Die Rentenkasse zahlt das Guthaben Stück für Stück vor der eigentlichen Rente aus, wird also quasi zum Arbeitgeber. Dabei fallen in der Auszahlungsphase zwar Steuern und Sozialabgaben an, diese fallen aber deutlich niedriger aus, weil die neuen Bezüge niedriger sind als das frühere Gehalt. Ist das Guthaben aufgebraucht, beginnt die eigentliche Rente – idealerweise mit dem 63. Geburtstag (Rente für langjährig Versicherte bei 35 Beitragsjahren) oder bis zur Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte. Auf diese Weise lässt sich mit der Abfindung, den ersparten Steuern und Sozialabgaben und Arbeitslosengeld eine perfekte Brücke in die Rente bauen.

Unechte Abfindungen: Keine Begünstigung

Vater Staat lässt nicht für jeden Abschiedsscheck des Arbeitgebers Steuervorteile springen:

  • Echte Abfindungen (Entschädigung für den Jobverlust) sind, als grundsätzlich nicht beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, begünstigt und sozialversicherungsfrei.
  • Unechte Abfindungen (zum Beispiel für rückständigen Lohn, Überstunden, Boni, Urlaub) sind dagegen in voller Höhe lohn-, einkommensteuer- und beitragspflichtig. Das gilt auch für Abfindungen die deshalb gezahlt werden, weil ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird.

Hinweis: Achten Sie daher auf eine saubere Vertragsformulierung!

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Abfindung berechnen: Faustregel & Praxis

Wie hoch darf die Abfindung sein? Entscheidend sind Rechtslage, Verhandlungsspielraum und gegebenenfalls ein Sozialplan.

Anspruch auf Abfindung – wann er besteht

Grundsätzlich gibt es nur in Ausnahmefällen einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung, etwa wenn eine derartige Zahlung in einem Sozialplan oder Tarifvertrag vereinbart wurde. Auch bei betriebsbedingten Kündigungen hat man einen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Arbeitgeber bereits in der Kündigung eine Abfindung als Gegenleistung dafür bietet, dass der Beschäftigte nicht gegen die Entlassung klagt.

Faustregel & Spannbreite

Als Faustregel werden häufig 0,5 bis ein Brutto-Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit genutzt – in der Praxis sind, je nach Verhandlungsposition, mehr möglich (bis ca. 2,5 Monatsgehälter pro Jahr).

  • Wichtig: Die konkrete Höhe ist immer Verhandlungssache.

Sozialplan & Verhandlung in der Praxis

Die Höhe des bittersüßen Abschiedsgeschenks ist dabei grundsätzlich frei verhandelbar. Stehen Massenentlassungen oder gezielte betriebsbedingte Kündigungen an, verhandelt der Betriebsrat oft einen Sozialplan, um die betroffenen Mitarbeiter nach dem Rauswurf nicht ins Bodenlose fallen zu lassen.

  • Hinweis: Unabhängig davon lohnt es sich, individuell zu verhandeln – Argumente sind u. a. Kündigungsangreifbarkeit, Unterhaltspflichten, Betriebszugehörigkeit und die Chancen im Kündigungsschutzprozess.

Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld (ALG I)

Abfindungsangebote sind nicht immer nur vorteilhaft – besonders wenn die Jobsuche länger dauert.

Risiko: Sperrzeit beim ALG I

“Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt und damit freiwillig aus dem Unternehmen scheidet, bekommt eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld”, gibt Görzel zu bedenken. Bis zu zwölf Wochen zahlt das Amt nicht. Droht aber die betriebsbedingte Kündigung ohnehin, lautet die Wahl also Entlassung oder Aufhebungsvertrag mit finanzieller Entschädigung, lässt sich die Sperre oft vermeiden. Allerdings muss dies aus dem Schriftstück eindeutig hervorgehen.

Bedingungen zur Sperrzeit-Vermeidung

Betroffene sollten daher nicht gleich unterschreiben, sondern den Entwurf von der Agentur für Arbeit prüfen lassen. So wissen Sie sicher, ob sich die Abfindungsvereinbarung auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirkt. In der Regel droht keine Sperre, wenn 

  • Arbeitgeber angekündigt haben, Ihre Stelle abzubauen
  • der Aufhebungsvertrag kein vorzeitiges Ausscheiden vorsieht – die Kündigungsfristen also eingehalten werden
  • die vereinbarte Abfindung nicht deutlich höher ausfällt als ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (gesetzliche Regelung)

Bei sehr hohen Abfindungen prüft die Arbeitsagentur, ob die Kündigung überhaupt gerechtfertigt war. Wer dann einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, gilt schnell als selbst mitverantwortlich für die Arbeitslosigkeit. Das Amt kann das ALG I für Monate sperren und die Bezugsdauer entsprechend kürzen. In solchen Fällen kann es klüger sein, die betriebsbedingte Kündigung abzuwarten und gegebenenfalls eine höhere Abfindung einzuklagen.

Um das zu vermeiden, sollte aus dem Aufhebungsvertag klar hervorgehen, dass der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder veranlasst noch verschuldet hat sondern dies alleine auf Betreiben des Arbeitgebers erfolgt. Auch die Vereinbarung einer Freistellung für die Zeit der Kündigungsfrist kann hilfreich sein.

