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SchwedenAuf einen Blick
Auch für volljährige Kinder erhalten Eltern häufig Kindergeld. In diesem Ratgeber geht es darum, wann ein Anspruch besteht und wie Sie vermeiden, dass Ihr Kind vor dem 25. Geburtstag aus dem Kindergeldbezug herausfällt.
Immerhin geht es inzwischen um 259 Euro Kindergeld pro Kind und Monat (seit Januar 2026). Bei Eltern mit höherem Einkommen prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist als das ausgezahlte Kindergeld (Günstigerprüfung).
Bis zur Volljährigkeit ist der Kindergeldanspruch in der Regel unkompliziert. Entscheidend ist vor allem, dass Eltern den Antrag rechtzeitig stellen.
Zunächst ein kurzer Überblick, was bis zum 18. Geburtstag des Nachwuchses beim Kindergeld gilt: Sie sind Mutter oder Vater geworden? Sie haben ein Kind adoptiert oder als Pflegekind aufgenommen? Dann haben Sie in aller Regel Anspruch auf Kindergeld. Aber auch bei dieser recht unkomplizierten Sozialleistung gilt: Ohne gesonderten Antrag läuft gar nichts. Selbst wenn Ihr Kind bereits beim Einwohnermeldeamt registriert ist, bekommen Sie diese Leistung nicht automatisch.
Kindergeld wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss aktiv beantragt werden.
Kindergeld müssen Sie beantragen. Überstürzen brauchen Sie aber nichts. Auch wenn Sie erst Monate nach der Geburt oder Adoption einen Antrag stellen, wird Ihnen ab dem Geburtsmonat – beziehungsweise ab dem Adoptionsmonat oder ab dem Monat, in dem Sie das Kind in Pflege genommen haben – Kindergeld gezahlt.
Doch Achtung: Die Frist zur rückwirkenden Zahlung von Kindergeld beträgt maximal sechs Monate. Beantragen Sie Kindergeld daher rechtzeitig und vermeiden Sie finanzielle Nachteile.
Für die Bearbeitung der Anträge und die Auszahlung des Geldes ist in der Regel die Familienkasse Ihrer örtlichen Arbeitsagentur zuständig. Den Antragsvordruck können Sie online herunterladen. Den ausgefüllten Antrag schicken Sie dann, zusammen mit einer Geburtsurkunde Ihres Kindes, der Familienkasse zu. Weitere Unterlagen sind in der Regel nicht erforderlich. Insbesondere müssen Sie keine Einkommensnachweise oder Ähnliches beibringen. Denn Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern gezahlt.

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SchwedenBei Trennung oder Scheidung der Eltern ist oft unklar, welchem Elternteil das Kindergeld zusteht.
Manchmal ist allerdings nicht völlig klar, wer das Kindergeld erhält – beispielsweise bei einer Trennung oder Scheidung der Eltern oder wenn das Kind nicht mehr bei den Eltern, sondern beispielsweise bei den Großeltern lebt. In solchen Fällen steht das Kindergeld grundsätzlich demjenigen zu, bei dem das Kind lebt. Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Eine Aufteilung ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn ein Kind nach der Trennung zeitweise bei beiden Elternteilen lebt (BFH, Urteil vom 14. Dezember 2004, Az. VIII R 106/03).
Mit dem 18. Geburtstag endet der automatische Kindergeldbezug. Ob das Kindergeld weitergezahlt wird, hängt ab diesem Zeitpunkt von klar definierten Voraussetzungen ab.
Und dann wird Ihr Kind volljährig. Für den Monat, in dem Ihr Sohn oder Ihre Tochter 18 Jahre alt wird, gibt es noch in jedem Fall Kindergeld. Danach benötigt die Familienkasse in der Regel aktuelle Nachweise, etwa zu Ausbildung, Studium, Übergangszeit oder Ausbildungssuche, damit das Kindergeld weitergezahlt wird.
Viele Eltern fragen sich, ob eigene Einkünfte der Kinder den Kindergeldanspruch gefährden.
Wichtig ist zunächst: Das Einkommen der Kinder spielt grundsätzlich keine Rolle. Die Eltern eines 20-jährigen Arbeitslosen können ebenso Kindergeld erhalten wie die Eltern eines Studierenden, der nebenher ein erfolgreiches Unternehmen betreibt. Auch Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte stehen einem Kindergeldanspruch nicht im Wege.
Lediglich bei einer Zweitausbildung spielt eine Erwerbstätigkeit der Töchter oder Söhne eine Rolle. Doch auch dann kommt es nicht auf die Einkommenshöhe an, sondern auf die Arbeitszeit.
