Gibt es Mutterschaftsgeld im Minijob?
Bei geringfügig beschäftigten Müttern, die etwa einen Minijob ausüben, hängt es vom Versicherungsstatus ab, wieviel Mutterschaftsgeld sie bekommen. Wer selbst gesetzlich krankenversichert ist, erhält den üblichen Kassensatz von bis zu 13 Euro am Tag. Privat- oder familienversicherten Minijobberinnen zahlt das BAS einmalig 210 Euro Mutterschaftsgeld, wenn sie einen Antrag stellen. Den Arbeitgeberzuschuss bekommen geringfügig Beschäftigte, wenn sie vor dem Mutterschutz monatlich mehr als 390 Euro netto verdienten. Wer über den Ehepartner familienversichert ist, aber nicht arbeitet, hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Gibt es Mutterschaftsgeld für Selbstständige?
Privatversicherte Selbstständige: Sind Schwangere selbstständig tätig und privat krankenversichert, ist es etwas komplizierter, wenn private Kassen zahlen kein Mutterschaftsgeld. Und da Selbstständige keinen Chef haben, gibt es auch keinen Arbeitgeberzuschuss. Jedoch besteht während der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes Anspruch auf Krankentagegeld, sofern werdende Mütter diese Leistung mitversichert haben. In diesem Fall erhalten sie den vereinbarten Krankentagegeldsatz von ihrer privaten Kasse.
Freiwillig gesetzlich Versicherte Selbstständige: Selbstständige, die freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sollten ebenfalls darauf achten, den Baustein Krankengeldzahlung mitzuversichern. Nur dann haben sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes – sie bekommen also 70 Prozent ihres durchschnittlichen Arbeitseinkommens. Auf diese Leistung fallen keine Mindestbeiträge zur Krankenversicherung an, wenn Mütter in dieser Zeit kein Arbeitseinkommen erzielen. Sobald freiwillig gesetzlich Versicherte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben, müssen sie jedoch wieder Krankenkassenbeiträge zahlen.
Mutterschaftsgeld während der Elternzeit?
Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen, können bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Diese unbezahlte Freistellung von der Arbeit ist spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber anzumelden. In dieser Zeit besteht Kündigungsschutz. Werden Mütter während der Elternzeit erneut schwanger, ist es wichtig, diese vorzeitig zu beenden oder – mit Zustimmung des Arbeitgebers – zu unterbrechen. Dies sollte unbedingt rechtzeitig und immer schriftlich erfolgen, sonst geht Familien viel Geld verloren. Denn wer sich zu Beginn des Mutterschutzes noch in Elternzeit befindet, bekommt nur 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Tag von der gesetzlichen Krankenkasse, aber keinen Arbeitgeberzuschuss. Unterbricht oder beendet die Mutter jedoch ihre Elternzeit, muss der Arbeitgeber den vollen Zuschuss zahlen. Zur Berechnung werden dann die letzten drei Monate vor Beginn der ersten Mutterschutzfrist herangezogen, als die Beschäftigte noch ihren regulären Lohn bezog. Somit kommt sie auch im zweiten Mutterschutz in der Summe wieder auf ihr volles Nettogehalt.
Wichtig zu wissen: Wer Mutterschaftsgeld bezieht, bekommt in dieser Zeit in der Regel kein Elterngeld ausgezahlt. Die Mutterschaftsleistungen der gesetzlichen Krankenkasse und des Arbeitgebers fallen nämlich meist höher aus als das Elterngeld und werden daher vollständig angerechnet. Es gibt also nicht beide Leistungen gleichzeitig. Lediglich die 210 Euro Mutterschaftsgeld vom BAS, die privat- oder familienversicherte Beschäftigte erhalten, werden nicht auf das Elterngeld angerechnet.
Beachten Sie: Mit zunehmendem Alter und für Familien wird der Status als Privatpatient schnell teuer. Viele wollen deshalb raus aus der privaten und zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. In einem weiteren Ratgeber auf biallo.de erfahren Sie, für wen ein Wechsel von der PKV zur GKV möglich ist und wie er funktioniert.
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Berechnung Mutterschaftsgeld: Wie viel Mutterschaftsgeld bekomme ich?
Die Höhe der Mutterschaftsleistungen hängt vom durchschnittlichen Nettolohn der werdenden Mutter ab. Grundlage sind die letzten drei vollständig abgerechneten Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bleiben bei der Berechnung jedoch außen vor. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt maximal 13 Euro am Tag. Zusammen mit dem Zuschuss, den Arbeitgeber drauflegen müssen, kommen Mütter auf ihr ursprüngliches Nettogehalt. Verdiente die Schwangere weniger als 390 Euro netto im Monat, gibt es entsprechend weniger Mutterschaftsgeld.
Beispiel: Wie berechnet man das Mutterschaftsgeld?
Ein Rechenbeispiel: Eine Krankenschwester verdiente vor ihrem Mutterschutz durchschnittlich 3.200 Euro brutto. Es ist ihre erste Schwangerschaft. Ihr monatliches Nettogehalt beträgt 2.435 Euro (Lohnsteuerklasse III). Da die Abrechnung des Mutterschaftsgelds auf den Tag genau erfolgt, ist der Nettolohn auf den Kalendertag umzurechnen:
(2.435 Euro x 3 Monate) : 90 Tage = 81,17 Euro
Der Anspruch auf Mutterschaftsleistungen beläuft sich also auf 81,17 Euro pro Tag. Davon kommen 13 Euro Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Der Arbeitgeber beteiligt sich mit 68,17 Euro.
Mutterschaftsgeld & Steuerklasse
Da sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes auf Basis des Nettolohns der Schwangeren vor dem Mutterschutz berechnet, sollten verheiratete Paare frühzeitig über einen Wechsel der Steuerklassen nachdenken. So kann deutlich mehr Mutterschafts- und später auch Elterngeld für die Familie herausspringen.
Für die Krankenschwester in unserem Beispiel würden nämlich nur 1.820,57 Euro netto übrigbleiben, wenn sie ihr Gehalt mit der Lohnsteuerklasse 5 versteuern müsste. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss beliefen sich somit lediglich auf 60,68 Euro pro Tag. Während ihres Mutterschutzes (6 Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt plus Entbindungstag sind durchschnittlich 99 Tage) bekäme sie Mutterschaftsleistungen in Höhe von 6.007,32 Euro. Versteuert sie ihr Gehalt dagegen mit der Lohnsteuerklasse 3 würde sie insgesamt 8.035,83 Euro bekommen – also 2.028,51 Euro mehr.
Mutterschaftsgeld ist steuerfrei
Das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss des Arbeitgebers erhöhen nicht das zu versteuernde Einkommen. Sie bleiben also steuerfrei. Dafür unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Eine kurze Erklärung: Das Mutterschaftsgeld ist zwar steuerfrei, doch das Finanzamt berücksichtigt die Zahlungen, um den individuellen Steuersatz zu berechnen. Dieser fällt dadurch etwas höher aus. In der Folge zahlen viele Paare mehr Steuern auf ihr übriges Einkommen. Der Progressionsvorbehalt gilt auch für andere staatliche Familienleistungen wie das Elterngeld. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Wer innerhalb eines Jahres mehr als 410 Euro Mutterschaftsgeld und Zuschuss erhält, ist verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Anders sieht es bei den Sozialversicherungen aus. Wer Mutterschaftsgeld erhält und keine weiteren Arbeitseinkünfte erzielt, muss in dieser Zeit keine Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entrichten.