





Auf einen Blick
Bei älteren Menschen wird Hilfebedarf oft ohne Ankündigung erforderlich: Der rüstige Senior, der sich trotz hohen Alters völlig selbstständig zuhause versorgt, stürzt, verletzt sich schwer, kommt ins Krankenhaus und kann sich nach der Entlassung von heute auf morgen nicht mehr alleine zuhause versorgen, weil er noch Hilfebedarf hat. Oder aber er wird schwer krank, die Genesung dauert lange und er benötigt Unterstützung. Was macht man in so einer Situation?
Gut, wenn man darüber schon mal zu einem früheren Zeitpunkt nachgedacht hat, dann trifft es einen nicht völlig unvorbereitet. Die gesetzliche Krankenkasse und die Pflegeversicherung bieten einen Mix aus Unterstützungsleistungen und finanziellen Zuschüssen an. Nicht zuletzt lässt sich vorsorgen: Der Versicherungsmarkt bietet dafür zwei Policen an, die Seniorenunfall- und die Pflegezusatzversicherung. Wir erläutern Ihnen im Folgenden, welche Hilfsangebote es gibt und wie ein Notfall-Management funktionieren kann.
Krankenhausaufenthalte werden heute immer kürzer. Wer nach einer Operation entlassen wird, benötigt oft noch umfangreiche Unterstützung zuhause. Sind diese Hilfen voraussichtlich nur vorübergehend notwendig und ist der Patient nicht pflegebedürftig kommt die sogenannte häusliche Krankenpflege in Frage, die die gesetzliche Krankenkasse bezahlt.
Diese Unterstützungspflege kommt in Frage, wenn
Die häusliche Krankenpflege unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Hilfeleistungen: Bei der Unterstützungspflege gibt es Hilfe bei der sogenannten Grundpflege – zum Beispiel Waschen, Ankleiden, Hilfen bei der Nahrungsaufnahme – und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Daneben gibt es Hilfen bei der medizinischen Versorgung – zum Beispiel Wundverbände, Versorgung von Drainagen oder verabreichen von Spritzen. Ob der Patient nur Hilfe in einem Aspekt benötigt oder alle drei Maßnahmen nötig sind, entscheidet der behandelnde Arzt. Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden von ihm verordnet.
Die häusliche Krankenpflege übernimmt zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst, der nachhause kommt und den Patienten versorgt. Die Unterstützungsleistung steht Patienten ab dem Tag der Entlassung für die Dauer von vier Wochen zu. Den Umfang bestimmt der behandelnde Arzt – in diesem Fall ist es zunächst der behandelnde Arzt im Krankenhaus, der eine ärztliche Verordnung ausstellt. Gibt es nach Ablauf der vier Wochen weiteren Hilfebedarf, kann die häusliche Krankenpflege verlängert werden. Dazu prüft aber der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) die Notwendigkeit.
Teil der häuslichen Krankenpflege ist die medizinische Versorgung, also etwa Wundversorgung oder Spritzen verabreichen. Dieser Teil der häuslichen Krankenpflege ist zeitlich nicht befristet und richtet sich ausschließlich nach der medizinischen Notwendigkeit. Auch hier gilt, dass eine selbstständige Versorgung nicht möglich ist und von einer anderen im Haushalt lebenden Person nicht durchgeführt werden kann.
Für die häusliche Krankenpflege fällt eine Zuzahlung an: Versicherte zahlen zehn Prozent der Kosten der ersten 28 Leistungstage im Jahr sowie zehn Euro pro Verordnung.
Zeichnet sich ab, dass der Patient dauerhaft Hilfe benötigt, ist die Pflegekasse zuständig.
Die gesetzliche Krankenkasse gewährt auch eine Haushaltshilfe. Diese Unterstützungsleistung kommt in Frage, wenn der Patient keine medizinische Versorgung benötigt und auch keine Hilfe bei der Grundversorgung wie beim Waschen, Ankleiden oder der Nahrungsaufnahme, sondern wenn er lediglich Hilfe im Haushalt benötigt: beim Reinigen der Wohnung, beim Einkaufen, Wäschemachen und Kochen.
