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Auf einen Blick
Schwangere genießen umfassende Rechte, die ihre Gesundheit und die des ungeborenen Kindes schützen sollen. Diese sind geregelt im Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium.
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Der Mutterschutz (gerne auch mit MuSchu abgekürzt) ist ein besonderer Schutz für schwangere und stillende Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wobei die Art des Arbeitsverhältnisses egal ist, also auch in Teilzeit oder in einem Praktikum oder FSJ bekommen Frauen Mutterschutz. Zum Mutterschutz gehören (unter anderem):
Mit speziellen Mutterschaftsleistungen wie dem Mutterschaftsgeld und dem Mutterschutzlohn unterstützt der Staat werdende und frischgebackene Mütter auch finanziell.
Berufstätige Mütter, die angestellt sind, genießen vor und nach der Geburt ihres Kindes einen besonderen Schutz. Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt der gesetzliche Mutterschutz. Schwangere Beschäftigte sowie Beamtinnen müssen in dieser Zeit nicht arbeiten. Bis zu acht Wochen nach der Entbindung dürfen berufstätige Mütter nicht arbeiten. Zudem sind Schwangere ab dem ersten Tag vor Kündigungen geschützt – bis zum Ablauf des vierten Monats nach der Entbindung.
Finanzielle Einbußen müssen sie aber nicht befürchten. Beamtinnen etwa erhalten auch während des Mutterschutzes ihre vollen Bezüge.
Gesetzlich versicherten Angestellte: Gesetzlich versicherten Angestellten zahlt die Krankenkasse während der Schutzfristen sowie für den Tag der Entbindung eine Lohnersatzleistung: das Mutterschaftsgeld. Die Höhe hängt vom durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn des Mutterschutzes ab. Maximal gibt es 13 Euro pro Tag. Verdiente die Mutter mehr, muss der Arbeitgeber die Differenz zum bisherigen Nettolohn drauflegen. In der Summe bekommen Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz also das gleiche Nettogehalt wie vorher.
Mehrlinge, Frühchen, behinderte Kinder: Bei Mehrlingen, Frühchen oder behinderten Kindern verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Entbindung von acht auf zwölf Wochen. Entsprechend wird auch das Mutterschaftsgeld länger gezahlt.
Selbstständige und Freiberuflerinnen: Für Selbstständige und Freiberuflerinnen gilt der gesetzliche Mutterschutz nicht. Sie entscheiden selbst, wie lange sie arbeiten.
Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse für Mütter, die als Angestellte arbeiten. Anspruch darauf haben Schwangere und junge Mütter, die selbst gesetzlich krankenversichert sind und Beiträge zahlen. Berufstätige Pflichtversicherte erhalten meist den Höchstbetrag von 13 Euro pro Tag von ihrer Kasse – maximal 390 Euro im Monat. Allerdings geht dies nicht automatisch. Sie müssen dazu einen Antrag stellen. Auch freiwillig gesetzlich Versicherte erhalten das Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse, sofern der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld im Vertrag eingeschlossen ist. Mit dem Zuschuss des Chefs kommen werdende Mütter dann auf ihr bisheriges Nettogehalt.
Das Mutterschaftsgeld zahlt nur die gesetzliche Krankenkasse. Privatversicherte gehen leer aus. Arbeitnehmerinnen können von ihrer privaten Kasse aber für die Dauer des Mutterschutzes Krankentagegeld beziehen. Allerdings müssen sie hierfür einen entsprechenden Tarif abgeschlossen haben. Fehlt dieser Zusatz, können werdende Mütter eine einmalige Zahlung beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), kurz Bundesversicherungsamt, beantragen. Dieses reduzierte Mutterschaftsgeld beträgt 210 Euro. Zusätzlich gibt es auch für privat versicherte Beschäftigte den Arbeitgeberzuschuss. Firmen berechnen ihn genauso wie für gesetzlich Versicherte. Sie zahlen das Nettogehalt minus das übliche Mutterschaftsgeld von 13 Euro pro Arbeitstag.
