





Auf einen Blick
Nicht nur in Führungsetagen ist der „goldene Handschlag“ ein gängiges Mittel, um sich von Mitarbeitern zu trennen. In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit und steigender Arbeitslosigkeit in Deutschland ist der freiwillige Verzicht auf den Arbeitsplatz jedoch ein heißes Eisen. Für Beschäftigte kurz vor der Rente mag eine Abfindung ein willkommener Bonus sein – für andere geht es ums finanzielle Überleben.
Umso wichtiger ist es, die steuerlichen Spielregeln zu kennen. Mit der richtigen Strategie – von der Fünftelregelung über Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) bis hin zum klugen Umgang mit einem Aufhebungsvertrag – lässt sich am Ende deutlich mehr Netto behalten.
Bevor es an die Steueroptimierung geht, steht für viele die Frage im Raum: Lohnt es sich überhaupt, ein Abfindungsangebot anzunehmen?
Häufig bieten Firmen eine Abfindung an, wenn Beschäftigte freiwillig gehen und auf eine Kündigungsschutzklage verzichten. Sie erkaufen sich damit schnelle Rechtssicherheit. Doch Vorsicht: Unterschreiben Angestellte einen Aufhebungsvertrag, sind damit in der Regel alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten. Sie sollten also genau lesen und verstehen, was Sie unterschreiben. Lassen Sie einen Anwalt prüfen, ob das Angebot für Sie die beste Option ist. Oft ist bei einer Klage eine höhere Abfindung drin.
“Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es aber nicht”, sagt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kölner Kanzlei HMS Barthelmeß Görzel. Mit einer Ausnahme: Haben Arbeitgeber und Betriebsrat einen Sozialplan ausgehandelt, der die besonderen Umstände der betriebsbedingten Kündigungen verbindlich regelt, müssen Firmen eine finanzielle Entschädigung zahlen. In der Praxis ist eine Abfindung Verhandlungssache. “Pokern gehört dazu”, weiß der Rechtsanwalt. “Je angreifbarer eine Kündigung ist, desto höher ist auch die verhandelbare Abfindung.” Bei einer Betriebsstilllegung lässt sich meist wenig herausholen, bei Konzernen, die ihre Geschäftsfelder neu sortieren, aber schon.
Als grobe Orientierung gilt häufig die gesetzlich vorgesehene Abfindungshöhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – vor Gericht sind oft deutlich höhere Faktoren (bis ca. 2,5 Monatsgehälter) möglich. Entscheidend ist Ihre Situation: Wer bereits eine neue Stelle hat, kann das Angebot gegebenenfalls leichter annehmen.
Droht Stellenabbau? Welche Regeln für betriebsbedingte Kündigungen gelten, erklärt der Ratgeber Betriebsbedingte Kündigung.
Ob Sie bei einer Abfindung steuerliche Vorteile nutzen können, hängt stark von den Umständen Ihrer Kündigung ab. Außerdem spielt die Art der Auszahlung eine wichtige Rolle. Hier die zwei zentralen Punkte.
Steuervorteile werden nur gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers durch Kündigung oder per Urteil des Arbeitsgerichtes aufgelöst wird. Welcher der beiden Kontrahenten zuerst vor den Kadi gezogen ist, spielt dagegen keine Rolle. Wer allerdings freiwillig seinen Arbeitsplatz aufgibt und sich aufs Altenteil zurückzieht, riskiert nicht nur Steuervorteile, sondern auch noch eine dreimonatige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Schlechte Karten haben auch Arbeitnehmer, die durch ihr Verhalten eine Kündigung durch den Arbeitgeber selbst verschuldet haben (zum Beispiel durch Alkoholgenuss am Arbeitslatz oder den Verrat von Betriebsgeheimnissen).
