Verfahren bei unangemessen hohen Unterkunftskosten
Zunächst muss auf eine vorübergehend noch geltende Sonderregelung hingewiesen werden, die wegen der aktuellen Corona-Krise eingeführt wurde: Bei allen Anträgen auf Grundsicherung, die bis zum 31. März 2021 gestellt werden, wird die Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht geprüft. Diese werden also gegebenenfalls voll übernommen. Dies gilt auch dann, wenn sie nach den örtlichen Regeln unangemessen hoch sind. Erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums werden die Unterkunftskosten zum Thema.
Generell gilt aber. Bei zu hohen Unterkunftskosten räumen die Ämter den Betroffenen zunächst eine "Schonfrist" von in der Regel sechs Monaten ein. Sie fordern die Betroffenen jedoch zur Senkung der Unterkunftskosten (meist also zum Umzug, zuweilen auch zur Untervermietung) auf. Allerdings geschieht die Senkung nicht automatisch nach sechs Monaten, nachdem die Aufforderung ergangen ist. Bildlich gesprochen liegt der Ball nach der Aufforderung des Sozialamts zur Kostensenkung bei dem jeweiligen Leistungsbezieher. Dieser kann:
- darlegen, warum ein Umzug (oder auch eine Untervermietung) in seinem Fall unzumutbar ist, und
- beginnen, eine preiswertere Wohnung zu suchen.
Bei dem letzten Punkt ist es dringend anzuraten, mit dem Sozialamt genau zu vereinbaren, welche Nachweise erforderlich sind, um zu belegen, dass man in ausreichendem Maße eine Wohnung gesucht hat. Wer nachweisen kann, dass er vergeblich eine preiswerte Wohnung gesucht hat, hat weiterhin Anspruch darauf, dass die vollen Unterkunftskosten übernommen werden.
Klar ist jedenfalls: Wenn man dem Amt gegenüber weder darlegt, warum ein Umzug unzumutbar ist, noch beginnt, eine preiswertere Wohnung zu suchen, wird das Amt nicht mehr die volle, sondern nur noch die "angemessene" Miete berücksichtigen.
Es kommt auf den Einzelfall an
Bei Senioren, die Grundsicherung beziehen, kommt es – noch stärker als beim Arbeitslosengeld II – immer auf den Einzelfall an. Wichtig ist etwa, ob Pflegebedarf besteht, ob die Wohnung seniorengerecht ist, ob zum Beispiel die Tochter oder der Sohn im gleichen Haus wohnt und bei der Haushaltsführung hilft und so weiter und so fort.
Zudem ist zu beachten, dass seniorengerecht umgebaute Wohnungen durchweg teurer sind. Deshalb wird für Senioren bei der Angemessenheitsprüfung oft ein großzügigerer Maßstab angelegt als für Jüngere. Die konkreten Gründe, warum es im Einzelfall wichtig ist, in der angestammten Wohnung zu bleiben, muss man aber natürlich dem Amt gegenüber darlegen.
Wichtig: Wer Grundsicherung im Alter bezieht, sollte im eigenen Interesse möglichst schnell klären, ob seine Unterkunftskosten in seinem Wohnort als angemessen gelten und alle Argumente auf den Tisch legen, die in seinem Fall dafür sprechen, dass auch höhere Kosten auf Dauer anerkannt werden sollten.
In einer Entscheidung vom 19. Februar 2009 hat das Bundessozialgericht beispielhaft Umstände aufgeführt, die der Zumutbarkeit eines Umzugs entgegenstehen können (Az.: B 4 AS 30/08 R). Erwähnt ist dabei ausdrücklich die "Einschränkung der Umzugsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen– auch "solchen, die nicht zur Pflegebedürftigkeit führen".
Demnach kann es "auf Grund einer Erkrankung erforderlich sein, die bisherige Wohnung beizubehalten, weil sie etwa mit Hilfsmitteln ausgestattet ist, die auf die spezielle gesundheitliche Situation des betreffenden Hilfebedürftigen zugeschnitten sind. Andere gesundheitliche Einschränkungen, etwa der Geh- und Bewegungsfähigkeit, verbunden mit einem zu deren Ausgleich aufgebauten Hilfssystem im Umfeld können ebenfalls dazu führen, dass die Umzugsalternative nur im eng begrenzten sozialen Umfeld zu suchen ist, sodass es für die Rechtmäßigkeit der Senkung der Leistung darauf ankäme, ob ein Umzug im sozialen Umfeld möglich ist, weil dort hinreichend anmietbarer Wohnraum zum Preis der Referenzmiete vorhanden ist".