Bei einer zweiten Berufsausbildung oder nach einem bereits abgeschlossenen Erststudium darf die regelmäßige Erwerbstätigkeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
Nach dem Schulabschluss stellt sich für viele Eltern die Frage, ob der Kindergeldanspruch weiterbesteht. Entscheidend ist vor allem die gesetzliche Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
Hunderttausende Schüler machen jedes Jahr Abitur. Ist ein Kind zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig, stellt sich für viele Eltern die Frage, wie es mit dem Kindergeld weitergeht. Manche Familien sind zur Ausbildungsfinanzierung auf das Kindergeld angewiesen. Gerade der Zeitraum zwischen Schulabschluss und Studien- oder Ausbildungsbeginn ist problematisch – und zieht sich bei vielen Schulabgängern über Monate hin.
Das Einkommensteuergesetz regelt genau, wie lange das Kindergeld nach dem Schulabschluss ohne Ausbildung weitergezahlt wird.
Auch in Übergangszeiten kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Dafür sorgt die gesetzliche Regelung in § 32 Einkommensteuergesetz. Danach gibt es Kindergeld in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten weiter, etwa zwischen Schule und Studium oder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
Wichtig ist: Die Pause darf nicht länger als vier volle Monate dauern, sonst endet der Kindergeldanspruch ab dem fünften Monat, sofern keine andere Anspruchsgrundlage vorliegt. Die Übergangszeiten-Regelung kann mehrfach genutzt werden, wenn jeweils ein neuer Ausbildungsabschnitt folgt.
Ein Freiwilligendienst gilt steuerlich als begünstigte Tätigkeit und kann den Kindergeldanspruch sichern.
Während eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) besteht Anspruch auf Kindergeld, sofern das Kind noch nicht 25 Jahre alt ist. Gleiches gilt für das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) oder andere anerkannte Freiwilligendienste wie den Bundesfreiwilligendienst.
Hat das Kind bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, gelten beim Freiwilligendienst zusätzliche Einschränkungen.
Für Kinder, die bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, gilt: Während des Freiwilligendienstes darf eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nicht ausgeübt werden, sonst entfällt der Kindergeldanspruch.

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NiederlandeViele junge Erwachsene verbringen nach dem Abitur einige Monate im Ausland – steuerlich führt das jedoch nicht automatisch zu einem Kindergeldanspruch.
Viele junge Menschen verbringen nach dem Abitur einige Monate im Ausland. Grundsätzlich besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, der Aufenthalt dient in relevantem Umfang der Ausbildung.
Ob Eltern weiterhin Kindergeld erhalten, hängt davon ab, ob der Auslandsaufenthalt steuerlich als Berufsausbildung anerkannt wird.
Als Berufsausbildung gilt ein Auslandsaufenthalt unter anderem dann,
Reine Sprachpraxis im Alltag reicht nicht aus. Das hat der Bundesfinanzhof mehrfach entschieden (vgl. BFH, Urteil vom 15. März 2012, Az. III R 58/08).
Anders als bei Work & Travel oder Au-pair gelten für anerkannte Freiwilligendienste im Ausland Sonderregeln.
Bei Kindern, die ein Freiwilliges Soziales oder Freiwilliges Ökologisches Jahr im Ausland ableisten, müssen sich die Eltern übrigens keine Sorgen um das Kindergeld machen. Es wird für unter 25-Jährige weitergezahlt.
Während eines Studiums oder einer schulischen beziehungsweise beruflichen Ausbildung besteht grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld – längstens bis zum 25. Geburtstag.
Während eines Studiums besteht ebenso Kindergeldanspruch wie während einer schulischen oder beruflichen Ausbildung – in der Regel bis zum 25. Geburtstag. Nahezu jegliche schulische und berufliche Ausbildung von Söhnen und Töchtern im Alter von bis zu 25 Jahren führt zu einem Kindergeldanspruch der Eltern. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 1999 (Az.: VI R 34/98) beispielsweise auch für eine Collegeausbildung in den USA, die nicht zu einem eigenständigen Berufsabschluss führt.
Auch Praktika können beim Kindergeld berücksichtigt werden – entscheidend ist ihr Ausbildungsbezug.
Als Berufsausbildung zählt auch, wenn ein volljähriges Kind sich in einem Praktikum oder einer Schulung intensiv auf seinen angestrebten Beruf vorbereitet hat. Das entschied das Finanzgericht Köln am 3. März 2010 im Falle einer jungen Frau, die eine Schulung zur Flugbegleiterin besuchte (Az.: 10 K 212/09, rechtskräftig – auf die Revision wurde verzichtet). Praktika, die im Rahmen einer Ausbildung vorgeschrieben sind, zählen ohnehin als Berufsausbildung.