Sind sich Firma und Arbeitnehmer handelseinig, unterliegt die vereinbarte Abfindung generell der Lohnsteuerpflicht – einen Steuerfreibetrag gibt es seit 2006 nicht mehr. Wird die Abfindung auf einen Schlag ausgezahlt, kann das steuerpflichtige Einkommen daher im Auszahlungsjahr einer happigen Steuerbelastung unterliegen. Die richtige Gestaltung hilft, die Steuerlast deutlich zu senken.
Die Fünftelregelung ist das zentrale steuerliche Instrument, um Abfindungen zu entlasten. Sie verteilt die Steuerlast rechnerisch auf fünf Jahre:
Methode: Das Finanzamt ermittelt dabei zunächst die Steuer auf das Einkommen ohne Abfindung und dann die Steuer auf das Einkommen plus einem Fünftel der Abfindung. Die Differenz der beiden Steuerwerte wird mit fünf multipliziert und ergibt die Steuerlast auf die Abfindung.
Klingt kompliziert, reduziert aber für Arbeitnehmer, die keine Topverdiener sind, die Steuerbelastung.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr. Der Vorteil wird im Rahmen der Steuererklärung beantragt und berechnet. Eine Abgabe der Einkommensteuererklärung ist dafür erforderlich.
Die Steuervergünstigung gilt nur unter bestimmten Bedingungen. Es müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen:
Steht die Entlassung kurz vor dem Jahreswechsel, kann es sinnvoll sein, die Auszahlung der Abfindung ins Folgejahr zu verschieben – insbesondere, wenn das reguläre Einkommen im neuen Jahr wegfällt oder deutlich niedriger ist.
So wirkt die Fünftelregelung in der Praxis (Grundtarif 2025, ohne Kirchensteuer/Soli):
Beispiel: Ein alleinstehender Sachbearbeiter verdient 45.000 Euro brutto im Jahr. Er akzeptiert die betriebsbedingte Kündigung und erhält eine Abfindung in Höhe von 30.000 Euro.
Zu versteuerndes Einkommen (ohne Abfindung) | 45.000 Euro |
Einkommensteuer darauf (Grundtarif 2025) | 8.832 Euro |
Ein Fünftel der Abfindung | 6.000 Euro |
Regulär zu versteuerndes Einkommen plus 1/5 der Abfindung | 51.000 Euro |
Einkommensteuer darauf (Grundtarif 2025) | 10.963 Euro |
Differenz zwischen den beiden Steuerbeträgen | 2.131 Euro |
Einkommensteuer auf Abfindung ( x 5) | 10.654 Euro |
Plus Einkommensteuer auf das reguläre Einkommen | 8.832 Euro |
Einkommensteuer insgesamt | 19.486 Euro |
Zum Vergleich (volle Versteuerung – ohne Fünftelregelung):
Würde die Abfindung mit dem regulären Einkommen zusammen voll versteuert, müsste Herr Kellner auf die 75.000 Euro Gesamteinkommen 20.345 Euro Einkommensteuer bezahlen.
Durch die Fünftelregelung ergibt sich eine Steuerlast von 19.486 Euro – also eine Ersparnis von rund 859 Euro.
Diese Tarifermäßigung bringt insbesondere Arbeitnehmern mit mittleren Einkommen und überschaubaren Abfindungen eine Entlastung. Topverdiener, die ohnehin durchgängig dem Spitzensteuersatz unterliegen, können hiervon in der Regel nicht profitieren, da die rechnerische Fünftelung hier keinen Vorteil bringt. Hier kann es bei einer Entlassung zum Jahresende sinnvoll sein, die Zahlung der Abfindung in das nächste Jahr zu verlagern.
Auch Kirchensteuer fällt auf Abfindungen an – doch hier gibt es Spielraum. Kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmer können bei der zuständigen Kirchenverwaltung einen formlosen Antrag auf Erlass der Kirchensteuer stellen, wenn sie außerordentliche hohe Einkünfte wie eine Abfindung erzielt haben.
