Selbstnutzer, die auch vermieten: Nutzen Sie die Immobilie ab und zu und vermieten Sie sie in der restlichen Zeit, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte nur die Aufwendungen, die der Vermietung zugeordnet werden, als Werbungskosten abgezogen werden:
- Kosten für die Endreinigung, Gebühren für die Aufnahme in ein Vermieterverzeichnis oder auch Werbeanzeigen sind voll abzugsfähig.
- Aufwendungen, die keiner Nutzungsart direkt zugeordnet werden können, wie Schuldzinsen, Grundsteuer, Gebäude-AfA oder auch allgemeine Instandsetzungskosten, müssen entsprechend dem Verhältnis der Zeiträume der Selbstnutzung und der Vermietung aufgeteilt werden. Wenn Sie die Wohnung jemandem unentgeltlich überlassen, gilt das als Selbstnutzung.
Wichtig: Wenn sich nach Abzug der Werbungskosten ein Verlust aus der Vermietung ergibt, prüft die Finanzverwaltung, ob es sich um eine Liebhaberei handelt. Das heißt, Sie müssen Ihre Gewinnabsicht plausibel machen, um die Verluste abziehen zu können. Dazu fordert das Finanzamt eine Prognoserechnung über die gesamte Nutzungsdauer der Wohnung. Diese kann der Steuerberater erstellen. Für die Berechnung legt er einen Zeitraum von 30 Jahren zugrunde. Ergibt die Prognoserechnung keinen Überschuss, erkennt das Finanzamt die Verrechnung der Verluste nicht an.
Wer muss eine Zweitwohnsitzsteuer zahlen?
Egal, wie oft im Jahr und wie lange Sie sich in der eigenen Ferienunterkunft aufhalten, als Selbstnutzer müssen Sie in manchen Gemeinden eine Zweitwohnsitzsteuer zahlen. Vor allem Städte wie Berlin, Frankfurt oder München erheben eine Zweitwohnungssteuer. Aber auch auf Sylt wird sie fällig, wenn man im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat.
Der Steuersatz ist sehr unterschiedlich. Am besten erkundigen Sie sich daher in der Gemeinde, in der Sie die Ferienimmobilie kaufen möchten, ob und in welcher Höhe eine Zweitwohnsitzsteuer erhoben wird.
Wer muss Umsatzsteuer zahlen?
Normalerweise ist die Vermietung von Häusern und Wohnungen von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt jedoch nicht für die Vermietung von „Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält“ wie es in § 4 Nr. 12 UStG steht. Das heißt, grundsätzlich müssen Vermieter von Ferienimmobilien Umsatzsteuer zahlen. Der Steuersatz beträgt sieben Prozent (ermäßigter Steuersatz).
Allerdings fallen die meisten Privatpersonen, die eine Ferienimmobilie kaufen, unter die Kleinunternehmerregelung. Für Kleinunternehmer gilt: Haben Sie im Vorjahr nicht mehr als 22.000 Euro eingenommen und liegt Ihr Gesamtumsatz durch die Vermietung im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro, können Sie sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Wichtig zu wissen: Bei der Prüfung, ob die Kleinunternehmerregelung greift, müssen sämtliche steuerpflichtigen Umsätze des Vermieters zusammengerechnet werden. Also neben den Mieteinnahmen würde beispielsweise auch ein Umsatz aus einer selbstständigen Tätigkeit dazu zählen.
Sie können sich aber auch, wenn Sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen, bewusst für die sogenannte Regelbesteuerung entscheiden. Dann müssen Sie auf alle Mieteinnahmen Umsatzsteuer zahlen. Dadurch erhöht sich der Mietzins, den Sie verlangen, um die Umsatzsteuer. Das heißt, Sie müssen teurer vermieten. Im Gegenzug dürfen Sie aber die auf Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Ob sich das lohnt, hängt von der Höhe der Kosten ab, die Sie durch die Vermietung der Immobilie haben. Je mehr Vorsteuerabzug Sie als Vermieter vornehmen können, desto besser.
Ab wann gilt die Vermietung als gewerblich und welche Folgen hat das?
Wenn Sie nur eine Ferienunterkunft vermieten, zählt das im Regelfall nicht als gewerbliche Tätigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung der Finanzgerichte stellt die Vermietung einer Ferienwohnung erst dann einen Gewerbebetrieb dar, wenn sie einem Hotelbetrieb ähnelt. Das ist der Fall, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- Die Wohnung muss zur Haushaltsführung vollständig eingerichtet sein. Sie muss dazu zum Beispiel Möbel, Wäsche und Geschirr enthalten.
- Die Wohnung muss in einem Feriengebiet zusammen mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen liegen.
- Die Werbung und Verwaltung müssen von einer für die Wohnanlage bestehenden gemeinschaftlichen Feriendienstorganisation durchgeführt werden.
- Die Wohnung muss jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden.
- Es muss laufend Personal anwesend sein, das mit den Gästen Mietverträge abschließt und für einen ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung sorgt.
Wird die Vermietung des Objekts als Gewerbebetrieb eingestuft, ist der Vermieter gewerbesteuerpflichtig. Allerdings gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro. Nur wer mehr durch die Vermietung einnimmt, muss Gewerbesteuer auf den Gewinn zahlen. Eine weitreichendere Folge der Einstufung als Gewerbebetrieb ist, dass der Gewinn aus einem späteren Verkauf der Immobilie dann immer steuerpflichtig ist. Die sogenannte Spekulationsfrist gilt hier nicht. Das heißt, Sie können die Immobilie nicht nach einem Mindestbesitz von zehn Jahren steuerfrei verkaufen.
- Biallo-Lesetipp: Die Finanzbehörden überwachen immer stärker die Verdienstmöglichkeiten im Internet. So haben auch Finanzämter die Aktivitäten der Airbnb-Vermieter auf dem Schirm. Lesen Sie dazu unseren Ratgeber: Vermietung über Airbnb & Co: Das Finanzamt weiß alles.