Seit 2016 steht diese Leistung auch Personen zu, in deren Haushalt kein Kind unter zwölf Jahren lebt. Versicherte haben einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn sie den Haushalt nicht weiterführen können:
Der Anspruch besteht für vier Wochen und nur dann, wenn keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann und der Versicherte nicht pflegebedürftig ist.
Diese Leistung gewähren alle Krankenkassen gleichermaßen. Dennoch gibt es Unterschiede. Kassen können freiwillig Zusatzleistungen anbieten. So bieten manche Kassen zum Beispiel die Haushaltshilfe für sechs Wochen, anstatt nur für vier Wochen an.
Auch die Haushaltshilfe verordnet der Arzt. Entweder der Arzt im Krankenhaus oder der Hausarzt. Bei einem geplanten Krankenhausaufenthalt lohnt es sich, bereits im Vorfeld mit dem Arzt über den Umfang der Hilfe zu sprechen und auch Kontakt mit der Krankenkasse aufzunehmen, um zu klären, in welchem Umfang sie die Hilfe gewährt. Denn meist nimmt die Bewilligung einige Zeit in Anspruch.
Vermittelt die Krankenkasse selbst eine Haushaltshilfe, rechnet sie auch direkt mit dieser ab. Sucht der Versicherte sich selbst eine Hilfe, erstattet die Kasse die Kosten, allerdings in unterschiedlicher Höhe. Die Kassen gewähren in der Regel im Jahr 2022 bis zu 10,25 Euro pro Stunde, maximal 82 Euro am Tag. Der Patient muss bei allen Kassen Zuzahlungen leisten: zehn Prozent der Kosten – mindestens fünf, maximal zehn Euro pro Tag. Werden Verwandte, Freunde, Nachbarn oder Bekannte als Haushaltshilfe tätig, dann kann zum Beispiel die Krankenkasse je nach Konstellation den entstandenen Verdienstausfall ersetzen (bei unbezahltem Urlaub), notwendige Fahrtkosten erstatten oder sich an der Zahlung eines Anerkennungsbetrages beteiligen.
Kann man sich noch gut alleine versorgen, benötigt aber für bestimmte Tätigkeiten Unterstützung, kann man sich auch an örtliche Hilfsdienste wenden. Nachbarschaftshilfen bieten oft ehrenamtliche Unterstützung beim Einkauf, Kochen, bei Arzt- und Behördengängen an. Auch Wohlfahrtsverbände sind eine Anlaufstelle, wenn man eine Haushaltshilfe benötigt oder Essen auf Rädern. So lange man kein Pflegefall ist, muss man solche Hilfsleistungen selbst bezahlen. Man kann die Ausgaben allerdings von der Steuer absetzen – 20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro im Jahr.
Es gibt Fälle, da endet der Krankenhausaufenthalt, aber der Patient kann noch nicht nach Hause gehen – auch nicht mit Unterstützung der häuslichen Krankenpflege. Seit 2016 gibt es die Möglichkeit, eine Kurzzeitpflege im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen, vorausgesetzt, der Patient ist nicht pflegebedürftig. Diese Kurzzeitpflege erfolgt in der Regel in einem Pflegeheim und kann für acht Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden. Dafür stehen ihm Leistungen zu, wie er sie in der Pflegeversicherung erhalten würde: Maximal 1.774 Euro im Jahr zahlt die Krankenversicherung hier als Zuschuss für die pflegebedingten Aufwendungen. Patienten müssen die je nach Heim sehr unterschiedlich ausfallenden Restkosten selbst begleichen.
Lesen Sie auch: Grundrente – Entlastung für Millionen Rentner
Manchmal kann es passieren, dass der Patient nach einem Krankenhausaufenthalt gar nicht mehr auf die Beine kommt und zum Pflegefall wird. In diesem Fall ist die Pflegekasse zuständig.
Die Organisation übernimmt dann das sogenannte Entlassungsmanagement im Krankenhaus.
Schon bei der Aufnahme des Patienten im Krankenhaus wird die persönliche Situation abgefragt: Gibt es Angehörige? Benötigt der Patient nach der Entlassung voraussichtlich Unterstützung? Ist der Patient alleine auf sich gestellt, wird sich der Sozialdienst des Krankenhauses einschalten und mit dem Patienten die Möglichkeiten der Versorgung durchsprechen. Wird dabei klar, dass der Patient dauerhaft auf Hilfe angewiesen ist, kann ein Antrag auf Pflegebedürftigkeit bei der jeweiligen Pflegekasse gestellt werden.