Während des Mutterschutzes und der sich anschließenden Elternzeit zahlen Arbeitgeber keinen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Auch Selbstständige müssen für ihre Beiträge selbst aufkommen. Junge Familien sollten sich deshalb einen finanziellen Puffer aufbauen. Die benötige Summe muss aber nicht unverzinst auf dem Girokonto herumliegen. Tagesgeldkonten bieten bis zu knapp vier Prozent Zinsen.
Bei geringfügig beschäftigten Müttern, die etwa einen Minijob ausüben, hängt es vom Versicherungsstatus ab, wieviel Mutterschaftsgeld sie bekommen. Wer selbst gesetzlich krankenversichert ist, erhält den üblichen Kassensatz von bis zu 13 Euro am Tag. Privat- oder familienversicherten Minijobberinnen zahlt das BAS einmalig 210 Euro Mutterschaftsgeld, wenn sie einen Antrag stellen. Den Arbeitgeberzuschuss bekommen geringfügig Beschäftigte, wenn sie vor dem Mutterschutz monatlich mehr als 390 Euro netto verdienten. Wer über den Ehepartner familienversichert ist, aber nicht arbeitet, hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Privatversicherte Selbstständige: Sind Schwangere selbstständig tätig und privat krankenversichert, ist es etwas komplizierter, wenn private Kassen zahlen kein Mutterschaftsgeld. Und da Selbstständige keinen Chef haben, gibt es auch keinen Arbeitgeberzuschuss. Jedoch besteht während der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes Anspruch auf Krankentagegeld, sofern werdende Mütter diese Leistung mitversichert haben. In diesem Fall erhalten sie den vereinbarten Krankentagegeldsatz von ihrer privaten Kasse.
Freiwillig gesetzlich Versicherte Selbstständige: Selbstständige, die freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sollten ebenfalls darauf achten, den Baustein Krankengeldzahlung mitzuversichern. Nur dann haben sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes – sie bekommen also 70 Prozent ihres durchschnittlichen Arbeitseinkommens. Auf diese Leistung fallen keine Mindestbeiträge zur Krankenversicherung an, wenn Mütter in dieser Zeit kein Arbeitseinkommen erzielen. Sobald freiwillig gesetzlich Versicherte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben, müssen sie jedoch wieder Krankenkassenbeiträge zahlen.
Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen, können bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Diese unbezahlte Freistellung von der Arbeit ist spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber anzumelden. In dieser Zeit besteht Kündigungsschutz. Werden Mütter während der Elternzeit erneut schwanger, ist es wichtig, diese vorzeitig zu beenden oder – mit Zustimmung des Arbeitgebers – zu unterbrechen. Dies sollte unbedingt rechtzeitig und immer schriftlich erfolgen, sonst geht Familien viel Geld verloren. Denn wer sich zu Beginn des Mutterschutzes noch in Elternzeit befindet, bekommt nur 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Tag von der gesetzlichen Krankenkasse, aber keinen Arbeitgeberzuschuss. Unterbricht oder beendet die Mutter jedoch ihre Elternzeit, muss der Arbeitgeber den vollen Zuschuss zahlen. Zur Berechnung werden dann die letzten drei Monate vor Beginn der ersten Mutterschutzfrist herangezogen, als die Beschäftigte noch ihren regulären Lohn bezog. Somit kommt sie auch im zweiten Mutterschutz in der Summe wieder auf ihr volles Nettogehalt.
Wichtig zu wissen: Wer Mutterschaftsgeld bezieht, bekommt in dieser Zeit in der Regel kein Elterngeld ausgezahlt. Die Mutterschaftsleistungen der gesetzlichen Krankenkasse und des Arbeitgebers fallen nämlich meist höher aus als das Elterngeld und werden daher vollständig angerechnet. Es gibt also nicht beide Leistungen gleichzeitig. Lediglich die 210 Euro Mutterschaftsgeld vom BAS, die privat- oder familienversicherte Beschäftigte erhalten, werden nicht auf das Elterngeld angerechnet.