Entscheidend für den Kindergeldanspruch ist häufig, ob sich das Kind noch in der erstmaligen Berufsausbildung oder im Erststudium befindet.
Dieses weite Verständnis von Berufsausbildung wurde auch in der Gesetzesbegründung, mit der 2011 die Neuregelungen mit dem Wegfall der Einkommensgrenze kommentiert wurden, nochmals hervorgehoben. Darin heißt es: "Durch die generelle Berücksichtigung von Kindern bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung beziehungsweise eines Erststudiums werden die schon bislang begünstigten Fälle ohne weitere Prüfungen auch künftig berücksichtigt, ohne dass der Umfang der begünstigten Fälle wesentlich erweitert wird. Begünstigt sind auch Ausbildungsgänge (zum Beispiel Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-) Erwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden. Durch eine Begünstigung dieser Fälle wird auch dem sozialpolitischen Aspekt Rechnung getragen, dass insbesondere Kinder aus Familien mit geringem Einkommen hiervon erfasst werden."
Auch während der Referendarzeit kann Anspruch auf Kindergeld bestehen. Als Berufsausbildung zählen weiterhin eine Reihe von Ausbildungsgängen, in denen vielfach Entgelte gezahlt werden, die es den Betroffenen mitunter ermöglichen, unabhängig von ihren Eltern zu leben. Voraussetzung ist, dass das Kind die Ausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufnimmt. Dies betrifft unter anderem
Für den Kindergeldanspruch prüfen die Familienkassen nicht den Erfolg der Ausbildung, sondern bestimmte formale Voraussetzungen.
Ob die Ausbildung sinnvoll, vernünftig oder chancenreich ist, haben die Familienkassen dabei nicht zu prüfen. Nach der geltenden Dienstanweisung zum Kindergeld wird das Berufsziel "weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt; diese haben bei der Ausgestaltung der Ausbildung einen weiten Entscheidungsspielraum". Das Berufsziel kann sich danach "auf grundsätzlich jede Tätigkeit beziehen, die in der Zukunft zur Schaffung beziehungsweise Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig gegen Entgelt ausgeübt werden kann".
Die Ausbildung muss die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes so in Anspruch nehmen, dass "Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit ausgeschlossen werden können". Das wird vor allem bei Ausbildungsgängen zum Thema, bei denen es keine regelmäßige Anwesenheitspflicht gibt (zum Beispiel Fernuniversitäten und andere Fernlehrgänge). Hier müssen gegebenenfalls Leistungsnachweise vorgelegt werden, die Aufschluss über die Fortschritte des Lernenden geben". Eine tatsächliche Unterrichts- beziehungsweise Ausbildungszeit von zehn Wochenstunden kann regelmäßig als ausreichende Ausbildung anerkannt werden. Soweit weniger als zehn Wochenstunden erforderlich sind, kann nach der Dienstanweisung zum Kindergeld eine Ausbildung nur dann als für einen Kindergeldanspruch der Eltern ausreichend anerkannt werden, wenn
Bei einem Studium oder einer Ausbildung im Ausland hängt der Kindergeldanspruch maßgeblich davon ab, in welchem Staat sich das Kind aufhält und ob ein inländischer Wohnsitz fortbesteht.
EU/EWR/Schweiz
Bei einer Ausbildung beziehungsweise einem Studium im Ausland bleiben die Kinder grundsätzlich kindergeldberechtigt, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland, in einem anderen EU-Land, in einem Staat, der zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört, oder in der Schweiz unterhalten. Unproblematisch sind überdies generell Auslandsaufenthalte von bis zu zwölf Monaten. In solchen Fällen unterstellen die Familienkassen, dass die Sprösslinge "ihren Wohnsitz im Inland beibehalten".
Drittstaaten (USA, Australien etc.)
Komplizierter wird es bei längeren Aufenthalten in Ländern, die außerhalb des oben genannten Bereichs liegen – also etwa in den USA oder Australien. In solchen Fällen reicht es nicht aus, dass das ehemalige "Kinderzimmer" den erwachsenen Söhnen oder Töchtern weiterhin zur Verfügung steht. Nach der Dienstanweisung Kindergeld gilt: Kinder „behalten ihren Wohnsitz in der inländischen elterlichen Wohnung nur bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend nutzen“ (Dienstanweisung Kindergeld 2022, S. 73). Eine Aufenthaltsdauer von jährlich fünf Monaten in der Wohnung der Eltern genügt in jedem Fall, um die Voraussetzung „inländischer Wohnsitz“ zu erfüllen, befand der Bundesfinanzhof am 28.4.2010 (Az.: III R 52/09). Kurzzeitige Aufenthalte von jeweils zwei bis drei Wochen reichen dagegen nicht.