Viele Landeskirchen und Diözesen gewähren nämlich auf Nachfrage einen Teilerlass (oft bis zu 50 Prozent) der auf außerordentliche Einkünfte entfallenden Kirchensteuer.
Statt die Abfindung voll zu versteuern, können Sie sie steuerfrei in die Altersvorsorge lenken. Je nach Lebensphase gibt es mehrere gute Wege.
Seit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (§ 3 Nr. 63 EStG) ist über die Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses die steuer- und sozialabgabenfreie Einzahlung in einen bereits bestehenden oder neu abzuschließenden betrieblichen Altersvorsorgevertrag (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) möglich. Erlaubt sind maximal vier Prozent des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung x Zahl der Arbeitsjahre bei der Firma (maximal zehn Jahre). Auf diese Weise lässt sich die Steuerlast deutlich reduzieren. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich angepasst.
Damit Sie die steuerlichen Unterschiede besser nachvollziehen können, zeigt dieses Beispiel, wie sich eine Abfindung von 30.000 Euro bei Anwendung der Fünftelregelung im Vergleich zur Einzahlung in eine betriebliche Altersvorsorge auswirkt:
Mit Fünftelregelung | Direktversicherung | |
---|---|---|
Abfindung | 30.000 | 30.000 |
Einkommensteuer auf Abfindung | 11.445 | 0 |
Abfindung (netto) | 18.555 | 30.000 |
Hinweis: Für 2025 sind bis zu 38.640 Euro steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge einzahlbar. Da die Beispielabfindung mit 30.000 Euro darunter liegt, bleibt sie vollständig steuerfrei, wenn sie in eine Direktversicherung eingebracht wird.
Ist die Abfindung höher als der maximale steuer- und sozialabgabenfreie Einzahlungsrahmen (§ 3 Nr. 63 EStG), kann zusätzlich ein weiterer Betrag von bis zu acht Prozent (7.728 Euro) der BBG freiwillig steuerfrei eingezahlt werden. Insgesamt kann man also auf diese Weise maximal 46.368 Euro steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) einzahlen.
Zahlt der Arbeitgeber direkt Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zur Minderung von Rentenabschlägen nach § 187a SGB VI, reduziert dies später Abschläge bei vorzeitigem Renteneintritt oder erhöht die Rentenansprüche. Zudem sind 50 Prozent dieser Beiträge steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG). Den Rest können Sie – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – zusätzlich mit der Fünftelregelung begünstigen.
Wer die Abfindung nicht sofort benötigt, kann mit einem genialen Trick sämtliche Abgaben sparen und bleibt als Belohnung vielleicht schon mit 60 endgültig zu Hause.
Das Zauberwort heißt Wertguthaben: Dafür zahlt der Arbeitnehmer freiwillig Gehalt oder Zeit auf ein Langzeitkonto des Arbeitgebers ein. Das Wertguthaben kann auch auf einen Schlag mit der Abfindung aufgefüllt werden. Mit Ende des Arbeitsvertrages wird das Guthaben an die DRV übertragen und dort geparkt. Nach Ende des Arbeitsvertrages meldet man sich arbeitslos und erhält für maximal 24 Monate Arbeitslosengeld. Während dieser Zeit werden weitere Pflichtbeiträge für die Rente gezahlt.
Danach beginnt die Auszahlungsphase für das Wertguthaben. Die Rentenkasse zahlt das Guthaben Stück für Stück vor der eigentlichen Rente aus, wird also quasi zum Arbeitgeber. Dabei fallen in der Auszahlungsphase zwar Steuern und Sozialabgaben an, diese fallen aber deutlich niedriger aus, weil die neuen Bezüge niedriger sind als das frühere Gehalt. Ist das Guthaben aufgebraucht, beginnt die eigentliche Rente – idealerweise mit dem 63. Geburtstag (Rente für langjährig Versicherte bei 35 Beitragsjahren) oder bis zur Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte. Auf diese Weise lässt sich mit der Abfindung, den ersparten Steuern und Sozialabgaben und Arbeitslosengeld eine perfekte Brücke in die Rente bauen.