Die Pflegekasse beauftragt dann den Medizinischen Dienst (MDK), der die Pflegebedürftigkeit in diesem Stadium nach Aktenlage beurteilt. Um Leistungen der Pflegekasse zu erhalten, muss ein Hilfebedarf für mindestens sechs Monate vorliegen. Der MDK empfiehlt der Pflegekasse nach Vorliegen der medizinischen Unterlagen einen vorläufigen Pflegegrad. Entsprechend dieses Pflegegrades erhält er vorerst Leistungen von der Pflegekasse.
Kann der Patient möglicherweise zuhause von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden, dann können Pflegesachleistungen in Frage kommen, die ein ambulanter Pflegedienst ausführt. Die Pflegekassen helfen bei der Suche nach einem geeigneten Dienst. Oder aber es gibt Angehörige, die die Pflege ausführen können, dann kann der Versicherte das Pflegegeld wählen. Aber auch eine Kombination aus beiden Leistungen ist möglich, so dass ein ambulanter Pflegedienst und Angehörige sich die Pflege teilen.
Nach der Krankenhausentlassung wird der MDK den Patienten zuhause besuchen, um sich jetzt ein persönliches Bild von einer möglichen dauerhaften Pflegebedürftigkeit zu machen. Stellt der MDK fest, dass ein niedrigerer Pflegegrad ausreicht, um den Patienten zu versorgen, werden die finanziellen Leistungen erst für die Zukunft gekürzt – nicht rückwirkend. Es kann aber auch sein, dass der MDK einen höheren Pflegegrad feststellt und einräumen muss, dass dieser auch schon seit der Entlassung aus dem Krankenhaus vorliegt, dann erhält der Versicherte die Leistungen rückwirkend ab dem Tag der Entlassung.
Wird ein Angehöriger plötzlich zum Pflegefall, muss man die Versorgung schnell organisieren. Arbeitnehmer dürfen sich dafür spontan zehn Tage frei nehmen, wenn der behandelnde Hausarzt eine drohende Pflegebedürftigkeit bescheinigt. In diesen Tagen haben Angehörige die Möglichkeit, die notwendige Pflege zu organisieren und die Versorgung in diesem Zeitraum sicherzustellen. Darüber hinaus haben Arbeitnehmer, die Angehörige zuhause pflegen, Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit von bis zu sechs Monaten. In dieser Zeit erhalten sie zwar kein Gehalt, sind aber sozialversichert. Allerdings gilt diese Regelung nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
Lesen Sie auch: So punkten Pflegebedürftige bei der Begutachtung.
Versicherte, die pflegebedürftig sind, erhalten finanzielle Leistungen der Pflegekasse, je nach Art der Pflege und je nach Pflegegrad. Es wird unterschieden zwischen der Pflege durch Angehörige (Pflegegeld), Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistung) und die stationäre Pflege im Heim (vollstationäre Pflege).
Das zahlt die Pflegekasse pro Monat
Pflegegrad | 1* | 2 | 3 | 4 | 5 |
---|---|---|---|---|---|
Pflegegeld | - | 316 | 545 | 728 | 901 |
Pflegesachleistung | - | 724 | 1.363 | 1.693 | 2.095 |
Vollstationäre Pflege | 125 | 770 | 1.262 | 1.775 | 2.005 |
Angaben in Euro, * Versicherte in Pflegegrad 1 erhalten einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Auflagen, wie der Entlastungsbetrag eingesetzt werden darf. Üblicherweise werden damit Betreuungs- oder Hauswirtschaftsleistungen finanziert. In der Regel muss die beauftragte Einrichtung beziehungsweise der Dienstleister anerkannt sein. Der Betrag steht allen ambulant versorgten Pflegebedürftigen in allen Pflegegraden zu.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Stand: Juli 2022.