Auch in der Zeit der Studien- oder Ausbildungsplatzsuche kann weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehen.
In der Zeit der Studien- oder Ausbildungsplatzsuche kann ebenfalls Kindergeld gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass das Kind ernsthaft einen Ausbildungsplatz sucht und dies belegen kann – etwa durch Bewerbungen oder eine Meldung bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit.
Auch eine Vollzeitbeschäftigung in der Wartezeit auf die erste Ausbildung steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. Bei einer weiteren Ausbildung gilt dagegen wieder die 20-Stunden-Grenze.
Nachweis der Ausbildungssuche
Die Ausbildungssuche zahlt sich also beim Kindergeldanspruch aus. Umso wichtiger ist die Frage, wie sie denn nachzuweisen ist: Studienbewerber können die Studienplatzsuche durch eine Bewerbung bei hochschulstart.de (Stiftung für Hochschulzulassung, früher ZVS) belegen, beziehungsweise bei Studienplätzen, die örtlich nach einem lokalen Numerus clausus vergeben werden, durch eine Bewerbung an der jeweiligen Hochschule. Als Nachweis der Ausbildungsplatzsuche reicht der Familienkasse, wenn die Tochter oder der Sohn bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur als ausbildungsplatzsuchend gemeldet sind.
Ist ein volljähriges Kind arbeitslos, gelten beim Kindergeld strengere Alters- und Meldevoraussetzungen.
Ist ein volljähriges Kind arbeitslos, kann Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass das Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist und nicht in einem regulären Beschäftigungsverhältnis steht. Zulässig ist lediglich eine geringfügige Beschäftigung (Minijob).
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Februar 2016 (Az. V R 22/15) entschieden, dass für den Kindergeldanspruch bei Arbeitslosigkeit bereits die Anzeige der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit genügt. Weitere Nachweise, etwa zu Bewerbungsbemühungen oder zur Verfügbarkeit, sind nicht erforderlich.
Für Kinder mit Behinderung gelten beim Kindergeld besondere gesetzliche Regelungen, die über die üblichen Altersgrenzen hinausgehen.
Für Kinder mit Behinderung kann der Kindergeldanspruch auch über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
Rund um das Kindergeld nach dem Schulabschluss gibt es viele Detailfragen. Die wichtigsten Antworten zu Anspruch, Übergangszeit und Altersgrenzen finden Sie hier kompakt zusammengefasst.
Kindergeld wird nach dem 18. Geburtstag weitergezahlt, wenn sich das Kind in einer Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung befindet, eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten vorliegt oder das Kind einen Ausbildungsplatz sucht. Spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres endet der Anspruch, sofern keine Sonderregel greift.
Ja. In der Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums besteht bis zu vier Monate lang weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Dauert die Pause länger, entfällt der Anspruch, sofern keine andere Anspruchsgrundlage vorliegt.
Die gesetzliche Übergangszeit beträgt maximal vier volle Kalendermonate. Ab dem fünften Monat endet der Kindergeldanspruch, wenn das Kind weder eine Ausbildung aufnimmt noch als ausbildungsplatzsuchend gilt.
Grundsätzlich nein. Eigene Einkünfte aus Nebenjobs, selbstständiger Tätigkeit, Miete oder Kapitalerträgen stehen dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. Eine Ausnahme gilt nur bei einer Zweitausbildung, wenn die regelmäßige Erwerbstätigkeit mehr als 20 Stunden pro Woche umfasst.
Ja. Solange das Kind ernsthaft einen Ausbildungs- oder Studienplatz sucht und dies nachweisen kann, besteht ein Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine Vollzeitbeschäftigung ist bei der Suche nach der ersten Ausbildung unschädlich.
Ist ein Kind arbeitslos und bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet, kann Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt werden. Zulässig ist lediglich eine geringfügige Beschäftigung.
Ein reines Auslandsjahr, etwa bei Work & Travel oder als Au-pair, begründet keinen automatischen Anspruch. Kindergeld wird nur gezahlt, wenn der Auslandsaufenthalt als Berufsausbildung anerkannt wird, etwa durch verpflichtenden Sprachunterricht oder ein anerkanntes Studium.
Ja, in besonderen Fällen. Für Kinder mit Behinderung kann der Kindergeldanspruch auch über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Mit dieser Checkliste prüfen Sie schnell, ob alle Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch erfüllt sind. Sie hilft, typische Fehler zu vermeiden, die häufig zu Rückfragen oder Ablehnungen führen.