Vater Staat lässt nicht für jeden Abschiedsscheck des Arbeitgebers Steuervorteile springen:
Hinweis: Achten Sie daher auf eine saubere Vertragsformulierung!
Wie hoch darf die Abfindung sein? Entscheidend sind Rechtslage, Verhandlungsspielraum und gegebenenfalls ein Sozialplan.
Grundsätzlich gibt es nur in Ausnahmefällen einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung, etwa wenn eine derartige Zahlung in einem Sozialplan oder Tarifvertrag vereinbart wurde. Auch bei betriebsbedingten Kündigungen hat man einen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Arbeitgeber bereits in der Kündigung eine Abfindung als Gegenleistung dafür bietet, dass der Beschäftigte nicht gegen die Entlassung klagt.
Als Faustregel werden häufig 0,5 bis ein Brutto-Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit genutzt – in der Praxis sind, je nach Verhandlungsposition, mehr möglich (bis ca. 2,5 Monatsgehälter pro Jahr).
Die Höhe des bittersüßen Abschiedsgeschenks ist dabei grundsätzlich frei verhandelbar. Stehen Massenentlassungen oder gezielte betriebsbedingte Kündigungen an, verhandelt der Betriebsrat oft einen Sozialplan, um die betroffenen Mitarbeiter nach dem Rauswurf nicht ins Bodenlose fallen zu lassen.
Abfindungsangebote sind nicht immer nur vorteilhaft – besonders wenn die Jobsuche länger dauert.
“Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt und damit freiwillig aus dem Unternehmen scheidet, bekommt eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld”, gibt Görzel zu bedenken. Bis zu zwölf Wochen zahlt das Amt nicht. Droht aber die betriebsbedingte Kündigung ohnehin, lautet die Wahl also Entlassung oder Aufhebungsvertrag mit finanzieller Entschädigung, lässt sich die Sperre oft vermeiden. Allerdings muss dies aus dem Schriftstück eindeutig hervorgehen.
Betroffene sollten daher nicht gleich unterschreiben, sondern den Entwurf von der Agentur für Arbeit prüfen lassen. So wissen Sie sicher, ob sich die Abfindungsvereinbarung auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirkt. In der Regel droht keine Sperre, wenn
Bei sehr hohen Abfindungen prüft die Arbeitsagentur, ob die Kündigung überhaupt gerechtfertigt war. Wer dann einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, gilt schnell als selbst mitverantwortlich für die Arbeitslosigkeit. Das Amt kann das ALG I für Monate sperren und die Bezugsdauer entsprechend kürzen. In solchen Fällen kann es klüger sein, die betriebsbedingte Kündigung abzuwarten und gegebenenfalls eine höhere Abfindung einzuklagen.
Um das zu vermeiden, sollte aus dem Aufhebungsvertag klar hervorgehen, dass der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder veranlasst noch verschuldet hat sondern dies alleine auf Betreiben des Arbeitgebers erfolgt. Auch die Vereinbarung einer Freistellung für die Zeit der Kündigungsfrist kann hilfreich sein.
Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag, der die Kündigungsfristen umgeht. Die Agentur für Arbeit rechnet die Abfindung sonst auf das Arbeitslosengeld an, denn bis zum Ende der Kündigungsfrist hätte die Firma noch Gehalt bezahlen müssen.
Wenn der Jobwechsel gesichert ist und die Steuerstrategie steht, stellt sich die Frage: Wohin mit dem Geld? Denn eventuell haben Sie auf diese Weise eine fünf- bis sechsstellige Summe zur Verfügung.