Gesetzlich und privat Versicherte können jederzeit die Hilfe eines Pflegeberaters in Anspruch nehmen. Gerade, wenn die erste Zeit nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus organisiert werden muss und sich eine langfristige Pflegelösung abzeichnet, kann die Beratung eine wertvolle Unterstützung sein. Die Pflegeberatung wird über die jeweilige Pflegekasse vermittelt. Der Pflegeberater erstellt ein individuelles Versorgungskonzept. Dabei berät er nicht nur zu Leistungen der Pflegekasse, sondern auch zu anderen professionellen und ehrenamtlichen Hilfsmöglichkeiten vor Ort. Er organisiert die Hilfeleistungen und kann sie gegebenenfalls auch überwachen. Er unterstützt auch bei der Organisation der Finanzierung. Wenn nötig, nimmt er deshalb Kontakt mit den Sozialhilfeträgern auf.
Oft sind Angehörige im Pflegefall mit der Pflegearbeit überfordert. Einen ambulanten Pflegedienst mehrere Stunden am Tag einzusetzen, ist trotz Zuschüssen aus der gesetzlichen Pflegekasse oft sehr teuer. Haushaltshilfen aus den osteuropäischen EU-Mitgliedsstaaten können eine Lösung sein. Welche Tätigkeiten sie übernehmen können, wie man sie findet, mit welchen Kosten man rechnen muss, lesen Sie in unserem Ratgeber "Haushaltshilfen aus Osteuropa - so klappt es ganz legal".
Senioren, die wegen einem Unfall und darauffolgendem Hilfebedarf selbstbestimmt und umfangreich Unterstützung in Anspruch nehmen möchten, bietet der Versicherungsmarkt vor allem Seniorenunfallpolicen zur Absicherung an. Die Police zahlt bei Invalidität durch Unfall in der Regel ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Rente. Eine einmalige Kapitalzahlung wie bei üblichen privaten Unfallpolicen entfällt oft, obwohl dies die bessere Variante wäre. Die volle Höhe der Rente erhält man erst ab einem bestimmten Invaliditätsgrad (oft 50 Prozent), die Leistung wird davor nur stufenweise gewährt – je nach Ausmaß der Invalidität, die in der sogenannten Gliedertaxe festgelegt ist.
Problematisch ist bei der Police, dass körperliche Vorschädigungen wie beispielsweise Osteoporose oder Arthrose bei der Berechnung des Invaliditätsgrades miteinbezogen werden. Dadurch sinkt die monatliche Rente. Interessierte sollten darauf achten, dass "seniorentypische" Unfälle, die infolge eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls zustande kommen, auch versichert sind, ebenso medikamentenbedingte Unfallfolgen, auch der Oberschenkelhals- oder Armbruch sollte versichert sein.
Die Kosten für eine Seniorenunfallpolice variieren stark – es gibt Angebote für einen Versicherungsnehmer mit 65 Jahren ab rund 35 Euro bis 140 Euro oder auch mehr (immer mit Assistanceleistungen). Bei vielen Tarifen steigen die Beiträge im Laufe der Jahre. Gute Bewertungen haben insbesondere Policen der WGV, der Huk24 und Huk-Coburg erhalten, aber auch der Interrisk, der Zurich und der Deutschen Allgemeinen (Finanztest Februar 2019).
Wer eine Police abschließen möchte, sollte nicht allzu lange damit warten. Mit 65 Jahren sind die Beiträge deutlich niedriger als mit 75 Jahren. Oft gilt auch ein Höchstalter hinsichtlich des Vertragsabschlusses – meist 75 Jahre.
Lesen Sie auch: Altersgerecht Umbauen – Mit staatlicher Hilfe rechtzeitig vorsorgen
Das Entscheidende bei der Police sind aber für viele Verbraucher nicht die Invaliditäts-, sondern die Assistanceleistungen. Diese bietet der Versicherer in der Regel optional zur Unfallversicherung an. Damit sind genau die praktischen Hilfeleistungen gemeint wie eine Haushaltshilfe, Wäsche- und Menüservice, Fahrdienst zum Arzt et cetera, die im Notfall entscheidend sind. Gerade für Menschen, die alleine leben oder die im Notfall auf keine Hilfe zurückgreifen können, ist die Police durchaus sinnvoll. Manche Versicherer bieten die Assistanceleistungen auch alleine an, man muss dann nicht zwingend eine Seniorenunfallpolice abschließen.
Wer bereits eine Seniorenunfallversicherung hat, kann bei seinem Versicherer nachfragen, ob er sie um einen Vertrag über Assistanceleistungen ergänzen kann.