Abfindung sinnvoll investieren

Wenn der Jobwechsel gesichert ist und die Steuerstrategie steht, stellt sich die Frage: Wohin mit dem Geld? Denn eventuell haben Sie auf diese Weise eine fünf- bis sechsstellige Summe zur Verfügung

Abfindung auf Tagesgeldkonto parken

Je nach Lebenssituation ist es sinnvoll, das Geld auf einem Tagesgeldkonto zu parken und verzinsen zu lassen, bis Sie das Kapital benötigen – etwa um eine laufende Baufinanzierung vorzeitig zu tilgen. Besonders Neukunden bekommen attraktive Zinsen: Die spanische Suresse Direkt Bank zahlt derzeit für die ersten vier Monate 2,60 Prozent, die ING 2,50 Prozent. Bei der Volkswagen Bank gibt es 2,30 Prozent für ein halbes Jahr. Danach sinkt der Zins auf ein Prozent und weniger. Nur die Spanier punkten auch danach mit einer Verzinsung von 1,95 Prozent (Stand: 18. September 2025).

Festgeld sichert Zinssätze über Laufzeiten

Wer die Summe nicht sofort braucht, kann sich den Zinssatz durch eine Festgeldanlage sichern. Die Fürstlich Castell'sche Bank bietet 2,00 Prozent für alle Festgeldsparer – egal ob sie ein oder fünf Jahre investieren. Beim kurzlaufenden Festgeld zahlt die schwedische Rediem Capital 2,55 Prozent für ein Jahr. Über die Anlageplattform wiLLBe der Liechtensteinischen Landesbank sind auch Anlagen in Schweizer Franken, US-Dollar und Britischen Pfund möglich. Die Zinshöhe hängt von der Währung ab: Wer in Euro spart, bekommt für ein Jahr 2,06 Prozent, für US-Dollar sind es 3,23 und für Britische Pfund 3,78 Prozent (Stand: 18. September 2025). 

Aktien, Fonds oder ETFs für langfristigen Vermögensaufbau

Die Abfindung lässt sich aber auch für den Vermögensaufbau nutzen – sei es mittels Aktien, Fonds oder ETFs. Wertpapieranlagen sind bei Online-Anbietern wie Smartbroker+ einfach per App möglich. Das dafür nötige Depot gibt es kostenlos, ebenso viele ETF-Sparpläne.

Fazit: Abfindung clever nutzen

Eine Abfindung ist immer ein sensibles Thema – steuerlich wie finanziell. Wer die Spielregeln kennt, kann durch die Fünftelregelung, eine geschickte Gestaltung über die betriebliche Altersvorsorge oder den Teilerlass der Kirchensteuer deutlich mehr Netto behalten. Damit Sie den Überblick behalten, haben wir die wichtigsten Punkte für Sie noch einmal in einer praktischen Checkliste zusammengefasst.

Checkliste: So versteuern Sie Ihre Abfindung richtig

Damit Sie keine steuerlichen Vorteile verschenken, fasst die Checkliste die entscheidenden Punkte zusammen – von Fünftelregelung bis Kirchensteuer.

  • Charakter klären: Handelt es sich um eine echte Abfindung (wegen Jobverlust) oder um eine unechte (z. B. für Überstunden, Boni)? Das wirkt direkt auf Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
  • Fünftelregelung prüfen: Seit 2025 gilt die Vergünstigung nur noch über die Steuererklärung. Voraussetzungen: Arbeitgeber-Veranlassung, Zusammenballung in einem Jahr, Einmalzahlung (Nebenzahlung ≤ 10 Prozent unschädlich).
  • Betriebliche Altersvorsorge (bAV) nutzen: Mit der Vervielfältigungsregelung (§ 3 Nr. 63 EStG) können Sie 2025 bis zu 36.240 Euro steuerfrei in eine Direktversicherung einzahlen; zusätzlich sind jährlich weitere 8 Prozent der BBG möglich.
  • DRV-Beitrag erwägen: Zahlt der Arbeitgeber die Abfindung direkt an die Rentenkasse (§ 187a SGB VI), sind 50 Prozent der Beiträge steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG).
  • Kirchensteuer: Bei hohen Abfindungen können Sie einen Antrag auf Teilerlass (oft 50 Prozent) bei Ihrer Landeskirche oder Diözese stellen.
  • Arbeitslosengeld: Achten Sie auf die Einhaltung der Kündigungsfrist – sonst droht eine Sperrzeit von zwölf Wochen.

FAQ: Häufige Fragen zur Abfindung und Steuer

Viele Leser haben konkrete Fragen zur Besteuerung von Abfindungen. Hier die wichtigsten Antworten kurz und prägnant.

Gilt die Fünftelregelung 2025 noch?

Ja. Seit 2025 wird sie nicht mehr im Lohnsteuerabzug berücksichtigt – die Entlastung erfolgt nur in der Steuererklärung.

Welche Voraussetzungen braucht die Fünftelregelung?

Sie gilt nur, wenn die Abfindung auf Veranlassung des Arbeitgebers gezahlt wird, eine Zusammenballung der Einkünfte im selben Jahr entsteht und die Auszahlung in einer Summe erfolgt (Nebenzahlung bis 10 Prozent unschädlich).

Wie hoch ist das bAV-Limit aus Abfindung 2025?

Die Beitragsbemessungsgrenze 2025 liegt bei 90.600 Euro. Daraus ergibt sich ein steuerfreier Höchstbetrag von 36.240 Euro (4 Prozent × 10 Jahre).

Kann der Arbeitgeber direkt in die DRV einzahlen?

Ja, zur Abschlagsminderung (§ 187a SGB VI). 50 % der Beiträge sind steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG); den Rest kann ggf. die Fünftelregelung begünstigen.

Abfindung und Sozialversicherung – was gilt?

Echte Abfindungen (als Entschädigung für den Jobverlust) sind kein Arbeitsentgelt und daher sozialversicherungsfrei. Unechte Abfindungen, die z. B. Überstunden oder Boni abgelten, sind hingegen beitragspflichtig.

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