Je nach Lebenssituation ist es sinnvoll, das Geld auf einem Tagesgeldkonto zu parken und verzinsen zu lassen, bis Sie das Kapital benötigen – etwa um eine laufende Baufinanzierung vorzeitig zu tilgen. Besonders Neukunden bekommen attraktive Zinsen: Die spanische Suresse Direkt Bank zahlt derzeit für die ersten vier Monate 2,60 Prozent, die ING 2,50 Prozent. Bei der Volkswagen Bank gibt es 2,30 Prozent für ein halbes Jahr. Danach sinkt der Zins auf ein Prozent und weniger. Nur die Spanier punkten auch danach mit einer Verzinsung von 1,95 Prozent (Stand: 18. September 2025).
Wer die Summe nicht sofort braucht, kann sich den Zinssatz durch eine Festgeldanlage sichern. Die Fürstlich Castell'sche Bank bietet 2,00 Prozent für alle Festgeldsparer – egal ob sie ein oder fünf Jahre investieren. Beim kurzlaufenden Festgeld zahlt die schwedische Rediem Capital 2,55 Prozent für ein Jahr. Über die Anlageplattform wiLLBe der Liechtensteinischen Landesbank sind auch Anlagen in Schweizer Franken, US-Dollar und Britischen Pfund möglich. Die Zinshöhe hängt von der Währung ab: Wer in Euro spart, bekommt für ein Jahr 2,06 Prozent, für US-Dollar sind es 3,23 und für Britische Pfund 3,78 Prozent (Stand: 18. September 2025).
Die Abfindung lässt sich aber auch für den Vermögensaufbau nutzen – sei es mittels Aktien, Fonds oder ETFs. Wertpapieranlagen sind bei Online-Anbietern wie Smartbroker+ einfach per App möglich. Das dafür nötige Depot gibt es kostenlos, ebenso viele ETF-Sparpläne.
Wer bereits privat für die Altersvorsorge spart, kann das Geld dort investieren oder sich eine weitere kapitalgedeckte Zusatzrente aufbauen, um die Rentenlücke rechtzeitig vor Renteneintritt zu schließen.
Eine Abfindung ist immer ein sensibles Thema – steuerlich wie finanziell. Wer die Spielregeln kennt, kann durch die Fünftelregelung, eine geschickte Gestaltung über die betriebliche Altersvorsorge oder den Teilerlass der Kirchensteuer deutlich mehr Netto behalten. Damit Sie den Überblick behalten, haben wir die wichtigsten Punkte für Sie noch einmal in einer praktischen Checkliste zusammengefasst.
Damit Sie keine steuerlichen Vorteile verschenken, fasst die Checkliste die entscheidenden Punkte zusammen – von Fünftelregelung bis Kirchensteuer.
Viele Leser haben konkrete Fragen zur Besteuerung von Abfindungen. Hier die wichtigsten Antworten kurz und prägnant.
Ja. Seit 2025 wird sie nicht mehr im Lohnsteuerabzug berücksichtigt – die Entlastung erfolgt nur in der Steuererklärung.
Sie gilt nur, wenn die Abfindung auf Veranlassung des Arbeitgebers gezahlt wird, eine Zusammenballung der Einkünfte im selben Jahr entsteht und die Auszahlung in einer Summe erfolgt (Nebenzahlung bis 10 Prozent unschädlich).
Die Beitragsbemessungsgrenze 2025 liegt bei 90.600 Euro. Daraus ergibt sich ein steuerfreier Höchstbetrag von 36.240 Euro (4 Prozent × 10 Jahre).
Ja, zur Abschlagsminderung (§ 187a SGB VI). 50 % der Beiträge sind steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG); den Rest kann ggf. die Fünftelregelung begünstigen.
Echte Abfindungen (als Entschädigung für den Jobverlust) sind kein Arbeitsentgelt und daher sozialversicherungsfrei. Unechte Abfindungen, die z. B. Überstunden oder Boni abgelten, sind hingegen beitragspflichtig.
Sie wollen genau wissen, welche Rechte und Fristen nach einer Kündigung gelten? Im Ratgeber Gekündigt – was tun? finden Sie alle Schritte im Detail.