Beachten Sie: Mit zunehmendem Alter und für Familien wird der Status als Privatpatient schnell teuer. Viele wollen deshalb raus aus der privaten und zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. In einem weiteren Ratgeber auf biallo.de erfahren Sie, für wen ein Wechsel von der PKV zur GKV möglich ist und wie er funktioniert.
Die Höhe der Mutterschaftsleistungen hängt vom durchschnittlichen Nettolohn der werdenden Mutter ab. Grundlage sind die letzten drei vollständig abgerechneten Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bleiben bei der Berechnung jedoch außen vor. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt maximal 13 Euro am Tag. Zusammen mit dem Zuschuss, den Arbeitgeber drauflegen müssen, kommen Mütter auf ihr ursprüngliches Nettogehalt. Verdiente die Schwangere weniger als 390 Euro netto im Monat, gibt es entsprechend weniger Mutterschaftsgeld.
Ein Rechenbeispiel: Eine Krankenschwester verdiente vor ihrem Mutterschutz durchschnittlich 3.200 Euro brutto. Es ist ihre erste Schwangerschaft. Ihr monatliches Nettogehalt beträgt 2.435 Euro (Lohnsteuerklasse III). Da die Abrechnung des Mutterschaftsgelds auf den Tag genau erfolgt, ist der Nettolohn auf den Kalendertag umzurechnen:
(2.435 Euro x 3 Monate) : 90 Tage = 81,17 Euro
Der Anspruch auf Mutterschaftsleistungen beläuft sich also auf 81,17 Euro pro Tag. Davon kommen 13 Euro Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Der Arbeitgeber beteiligt sich mit 68,17 Euro.
Da sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes auf Basis des Nettolohns der Schwangeren vor dem Mutterschutz berechnet, sollten verheiratete Paare frühzeitig über einen Wechsel der Steuerklassen nachdenken. So kann deutlich mehr Mutterschafts- und später auch Elterngeld für die Familie herausspringen.
Für die Krankenschwester in unserem Beispiel würden nämlich nur 1.820,57 Euro netto übrigbleiben, wenn sie ihr Gehalt mit der Lohnsteuerklasse 5 versteuern müsste. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss beliefen sich somit lediglich auf 60,68 Euro pro Tag. Während ihres Mutterschutzes (6 Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt plus Entbindungstag sind durchschnittlich 99 Tage) bekäme sie Mutterschaftsleistungen in Höhe von 6.007,32 Euro. Versteuert sie ihr Gehalt dagegen mit der Lohnsteuerklasse 3 würde sie insgesamt 8.035,83 Euro bekommen – also 2.028,51 Euro mehr.
Das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss des Arbeitgebers erhöhen nicht das zu versteuernde Einkommen. Sie bleiben also steuerfrei. Dafür unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Eine kurze Erklärung: Das Mutterschaftsgeld ist zwar steuerfrei, doch das Finanzamt berücksichtigt die Zahlungen, um den individuellen Steuersatz zu berechnen. Dieser fällt dadurch etwas höher aus. In der Folge zahlen viele Paare mehr Steuern auf ihr übriges Einkommen. Der Progressionsvorbehalt gilt auch für andere staatliche Familienleistungen wie das Elterngeld. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Wer innerhalb eines Jahres mehr als 410 Euro Mutterschaftsgeld und Zuschuss erhält, ist verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Anders sieht es bei den Sozialversicherungen aus. Wer Mutterschaftsgeld erhält und keine weiteren Arbeitseinkünfte erzielt, muss in dieser Zeit keine Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entrichten.
Damit das Mutterschaftsgeld pünktlich auf dem Konto ankommt, müssen es Schwangere rechtzeitig bei ihrer Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt (BAS) beantragen.