Wichtig ist, dass der Versicherer die Assistanceleistungen nicht nur im Notfall organisiert, sondern auch bezahlt. Die Hilfeleistungen sollten für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt werden. Wichtige Leistungen sind:
Eine Pflege kostet viel Geld. Die Zuschüsse der Pflegekasse reichen bei weitem nicht aus, um eine Pflege zuhause oder im Pflegeheim komplett zu finanzieren. Einen großen Teil der Kosten muss der Pflegebedürftige selbst aufbringen, indem er seine Rente oder vorhandenes Vermögen dafür einsetzt. Wenn gar keine finanziellen Mittel vorhanden sind, springt das Sozialamt ein und gewährt "Hilfe zur Pflege". Durch eine Gesetzesänderung 2020 werden Kinder nur noch selten für die Pflegekosten ihrer Eltern zur Kasse gebeten. Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro können die Sozialämter Kinder zum Unterhalt heranziehen.
Mit einer Pflegezusatzversicherung kann man sich für den Fall der Pflegebedürftigkeit finanziell absichern. Im Gegensatz zur Seniorenunfallversicherung, die nur Leistungen bei einem Unfall gewährt, leistet die Pflegezusatzversicherung auch, wenn die Pflegebedürftigkeit durch Krankheit verursacht ist.
Lesen Sie auch: So lässt sich Demenz finanziell absichern
Die Pflegetagegeldpolice ist die populärste Form der Pflegezusatzversicherung, weil der Versicherte das im Pflegefall ausgezahlte Geld flexibel einsetzen kann. Gezahlt wird ein fester Tagessatz, über den er frei verfügen kann. Er kann das Geld für die Begleichung der Heimkosten einsetzen, aber auch für die häusliche Pflege in Anspruch nehmen. Er erhält das Geld auch dann in voller Höhe, wenn die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ausreichen sollten und daher keine Restkosten verbleiben. In diesem Fall kann das Geld für andere Dinge, wie zum Beispiel soziale Betreuungsleistungen, verwendet werden. Viele Policen gewähren auch Extras, zum Beispiel Einmalzahlungen bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit oder umfangreiche Assistanceleistungen im Pflegefall.
Gut zu wissen: Die Assistanceleistungen bei der privaten Pflegezusatzversicherung sind andere als jene bei der Unfallversicherung. Sie sind eher darauf ausgelegt, im Falle der Pflegebedürftigkeit bei der Suche nach einem Heim zu unterstützen oder nach einem ambulanten Pflegedienst.
Lesen Sie auch: Flexirente – Wie pflegende Angehörige ihre Rente aufbessern
Es gibt verschiedene Tarifvarianten. So wird bei Abschluss der Police ein maximaler Tagessatz vereinbart, der in der Regel erst in Pflegegrad fünf ausbezahlt wird. In den niedrigeren Pflegegraden ist die Leistung geringer und berechnet sich prozentual aus dem Maximalbetrag. Hier variieren die Angebote sehr. Manche Versicherer leisten auch denselben Betrag in nahezu allen Pflegestufen. Nicht zwingend variieren die Leistungen zwischen ambulanter und stationärer Pflege, also der Pflege zuhause und der Pflege im Heim.
Daneben gibt es Tarife, die es erlauben, in allen Pflegegraden einen Tagessatz individuell zu wählen. Ebenso gibt es Tarife, bei denen man mit geringem Beitrag und geringer Leistung einsteigt, beides sich aber im Laufe der Versicherungsjahre steigert.
Wer eine solche Versicherung in Erwägung zieht, sollte möglichst jung einsteigen, weil die Beiträge mit zunehmendem Alter deutlich teurer werden. Ein 50 Jahre alter Versicherungsnehmer muss mit Beiträgen ab 50 Euro im Monat aufwärts für ein monatliches Tagegeld von 1.200 Euro in Pflegegrad fünf rechnen.
Die Police sollte man nur dann in Erwägung ziehen, wenn auch wirklich absehbar ist, dass man die Beiträge erst vom Einkommen und später von der Rente bezahlen kann. Oft sind auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit Beiträge zu entrichten.
Folgende Punkte sind beim Abschluss einer Police wichtig und sollten berücksichtigt werden:
Lesen Sie auch: Elternunterhalt – Mehr Entlastung bei Pflegeheim-Kosten