Der Antrag auf Mutterschaftsgeld ist frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin möglich. Arzt oder Hebamme stellen die notwendige Bescheinigung um die 30. Schwangerschaftswoche herum aus. Eine zweite Ausfertigung ist für den Arbeitgeber bestimmt, damit er den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld überweisen kann. Kommt das Baby als Frühchen zur Welt, sollten Familien das Attest oder die Geburtsurkunde gleich als Nachweis bei der Krankenkasse oder – falls die Mutter privat- oder familienversichert ist – beim BAS einreichen. Der Antrag beim Bundesversicherungsamt lässt sich online stellen. Neben dem ärztlichen Attest über den voraussichtlichen Geburtstermin ist auch eine Bescheinigung des Chefs nötig, dass die Schwangere in der Firma beschäftigt ist.
Wichtig zu wissen: Ist das Kind da, müssen Mütter die Geburtsurkunde bei der Kasse einreichen, damit diese das Mutterschaftsgeld weiterzahlt.
Manche Schwangere dürfen schon vor Beginn des Mutterschutzes aus medizinischen Gründen nicht mehr arbeiten oder unterliegen – wie häufig Erzieherinnen oder Laborantinnen wegen des hohen Infektionsrisikos – einem generellen Beschäftigungsverbot. In diesen Fällen zahlen Arbeitgeber den Mutterschutzlohn in Höhe des regulären Gehalts. Schwangere müssen der Personalabteilung hierfür ein ärztliches Attest vorlegen. Der Frauenarzt stellt dies aus, wenn gesundheitliche Risiken bestehen oder eine Frühgeburt droht. Obwohl die werdende Mutter nicht arbeitet, läuft das Gehalt einfach weiter. Maßgeblich ist das Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Gab es danach eine Gehaltserhöhung oder wechselte die Schwangere auf eine besser bezahlte Stelle, wird der höhere Lohn zugrunde gelegt.
Im Unterschied zum Mutterschaftsgeld zählt der Mutterschutzlohn aber als Arbeitsentgelt. Somit fallen wie bei einer Gehaltszahlung auch Steuern und Sozialabgaben an.
Für Mütter gilt der Mutterschutz, der ihnen sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt eine bezahlte Auszeit ermöglicht. Der zweite Elternteil muss regulären Urlaub nehmen oder Elternzeit beantragen, um nach der Geburt zu Hause bleiben zu können. Manche Arbeitgeber gewähren einen Tag bezahlten Sonderurlaub. Laut EU-Recht steht Vätern beziehungsweise Partnern oder Partnerinnen jedoch ein bezahlter Sonderurlaub von zehn Tagen zu. Die entsprechende EU-Richtlinie hätte schon bis August 2022 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Wegen der langen Verzögerung läuft bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland.
Zwar gibt es seit letztem Jahr einen Referentenentwurf zum Vaterschaftsurlaub, das sogenannte Familienstartzeitgesetz, doch dieser steckt noch immer in der Ressortabstimmung. Streit gibt es mal wieder über die Finanzierung. Der zweite Elternteil soll laut Gesetzentwurf das Recht bekommen, sich direkt nach der Geburt bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen zu lassen – bei voller Bezahlung. Dazu muss die Familienstartzeit im Mutterschutzgesetz ergänzt werden.
Bundesfamilienministerin Lisa Paus möchte den bezahlten Vaterschaftsurlaub noch im Jahr 2024 auf den Weg bringen und diesen über ein Umlagesystem finanzieren, das sich – wie bei den Mutterschaftsleistungen – aus einer Abgabe aller Arbeitgeber speist. Ob die Familienstartzeit nun wie geplant tatsächlich noch dieses Jahr kommt, ist unklar. Doch die Politik steht unter Druck, denn ein Familienvater aus Berlin hat den Staat auf Schadenersatz verklagt, weil der bezahlte Sonderurlaub für Väter noch immer nicht gesetzlich verankert ist.
Experteninterview mit Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL)
Staatliche Leistungen in der Schwangerschaft und nach der Geburt: